{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-16_4_StR_663_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-16","aktenzeichen":"4 StR 663/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m. \"eg\n\n2252 057\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl: den Kraltfahrer August C EB aus KEB, dort\ngeboren n@ EB m,\n\n>, den Iandwirt Johannes W EEE aus P—r Kreis\nTEE \"EEE, dort geboren am @. dB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung\nvom 1%. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n%\n&\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Anpeklagten und Nebenklägers Weber wird das Urteil des Zandgerichts\nin Kassel vom 16. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer\nverurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch\ngegenüber dem Kitangeklagten Grebe.\n\nin diesem Umfange wird die Ssche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Such über die Kosten\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3,\n\n2.\n\nGründes\n\nAm 24. April 1957 gegen 9 Uhr morgens näherten sich die\nbeiden Angeklagten der Kreuzung der Bundesstraße § 5 una &ı\nin We mit ihren “ahrzeugen aus verschiedenen Richtungen.\nvB fuhr mit einem Lastwagen, von KB kommend, auf der\nBundesstraße @%4 mit einer Geschwindigkeit von 530 — 35 km/st\nauf die Kreuzung zu, wo von rechts die bevorrechtigte und\nals solche vorschriftsmäß3ig bezeichnste Bundesstraße ®@>\neinmündet. Auf dieser Straße kam von rechis her mit seinen\nMotorrad der Angeklagte VB rnit eiwa 40 km/st heran; auf\ndem Soziussitz Zuhr der Landwirt Kn@®. Zu glcicher Zeit\nnahte auf dieser Straße aus derselben Richtung auch ein Radfahrer, der vor der Kreuzung anhielt, um den lastwagen vorbeifahren zu lassen, weil ihm dessen Geschwindigkeit zu\nhoch erschien, um ohne Gefahr von seinem Vorfahrtrecht Gebrauch machen zu köhnen. Sowohl CB als auch FB achteten\nnicht auf den Verkehr der ihren !/eg kreuzenden Straße. Ca\nbegann mit unverminderter Goschwindigkeit über die Kreuzung\nzu fahren, um seinen Weg in südlicher kichtung fortzusetzen.\nBeide Angeklagten orblickteii einander erst, als die Spitze\ndes Lasiwagens schon 1,20 m - 1,40 m auf der Bundesstraße\n@&#3 war und ein Zusammenstoß nur noch schwer oder überhaupt\nnicht mehr vermieden werden konnte. WEB sah den Tastwagen\nnach den Ausführungen der Strafkammer erst, als er nur noch\n6 -— 5 m von ihm entfernt war, bremste sofort und steuerte\nnach links, um hinter ihm vorbeizukommen. Da dies mißlang\nriß er das Steuer wieder nach rechts, während Ggiße den\nLastwagen nach links zog. Auch diese Maßnahmen nützten nichts\nmehr. VB stieß, unter Zurücklassen einer Bremsspur von\n5,1 m, mit dem Mosorrad gegen die rechte Seite des Lasiwegens\nund wurde von diesem - ebenso wie KB - mitgsschleifi, bis\nder hagen jenscits der Kreuzung zum Stehen kam. Än@®.crrict\n\nhierbei unter die Ninterräder des Kraltwasens und erlag scinen\n\nVerletzung Jleich nach dem Unfall. WEB verstauchte sich nur\ndie linke Hand.\n\nur. ,\n. m {0 -.:\n- .\n\n—\n\nnn\n\n——T ET RETTET BEE Et et\n\nPin Ei\nae\n\nMIPSEBENEAT ur\n\nAn AT ET a\n\nmA FERNE: STERRNT- AERRTERE _ rege, WAHRER\nie Bude a\"\n\na BT Re =,\n\nLg 20\n\nre en ie en —\nD\n\nDas Lendgericht hat GEB wegei fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässigsr Körperverletzung zu sechs Konaten\nGefängnis.und WEB wezen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die Fahr.\nerlaubnis entzogen; die Sperrfrist beträgt für ci ein Jahr,\nfür WEB sechs Monate. WEB erhielt Strafaussetzung zur\nBewährung.\n\nDer Angeklagte WEB hat, zugleich !n seiner Eigenschaft\nals Nebenkläger, Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel muß Erfolg haben,\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil sie keine Be- |\nweismititel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte\nbodienen können. Darauf, daß der Tatrichter die benutzten\nBeweismittel nicht. voll ausgeschöpft habe, kann die Rüge\nnicht gestützt werden.\n\nLie Sachbeschwerde muß jedoch im Ergebnis durchgreifen.\n\nDie Annahme des Landgerichts, WEB habe den Lastwagen\nersi gesehen, als er von ihm nur noch 6 — 8 m entfernt ge-.\nwesen sei, steht, wie die Revision mit Recht geltend macht,\nin Widerspruch zu der Länge der festgestellten Bremsspur,\ndie bis zur Anstoßstelle 5,1 m petrug. Da die Reaktionsund Bremsansprechzeit durchschnittlich 0,7 bis 0,8 Sekunden\nbeträgt, muß der während dieser Zoit zurückzelegte Weg zu\ndem reinen Bremsweg hinzugsrechnet werden. Das wären bei der\ngleichbleibenden Geschwindigkeit des kotorradfahrers von\n40 km/st weitere 7,7 - 8,8 m. WEB muß Gen Lastwagen also\nwenigstens schon aus eiusr Entfernung on 12,8 - 13,9 m\nzesehen haben, zanz abgesehen von der Schreckwirkung, die\nder plötzlich werrgenommene Lastwagen auf ihn ausgeübt haben\nkönnie.,\n\nN)\n\nEr hätte ihn allerdings noch £rüher sehen können; denn\ner konnte nach den bisherigen, nicht ganz eindeutigen und\nauch in tatsächlicher Hinsicht nicht durch Schilderung der\nStraßenverhältnisse näher begründeten Feststellungen die\nBundesstra?e @§ 4 schon 50 m vor der Kreuzung auf eine Strecke\nvon 30 m übersehen. Diese 30 m legte der Lastwagen bei seiner\nGeschwindigkeit von 30 - 35 km/st in 3,33 Sekunden zurück,\nwährend das Kraftrad in dieser Zeit 37 m fuhr. Der Iastwagen\nwurde also für Gen llotorradfehrer schon sichtbar, als dieser\nsich auf etwa 37 m der Kreuzung genähert hatte.\n\nWit Recht hat es das Imgericht ais schuldhaft angesehen,\ndaß WB trotzdem den Verkehr auf der Bundesstraße @4 nicht\nbeobachtet hat. Zwar darf ein Vorfahrtberechiigter darauf vertranen, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt beachten werde.\nEr ist deshalb grundsätzlich nicht vervflichiet, seine Fahrweise zu ändern, besonders seine Geschwindigkeit herabzusetzen,\nwenn er sich der Einmündung einer nichtbevorrechtigten Straße\noder einer Kreuzung mit solchen Straßen nähert (BGHSt 7, 118).\nar darf aber die Vorfahrt nicht zu erzwingen suchen und muß\nin Erfüllung der allen Verkehrsteilnehmern in § 1 StVO auferlegten Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme kaßnahmen zur\nVerhütung einss Zusammenstoßes ergreifen, wenn er damit rechnen\nmuß, dad sein Vorfahrtrechi nicht beachtet werden wird (BGH.\naa0Q; VRS 5, 149). Er muß deshalb auch den Verkehr auf der einmündenden oder kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße beobachten, soweit er sie übersehen kann (BGISt 7, 124; VRS ae0) und\nsich bremskereit halten, wenn ein wahrtcepflichtiges Fahrzeug\nnahe an die Krauzung hsranfährt. Im übrigen darf er abwarten,\nbis sich ihm deutliche Anhaltspunkte dafür bieten, daß der\nvartepllichtige vorinhren wolle. \\ienn er aber infolge Unaufzerksamkcit @urch das Auftauchen eines die VorYahrt mißachvenden Verkehrstoilnshmers übeirascht wird, kann ihm keine Schrecksckunde zugebilligt werden (vgl. Lüller, Straßenverkchrsrecht\n20. Aufl. S. 825; Tlocgel-Iariung, Straßenverkehrsrecht 11.Aufl.\nS. 61).\n\na —— in...\n\n.\n[2\nNon\n\n — mat 7\n\nSin strafrechtlich erhebliches Verschulden des Beschwer.\ndcführers wäre indes nur nachgewiesen, wenn er rechtzeitig,\nalso schon in eirem früheren Zeitpunkt, ehe er mit dem Bren.\nsen bogenr, hätte damit rechnen müssen, daß der Lastwagenführer seiner Warteoflicht nicht genügen werda. In dieser\nAichtung enthält das Urteil keine klaren und zweifelsfreien\nFeststellungen.\n\nu.\nnut\n\n1 ee dern, er\n\nDer Tatrichter meint zwar, WEB hätte bei Anwendung der\nerforderlichen Aufmerksamkeit - ebenso wie dar Radfahrer -\nerkennen können, daß der lastwagenführer sein Vorfahrtrecht\nvialleicht nicht beachten werde, weil dieser sich der Kreuzung ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit von mindestens\n30 kw/st näherte. Diese Auffassung ist aber einerseits beeinflußt durch die oben, grörierte irrige Annahme, WEB habe den\nlastwegen, erst auf - 8 m gesehen, als dessen Spitze schon\n1,20 - 1,40 m auf der Kreuzung war, während er — wie oben\ndargelegt - ihn bei Berücksichtigung der Reakiions- und Bremsansprechzeitb schon erhebliche Zcit vorher gesehen haben muß.\nAndererseits ist nicht festgestellt, aus welcher Entfernung\ner spätestens hätte damit rechnen müssen, daß der lastwagenrührer durchfahren werde, Der Vergleich mit dem Verhalten\ndas Radfahrers reicht zur Begründung eines Verschuldens des\nBeschwerdaführers allein nicht aus. Ganz abgesehen davon,\ndaß nicht ersichtlich ist, wann dieser die Absicht des Tastvagenführers erkannte, ist auch die Beurteilung der Verkehrslage &urch einen Radfahrer wesentlich anders als bei einem\nschnell fahrenden üotorradfahrer, Jener kann auf Grund seiner\n\nan\nPar 724 RN\n\n..\nx\n..\n\nbesondoren Erehrungen im Straßenverkehr annehmen, daß ein\nLastwagenführer im allgemeinen erwartet, er werde als langsam führender Veikehrsteilnehmer, der jederzeit auf der Stell®\nanhalten kann, ihn ohne weiterss vorlahren lassen. \"\n\nDer Umstand allein, daß ein zit mäßiser Geschwindigkeit\n. 1 Er\nvon 30 — 35 kuy’st naherder Lastwagen nich; schon einige Zeit\n\nN)\n\nvor der Kreuzung deutlich sichtbar seine Fahrgeschwindigkeit\nherabwmindert, aötigt den Vorfahrtberechtigten noch nicht zu\nder Erwartung, der Wartepflichiige werde die Vorfahrt verletzen. Solange dieser nämlich noch die Löglichksit hat,\n\nsein Fahrzeug durch gewöhnliche 3rersung rechtzeitig anzuhalten oder seine Geschwindiekeit so zu ermäßigen, daß der\nVorfahrtberechtigie ungefährdet vor ihm vorüberfähren kann,\nmuß dieser noch nicht damit rechnen, daß sein Vorfahrtrecht\nwi3achtet werde. Erst wenn der Wartwflichtige sich so\nschnell und so weit genähert hai, daß nach allgemeiner Erfakrung angenomnuen werden muß, er.wolle durchfahren, ihm werde\ninsbesondere - ohne Notbremsung — kein ausreichender Anhaltcweg bis zum Schnittpunkt der beiden Fahrbahnen mehr bleiben,\nist der Vorfahrtberechtigte verpflichtet zu bremsen, um die\nGefahr eines Zusamrenstsoßes zu vermeiden. Eine andere Auslezung würde dem allgemeinen Interesse en sinem zügigen Verkehr\nauf der Vorfahrtsiraße nicht gerecht und das Vorfahrtrecht\nin einer dem Sinne des Gesstzes nicht erüsprechenden Weise\neinschränken (vgl. Hans. OLG Hamburg in Verk.iltt. 1956, 42;\nKG JR 1952, 446). Es muß daher hier unter Berücksichtigung\nder Sichtverhältnisse an Ort und Stelle und des gewöhnlichen\nAnhalteweges des Lastwagens festgestellt werden, in welchem\nAbstand vor der Kreuzung der bKotorradfahrer bei pflichtgerwäßer Beobachtung des kreuzonden Verkehrs spätestens damit\nrechnen mußte, daß der Lastwagen nicht mehr rechtzeitig vor\nihm anhalten werde, und ob es ihm dann selbst noch möglich\nwar, den Zusammenstoß äurch Vollbremsung zu verhindern.\n\nDes Kevisionsgericht ıs+ nicht in der lage, den Sach.\n'verhalt von Gieser Rechtsgrundlage aus selbst abschließend\nzu beurteilen. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben.\nwerden, soweit der Beschwerdeführer WE verurteilt worden\nist, und auf dessen als Nebenkläger erhobene Revision auch -\nim Strafausspruch gegenüber dem Lastwagenführer GW, der\nkein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn bei diesem hat der Tat.\nrichter das \"nicht ganz unerhebliche Hitverschulden\" des\nNebenklägers WEB strafmildernd berücksichtigt.\n\nRotberg . Krumme ' Sauer\n\nSeibert Bundesrichter Hoepner\n‘ ist durch Urlaubsabwesenneit verhindert, zu unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-16/4-str-663-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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