{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-15_4_StR_304_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-15","aktenzeichen":"4 StR 304/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 304/97\n\n2240 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Walter DB aus EEE (Krs. Grafschaft Hg);\n\ngeboren am EEEEEEED 1912 ir re, 2.27%. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a»\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweieh\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner ‘\n\nBundesriehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ei der Verkündung - -\n, als Vertreter der Bundesanweltschaft;\n\nJustizangestellter “ F\nala Urkundsbeanmter der\" deschäftastelle,\n\nfür. Reeht‘ erkannte. u De\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerlchts in Hagen vom 13. März 1957\n\n1.} dahin abgeändert, daß cr wegen Verletzung der\nUnterhaltspflicht in Tateinheit mit Meineid verurteilt wird,\n\n2.) im ganzen Strafausspruch mit den Pootstellungen BD\naufgehoben:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Meineides\nund wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u.a. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt:\n\nTie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg:\n\nI. Tie Verfahrensrüge ist nur insofern ausgeführt,\nals die Revision eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO darin\nsieht, daß die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge Tb\nnicht nach dem Verhältnis der Einnahmen im Herrensalon des\nvon dem Angeklagten betriebenen Friseurgeschäfts zu denen\nim Damensalon befragt worden seien. Beide Zeugen sind in der\nHauptverhandlung vernomnen worden. Daher ist die Rüge unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, worauf\nsich die ;ernehmung eines Zeugen erstreckt hat. Darum kann\ndie Revision nicht darauf gestützt werden, daß ein Beweismittel nicht erschöpft ist (BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59).\n\nII. Die Sachrüge.\ni. Zur Verurteilung wegen Meineides:.\n\nDer Angeklagte hat aus seiner ersten . 1948 geschiedenen\nEhe eine Tochter, die am ES 1946 geborene Eva-Maria.\nFür diese hatte er seit 1951 keinen Unterhalt bezahlt. Nach\nKlageerhebung verpflichtete er sich am 9. November 1953\ndurch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Dortmund,\ndem Kinde vom 1. Dezember 1953 ab eine monatliche Unterhaltsrente von 40 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung erfüllte er\nseit mindestens Anfang 1954 nicht, weil er von vornherein\nnicht zahlen wollte. Im Laufe der Zwangsvollstreckung aus\njenem Vergleich erklärte er im Termin zur Leistung des Offen-\n\nbarungseides u:a., daß er als Friseurmeister bei Frau Anna\nDEE (seiner zweiten Ehefrau) tätig sei und monatlich 100 DM\nund freie Verpflegung verdiene. In dem Vermögensverzeichnis,\ndas er anfertigte, führte er nur einige wenige persönliche\nGebrauchsgegenstände und etwes Handwerkszeug auf. Die nach\n\n§ 807 Abs 2 Z20 gestellten Fragen nach entgeltlichen oder\nunentgeltlichen Verfügungen zugunsten seiner Verwandten\n\noder seiner Ehefrau ließ er unbeantwortet. Anschließend\nbeschwor er, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.\nAbgesehen dsvon, daß er nicht Friseurmeister war, waren seine\nbeschworenen Angaben nach der Feststellung des Landgerichts\ninsoweit felsch, als er nicht bei seiner damaligen Ehefrau\nangestellt, sondern selbst Inhaber des Friseurgeschäftes war\nund auch Über die aus diesem Geschäft erzielten Überschüsse\nverfügte. Er machte die unwahren Angsben, um die Zwangsvollstreckung sus dem Vergleich zu vereiteln.\n\nDiese Festsvellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB). Ihr steht zunächst\nnicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen,\ndaß sich der Offenbarungseid auch in seiner heutigen erweiterten Fassung nicht auf den Firmenwert an einem Erwerbsgeschäft\nbezieht (BGHSt 8, 399). Denn diese Entscheidung beruht, wie\nschon Gie in ihr angeführten Urteile des Reichsgerichts, auf\ndem Gedanken, daß der Firmenwert eines Erwerbsgeschäfts und dessen Kundenkreis nicht pfändbar sind und daher nicht zu. dem \"Vermögen\" gehören, über das der Schuldner nach § 807 Abs 1 ZPO\nAuskunft zu geben hat. Hier aber handelt es sich, wie der ,\nUrteilszusarmenhang ergibt, um die laufenden Einkünfte des Angeklagten aus dem Friseurgeschäft, in Gem er und seine Ehefrau\ntätig waren und von dessen Einnahmen sie lebten. Ob die Gelder,\nwelche die Kunden täglich bezahlten und bei Fortbestehen des\nGeschäftes bezshlen würden, dem Angeklagten oder seiner Ehefrau\n\n.\nFr\n.\n\ngehörten. ist eine Trexe, die sich auf die pföndbaren laufenden\nEinnehmen des Angeklagten aus diesem Erwerbsgeschäft und nichi\nauf dessen Tirmenwert als Gegenstand einer möglichen Pfändung\nbezieht. Unrichtige Angeben hierüber waren geeignet, den Zugriff\nauf seir pländbares Einkommen zu vereiteln oder mindestens zu\nerschweren oder zu verzögerr. (vgl dazu BGHSt 7, 375; 10, 1495\n\n4 StR \"42/57 vom ı6. si 1957).\n\nDer Angriff der Revision auf die hierzu getroffenen\nFeststellungen des Landgerichts kann keinen Erfolg haben.\nDer Angeklagte hatte folgendes kehauptast: Bis auf seine Berufsbezeichnung als Friseurmeiater seien seine beschworenen Angaben\nrichtig gewesen. Er habe während einer von April bis September 1954 dauernden Strafhaft durch einen schriftlichen\nVertrag das Geschäft seiner Ehefrau übertragen; aus Anlaß\neines im Juli 1956 gestellten Antrages auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung gegen ihn habe seine Ehefrau auch\nselbst an Ziües Siatt versichert, daß sie Inhaberin des\nGeschäftes sei. enn er im Offenbarungseiästermin erklärt\nhabe, er verdiene bei seiner Frau monatlich 100 DM und freie .\nVerpflegung, so habe er damit nicht zum Ausdruck bringen\nwollen, daß er Angestellter seiner Frau sei. Die 100. Di\nseien das gewesen, was er nach Vereinbarung mit geiner.\nFrau kabe erhalten sollen; in Wirklielikeit aber haba er.\nweniger pekorren. °\n\nDemgegerüber legt das Landgericht die beschworenen Angaben\ndes Angeklagten dahin aus, daß er ir einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Frau stehe; so habe sie bei\nAbgabe der Erilärung auch der Angeklegte selbst verstanden.\n\nDas ist eine tatsächliche Teststelluag, die nicht durch die\nAusführung der Kevision entkräftet werden kann, die Aussage des\nAngeklegten könne auch bedeuten: ihr gehöre nichts, in\ndas die Gläubiger Cie Zwangsvoilstreckung betreiben könnten,\nvielxehr gehöre alles seiner Frau.\n\nTaß der Angeklagte am 9. kovenber 1955 nicht Angestellter seiner Zhefrau- sondern immer noch selbständiger Inhaber\ndes Geschäftes war, schließt des Land;'ericht u,a. daraus, daß\ner als solcher in der Mandwerksrolle geführt wurde, die steuerlichen und Buchführungsarbeiten leitcte, nach außen als Geschäftsinhaber zuftrat und daß seire Ehefrau (in den Geschäftsbüchern)\nals Gehilfin geführt wurde und Lohn tezog (UA 8). Zur Anklage des\nVergehens nach § 70 b StGB wird an anderer Stelle als letzter\nxonat, für den ein Gekilfinrenlohn von 200 DM verbucht worden\nist, der Oktober 1955 erwähnt. Die Revision meint, demnach habe\ndas Gericht zu Unrecht die vor dem Offenbarungseide liegenden\nBuchungen als Gbeweis dafür angesehen, daß der Angeklagte nicht in\neinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau gestanden habe.\nDas wäre nur dann richtig, wenn der Tatrichter dem sonstigen Beweisergebnis entnormen hätte, daB der Angeklagte sein Geschäft\nAnfang November ?955 auf seine Ehefrsu übertragen hatte. So\nverteidigt sich aber der Angeklagie sexbst nicht; er beruft sich\nvielmehr auf? einen währenä seiner Strafkaft im Sommer 1954\nmit seiner Ehefrau geschlossenen Vertrag; dieser übertrug nach\nder Feststellung der Strafkamuer nur äie Einrichtungsgegenstände\ndes Geschäfts sicherungshalber auf äie damalige Braut des Angeklagten, nicht aber das Geschäft selbst. Kam aber eine Übertragungl:\ndes Geschäfts in der Zeit von Ende Oktober bis zum 9. November :\n1955 nicht in Betracht, so xornte die Strafkammer ohne Denkfehle hf\naus der Lohnzealvng an die Ehefrau vis Ende Oktober 1955 schließ\ndaß der Angeklagte auch am Tage der Eidesleistung noch Inhaber\ndes Geschäftes war.\n\nWas die zevision sonst gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eineides vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Zur Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.\n\nNach § 170 b StGB wird nit Gefängnis bestraft, wer sich\nseiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzieht, so deß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten geführdet ist oder ohne öffentliche Milfe oder die\nHilfe anderer gefährdet wäre. Diese Streivorschrift will\nnicht cire Vertragsuntrceue, sondern Verfehlungen gegen die\ndurch Zhe und Abstemnung begründete Treupflicht nachdrücklich aknden; sie bedroht das durch die Verletzung der gesetzlichen Lnterhaltsp?licht begengene Unrecht gegen \"die\nBande des Blutes und der Familie\" (BGHSt 5, 106 /T08 f/).\n\nEs kommt also nicht auf die im Vergleich vom 9. November\n\n1953 übernomnmene Verpflichtung zur Zallung von 40 DM monatlich, sondern auf die in § 1601 BCB bestimrte Vernflichtung\n\ndes Angeklagten an, seiner Tochter Eva-Haria Unterhalt zu\ngewähren. Diese Verpflichtung hat der Angeklagte nach der\nFeststellung des Landgerichts vorsätzlich dadurch verletzt,\n\ndaß er seit Anfang 1954 entsprechend seinem gleich nach Abschlu3 des Vergleiches bereits gefaßten Vorsatz Überhaupt\nnichte ür den Unterhalt äües Kindes zahlte, obgleich er bis\n\nzur Aufgabe seines Triseurgeschäftes, Ende Juli 1956, abgesehen von seiner Strefkaft in den konaten April bis’ September 1954, in der Lage war, seine Unterhaltspflicht wenigstens\nzum Teil aus den Einnahmen dieses Geschäftes zu erfüllen. Das\nKind selbst war ohne Zinkommen und auf die Unterstützung durch\nandere angcnwiesen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Bestrafung des Angeklagten. Ihnen kann der Angeklagte nicht entgegenhalten, daß er in seinem Geschäft \"nicht genug verdient\" und\naußerdem hohe Schulden gehabt habe, die er erst habe abtragen\nmüssen; es ist auch ohne 3edeutung, ob er, wie er geltend macht,\naußer seiner zweiten Ehefrau auch noch seinen Stiefsohn habe\nunterkalten müssen. Mach § 1603 Abs 2 BGB werden Eltern ihren\nzinderjährigen unverheirsteten Xindern gegenüber nicht dadurch\n\n-J\n\nvon der Unterhalts»flicht vefreit, daß sie bei Berücksichtigung ikLrer sonstigen Verpflichtungen durch ie Gewährung\nAss Unterhalts an das Kind ihren eizerwen svardesmäßigen\nUnterhalt geführden würden. Sie sinä vi2inchr auch in dieser\nLage ver>flichtet, zlle verfägberen Witlel zu ihrer und der\nKinder ünterhalt gleichmäßig zu veiwender. Danach durfte\n\nGer Angeklagte vor der üUrfüllung seiner Tuterhaltspflicht\ngegenüber seirer Tochter vor den Sirkünf’ten seines Gewerbes\nseinen Stiersohn nichts zurenden; bis zu seiner zweiten Ene—\nschließdung am 2°. August 1955 pestenden auch keine Unterhaltsansprücke seiner damaligen Verlopten gegen ihn. Nach\ndierem Tage stand gemäß § 1609 Abs 2 BGB die Ehefrau in dieser Bezielung dem minderjäkrigen unverheirateten Kinde gleich.\nDie verfügbaren Hitiel mußter also bis zum 29. August 1955\nzwischen dem Angeklagten unä seiner Tochter und von da ab\nzwiscken diesen beiden Tersonen und seiner Ehefrau nach\nKösfen verteilt erden. Kach § 1356 Abs 2 BGB in der zur\nZeit noch geltenden Fassung ist die Ehefrau auch zu Arbeiten\nim Geschäft Ges Shemannes verpflichtet, soweit eine solche\nTätigkeit nach den Verhältnissen, unter denen die Ehegatten\nleben, üblich ist; daß solcke Verhältnisse hier vorlagen,\nergibt sick aus den Urseilsfeststellungen. Diese Verpflichtung zur Witarbeit iet durch das Gleichberechtigungsgesetz\nvom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) nicht etwa beseitigt, sondern\nnur durch die entsprechende Pflicht des Dzhemannes ergänzt\nworden. Daraus ergibt sich, daß die Pflicht der Ehefrau des -\nAngeklagten zur Mitarbeit in seinen Geschäft zu der hier\nfraglichen Zeit auch nicht durch Art 117 und 3 Abs 2 GrundG\nausgeschlossen war. In Verhältnis zu den unterhaltsberechtigten Kinde muß diese Pflicht der ähefrau bei der Prüfung\nder Frage mitberückeichtigt werden, in welchem Umfange der |\n\nUnterhaltspflichtige in Sinae der 88 1605 Abs 1 und 1609 BGB\nimstande ist, den gleichzeitig zu berücksichtigenden Unterhaltirbedürftigen ünterheit zu gewänren. Der Angeklagte durfte\n\n\"€\n\nder Unterhnaltsaus.ruch seiner Tochter nicht dadurch schmälern, daß er suf die unentgeltliche Litarbeit seiner Zhe-\n\nfrau verzichtete urü ihr vorweg einen konatslohn von 200 DU\nversprach. Daher hat das Landgericht dem während der Ehe\nerzielten Xassenüberschug des Geschäftes nit “echt diesen\n\"fonatelohn\" ücr Shefrau hinzugerechnet. Für Gie Zeit vor\n\nder Zheschlie3ung ergibt sich die Berücksichtigung dieses\nBetrages zindestens zum sinen leile daraus, deß er ganz\n\nfür den gemeinsamen !Taushalt verwendet wurde und somit auch\nzum eigenen Unterhalt des Angeklagten diente. Die Strafkamner\nhat allerdings auch für diese Zeit (ie vollen 2C0O DM Gen für\ndie Unterhaltspflicht verfügbaren Mitteln hinzugerechnet.\nDieser Teilfehler spielt aber ersichtlich keine entscheidende\nRolle für die reststellung, da? der Angeklagte in dem fraglichen Zeitraun in der Lage wer, Gie Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter wenigstens zum Teil zu erfüllen. Denn\n\nöle Strafkammer schenkt der Aussa;;e der Zhefrau Glauben,\n\ndaß dem gemeinsemen Yaushalt so viel Mittel zur Verfügung\ngestanden härter, daß auch noch das Kind ihres Wannes aus\nerster Ehe gu; hätte mitunterhalten werden können (UA 8).\nDemgegenüber ist es ohne Bedeutung, welchen Anteil an dem\ngesamten Geschäfteüberschuß die Einnahmen aus dem Ferrensalon hatten, die der Angeklagte immer für sich behalten\n\nhat. Das gilt - entgegen der Annahme der Revision - aüch '\n\nfür die lionate Januar bis Juli 1956 - in denen sich das Verhältnis der ünegatten verschlechtert hatte und der Angeklagte\nsich abenäs nach Gesch!:ftsschluß mit der Tegeseinnahme aus dem\nLerrensalon entferute. Dern inm als de: Inhaber des Geschäftes\ngehörten such in dieser Zeit die ganzen Tageseinnahmen.\n\nBei der dorgelegten liechtslaäge sind die Ausführungen der\nRevisior. abwegig, da3 der Angeklagte \"für seine Person keine\nErsparnisse\" gehabt und daß der ihr. nach Abzug jener 200 Diü\nverbleiberde Betrag von ;50 DI: monstiich roch unter dem Existenzminicun gelegen habe.\n\nI +\n\nAuch gegen die Yestswellung Ges inneren Tatbestendes\näes § 170 b StG3 pesiehen keine Jedenken. Dem Angeklagten\nnögen die Grundsätze, nach denen er gemäß 88 1603 und 1609\n3GB seine verfügberen \\ittel zu verteilen haite, nicht bekanıt gewesen sein. Des er aber überhaupt unterhaltspflichtig\nwar. war ihr. bekannt; das hatte er auch im Unterhaltsprozeß\ndurcn den Atscriuß des Vergleiches anerkannt. Alsbald nach\ndieseu Vergleich ?ZaGte er Gen Entschluß, richts zu zahlen\n(UA 5 ur 5) obwonl seine Thefrau zit der Unterhaltszahlung\neinverstarden „ar (UA 5 uxd 8). Gegenüber diesem umfassenden\nWillen, überhaupt keine Zahlung zu leisten, ist es ohnc Bedeutung, ob der Angelrlagie die Einzelheiten der rechtlichen Regelung kannte.\n\n3. nechtlich Tenlerhaft ist dagegen die Annahme der Tatmehrheit der beiden festgestellten Vergehen. Der Angeklagte\nhat äurch das Unterlassen jeder Unterhaltszahlung die Gefährdung des Lebeiishedarfs sei.ıes Kindes über den ganzen in Betracht kommenden Zeitraun hin Tortdauern lassen. Sein Vergehen naci: § 170 b StGB ist derrach ein Dauervergehen. In\ndenselben Zeitraum Zällt sein Meineid. Dieser selbst verwirklichte zugleich der Tatbestand des § 170 b, da der Angeklagte sich dadurch zugleich seiner gesetzlichen Unterhalts-\n»flicht gegenüber seiner Tochter entzog, indem er die Verwirklichung ihres Unterkeltsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung vcrc_::lte. Dsher war der Angeklagte wegen Verletzung der Jrterhalts>flicht in Tateinheit mit Meineid zu\nbestrefen (§ 73 St63). .itLin kenn die Bestrafung wegen zweier\nselbständiger Kanälungen nich bestehenbleiben. Damit entfällt\nauch die Cesartissrile. j\n\nag }\n\nDie Stro?e nummehr unver Amwendung des % 73 StGB Zestzusetzen, obliegt dem Tatrichter. Deher mu3 das Urveil im\n\n- 10 -\n\nganzen Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit\nan das Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nDr. Dotterweick\n\nkantel Dr. Schalscha\n\nHoepner Lang-Einrichsen\n\nur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/4-str-304-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70b","ref_norm":"70b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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