{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-06_4_StR_606_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-06","aktenzeichen":"4 StR 606/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 025\n\nim Nanen den Volkes\nIn der, Strafsache\ngegen\n\n%\n\nden Autoschlosser Robert N O3 \\Wızı 5\n300\n\ngeboren am ww TI _ ZB\n\nwegen fahrlässiger Tötung Wa\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 19. Dezember 1957, an ı der ‚veilgenommen haben:\n\n. ala .\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg.\nals Vorsi.tzender, :\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang: Hinrichsen\n\nBundesrichter _Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt az» in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt EuEND bei der Verkündung\nder Bun esanvaltsc chaft ?\n\nals Vertreter\n\nJustiizangestellter ip.\nals Urkundsbeahter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt FE\n\nen\n\nuw ”\net\n\nEEE\nIRLTER:\n\nAuf die Revision des Ängekiagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bayreuth vom 6. August 1957\n\nin Strafeusspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nN0bens' .\n\nDie Sache wird in didsen Umfenge : zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzn\" ”\n- art:\na 3 7 7\n\nee\n\num Ba >\nan FA ” Fan m\n\nI, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrläs.-\nsiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallilucht und unterlassener Hilfeleistung\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren vier Monaten ver:\nurteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist on fünf sahren für die Zulässigkeit der\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nWie sie feststellt, fuhr der Angeklagte am 19.April\n1957 gegen 2.50 Uhr, nachdem er’ den ganzen vorausgegangenen\nTag seit 5 Uhr morgens für seine Firma tätig gewesen, am\nAbend eine Gastwirtschaft aufgesucht und dort mehrere Glas\nBier getrunken hatte, mit dem Tirmeneigenen VW-Konbiwagen\nin BB durch die 17 u breite und gut beleuchtete Nggstraße in Richtung zum Ser latz. Er hatte Abblendlicht\neingeschaltet und fuhr mit einer. Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. An einer: Stelle, der Straße; wo von rechts\nher eine Seitenstraße ‚einhündet; ‚hielt er. die Straßenmitte\nein. weit. er kurz vorher ein änderes Fahrzeug überholt hatte,\nZur selben. Zeit, als er die Bimmiindung , der Seitenstraße\npassierte, befand sich‘ der Hilfsarbeiter Georg HABS dort\nin der Mitte der HBstraße. er schob sein Fahrrad neben\nsich her. Er var erheblich: engetrunken, Auch der Angeklagte\nstand, wenn auch nicht im selben Meße, unter Alkohoieinfluß,\nDie hinzukommende Übermüdung infolge der Tagesarbeit bewi.rk--\nte, daß er den Fußgänger übersah, Er Zuhr ihn bei unvernin-\n\nderter Geschwindigkeit ‚Mo\n\nObwohl er \"ein Krachen gehört und einen Anstoß verspürt\nhatte und es deshaib für möglich hielt, einen Menschen angefahren zu haben, setzte er, um nicht entdeckt zu werden,\nseine Fahrt »hne Halt fort, £r wähnte sich näniich allein\nund unbeobachtet. In Wirklichkeit befenden sich der Lenker\ndes vom Angeklagten vor dem Unfall überhoiten Personenwagens\n\nund dessen Insassen auf der Straße (UA 8. 7). Ersterer be..\nmerkte, allerdings \"erst später, als der Angeklagte bereiüs\nsich vom Unfailcrt entfernt hatte\" (UA S, 7}, den Überfahrenen. Dieser hatte tödliche Verletzungen erlitten, denen\ner am Tolgenden Tag erlag.\n\nII. Die Revision des Angeklagten muß zum Schuldspruch\nerfolglos bleiben,\n\n1.) Die Strafkammer bringt in ihrer Beweiswürdigung\nzum Ausdruck, sie halte es \"für ausgeschlossen, daß Hi\netwa plötzlich und unvermittelt mitten auf der Fahrbahn\naufgetaucht ist\", Nach dem Unfall habe er i0 m vom rechten\n(aus der Sicht des Angeklagten) une 7 m vom linken Fahrbahn.\nvand entfernt auf der Fahrbahn geiegen. Nicht das mindesie\nspieche dafür, daß HE vlötzlich von dem cinen oder anderen Gehsteig her in die Straße gerannt oder gesprungen\nwäre, zumal ein derartiges Verhalten bei einem stark angetrunkenen 55-jährigen Mann unwahrscheinlich ‘sei,\n\n‘An dieser nach der Lebenserfahrung möglichen Überzen--\ngung des Landgerichts muß der Eim.and des Angeklagten schej.-\ntern, er wäre: auch dann, wenn er völlig ausgerunt gewesen\n\nund nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, \"nie sicher\ngevesen, daß ihm ein Betrunkener plötzlich und unversehens\nin die Fahrbehn iäuft\". Befend sich aber, was die Straf..\nkammer für erwiesen hält, BO ) bereits auf der Fahrbehn,\nels der Angeklagte sich ihm näherte, „sp kann en gem MIX. -\ndestens mitwirkenden. Verschuldenyen Unfail damkein berech:\ntigter Zweifel bestehen, wenn er bei der ilhm zuzumutenden\nAufmerksamkeit den Fußgänger rechiscitig hätte wahrnehmen können, um einen Zusarnenstoß mit ihn zu vermeiden.\nDavon aner ist die Strafkamner überzscugt. Denn sie iührt\naus, daß der Angeklagte \"den auf der Fanrbenn befindlichen\nMann gesehen hätte. wenn er ausgeruht und ohne nennens-\n\nwerte alkcholische Beeinflussung gewesen wäre\"; es wäre\nihm, so fährt die Strafksmmer fort, \"mit Sicherheit\ngelungen, durch eine geringfügige Lenkbevegung, möglicherweise unter gleichzeitigem Bremsen dem Verungiückten auszu--\nweichen und an ihm vorbeizufahren\", Bei di.esem Beweisergebnis ist auch kein Raum für die von der Revision erörterte Möglichkeit, daß der Fußgänger, der sich schon auf\nder Fahrbahn befand, \"mit biitzartiger Schnelligkeit\" und\nfür den Angeklagten unvorhersehbar und aus einem für ihn\nuneinsehbaren Teil der Fahrbahn gegen. sein Fahrzeug ge:\ntorkelt sei.\n\nAllerdings ist das Ergebnis der Beweiswürdigung\nder Strafkammer, der Angeklagte habe bei volier Fahrtüchtigkeit den betrunkenen HOEEMD auf der Yahrbahn 1.ahrnehmen\nkönnen, nicht zwingend. Das braucht es aber auch -- entgegen der Meinung der Revision -.nicht zu sein. Es muß\nvom Revisionszericht ‚als tatsächliche‘ Grundlage für die\nvon ihm zu 'treffende Entscheidung schon dann hingenommen\nwerden, wenn es ‚fach der Lebenserfahrung möglich ist.\n\n“ Dem. Vorbriiigen der Revision, zu sei für den Ange-:\nklagten nicht sichtbar Keviesen, vermag der Senat keine Beachtung zu schenken, da es der gegenteiligen Feststellung\nder Strafkammer widerspricht,\n\n3.) Das eilt auch von den Ausführungen des Beschwerde.\nführers, die sich gegen die Feststellung der Strafkammer\nrichten, er habe den Zusammenstoß gemerkt und mit; der\nMöglichkeit gerechnet, einen Menschen angefahren zu haben,\nDeshalb können auch die gegen die Verurteilung wegen Fahrer--\nZluchv gerichteten Angriffe der Revision, sovieii es\nsich um den Schyuldspruch handelt, keinen Erfolg bringen»\n\n4.) Ebensoweni.g Bedenken unterliegt der Schuidspruch\nwegen fahrlässiger Streßenverkehrsgefährdung und wegen\n\nunterlassener Hilfeleistung. .\n\n.a). Zu, näheren Ausführungen über die Richtigkeit des\n.‚Schuldspruchs aus §§ 315 a Abs. I Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB\nsieht der Senat keinen Anlaß, da die Revision selbst hier.-\n\ngegen sich nicht wendet.\n\n.b) Rechtsfehlerfrei festgestellt ist auch der innere\nTatbestand des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung,\nDaß der Angeklagte einen Sachverhalt für gegeben hieit,\nder seine Hilfe für den Verunglückten erforderlich machte,\nweil, wie er glaubte, sonst niemand für eine sofortige\n. Hiife zur Stelle war, ist der Tatsache zu entnehmen, daß\ner \"sich „. allein und unbecbachtet wähnte\" (UA $. 4)s\nAber auch daran, daß die Voraussetzungen eines Vergehens\nnach § 330 c hinsichtlich der äußeren Tatseite vorlagen,\nbesteken entgegen der in der Hauptverhandlung vor dem Senat\nvom Generalbundesanvalt vertretenen Auffassung keine be-:\ngründeten Zweifel. Berechtigt wäreasie, wenn sofort beim\noder nach dem Unfall eine andere zur äilfejeisiing fähige\nund bereite Person am Tatort gewesen wäre, Denn wenn be-.\nreits ausreichende anderweite Hilfe ‚Zur Stelle ist, so\nbesteht .keine Pflicht zur Hilfeleistung (BGH 3 StR 767, 51\nvom 22; November 1951 in VRS 4, 122). Im vorliegenden =\nFall war jedoch sofortige Hilfe von anderer Seite nicht\nzur Steile, Denn erst später, als der Angeklagte bereits\nsich von UnTailort entfernt hatte, bemerkte ein anderer\nVerkehrsteilnehmer den Verletzten. Dies steilt die Straf |\nkammer ausdrücklich fest. Mochte seit dem Beginn der Flucht\ndes Angeklagten und dem Eintreffen des anderen Kraftfahrers auch nur kurze Zeit versansen sein, so genügt\nGoch diese Tatsache für die Annahme, daß keine sichere\nGevähr sofortiger anderweitiger Hilfe Tür den Verunglückten im Rahnen des Möglichen gegeben war. Nur wenn diese\nVoraussetzung erfüllt ist, entlällt die Hilfeleistungs--\n\npflicht nach § 330 c StGB. Sinn und Zweck dieser Bestimmung\nist es, daß bei einem Unglücksfail jeder die erforderli.che\nHilfe ieistet, sobald und soweit ihm dies den Uuständen\nnach zuzumuten ist. Es soll erreicht werden, daß das Opfer\ndes Unfalls auch nicht kurze Zeit ohne Hilfe bleibt.\n\nlIil. 1.) Dagegen muß die Revision zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führen. Die Strafkammer hält \"eine Mitschuld des Getöteten\" für \"nicht feststellbar\", Die Tatsache, daß er angetrunken ver, reiche zu einer solchen\nFeststellung nicht aus, \"ebenso nicht zu einer Unterstellung zugunsten des Angeklagten! gt\n\n-\n\nMit einer solchen Begründung 1äBßt sich ein Mitverschulden EEB an dem tödlichen Unfall nicht rechtsbedenkenfrei ausräumen, Zunächst genügt hierfür nicht die Erwägang, ein solches Mitverschulden sei \"nicht feststellbar\",\nDenn nur dann, wenn die Strafkammer es für ausgeschlossen\ngehalten hätte und hätte halten dürfen, hätte. sie es bei\nder Beurteilung des Strafmaßes außer. Betra acht lassen dürfen.\nSchon dann, wenn ein en seinem Tod mitursächliches Ver.-\nhalten He nach der LebenserT ahrung auch nur möglich\nwar; hätte die Strafkanmer es. Zugunsten des Angeklagten\n\"unterstellen müssen. Diese Notwendigkeit scheint sie zwar\n- nicht verkennt zu haben; denn sie lehnt auch die Untersteliung einer solchen Möglichkeit ab. Jedoch begegnet die Be--\ngründung, mit der sie dies tut, rechtlichen Bedenken.\n\n\"Die Styafkammer hält die bloße Tatsache, daß Hr angetrunken war, zur Annahne, er habe miglicherweise durch\neigenes verkehrswidriges Verhalten zu dem Unfall beigetragen, nicht für ausreichend, Ta indes die Möglichkeit,\ndeß HD zerade infolge seiner starken Trunkenneit sich\nverkehrswidrig benahm und dadurch den Zusarnmenstoß mitver.-\nursachte, nach der Lebenserfahrung durchaus in Betracht\nkommt, hätte es der Feststellung besonderer Unstände vedurft, welche die Überzeugung vom Gegenteil hätten recht-\n\nCora ns\n=”\n\nfertigen 'können. Die Angabe solcher Umstände läßt das Urteil vermissen. Ihrer hätte es umso mehr bedurft, als, wie\ndie Strafkammer selbst für erwiesen hält, sich HD\nbereits in der Mitte der 17 m breiten Straße befand. als\n\nder Angeklagte sich ihm näherie. Der Tußgänger wäre des-\n\nhalb bei genügender Sorgfalt und vor allem dann, wenn er\nnicht so erheblich angetrunken geviesen wäre, vermutlich\n\nin der Lage gewesen, die Annäherung des von Angeklagten\ngesteuerten Tragens während der zeit, in der er den Weg\n\nvom Gehsteig bis zur Fahrbahnnitte zurücklegte. rechtzeitig &\nzu criiennen und sich darauf einzurichten, wie umgekehr‘;\nauch der Angeklagte in verkehrstauglichen Zustand nach\n\nder Überzeugung der Strafkammer den Fußgänger rechtzeitig\nhätte bemerken können,\n\n2.) Mit dem Strafausspruch entfällt auch die im vorliegenden Fall davon beeinflußte Entscheidung nach § 42 m,\ninsbesondere die Dauer der festgesetzten Sperrfrist (vgl.\nBEHSt 10, 379). 0\n\n“= Rotberg | .. Sauer . _Hoepner.\n\"Lang-Hinrichsen Flitner\n\n.e®=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-06/4-str-606-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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