{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-23_4_StR_342_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"4 StR 342/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A1_StR_ 532/87 2241 095\n\nr>\nnn nn\n\nnn Namen des /ıltLes\n\n\"n der Strafssche\n\ngegen den Schweisser Paul J —g aus\n, schceren em (GENE 9:0 in rg\n. zur Zei, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwege: versuchten Mordes 11.3\n\nhat der feriensvwrafsensat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme als Vorsitzender,\nBundesrichter Hantel\n\nBundesrishter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende\nRichter,\n\nOberstaatsanalt EREED\n\nals Vertreter der\nBundesanwaltschaft,\n\nJustizangestallter 0] .\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Essen vom 14, Fepruar 957 im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte unter Freispreckung im übrigen\nwegen versuchten Mordes und wegen versuchten\nschweren Dienstahls im Rückfall jeweils in Tat«\neinheit mit Vergehen gegen 88 14, 26 Abs. ? Hr. 2\ndes Waffengesetzes, verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmitteis, an das\nSchwurgsricht surlickreriwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\n\nSoweit jsr Angeklagte freigesprochen wırden\nist, Zallen die Kosten der Jenleskasse sw „ast.\n\nVon Rechia wegen\n\n20 Der Angcklagte !ihte im Lauf seines Jıehens verschiedenc Berufe aus, Hesptisäcrhlich und auch zuletzt\nals Schweisser; nach Friegsendo tat er kurse Zeit hei\nder Kriminalpctisei Dienst, Er wird vcn Schwurgericht\nsig ein \"herter Mann!\" heseishneiv, Vornvesirart ist er\nsechsmal, derunter zweimal wegen gerährlicher Körperverletzung und viermal wegen Eigentuns- oder Vermögensvergehen, Außerdem hatte er in der letzten Zeit vor\ndem noch zu erörternden Tatgeschehen ein Fahrrad, Teile\neines Schwei?geräts und ein Brecheisen entwendet.\n\nDas Sckwurgericht hat ihn jetzt wegen versuchten\nMordes, Zerner regen Jahrlässiger Tötung sowie versuchten schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall,\njeweils in Tateinheit nit vorsätzlichen Verstoß gegen\n§ 14 und § 26 Abs % Mr 2 WarfenGes. zu einer Gesamtstrafe von flinfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Perner wurden die beschlagnahmte Pistole und Rohrzange\neingezogen, Auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden.\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters ist\nder Sachverhalt im wesentlichen folgender: Der Angeklagte machte sich in der Nacht äes i5. Juli 3955\nheimlich auf, um irgendwo ein paar Küken zu entwenden.\nir versah sich zu diosem Zweck mit siner belgischen\nArmeepistoie (9 mm) und dazugehöriger scharfer Munition, mit einer Rohrzenge und einem von ihm zum Ein-\n»rechen zurechtgemachten Brecheisen. Die Schußwafle\nbesaß er schen seit etwa zehn Jahren und war mit ihrer\n\nHMendheahung vertrevt, Ferner sleckle er eine Taschenlampe\nzu sich wid sog Venöscihite an, Auf seinen Diebesgang ge-\nıangte er Zu dem umvergchlössenen Stell des Feuerwehrmanäs\nVWilneim: Tip. der in Giszer Nacht surf Feusrwache war,\n\nDe. der Angeklagte in dem Stall nur zwei Kaninchen, aber\nxeine kKiken vorfand, wollte er wieder umkehren. Durch\n\ndie hinzicmnende Tochter Inge EB aufgestört, lie?\n\ner durch die Hevisgärien davon. Er wurde von EB Hacıı-\nvarı FD sovie den herbeigerufenen Feuervchrmännern\nTan. Pu: FEB verzoigt. im Laufen entsicherte\ner seine Pistole. 1r:d durch und gab einen scharfen Schuß\nin die Iuft ab. Er wurde jedoch von WEB und dem sehr\nkräftigen Rudol? FEED eingeholt und am Boden festgehalten. Bei der verzweifelten Gegenwehr äcs Verfolgten löste\nsich — für ihn unerwartet und ungewolit — ein Schuß aus\nder Pistole. Ein oder zwei Sekunden später fiel ein weiterer Schuß. Diesen hat der Angeklagie, wie das Schwurgericht feststellt, auf den ihn am Ärgsten bedrängenden\nFeuerwehrmann DEE vewußi angegevan, um ihm eine Schußverletzung beizubringen. Er rechnete auch damit, daß der\nSchuß tödlich wirkte. Damit war er einverstanden, weil\n\ner sich der Feststellung seiner Person auf jeden Fall entziehen wollte, damit er wegen der von ihm soeben und in\nietzter Zeit pegangenen Straftaten nicht zur Verantwortung\ngezogen werden könne,\n\nPB rurde getroffen und starb kurz darauf.\nWelcher der beiden zuletzt vom Angeklagten abgegebenen\nSchüsse Pi getirorfen una t4alich verletzt hat, war\nnicht Zsestzusteilen. Das Siuwurgericht ist, wie es aus-\n-Snrt, zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, Jaß\n1 — Tulır den zweiten — eiso den ungewollt lüösgegangenen -\n\nSchaf? getreten und getötet worden ist.\n\nie Mit seiner Revisian rügt der Augeklagte die Yerletzung des Terfahreusrechts und des sachiichen Strai-\n\nrechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt {§ 3:4\n\nAbs ? Satz ? StPO) und daher unbeachtlich.\n\nDie Sechbeschwerde hat tejiweise Erfolg.\n\n{) Rechtlich unbedenklich ist zunächst die Dariegung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte des versuch- Fu\nten schweren Dieustahls (§ 24, § 245 Abs i Nr 5, § 43 f\nStB), im Nickfail schuldig sei. Eine Ausicht des Waffen- /\ngebrauchs setrt § 245 Abs * Nr 5 StGB nicht voreus. Per- /\nner zeigt sick kein Rechtstehler in der Anwendung des .\n$ “4 und des § 26 Abs 1 Nr 2 des wieder uneingeschränkt .\ngeltenden Waffengesetzes (BGH 4 StR 550/56 vom 29. Novem“\nber 1956, 8 5; Manihey, Das Waffenrecht der Länder, S 4)»\n\n2) Auch gegen die Verurteilung wegen versuchten .\nMordes (§ 211 StGB) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n&) Die Verteidigung bringt hierzu in erster Linie\nvor: \"Wenn schon nicht festgestellt werden konnte, ob\nPB äurch den 2. oder 5. Schuß getötet wurde, kann\nauch nicht festgestellt werden, ob der 3. Schuß vorsätzich von dem Angeklagien abgegeben wurde oder ob dieser\nsich unebhängig vom Willen des Angeklagten gelöst hat...»\nDa letziere Biöglichkeiten nicht euszuschließen sind;\nmüßte za Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden,\ndas der 7. Scah“f von dem Angeklagten Überhaupt nicht,\niedenfalls nicht vorsätzlich abgefeuert wurde\",\n\nA|\n\nDer Senat vermsg diesen Fedankengäingen nicht zu\nfolgen. Das Schwurgericht hat. frei .cı Dankichlern der\nFr2ahrungswidrigkeiten, Zestgestiellt, deß der Angeklagie\n- und nur er — im ganzetı drei schar!’e Schüsse aus seiner\nPiatr1o ebgefeuert hat, und zwar einen in die luft, einen\nungewollt und einen au? DEE zezieiten Schuß. Hierüber\nhatte der Tatrichter keinerlei Zweifel (vgi dazu im @rundsetzs BGH NW 957, 030 Nr 6). Die vom Schwurgericht\nnicht mit völliger Gewißheit zu klärende - ünd ‘om Senat\nin anderem Zusammeihang zu würdigende — Trage, welcher\nder beiden letzten Schüsse das Opfer Tim getroffen\nund getötet hat, nerünrte die weitere nicht, welcher\ndieser peiden Feuerstöße versehentlich ausgelöst wurde\nund weicher gezielt war, Daß der dritte und letzte Schuß\nvom Angeklagten Torsätziich abgegeben wurde, hat das\nSchwurgericht unangreifvar festgestellt. Die Revision\nmacht zu Unrecht geitend, daß der Tatrichter den Sachverhali suders hätte werten müssen (vgl § 26\", 8 337\nAbs 1 StPOs; NOW 1955, 172 mit Nachweisen).\n\nb) Das Schwurgericht begründet die Verurteilung\nwegen versuchten Mordes im wesentlichen folgendermaßen:\n\"Den letzten Schuß hat der Angeklagte auf PB, der\nals ... sehr kräftiger Mann auf seinem Oberkörper lag und\nihn am ärgsten bedrängte, abgegeben, um ihm eine Schußverletzung beizubringen, wobei er mit der Möglichkeit rechnete, daß der Schuß tödiich wirkte; diesen Erfolg billigte\nder ängeklagte deshaiv, weii er sich der Feststellung seiner\nPerson entziehen wolite, damit er wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden\nkonnte\" (g 5,9 UA). Er het den dritten Schuß auf Platte\nabgegehen, um eine andere Straftat; zu verdecken. Dies wird\n\nin den Urteilsgründen XS °,7;) näher dargelegt.\n\nZu. Unrecht meint die Revision, hierdurch seien fie\nYorausse szungen des versucht genlisueuen Nordes :§ 7\"\nStGB! nicht nachgewiesen.\n\nDie Voraussetzungen des Handelus mit bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 7, 363, 360 2) sind vom Fatrichter\nrechtlich einwandfrei dergeiegt. Daß der Angeklagte den ihn\nbedrängenden Feuerwehrmann PB zumindest körperlich so verletzen wcllie, daß er sich von ihm freimachen konnte (S Q\nWA), er sich also auch mit einem weniger schwerwiegenden\nFr£nig begnügt hätte, stand der Annahme bedingten Tötungs-Tırsatzeg keineswegs entgegen (RGSt 67, 424, 426),\n\nEs ist nun, soweit ersichtlich, nie bezweifelt worden, daß für § 11 StGB pedingter Tötungsvorsatz ausreicht\n(OGHSt 3, 35, 56; 96, 99). Für den Fall des Tötens \"aus\nMordiust\" ist alierdings ein nur bedingter Vorsatz schwer\nvorstellbar. Doch ist diese Frage hier nicht zu entscheiden.\nJedenfalls hat der 4. Strafsenat, unter Billigung des\n. Schrifttums (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl, 5 28) in einem’\ndem hier zu beurteilenden sehr ähnlichen Fall bereits ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 271 StGB erfüllt\nsind, wenn der auf frischer Tat verfolgte, seiner Persöniichkeit nach undekannte Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz\nauf seine Verfolger schießt, um unerkannt zu entkommen\n(Urteil vom 26. Mai 1955: NIE 1955, 1119 Nr 26 = IM Nr 30\nzu § 511 St@B).\n\nIn dieser Fnüscheidung wird auf das Urteil desselben\nSenats vum 51. März 1955 (BCHSt 7,287 7?) verwiesen. Die\n\nRerisisn meint, die Anwendung der in diesen jetztgenannten\nTrieil aufgestellten Trunisätze müsse hier dazu führen,\ndie Annaitme versuchten Kcrdes zu verneinen. Dem kann jedoch nicht beigetreien werden. Der “. Sivralsenat hai in\ndieser Eirtscheidung (BGHSt 7.287) ellerdings ausgesprochen;\n\"Eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, liegt\nvor, #cnn gerade die Tötung als Witte: Für die Verdeckung\neingesetz5, nich; auch, wenn der Tod lediglich als Folge\nvorausgesehen ınd gebilligt wird\". Dem damals entschiedenen Fali lag. indes ein ganz besonders gestalteter Sachverhali zugrunde. Der Täter hatte den Tod des Opfers, das\ner mit seinem Kraftwagen nachts auf einsamer Landstraße\nüberfuhr, zunächst fahrlässig verursacht und den Verletzten sodann, hevor der Tod eintrat, im Stich gelassen,\n\num sich der Entdeckung durch die Flucht zu entziehen. £r\nhatte dem Überfahrenen die tödliche Wunde nicht — mit\ndirektem oder bedingtem Tötungsvorsatz -— beigebracht, um\nunerkannt zu entkommen, sondern, nachdem er erkannt,\n\nwas er angerichtet hatte, dem Geschehen nur seinen Lauf\ngelassen. Die Tötung war also nicht das Verdeckungsmittel,\nwie dies § 211 StGB in Fällen solcher Art als Mordelement\n(Absichtemerkmel) voraussetzt. Ein Tatbestand, den das K ]\nGesetz als Mord kennzeichnet (BGHSt 9,385,389), war somit\n\nin jenem Fall nicht gegeben (vgl. die Anmerkung zu\n\nIM § 2i1 Nr 9),\n\nPETE\nPA ER Pen\n\ner\n\nan 8\nYu\n\nNER SERERERTEE\nFer Er ae =\n\nKeen,\n\nIm hier zu beurteiienden Fall dagegen hatte der\nmit geladener Waffe versehene Täter auf seinen Verfolger\nmit bedingten Tötungsvorsatz geschossen, um unerkannt =tU.\nentkommen und damit den kurz zuvor versucnten schweren\nDiebstabi vd zugleich früher negangene Straftaten zu Terdecken. Damit hatte er auch die Tötung des ihn Verfolgenden\n\nels Kittei zur Terdeckung eingeselzt, mochte es Ihm auch\nin erster Iirle eis Ericlg genügt heben. drß der GeirciTeno\nkemprunfähig worde und von ihm abließ, Aber er weilie sich\n\"euf_ieden Faji\" ıS @ UN;, also selbst .m den Preis einen\nMenschenievens, swrafrechtlicher Verantwortung entziehen,\nWer so handelt, den bezeichnet das Gesetz ($ ?i1 StGB)\ngieichfalls als Mörder. Anweichendes has der A, Strafsenat\nin seiner Entscheidung BGHSt 7, 757 nicht zum Ausdruck\nbringen woilen.\n\nTII. Dagegen kann die außerdem geschehene Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht bestehen bleiben.\nDas Oprer PEBist zwar durch einen der beiden während\n\ndes Handgemenges am Boden abgegebenen Schüsse des Angeklagten zu Tode gekommen. Es hat sich jedocn vreder feststellen\nlassen, daß beide Schüsse gezielt waren, noch, welcher\n\nSchuß tödlich tra2.\n\nHätte das Schwurgericht die Überzeugung gewinnen\nkönnen, daß beide Schüsse gezielt waren, so hätte der Beschwerdeführer unbedenklich wegen eines vollendeten Mordes\nverurteilt werden können, auf Grund wahldeutiger Feststellung (vgl BEHSt 2, 351 £2), daß entweder der eine oder der\nandere Schuß getroffen und den Tod herbeigeführt habe. Da\nder Patrichter aber diese Überzeugung nicht zu erlangen\nvermochte, mußte er seiner Entscheidung nach dem Grundsatz\n\"Im Zweifel. zugunsten des Angeklagten\" die für diesen gln:--\nstigste Möglichkeit zugrundelegen {RGSt 70 5. 1,3). Dies\nhat das Schwurgericht auch insofern getan, als es annalım,\ndaß der gezieite letste Schuß DEE nicht setroffen habe\niS. 31 TA), so daß insoweit nur wegen versuchten Mordes\nerurseilt werden kannte. Diese Verurteilung heruht auf\nausreichender Mrundiage, weil des Schwurgericht davon liner-\n\nzeugt mar, Ges insctern mindessens ein VTerurechen des Jordes isrTsuchTt wurden ware\n\nDer Tetrichter durfte aber, von der Züf ihn gegebeneun eigenartigen Beweislage aus gesehen, den Angeklagten\nnich; außerdem wegen Zahrlässiger Tötung verurteilen, denn\ndies hälte die Feststeliung vorausgesetzt. daß der Angeklagte sein Opfer PÜREEWB äusch den ersten dieser beiden\nSchüsso getötet hat. Eine solche Feststellung hat das\nSchwurgericht indes nicht getroffen. Der Schuldspruch\nberuhte insoweit nur auf einer — vermeintlich zu Gunsten\ndes Angeklagten vorgenommenen — Unterstellung, einer gedachten Annahme, nicht auf der vollen Überzengung des Gerichts, wie sie § 26° StPO erfordert. Dies reicht zu einar\nVerurteilung, die den volien Beweis sämtlicher Tatbestandsmerkmale er&eischt, also auch des die Strafparkeit wegen\nfahrlässiger Tötung erst begründenden Er?oiges, nicht aus.\nDieseihbe Auffassung hat der Senat nereits in seinem Urteil\nvom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/55 — vertreten (S. 12, 13\ndortselost),\n\nDas rechtliche Ergebnis ist also, daß der Angeklagte\nnur wegen versuchten Mordes verurteilt werden konnte, obwohl einer der Schüsse des Angeklagten tödliche Wirkung\nhatte. Dies aber ist die Folge des hereits erwähnten Verfahrensgrundsatzes \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nund des Gebots, eine Verurteilung auf die richterliche\nÜberzeugung, nicht auf bloße Annahmen zu gründen. Dementsprechend kann es, je nach der Sach- und Beweislage, miiunter zu Entscheidungen kommen, die dem — möglicherweise\nanders verlaufenen, aber nicht sicher feststellbaren -\nwirklichen Geschehen nicht oder nicht völlig entsprechen,\n\nSc har das Heichsgericht |RGSt \". 364, 365) einen »all\nentschieden, in dem zwei Männer beschuldigt waren, eine\nGeisieckvenhe mißbraucht su haben i$ TE Aus. ! Nr ?\nStGB‘, 3ejide Angeklagte Teugneten die Tal; die Geisteskranke gab keine Erklärungen eb. Das Reichsgericht hat\ntei dieser Sachlage darauf hingewiesen, daß sich auf Grund\nnever Feststellungen möglicherweise ergeben werde, \"daß\neiner der Angeklagten Täter und der andere Sehilfe gewesen\ni8t, daß aber nicht feststellbar sei, ver Täter und wer\nGehilfe gewesen ist.\" Dann würde nichis anderes übrig\nbieiben, als beide als Gehilfen zu bestrafen. In einem\nsolchen Urteil läge kein innerer Widerspruch; denn das\nGericht stelie in einem derartigen Fail nicht fest, daß\n\"keine Haupttat vorliegt, sondern nur, daß nicht zu\nermitteln ist, wer‘der Haupttäter ist.\" (vgl. auch BGHSt\n4, 216 unten und die dort genannten Beispiele).\n\nDa im hier zu entscheidenden Fall weitere tatsächliche Feststellungen nicht mekr in Betracht kommen, auch\nder § 368 Nv 7 9GB nicht anwendbar ist, war der Angeklagte\ngemäß § 354 Abs 3 StPO von der Anklage der fahrlässigen\nRötung von hier aus Treizusprechen.\n\nIV. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\n.spruchs und der hierzu getroffenen Feststellungen zur\n\nFolge. Es 15ßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung wegen. fahrlässiger Tötung auch die Übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist\ndegegen als unbegrüniev zu verwerten.\n\n“ner die Any\n\nDsr Natricht\n\ner wird nei der ernerten Entscheidung\n\nAyvechning der? weiieren Taiersuchungshati\n\natz SiPO; BEHSt !, 257,\n\nzu berlicksichtigen haben,\n\nKrumme Manatcı\nSeibert\n\nSahıer\nBindesrichter Prof, Dr.\nLang-Iinrichsen 33T beurlaubi abwesend und deshalb\nam Unterschreiten verhindert,\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-342-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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