{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-09_4_StR_268_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-09","aktenzeichen":"4 StR 268/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 268/57\n\n2240 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Wilhelm 2 uwwp aus TEREEB (Westf.),\ngeboren om MENEEEEEED 1916 ir FÜ (Kreis\n\nSC Ponmern), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 11. März 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Die seit dem 12. Närz '1957 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate '\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet:\n\nVon Rechts wegen\n\n-2o.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einen\nVerbrechen nach § 176 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Sie hält für erwiesen, daß\nder Angeklagte in den Jahren 1954 und 1955 fortgesetzt\nhandelnd in fünf Einzelfällen unzüchtige Handlungen mit\nseiner am 26. Juni 1946 geborenen Stieftochter Christa\nBEE begangen hat, wobei er in einem Falle seinen am\n21. März 1945 geborenen Stiefsohn Günter DB veranlaßte, seiner Schwester mit der bloßen Hand an den Geschlechtsteil zu fassen,\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Die gleichzeitig geltend gemachte Verfahrensrüge ist nur insoweit ausgeführt, als die Revision vorträgt, daß Bedenken beständen, ob Christa Bi vei\nihrer zeugenschaftlichen Vernehmung den ihr vom Vorsitzenden erteilten Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht : .\nverstanden habe; wenn sie in richtiger Kenntnis dieses\nRechts ihre Aussage verweigert hätte, so wäre eine Ver- &\nurteilung des Angeklagten allein auf Grund der übrigen\nZeugenaussagen nicht möglich gewesen. Auf dieses Vorbringen kann die Revision nicht gestützt werden. Die\nordnungsmäßige Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht gehört zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebener. Förmlichkeiten, deren Beachtung\nnach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift bewiesen\nwird. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom\n11. März 1957 erw&hnt, daß Christa BEE sich zur Aussage bereiterklärt hat, nachdem sie über ihr Aussagever-\n\nAl\n\n-3-\n\nweigerungsrecht belehrt worden ist. Gegen diesen Beweis\nder ordänungsmäßigen Belehrung ist nur der Nachweis der\nProtokollfälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO). Eine\nsolche behauptet die Revision nicht.\n\nAuch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Schuläspruchs keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nDie Strafkammer hat allerdings das \"Anvertrautsein\"\nder Kinder im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nur daraus hergeleitet, daß Christa \"als Stieftochter seiner:des Angeklagten!Erziehung anvertraut war\". Dagegen könnte\nangeführt werden, daß Stiefeltern den Stiefkindern\ngegenüber an sich keine gesetzlichen Erziehungsrechte\nund -pflichten haben und daß selbst die Aufnahme eines\nKindes der Ehefrau in den Haushalt des Stiefvaters noch\nnicht ohne weiteres dessen Überordnung im Sinne des\n§ 174 är 1 StGB begründet (Koeniger, IdJW 1957, 161 1627\nnit Nachweisen aue der Rechtsprechung). Der sonstige\nUrteilsinhalt rechtfertigt aber die Annahme eines solchen\nVerhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen beiden\nStiefkindern. Als er am 2. Februar 1949 ihre Mutter\nheiratete und die Kinder bei sich aufnahm, war Christa\nnoch nicht drei Jahre alt und Günter erst kurz vor der\nVollendung seines vierten Lebensjahres. Erfahrungsgemäß übernimmt der Ehemann der Mutter durch die Aufnahme\nin so zartem Alter stehender Kinder auch die Fürsorgeund Erziehungspflichien eines Vaters. Daß dies auch der\nAngeklagte getan hat, konnte das Landgericht ferner aus\nder Tatsache schließen, daß die Kinder seinen Namen\ntragen.\n\nft\n\n-A-\n\nDie nach § 51 Abs 2 StGB dem Tatrichter obliegende Entscheidung darüber, ob eine Milderung der Strafe nach den\nVorschriften über den Versuch (§ 44 Abs 3 StGB) schuldangemessen und mit den anerkannten Zwecken staatlichen Strafens\nvereinbar ist, muß vor der Strafzumessung getroffen werden.\nDas Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Strafkammer\nvon einem nach § 44 Abs 3 StGB ermäßigten Strafrahmen ausgegangen ist; doch ist dies ihren Ausführungen zu entnehmen,\ndaß dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs 2 StGB \"nicht\nversagt werden konnte\", weil eine Erkrankung des zentralen\nNervensystems mit moralischen und ethischen Defekten nicht\nmit Sicherheit auszuschließen, und daß ihm dieser Schutz\n\"unter weitgehender Berücksichtigung der Wirkung des Alkoholgenusses in allen Fällen zuerkannt\" worden sei.\n\nDaher ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nBusch Mantel Die Bundesrichter\nDr. Dotterweich und\nDr. Schalscha sind beurlaubt\nund wegen Ortsabwesenheit ver-Hoepassr hindert, zu unterschreiben.\n\nBusch\n\n...\nvw .\n. ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-09/4-str-268-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-09/4-str-268-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.514795+00:00"}}