{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-23_4_StR_309_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"4 StR 309/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 072\n\n4_StR 309/57\n\nIm Nanen Ales Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden arbeitslosaa Kaufmann Ernst D ED aus\nBEE dort geboren ar w 1921, zur Zeit in\nStrafhaft i.a,S.,\n\nwegen keineids\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstsatsanwalt Dr.Dr. EEE in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Kärz\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lardgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnen\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten des Offenbsrungsmeineids für schuldig erachtet und ihn deshalb\nzu einen Jaur Gefängnis verurteili. Seine Bevision, mit\nder er die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet,\nmuß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nII Fehl geht zwar. was er zur Begründung seines\nRechtsmittels vorträgt.\n\n1.) Sein Vorbringen, er habe bei der Lidesleistung\nam 2 Hai 1956 geglaubt, sein Eid erstrecke sich nur auf\nseine schriftlichen, nicht aber auch auf seine vor dem\nvernehmenden Richter gemachten mündlichen Angaben, muß\nan der gegenteiligen Feststellung der Strafkammer scheitern.\n\n2.) Im Gegensatz zur Heinung der Revision umfaßt der\nOffenbarungseiä seit der Neufassung des § 807 ZPO durch\ndas Gesetz vom 20. August 1953 (BGBi I, 952) außer der\nVollständigkeit auch die Richtigkeit der Vermögens- und\nder sonstigen in Rahmen des § 807 Abs 1 gelegenen Angaben des Vollstreckungsschuldners. Seit der Änderung\nger Vorschrift hat er den “id dahin zu leisten, \"daß er\ndie von ihm veriangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe\". Daraus ergibt sich, daß er weder Gegenstände, die im Zeitpunkt\nder Eidesleistung zu seinem Vermögen gehören, verschweigen, noch solche Gegenstände, die nicht Bestandteile\nseines Vermögens sind, als angeblich ihm gehörig bezeichnen\ndarf (BGHSt 7, 315 (3787).\n\nZum inneren Tatbestand stellt die Strafkamner fest.\ndaß der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben\n\nBAUhT sur Er hut sich dusrtalı der llaineier inenim\nschuläiln. zewanhat. als seine Angaben in Jen von |\nZDO unscohrisbenen Kreis fielen.\n\nIII Das trifft aber nur für einen Teil seiner Angaben zu\n\n1) Sein Eid erstreckte sich auf die unrichtige Erklärung, er beziehe noch 450,- DU als monatliches Gebalt von der Firma Ki ir SED und erhalte\ndarüber hinaus noch Provision und Spesenersatz. Denn.\nals er den Eid ‚leistete, stand er, wie er wußte, in\nkeinen Vertragsverhältnis mehr zu der genannten Firma.\nEr hatte deshalb, wie ihm ebenfalls bekannt war, gegen\nsie keine anaprlche mehr.\n\nAuch in der vunrichtigen Angabe, er habe noch 10 000,- Di\nvon einem Üslter FB zu beansvuruchen, hat die Strafkammer mit Recht eine Verletzung seiner sidespflicht gefunden-\n\n2.) Von seinem Eid waren aber eine Reihe anderer\nAngaben nicht umfaßt. Sie gehörten nämlich nicht zu den\nvom Gesetz verlangten Angaben (BGHSt 8, 399),\n\na) Das trifft zunächst auf seine Erklärung zu, er\nsei noch bei der Firma KilBbeschürtigt und leite für\nsie ein Auslieferungslager in Duisburg-Hamhorn. Denn\ndiese beiden Umstände waren für die Frage der Vollständigkeit oder Richtigkeit seiner Vermögensangaben ohne Bedeutung -\n\nb) Die unwahre Angabe, er fahre einen seiner Firma\ngehörigen Opel-Kapitän, war insoweit selbst dann beianglos, wenn man darin in Übereinstimmung mit der\nStreflemmer die Erklärung sehen wollte, er sei Besitzer\n\ndieses Wagens Denn der Besitz allein stellt keinen pfändbaren Vermögenswert dar.\n\na! In der unrichtigen Aussage, er habe 1952 seinen\nSohn ein Trümmergrundstück übertragen, lag auch dann\nkeine vom Offenbarungseid umfaßte Erklärung, wenn man\nsie, wie es die Strafkammer offenbar tut, Jahin verstehen will, er sei 1952 zigentümer eines Trümmergrundstücks gewesen. Denn diese Unrichtigkeit liegt außerhalb\ndes zeitlichen Bereichs, auf den sich die Angaben des\nVollstreckungsschuläners nach § 807 ZPO beziehen.\n\na) Das gilt auch für seine Angabe, er habe bis\nvor drei Jahren eine Kriegsrente bezogen, obwohl er\nin Wirklichkeit schon seit 1947 nicht mehr im Genuß\neiner solchen Rente stand, ebenfalls für die weitere\nAngabe, er habe nach seiner Ehescheidung im Jahre 1952\nseiner Frau die gesamte Fünfzimmereinrichtung für seinen\nSohn überlassen.\n\nIV, Sollte der Angeklagte geglaubt haben, sein Eid\numfasse auch die unter III 2. erörterten Angaben, so\nmüßte er insoweit wegen versuchten Meineids bestraft\nwerden. Dieser in natürlicher Handlungseinheit mit dem\nvollendeten .leineid begangene Tersuch würde allerdings\nin dem vollendeten Verbrechen aufgehen.\n\nV. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde\nliegenden Feststellungen können auch insoweit nicht\nbestehen bleiben, als sie den Schuldspruch tragen\n\n(8 chen III 1! Denn die Tat des ingehlagten ist nur\n%\neiner einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich.\n\nXrumme Mantel Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-309-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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