{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-23_4_StR_325_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"4 StR 325/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r2 >,\n\ny StR_325/51 2240 084 3 0\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinrich H Er aus W\nGE: Kreis AED, geboren am 1909 in B\nE00)\n\nKreis , zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u. a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Rinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr, in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung \"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 3. April 1957 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 4. April 1957\n\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nNZ\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen gemäß\n\n. § 174 Nr 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit Unzucht an Kindern gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, zu\neiner Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden-Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend\nbegründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie allgemeine Sachrüge gibt nur zur Erörterung des folgenden\nPunktes Anlaß. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, daß er,\nals er am 5. 12. 1956 nach Hause kam, betrunken gewesen sei und\nan die ihm zur last gelegten Vorfälle keine Erinnerung habe. Das\nLandgericht hat angenommen, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen sei und hat diese Überzeugung u. a. auf die früheren richterlichen Angaben des zur Tatzeit 14-jährigen Stiefsohnes\ndes Angeklagten, Siegfried WENN, gestützt. der in der\nHauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat und über dessen Bekundungen äer vernehmende Richter ausgesagt hat.\n\nNun ist es zwar richtig, daß Aussagen von Zeugen über den\nTrunkenheitsgrad eines Menschen nur mit großer Zuriickhaltung\nzu bewerten sindi{4 StR 216/53 vom 2.7.1955; 4 StR 652/53 vom 25.3.1954\n4 StR 96/55 vom 28.4.1955). Dies. muß besonders gelten, wenn es\nsich um die Aussage eines erst 14-jährigen Kindes handelt. Hier\nhat jedoch das Lendgericht seine Überzeugung nicht nur auf die\nBeobachtungen des Kindes, sondern ferner auf die Tatsache gestützt, daß der Angeklagte nach dem Alkoholgenuß nah imstande\n\nwar, die Heimfahrt mit dem Moped zu machen und sodann während länge -\nrer Zeit «eparaturen an diesem auszuführen. Ersichtlich hat es auch\nden Alkoholabbau, der in der längeren, zwischen dem Alkoholgenuß\n\nund den Taten liegenden Zeit eingetreten ist, berücksichtigt.\n\nUnter diesen Umständen sind gegen die Würdigung des Tatrichters\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben,\n\nDie Revision war somit zu verwerfen.\n\nKrumme Mantel Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-325-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-325-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.831878+00:00"}}