{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-21_4_StR_588_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-21","aktenzeichen":"4 StR 588/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 588/57 | i 2263 00\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Kaufmann Johannes Do EB aus Fra; geboren\nen @. ED ED in Ru, zur Zeit in Untersuchungshatt,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember i957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner .\nBundesrichter. Prof. .Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitxner\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 21. August 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLanägericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n£sründes\n\n—\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gowohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung eines Mannes zur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB und wegen Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB in drei Füllen zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.\nDie Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.\n\nwit der Revision rügt er die Verletzung verfalırensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1, Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Verschriften ist nicht begründet. Mit seiner Aufklärungsrüge\nwill er geltend machen, das Landgericht habe die Freundin\ndes Zeugen VB darüber vernehmen müssen, daß dieser zwei\nStrickjacken ohne Wissen der Eltern für seine Freundin gekauft und zur Bezahlung sich Geld vom Angeklagten geliehen\nhabe. Der ‘Angeklagte habe mithin das Geld nicht an VeiEEED\ngegeben, um ihn zur Unzucht bereit zu machen. Das Landgericht hat die Einlassung des- Angeklagten, er habe das Geld\ndem Zeugen Ve nicht geschenkt, auf Grund des Beweisergebnisses für widerlegt erachtet. Ihm brauchte sich nach\nder Lage der Sache nicht aufzudrängen, die Freundin des Zeugen VOR : zu vernehmen, zumal es davon ausgeben konnte,\ndaß diese allenfalls würde bekunden können, daß der Zeuge\nVemmEED ilir die genannten Bekleidungsstücke geschenkt habe,\nnicht aber, daß sie über den Zweck der Geldhingabe des Angeklagten an Ve; bei der sie ersichtlich nicht zugegen\nwar, würde Aussagen machen können. Ein Beweisamtrag ist in\ndieser Richtung übrigens nicht gestellt worden. Fbensowenig\nint dio Rüge bogründet, das Landgericht habe zur weiteren\n\nAsafkläring über die Binlassung des Angeklagten beirefiend\nseine Verabreäungen mit dem Zeugen Vie ebertalls die\nFreundin vernehmen müssen. Die von der Revisicn angeführte\nangebliche Einlassung des Angeklagten ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist nicht\nin der Lage nachzuprüfen, ob sich der Angeklagte in dieser\nWeise eingelassen hat. Vielmehr ist insoweit der Inhalt\ndes Urteils maßgebend. Nach diesem bestand jedoch kein Anlaß, die Zeugin über die ‚Verabredung zu vernehmen, da das\nUrteil nichts ergibt, was hierzu hätte Anlaß geben können,\nAbgesehen hiervon ist auch in diesem runkt ein Beweisamtrag\nnicht gestellt worden.\n\n2, Im übrigen erschöpfen sich, soweit es sich um\ndie Schuldfrage handelt, die Ausführungen der Revision in\nAngrifren gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer\nversucht seine eigene Würdigung des Beweisorgebnisses en\ndie Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Dies ist jedoch unzulässig. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter\nob, Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze 1äßt sie nicht erkennen. Es ist nicht erforderlich,\ndeß die Schlüsse des Tatrichters zwingenä sind. Es genügt;\naaß sie möglich’ sind, was. hier der Fall ist.\n\n3. Auch: söweit sich die Revisionsangriffe gegen die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung wenden, sind sie unbegründet... Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestelit,\ndaß vom Angeklagten, der bereits wiederholt wegen des gleichen Delikts mit längeren Zuchthausstrufen belegt worden ist,\ndie er auch verbüßte, mit \"bestimmter Wahrscheinlichkeit\"\nweitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er eine\nGefahr für Gie öffentliche Sicherheit auch nach Verbüßung\nder Strafe darstellen wird.\n\nı*\nx\n\nar\n\nSR. Pet\n\nu 2 EP)\nAl,\nPi\n\nnl Dr PER\n\n7 ac \"r Ar. IR\n\nan:\nan!\n\nur\na,\"\n\nRER.\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe, da\nder Angeklagte sich bereit erklärt habe, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Beseitigung seines abartigen\nGeschlechtstriebes zu unterziehen, und für den Fall. daß diese Behandlung keinen Erfolg haben würde, sich auch.nit seiner äntmannung einverstanden erklärt habe, das Verfahren ausscizen wüssen, um den Erfoig dieser Maßnahmen, die wahrseheinlich seine Gefährlichkeit beseitigen würden, abzuwarten. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Seine Bereitschaft zur Behandlung und erforderlichenfalls zur Durchführung der Entmannung kann die Anordnung der sichernden Maßnabme nicht hindern. Es ist trotz dieser Bereitschaft nicht\nsicher, ob und mit welchem Erfolg die Behandlung stattfindet\nund die Entmannung tatsächlich durchgeführt wird (BEHSt 1,\n\n66 ?}. Die Gründe, ‘die das Landgericht für die Ablebnung der\nAussetzung anführt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im\nübrigen weist der Matrichter zutreffend darauf hin, daß nichts\nim Wege stehe, die nach'der jetzigen ungünstigen Voraussage\nnotwendige Maßnahme. dann. ‚gemäß § 42 ? StGB in. Fortfall kommen\nzu laseen, wenn Bohandlungen, ‚die. später durchgeführt werden,\nzu einem Erfolg führen: ©. .‘\n\nx\n\nke Das Urteil Kann. 3gasch ı sus einem anderen Grunde\nkeinen Bestand haben. Das \"Landgericht führt aus, der Sachverständige Landesmedizinäldirektor Dr. ED habe dargelegt, der Angeklagte sei geistig gesund. Es fehle an jeglichen Voraussetzungen ' Zür eine. Bewußtseinsstörung, Störung\nder Geistestätigkeit oder Geistesschwäche infolge organischer Hirnerkrankung. ‚Zum anderen könne. auch die anlagebedingte Neigung: des. Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nangesehen ‘werden. Sie sei vielmehr nur eine Abnormität,\neine Abweichung von der normalen Sexualität, die die }\n\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht berühre. Diese\nAusführungen, denen sich der Tatrichter angeschlossen hat,\nerregen das Bedenken, daß das Landgericht von einem zu engen Begriff der kranklıaften Störung der Gcistestätigkeit\nim Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen\nhaben, umfaßt § 51 StGB über den Kreis der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle\nStörungen, die die bei einem normalen und geistig Reifen\nverhendenen, zur Willensbildung vefäliigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig |\nist. ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit cder um solche des Willens-, Gefülhls- oder Triebiebens\nhendeit. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft\n\nim Sinne des § 51 StGB sein. Sie können gerade bei glei:hgeschlechtlich veranlagten ‘Personen vorliegen, wenn der\nabartige Geschlechtstrieb die gesamte innere Grundhaltung\n\ndes Täters und damit das Wesen seiner Persönlichkeit 80\nbestimmt, daß er die erforderlichen Hemmungen nicht aufbringen kann, mag der Trieb’ auch 'nur 'von durchschnittli-\n\ncher Stärke sein. Allerdings ‚scheidet die Anwendung des\n\n§ 51 StGB aus, wenn die Nichtzügelung dcs Triebes überwiegend\nauf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht {Hendbuch der Kriminologie 676, 681; BGH 1 StR 475/54 4\n_ Urteil vom 8. Februar 1955 = IM § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MIR 1955,\n368 f; 1 StR 69/55 Urteil vom 27. Juni 1955 = NJ\\/ 1955, 1726;\ndort auch weitere Rechtsprechung). Dem Urteil 1äßt sich nicht\nentnehrien, daß der Sachverständige und ihm folgend das Gericht diese Grundsätze beachtet haben.\n\nWenn auch die. Fälle, in denen aus den angegebenen Gründen die Zurechnungsfähigkeit voll ausgeschlossen ist, nicht\n\nhäufig sein werden, so kann dies doch von vornherein nicht\nverneint werden. Das Urteil müßte daher in seinem vollen\n\nUmfang aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumme Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nve\nBR\nar.\n\n4\n2\n\nAB\nFair\nle\n\nAr\n\nvu Bi zo\nER N\n\nzn\nte\nPar ee\n\nFi\n\nLE - e\nrk\nRS\n\nERME\n\nFr\n\nR}\nu\n\nF 7\n\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-21/4-str-588-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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