{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-15_4_StR_356_57_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-15","aktenzeichen":"4 StR 356/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"lo r\n\n4 StR 336/5° 2240 005\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Erich TED aus GEB: 307% geboren\n\nan ED 1905, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u. &\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt ED in üer Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MW vei der Verkündung\n\nnn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nB% Justizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle, a\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- |\ngerichts in Essen vom 8. März 1957 .\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er auch wegen eines\nBetruges verurteilt worden ist (Fall V),\n\n2. im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfenge der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nichtigungsbeschluß o\nıe am Ende des Urteils! Von Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben selbständiger Straftaten verurteilt, nämlich\n\nl. wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsanmsbruch,\n\n2. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung,\n\n3. bis 7. wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in drei\nFällen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch.\n\nEs hat auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten\nGefängnis erkannt.\n\nDer Angeklagte war von 1950 bis zum 7. September 1956\nbei lem baunamtlichen Rollfuhrunternehmen der Firma BED\nin CD 215 Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte Bahnsüter den Empfängern gegen die üblichen Rollgelder zuzustellens,\nIm Zusaimmenhang mit dieser Tätigkeit hat er sämtliche vom Landgericht festgestellten Straftaten begangen.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Ver-\n-letzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls ir Tateinheit mit Gevahrsamsbruch liegt die Entwendung\nzahlreicher Transportgüter in der Zeit von 1950 bis 1956 zugrunde,\ndie nach der Weinung der Strafkammer rechtlich als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten ist, Die Revision macht geltend,\ndaß die vor dem 1. Tezember 1953 liegenden Einzelfälle unter das\n\nStraffreiheitsge:etz 1954 fielen und das Verfahren inceoweit einzu-\n\nstellen sei. Das iut schon darum nicht ricktig, weil § 9 Ans, 2\nStFG von der Straffreikeit solche Taten ausschließt, die auf\n\n- 3.\n\nGewinnsucht beruhen. Das hat die Strafkammer hier bei Anwendung\ndes § 133 Abs. 2 StGB für alle hier in Betracht kormenden Taten\nfestgestellt. Eine gewinnsüchtige Absicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen,\nsittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbstriebes beruht\n(BeNSt 1, 588). Die Annahme einer solchen Haltung des Angeklagten\nist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man außer der vom\nLandgericht angeführten Vielzahl der Fälle berücksichtigt, daß\nder Angeklagte von 1950 bis 1956 in wirtschaftlich gesicherter\nStellung bei dem Rollfuhrunternehmen BEE war und trotzdem\njahrelang wabllos zahlreiche Sachen entwendete, sobald sie seine\nBegehrlichkeit reizten. Dabei kann hier zunächst unerörteit blei-\n\nben, ob der Tatbestand des § 133 StGB im übrigen verwirklicht\nist,\n\n2. Für eine Anzahl jener Einzelfälle hält die Revision\ndie Strafverfolgung für verjährt (§ 67 Abs, 2 StCB).\n\nDiese Vorschrift ist dann nicht anwendbar, wenn die\n\nStrafkanmer alle in den Urteilsgründen unter I und I a festgestellten Diebstähle zutreffend als Teil einer fortgesetzten\nEandlung angesehen hats denn dann hat die Verjährung erst mit\n_ dem Abschluß der letzten Einzelhandlung, also am 7. Septenber\n1956 (Fall I 3 c), begonnen. Wenn die unter I genannten Taten\nrichtig als Transportdiebstähle im Sinne des § 243 Nr. 4 StGB\nbewertet worden sind, war die ganze fortgesetzte Handtung ein Verbrechen im Sinne des § 1 StGB; dafür beträgt die Ver-\n\na) Wegen schweren Diebstahls und nicht wegen Unterschlagung\ndurfte der Angeklagte nur bestraft werden, wenn er die entwendeien Sachen einem anderen weggenommen, also mindestens\nden Hitgewahrsam eines anderen gebrochen und eigenen Gewahrsan begründet hat. Das Lanägericht geht bei der Anwendung des\n§ 243 StGB davon aus, daß die Sachen im Gewahrsan des Roil-\n\nfuhrunternehmers BD waren. Der Angeklagte hat alle hier in\nBetracht kommenden Beförderungsgüter entwendet, \"während er in geinan\njeweiligen Revier die Bahngüter zustellter (UA 3). Im Büro der Firma Ep vurden die von der Bundesbahn ausgehändigten Begleitpapiere (Frachtbriefe und Expreßgutkarten) nach Stadtteilen in\nReviere aufgeteilt. Die auf diese Weise geordneten Papiere sowie\n\ndie anhand derselben ausgestellten -Rollkarten wurden den für die\neinzelnen Stadtteile zuständigen Kraftfahrern ausgehändigt, die\ndamit zur Bahnabfertigung fuhren, nach Vorlage der Begleit-\n\npapiere und Rollkarten die Güter in Empfang nahmen und diese auf\n\nihr Fehrzeug luden, um sie den Empfängern zuzustellen. Der Angeklagte fuhr hierbei stets allein. Hiernach konnte die Strafkammer\nnhne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Angeklagte höchstens\n\nden untergeordneten Mitgewahrsam an den von ihm entwendeten\n\nSachen hatte, den der an die Weisungen des Besitzherrn gebun-\n\ndene Besitzdiener im Sinne des bürgerlichen Rechts an den ihm\nanvertrauten Dingen hat. Voraussetzung dafür, daß er nicht durch\n\ndie Übergabe des Bahnguts Alleingewahrsam erwarb, ist es, daß\n\ndie Beförderungsgegenstände in der Reichweite der Gewaltausübung\n\ndes Besitzherrn blieben (RGSt 52, 143; 53, 162). Das konnte hier\nangenonmen werden, weil der Rollfuhrunternehmer jederzeit\n\nwußte, in welchen Zustellbezirk er den Angeklagten entsandt -\nhatte und welchen Empfängern in diesem Bezirk der Angeklagte\n\n. die Güter zustellen sollte. Er konnte ihn also in einer be-\n\ngrenzten Zeit erreichen und ihm Anweisungen geben, wie er — auch\nabweichend von der bisherigen Weisung - nit dem Rollgut verfahren sollte, Dabei kann in diesem Zusammenhange dahingestellt\nbleiben, ob die Bahnverwaltung dem Rollfuhrunternehmer ihren ganzen Gewahrsam übertrug, als dem Angeklagten das Frachtgut auf\n\nder Bahnabfertigung übergeben wurde, oder ob sie beiden gegenüber\nnoch einen übergeordneten Gewahrsam behielt,\n\nb) Zur Annahme einer die Jahre 1950 bis 1956 umfassenden\nZortgesetzten Handlung führt das Landgericht aus, daß \"die\n\nunter I und I a dargelegten Diebstahlsfälle ..,. auf einen\neinheitiichen Vorsatz zurückzuführen\" seien, dasselbe Rechtsgut verletzt hätten, auch gleichartig und fortlaufend in\nderselben Weise, \"nämlich unter bewußter Ausnutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten ausgeführt\" seien. Diese,\n\nwenn auch knappen, Ausführungen reichen zur Annahme eines\nGesamtvorsatzes aus. Allerdings genügt nach der neueren\nRechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof\nbeigetreten ist, dazu nicht der allgemeine Entschluß, jede\nsich bietende Gelegenheit zur Begehung von Diebstählen einer\nbestinmten Art zu benutzen; vielmehr muß ein einheitlicher,\ndurch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwirklichende\nGesamterfolg von Anfang an geplant sein (RGSt 46, 16). Der\nTätervorsatz muß vor oder spätestens bei der Verwirklichung\ndes ersten Teilakts sämtliche Teile der geplanten Hendlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und den Verlauf der Einzelhandlungen mindestens\ninsoweit vorweg begründen, als das zu verletzende Rechtsgut,\nseine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung\nder Tat in Betracht kommen (RGSt 46, 165 66, 236; BGHSt 1,\n313, 3155. 6, 92, 96). Ein solcher Gesamterfolg kann aber\n\nauch bei der Begehung einer unbestimmten Zahl gleichartiger\nStraftaten geplant sein, wenn diese unter Ausnutzung eines N\nbestimmten lebensverhältnisses von längerer Dauer geschehen JrE\nsoll und die Träger des in allen Fällen gleichen zu verletzen- ’\nden Rechtsgutes nach der Vorstellung des Täters einem begrenzten Personenkreise (hier dem der Absender oder der\nEmpfänger der Beförderungsgüter) angehören (vgl den ähnlichen Fall R6St 58, 185). Daß der Angeklagte von vornherein\ndiese Vorstellung und diesen Willen hatte, läßt sich den\nFeststellungen des Landgerichts und dem Zusamienhang des\nganzen Urteils entnebmen. Da auch die übrigen Merkmale dieses\nkechtsbegriffs festgestellt sind, ist die Annahme eines\nFortsetzungszusaumenhangs unbedenklich, mithin auch die\n\n-6 -\n\nStrafverfolgung wegen keines der unter I und I a zusammengefaßten Diebstallsfälle verjährt.\n\nII, Sachrige.\n\n1. Im Schuldspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des\nAngeklagten nicht festzustellen. Insbesondere ist es\n- entgegen der Meinung der Revision — unbedenklich, auf\ndie unter I und I a festgestellten Handlungen des Angeklagten den § 135 Abs. 1 StGB anzuwenden. Daß sich die Gegenstünde des Post- und Tisenbahnverkehrs auch während des\n\n“ \" Bahntransports selbst im amtlichen Gewahrsam befinden, ist\n\nseit\" langen die Ansicht der Rechtsprechung und Rechtslehre\n(vel. RGSt 55, 219, 220; IW 1924, S 1737 Nr. 34; BGH MDR\n\n1952, 658). Wenn Bahbngut dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer\nzur Überzittlung an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgehändigt\nwird, so wird ihm dies \"amtlich übergeben\" im Sinne des § 133\nStB. Die Übernahme des Gewahrsams durch ihn wird von der\nBahnvervwaltung kraft der ihr zustehenden hoheitlichen Befugnisse angeoränet, wie dies in BGiSt 9, 65, 66 für die Anwendung\njener Vorschrift gefordert wird. Auch nach der Übergabe an den\nRollfuhrunternehmer dauerteder amtliche Gevahrsam fort. Aus\n‚den oben unter I 2 a wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts 1äß8t sich entnehmen, daß das Fracht-\n\ngut nach der Aushändigung an dem Angeklagten auch noch im x\n\ntatsächlichen Einwirkungsbereich der Bahnverwaltung, und damit\nim amtlichen Gevahrsam verblieb. Das entsprach auch ersichtlich\ndem Geviahrsamsvwillen der zuständigen Beamten, der auf die\nrestlose zrfüllung der hinsichtlich des Bahnguts übernommenen\nhoheitlichen Füreorgepflichten ging. Diesem Zweck würde ein\nPreisgeben des ganzen bahnamtlichen Gewahrsams zugunsten cines\nAlleingewahrsams des Rollfuhrunternehmers nicht entsprechen.\n\nDas ergibt sich auch aus der Stellung dieses Fuhrunternehbme!s\n\nPu ”\n._ ” ’\nPre 22 REP Zen\n\n.\ngr\n\ngegenüber der Bahnverwaltung. Nach § 77 der Eisenbahnverkehrs- ,\nordnung kann die Eisenbahn Stückgüter oder Wagenladungen\n\ndem Empfänger auch ohne Antrag im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofs oder nach benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr in die Wohnung oder an die\nGeschäftstelle selbst zustellen oder Rollfubrunternehmer dafür\nbestellen. Auch im letzteren Falle haftet sie als Trachtführer\nnach Maßgabe der §§ 82 ff EVO. Der Rollfuhrunternehmer gehört im Sinne des § 4 EVO zu den Personen, deren sich die\nEisenbahn bei Ausführung der von ihr übernommenen Beförderung bedient (vgl. Finger, Eisenbabngesetze, 3. Aufl, Anm 3\n\nzu § 4 EVO). Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen der\nBahn und dem Empfänger, nicht auch zwischen diesem und\n\ndem Rollfuhrunternelmer (Finger, Anm 5 zu § 77 LVO; RGZ 66,\n406; Schlegelberger, EGB, 3. Aufl, 1957, Anm 7 zu § 456).\n\nDie Bahnverwaitung hat ihre Öffentlichrechtliche Transportaufgabe erst mit der Ablieferung an den Empfänger erfüllt.\n\nEs ergibt sich somit aus dem Zweck der Übergabe an den Rollfuhrunternehmer auch, daß der amtliche Gewahrsam an dem Bahngut bis zur Erfüllung jener Aufgaben der Babnverwaltung,\nuönlich bis zur Aushändigung an den Empfänger, bestehen bleibt.\nDiesen Gewahrsam hat der Angeklagte, wie das Landgericht fehlerfrei feststellt, durch die Entwendung der fraglichen\nGegenstände gebrochen. , . J\n\nAuch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten,\n\nAllerdings erweckt die Urteilsformel den Eindruck, als\nerschöpfe das Urteil den Exröffnungsbeschluß insofern nicht,\nals sie keine Entscheidung über die Anklage des fortgesetzten\nBetruges durch eigenmächt;ige Erhöhung des Rollgeldes enthält.\nAus den Ausführungen zu V der Urteilsgründe (UA 7, 11 und 14)\n\nzgibt sich aber, daß der Angeklagte auch insoweit verurteilt\n\n22\n\nund seine Tat als fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung bewertet und hierfür auf eine Gefängnisstrafe\nvon zwei Konaten erkannt worden ist. Daher kann der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils vom Revisionsgericht\nergänzt werden.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei Erörterung der Strafmilderungsgründe führt das\nLandgericht u. a, aus, daß das Geständnis des Angeklagten\nnicht \"überbewertet\" werden könne, \"da er nur das zugegeben\nhat, was ihm nachgewiesen werden konnte\". Damit bezieht die\nStrafkamnmer in ihre Strafzumessungserwägungen in unzulässiger\nVteise Verdachtsmomente ein. Was dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, ist bloßer Verdacht geblieben. Solange\ndieser nicht auf Grund anderer Beweismittel zur Feststellung\nstrafbarer Handlungen führt, darf die Tatsache, daß der Angeklagte sich zu einem bloßen Verdacht nicht als schuldig bekannt hat, nicht bei seiner Bestrafung wegen der nachgewiesenen Taten verwertet werden. Da nicht auszuschließen\nist, daß dieser Rechtsfehler bei der Zumessung sämtlicher\nStrafen eine Rolle gespielt hat, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDr. Dotterweich Mantel Dr.Schalscha\nHoepner ‚„. 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