{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-23_4_StR_181_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"4 StR 181/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 181/57 240 027 Y i\n\n182/57\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Pferdehändier Bernhsrd 5 ED aus VD;\ndort geboren am EEE 1501,\n\n2) den Bauern und Ölmühlenbesitz V\naus VOEEWB. dort geborei am 1906,\nwegen Meineids bzw. Anstiftung zum Meineid\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesg»richtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nSundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwnalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, . .\nJustizangestellter WB et\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, j\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen die Ur-.\nteile der Großen Strafkamner des Landgerichts\nin Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom\n25. Mai 1956 (A). und vom 20. Juli 1956\n(VB) werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nwarm Link.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n|\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SED wegen Mein-\n\neids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten\nVOHEEEED wegen Anstiftung zum Meineiä zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und gegen\n\nbeide außerdem den zeitweiligen Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.\n\nDie von beiden Angeklagten hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund von sachlichem Recht; sie sind unbegründet,\n\nI. Revision Ss\n\nDie Strafkammer erblickt’ den Keineid darin, daß der Angeklagte am 14. Dezember 1955 in der Hauptverhandlung eines\ngegen VÜEEEED serichteten Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung der Wahrheit zuwider eidlich bekundet \"hat,\nein in Wirklichkeit geraume Zeit vorher erfolgter Rinderverkauf habe am 2. oder 3. Mai 1949 stattgefunden und er\n- der Angeklagte — habe nach der am 10. Dezember 1955 zugestellten Ladung zum Termin mit VD überhaupt nicht\ngesprochen, obgleich beide au 11. Dezember 1955 in’ vos:\nWohnung ein Gespräch unter vier Augen über den Rinderverkauf, insbesondere dessen Zeitpunkt, hatten. Zur inneren :”\nTatseite hat sie festgestellt, daß der Angeklagte nicht\nnur bei der Besprechung mit VB sondern auch bei\nseiner Vernehmung als Zsuge und bei seiner Vereidigung\nwußte, daß seine Aussage falsch war.\n\nSeine Einlessung, die Rinder seien tatsächlich am\n2. oder 3. Mai 1949 verkauft worden, hat das Landgericht\nin eingehender Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.\n\n-3-\n\n1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht\nordnungsmäßig erhoben. '\n\n2, Die Revision meint, das Gericht habe im Hinblick\nauf die im Laufe des Verfahrens wechselnden Einlasrsungen\ndes Angeklagten den Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder\ndurch weitere Zrmittlungen näher aufklären müssen. Sie\ngibt jedoch nicht an, auf welchem Wege die weitere Aufklärung hätte versucht werden, insbesondere welche Beweismittel zur weiteren Erforschunr der Wahrheit die\nStrafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).\n\nSoweit sie ausführt, der Tatrichter habe im Hinblick auf die leichte Beeinflußbarkeit und den Mangel\nan charakterlicher Festigkeit des Angeklagten einen\npsychiatrischen Sachverständigen über seine Glaubwürdigkeit hören müssen, ist die Rüge unbegründet. Es gehört\nzu den eigentlichen Aufgaben des Tatrichters, sich selbst\nein Urteii über die Glaubwürdigkeit der Erklärungen von\nAngeklagten und Zeugen zu bilden. Tur in besonderen Fällen\nkann es geboten erscheinen, hierüber einen Sachverständigen\nzu hören. Allein der wiederholte Wechsel in der Einlassung\ndes Beschwerdeführers bildet einen solchen Grund noch\nnicht. Abweichende Angaben des Angeklagten, Widerrufe\nfrüherer Erklärungen und von Geständnissen sind eine\nhäufige Erscheinung im Strafverfahren. Für die Beurteilung ihrer Bedeutung hat das Gericht grundsätzlich\ndie erforderliche Sachkenntnis. Im übrigen hat das Gericht\nseine Überzeugung, daß der Verkauf nicht im Mai 1949\nstattgefunden hat, in eingehender kürdigüng der Erklärungen des Beschwerdeführers bei seinen wiederholten Vernehmungen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung\nsowie der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen begründet. Einen Mangel an Sachkunde läßt diese nicht er-\n\n.eone,\nPP\n..\n\nnn Er ET IE ze 7 2\n\\ .\n\n-A-—-\n\nkennen. Auch der Umstand, daß das Gericht später in dem\nabgetrennten Verfahren gegen VB einen psychiatrischen\nSachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\ndort als Zeuge vernommenen Angeklagten EB gehört\nhat, zwingt noch nicht zu der Auffassung, daß bereits\n\nin dem Verfahren gegen SW ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Im Verfahren gegen TÜRE hatte\nder Tatrichter noch zusätzlich aufzuklären, ob Vi\nin dem Gespräch vom 11. Dezember. 1955 Sp zum Mein- .\neid angestiftet hat. Hierfür stand als Beweismittel nur\ndie Aussage SW; zur Verfügung. Das Gericht konnte\nder Meinung sein, daß insbesondere diese Frage die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig machte, währenä\nihm dies für die Frage des Zeitpunkts des Verkaufs der\nRinder, auf die es im Verfahren gegen SB ankan,\nnicht erforderlich zu erscheinen brauchte, da hierfür\nnoch andere Anhaltspunkte gegeben waren. Daher liegt\nauch ein Mißbrauch des richterlichen Ermessens nicht\nvor, Im übrigen hat das Gericht im Verfahren gegen\n\nVD nach Erstattung des Gutacktens des psychiatrischen\n\nSachverständigen den Angaben des Angeklagten SW .\nGlauben geschenkt. j\n\nEin Beweisamtrag, im Verfahren gegen SB, einen\n\nSachverständigen zu hören, ist nicht gestellt worden. |\n\n3. Die weitere Rüge, das Gericht habe aufklären .\nmüssen, ob der Angeklagte SEE in dem vorangegangenen\nStrafverfahren gegen Vornholt wegen Steuerhinterziehung\neindeutig darüber befragt worden sei, ob er vor seiner\nVernehmung wit VEREEEED über den Rinderverkauf gesprochen\nhabe, bejahendenfalls wie die Fragen gelautet und ob er\nSie richtig verstanden habe, ist unbeachtlich, da der\nBeschwerdeführer auch hier nicht angegeben hat, durch\nwelche Beweismittel eine weitere Aufklärung noch hätte\nerfolgen können.\n\n-5 -\n\n4. Im übrigen greift die Revision die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die\nBeweiswürdigung an. Diese liegt jedoch dem Tatrichter\nob. Er war nicht gehindert, einer der verschiedenen Angaben, die der Angeklagte im Laufe des Verfahrens gemacht\nhatte, Glauben zu schenken. Daß die Schlüsse des Tatrichters\nzwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie\nmöglich sind. bit Rechtsgründen kann die Beweiswürdigung\nnur dann angegriffen werden, wenn sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen läßt. Dies\nist jedoch nicht der Fall.’\n\nDas gleiche gilt, soweit das Gericht feststellt, daß\nder Angeklagte sich bei der Vernehmung und bei der Vereidigung der Unrichtigkeit seiner Aussage bewußt war\n(UA S 4, 5, 7). Ersichtlich ist es zu dieser Überzeugung\ngelangt, weil es davon ausgeht, daß SW hei üem wenige\nTage vor der Vernehmung stattgefundenen Gespräch auch\ndurch die Vorhaltungen VE: über den wahren Zeitpunkt des Rinderverkaufs nicht in Zweifel geraten ist.\n\nAuch dieser Schluß ist möglick und 1äßt Verstöße gegen\nDenkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen.\nDen Testand, daß die Vorgänge bereits lange zurücklagen,\nhat der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung ausdrück- )\nlich berücksichtigt (UA S 7). j\n\nGm.\n\nsr\nFasi\n\ng\noo. s,\npr De ET\n\nH\n„\n\n5. Die Persönlichkeit des Angeklagten hat der Tatrichter bei ‚der Strafzumessung entgegen der Ansicht der\nRevision ebenfalls ausreichend gewürdigt. Auch hier\nbrauchte sich ihm die Notwendigkeit der Zuziehung eines\nSachverständigen nicht aufzudrängen.\n\nFR Bu}\n\n-6-\n\nII, Revision Vs\n\nNach den Feststeilungen des Gerichts hat der Angeklagte\nVOREEEED in iäem Gespräch vom 11. Dezember 1955 SB dazu\nbestimmt, die unrichtige Aussage über den Zeitpunkt des\nRinderverkaufs in der drei Tage später stattfindenden\nHauptverhandlung als Zeuge wider besseres Wissen zu machen. °\nEr selbst wußte, daß die Tiere nicht im Frühjahr 1949\nverkauft worden waren und daß such SB hierüber nicht\nim Zweifel war,\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na. Gegen VEREEEED war Anklage wegen Anstiftung SCREEN:\nzum Meineid erhoben worden. Dementsprechend ist der Eröf£nungsbeschluß vom 4. Mai 1956 (Bl 80 HA/Bd I) ergangen. In der Hauptverhanälung vom 25. Mai 1956, die gegen\nSCEEEEED una VERREEEED gleichzeitig geführt wurde, wurde\nSCEERED wegen Meineids verurteilt. Das Verfahren gegen\nVOREEED wurde abgetrennt. Vor der erneuten Hauptiverbandlung gegen VB; die am 19. und 20. Juli 1956 stattfand, wurde am 14. Juli 1956 eine \"Nachtragsanklage\"\ngegen VOREEEEEMD wegen Beihilfe zu dem gleichen Meineid\nSCEEEEB= erhoben (B1 158 £ HA Bd I) und am 7. Juli 1956\nein entsprechender Eröffnungsbeschluß erlassen (B1 196\nHA Bd I). In der genannten Hauptverhandlung gegen 0)\nwurden beide Eröffnungsbeschlüsse verlesen (Bl 235 R d.HA.).\nDa der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid, dagegen\nnicht wegen Beihilfe verurteilt worden ist, vertritt die\nRevision die Ansicht, der Angeklagte habe von der Anklage\nder Beihilfe zum Meineid ausdrücklich freigesprochen\nwerden müssen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäß\n§ 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der\n\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis\nder Verhandlung darstelit. \"Tat\" in diesem Sinne ist der\nvom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang einschließlich\naller damit zusammenhängenden oder darauf bezüglichen\nVorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet\nsind, das in dieses Bereich fallende Tun des Angeklagten\nunter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar\nerscheinen zu lassen (RGSt 61, 314, 317; 62, 130). Alle\nBeteiligungsformen an einer Tat gehören hiernach zu demselben geschichtlichen Vorgang, der vom Eröffnungsbeschluß\numfaßt wird. Daher war nicht nur die Anstiftung zum Meineid, sondern auch eine evtl. Beihilfe zu dieser Tat bereits\nGegenstand des ersten Eröffnungsbeschlusses vom 4. Mai\n1956. Es war somit rechtsfehlerhaft, daß eine Nachtragsanklage hinsichtlich der Beihilfe erhoben und ein entsprechender Eröffnungsbeschluß erlassen wurde, Wegen derselben Tat darf das Verfahren nicht zweimal eröffnet\nwerden. Das Gericht war bereits auf Grund des ersten Eröffnungsbeschlusses - unter Beachtung der Vorschrift des\n\n§ 265 StPO - verfahrensrechtlich in der Lage, das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der\nBeihilfe zu würdigen, da die rechtliche Beurteilung, die\ndem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, nicht bindend war\n\n(§ 264 Abs 2 StPO). Hieraus folgt, daß der Angeklagte.\nVOEREEEED wegen der ihm zur Last gelegten Beihilfe nicht\nfreigesprochen werden durfte; denn das Gericht kann den:\nAngeklagten nicht wegen derselben \"Tat\" gleichzeitig verurteilen und freisprechen.\n\nEye\n\nFi}\n” vr\nES\nDe\n.y\nx\n\n[3\n\nneh\n- Dr\n\ndb. Da eine Freisprechung nicht erfolgen konnte, ist\nauch die weitere Auffassung der .Revision unzutreffend,\ndaß ein Teil der Kosten der Landeskasse hätte auferlegt\n\n-8-\n\nwerden müssen. Abgesehen hiervon sind durch die Nachtragsanklage und den Nachtragseröffnungsbeschluß Gebühren nicht\nentstanden, da diese nach dem Gesetz Pauschalsätze sind\n\n(§ 49, 52 GKG). Auslagen entstehen nur im Rahmen der\nBestimmung des § 72 GKG. Soweit solche durch die unrichtige Behandlung der Sache entstanden sein sollten,\nsind sie gemäß § 6 GKG niederzuschlagen.\n\nc. Es ist ferner unzutreffend, daß die Verteidigung\ndes Angeklagten VB iurch diese Verfahrensbehandlung\nin unzulässiger Weise beschränkt worden sei. Der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO kommt schon deshalb nicht\nin Frage, weil ein Beschluß des Gerichts im Sinne dieser\nVorschrift nicht ergangen ist. Durch die auf Beihilfe\n\nlautende Nachtragsanklage und den entsprechenden Eröffnungs-\n\nbeschluß hätte der Angeklagte auch nicht zu der Auffassung\nkommen müssen, daß eine Bestrafung wegen Anstiftung nicht\nin Frage kommen könne. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 19. Juli 1956 ergibt, sind in dieser\nbeide Eröffnungsbeschlüsse verlesen worden. Daraus ergab sich eindeutig, daß die Prüfung des Sachverhalts “\nunter beiden rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen sollte\nund der erste Eröffnungsbeschluß nicht überholt war,\nRichtigerweise hätte allerdings das Landgericht, wenn _\nes mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe\nrechnete, nicht einen entsprechenden Eröffnungsbeschluß\nerlassen dürfen, sondern hätte gemäß § 265 StPO auf. die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinweisen \"-\nmüssen. Der Beschwerdeführer führt indes selbst aus\n\n(S 2 der Revisionsschrift), daß nicht nur darüber Beweis erhoben worden sei, ob VW Aurch sein Verhal-'\nten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1955 Bei-\n\nUK ZEER JE RE TE PR RE RR\nwen a\n\n‘\n\n:\nIN Do Erz ver\n\nf}\nrohe im\n\n-9-\n\nhilfe zum Meineid des Schulte geleistet habe, sondern auch\nzur Frage der Anstiftung-. Unter diesen Unständen konnte\nder Angeklagte nicht den Schluß ziehen, daß das Gericht\ndem Vorwurf der Anstiftung keine Bedeutung beimesse.\n\nd. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Vorsitzende habe bei der Vernehmung eines Zeugen unter Zustimmung der Beisitzer und Schöffen eine den Zeitpunkt\ndes Verkaufs der zinder betreffende Frage des Verteidigers\nmit dem ausdrücklichen Bemerken abgeschnitten, die Kammer\nwerde den Mai 1949 nicht als möglichen Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder ausschließen können. Daraufhin seien\nweitere Fragen der Verteidigung hinsichtlich dieses Zeitpunkts unterblieben. Auch hierdurch sei die Verteidigung\nunzulässig beschränkt worden. Diese Rüge greift ebenfalls\nnicht durch: da der Verteidiger einen Beschluß des Gerichts,\nwie ihn § 338 Nr 8 StPO voraussetzt, nicht herbeigeführt\nhat.\n\ne. Desgleichen ist die Rüge unbegründet, daß das landgericht die Niederschrift vom 4. Juni 1956, (B1 136 &. HA. .\nBd I), die ein vom Angeklagten SW nach seiner Verurteilung wegen Meineid abgelegtes Geständnis enthielt, nur\nteilweise verlesen und nur teilweise zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gegen WED zemacht habe. Es ist allerdings zutreffend, daß in dem Urteil auf diese Nieder- '\nschrift verwiesen ist (UA S 7, 8). Bei der Zusammenstellung\nder Beweismittel, auf welchen die Feststellungen beruhen,\nist jedoch das in jener I Niederschrift enthaltene Geständnis nicht genannt (UA S 8). Wie aus dem Protokoll\nder Hauptverhandlung vom 19. Juli 1956 (BI 236 d.HA. Bd I)\nhervorgeht, ist jene Niederschrift teilweise verlesen\nund SCEB zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorge-\n\nhalten worden. Daraus ergibt sich, daß nicht die Niederschrift über das Geständnis, sondern die Bekundungen,\ndie der nunmehr als Zeuge vernommene frühere Mitangeklagte SWEEMB gemacht hat. Urteilsgrundlage waren. Dies\ngeht auch aus den Urteilsgründen hervor (UA 12). Die\nNiederschrift selbst ist nur zur Unterstützung des Gedächtnisses im Wege des Vorhaltes benutzt worden. Unter\n. diesen Umständen kann das Urteil nicht auf der Nichtverlesung der Niederschrift beruhen.\n\n2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das .\ntatrichterliche Urteil keinen ‚Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.\n\na. Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausreichende\nFeststellung, daß VOREEEB vorsätzlich SED zu üessen\nbewußt unrichtiger Aussage angestiftet hat. Der Tatrichter\n\nhat festgestellt, daß SW die eidliche Aussage, der\nVerkauf der Rinder sei am 2. oder 3. Mai 1949 erfolgt,\nvorsätzlich falsch erstattet hat. Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Rinderverkauf nicht . _\nim Jahre 1949, sondern im Jahre 1948 vor der Währungsreform erfolgt sei. Zwar heißt es auf Seite 11 UA, das\nGericht sei zur Überzeugung gelangt, \"daß ein Verkauf\nder Rinder, wenn ein solcher erfolgt sei, zumindest nicht\nim Mai 1949 stattgefunden habe\". Diese Ausführung wird\njedoch ergänzt durch die Schlüsse, die der Tatrichter\naus dem Verhalten SCEEW> nach äddssen Verurteilung gezogen hat, nämlich aus dessen Geständnis vom 4. Juni 1956\nund dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung gegen\nVO, er habe nach der Währungsreform,also nach 1948,\nRinderverkäufe für VW nicht mehr vermittelt (UA S 11,\n12). Diesen Angaben hat das Gericht Glauben geschenkt\n\nund somit für erwiesen erachtet, daß der Verkauf nicht\nim Jahre 1949 stattgefunden, \"SB mithin einen Meineid geleistet hat\" (UA 12).\n\nDer Tatrichter hat weiter festgestellt, daß Schulte\nin dem Gespräch mit VD vou 11. Dezember 1955 daran\nfestgehalten hat, der Verkauf der Rinder sei 1948 vor\nder Währungsreform erfolgt (UA S 14), und daß\nwußte, \"daß er im Frühjahr 1949 kein Vieh an SW verkauft hatte\" (UA 14) sowie daß SW über den Zeitpunkt\ndes Geschäfts — also, wie dieser ihm entgegenhielt, 1948 -\nnicht im Zweifel gewesen war (UA S 16). Hiermit hat der\nTatrichter seine Überzeugung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß auch VB wußte, daß der Verkauf\nim Jahre 1948 stattgefunden hat. Dessen ungeachtet\nforderte der'Beschwerdeführer SW auf, zu bekunden,\ndas Geschäft sei 1949 getätigt worden. Damit sind die\nKerkmale der Anstiftung zum Meineid ausreichend dargelegt.\n\nb. Auch die weitere Rüge, daß die Beweiswürdigung\nWidersprüche enthalte, ist im Ergebnis unbegründet.\n\nIm Urteil ist an mehreren Stellen festgestellt, daß\ndas Gespräch zwischen SC una VER von 11. De- _\nzember 1955 unter vier Augen stattgefunden hat (UA S 6\nund 12). Der Tatrichter führt weiter aus, daß die abweichenden Bekundungen der Zeugin Elisabeth VE,\nnach welchen sie diesem Gespräch beigewohnt haben will,\nnicht geeignet seien, die von SW zegebene Darstellung zu erschüttern (UA S 13). Im Zusammenhang mit\ndiesen Ausführungeri findet sich zwar der von der Revision mit Recht beanstandete Satz: \"Abgesehen davon, daß\nfür sie ale Tochter des Angeklagten der Ausgang des Straf-\n\n- 12 -\n\nverfahrens gegen ihren Vater bedeutungsvoll ist, mag sie\nauch durch die Eausarbeiten in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden sein.\" Dies scheint - für sich allein betrachtet - der Annahme zu widersprechen, daß das Gespräch\nunter vier Augen stattgefunden habe, die Zeugin VD\nbei diesen Gespräch also nicht anwesend gewesen sei. Denn\nnur dann, wenn sie zugegen war, wärs die Erklärung, daß\nsie in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden sein könnte,\nsinnvoll. Gerade aber der unmittelbar folgende Satz ergibt eindeutig, daß der Tatrichter davon ausgegangen ist,\ndaR SED una VEREEEED den wesentlichen Teil des Gesprächs in Abwesenheit weiterer Personen geführt haben,\n\nwie er auch an anderen Stellen ausgeführt hat (UA 5 6\n\nund 12). Angesichts dessen können jene mißverständlichen\nAusführungen nur auf einem Versehen bei der Abfessung der\nUrteilsgründe beruhen. Der Bestand des Urteils kann durch\nsie nicht in Frage gestellt werden, weil das Landgericht,\n\n. wie ausgeführt, seine Überzeugung, das Gespräch über den.\n. Zeitpunkt des Rinderverkaufs habe unter vier Augen statt-\n‚gefunden. mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht hat...\n\nDie Revision erblickt zu Unrecht weitere Widersprüche\nin den Ausführungen des Qatrichters über die Gründe, aus.\ndenen SEE aen Wunsch des Angeklagten Ve, die\nunrichtige Aussage zu machen, nachgekommen sei. Er legt\n\ndar, daß SEE als Viehhändler mit bescheidenen Ein-\n\nkommen auf das Wohlwollen VORNE: angeviiesen gewesen\n\n‚sei. Er habe dieses nicht verlieren wollen, da ihm sonst\n\nunter Umständen wirtschaftliche Nachteile nätten entstehen können. Deshalb sei SW, wie seine Tat beweise,\nbereit gewesen, VORM den Gefallen einer unrichtigen\nAussage zu ermieisen. Die Revision sieht einmal einen\n\n- 13 -\n\nWiderspruch darin, daß der Tatrichter SW an dieser\nStelle als Viehhändler (GA S 15). an anderer Stelle (UA S 12)\nals Pferdehändier bezeichnet habe. Wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, geht das Gericht davon aus, daß\nSEE» zwar Pferdehändler war, aber ausnahmsweise auch\nRinderverkäufe tätigte (UA S 12). Aus der Bezeichnung\nSEE: 2i: Viehhändier können daher Schlüsse, die den\nBestand des Urteiis gefährden könnten, nicht gezogen werden.\n\nKun meint allerdings die Revision, daß SW, da\ner Pferdehändler gewesen sei, VD aber Rinder ge-Züchtet unä verkauft habe, durch den Verlust des Wohl-Wollens VOEEEEBsS keinen Nachteil habe erleiden 'können\nund überdies eine geschäftliche Verbindung zwischen Sg»\nund dem Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils\nSeit dem Zeitpunkt der Währungsreform richt mehr bestanden hätte, Diese Erwägungen steken der Beweiswürdigung\ndes Gerichts nicht entgegen. Ersichtlich ist das Landgericht, das selbst festgestellt hat, daß geschäftliche\nBeziehungen zwischen beiäen seit der Fährungsreform nicht\nMehr bestanden haben, nicht davon ausgegangen, daß Vu\nden Händler SCHW in dieser Hinsicht schädigen könnte.\nVielmehr war es nach dem Urteilezusammenhang: die Übereugung des Tatrichters, daß VEREEB angesichts des An- _\nSehens, das er in seinem Bezirk genoß, erheblichen Einfluß\nhatte, der sich, falls Sp sein Wohlwollen verlieren\nWürde, nachteilig für diesen und seine wirtschaftliche\nTätigkeit im allgemeinen auswirken könne.\n\ne. Die Ausführungen zum Strafmaß lassen ‚ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nig war durchaus zulässig, daß das Gericht bei den\nErwägungen über die Strafzumessung die gegen VW zu\n\nverhängende Strafe in Beziehung zu der gegen Schulte ausgesprochenen Strafe setzte. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Anhalt dafür gegeben, der Tatrichter\nkönnte hierbei die — sich aus den Urteilsgründen ergebende - Tatsache übersehen haben, daß der keineid Sins\nsich nicht nur auf den Zeitpunkt des Rinderverkaufs,\n\nauf den sich die Anstiftung VB: allein bezog, sondern\naußerdem auf die unwahre Bekundung erstreckte, er habe\n\nmit VD nach der am 10. Dezember 1955 zugestellten\nLadung zum Termin nicht gesprochen,\n\nNicht zutreffend ist ferner der Vorwurf, das Gericht\nhabe die Strafzumessung nur in \"summarischer Weise\" begründet. Das Urteil 1äßt nicht erkennen. daß wesentliche\nGesichtspunkte, die sich aus Feststellungen ergeben,\nnicht berücksichtigt worden sind.\n\nDie Strafkammer war auch befugt, die Folgen der Anstiftung zum Meineid, die U] und seiner Familie\n\nu durch. die Strafverhängung erwachsen sind, zu berücksichtigen. Das Urteil stellt hierbei ausärücklich fest, daß\n. .der Angeklagte diese Nachteile voraussehen konnte.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergibt das Urteil\n\n| schließlich keinen inhalt dafür, daß das Landgericht bei |\nder Strafzumessung das Verhalten des Angeklagten VORN» .\n\nin der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1955, in welcher.\n\n| sm den keineid leistete, mitberücksichtigt habe.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnahme\n\nzu der Rechtgfrage, ob eine Beihilfe zum Meineid, die\n\nnach Ansicht des Gerichts, wenn sie vorläge, durch die\n\n)\np-\n\\1\n\n|\n\nAnstiftung aufgezehrt sein würde, nicht doch bei der\n\nStrafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.\n\nKrumme “ Mantel Sauer '\nSeibert j Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-181-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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