{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-02_4_StR_281_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-02","aktenzeichen":"4 StR 281/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Er 281/57 2240 072\n\nIm Namen des Velkxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Günter ME zus HE, geboren\nom EEE 1934 in SEE an der \\ieser. zur Zeit in\n\nStrafhaft,\nwegen Zuhöälterei u. &\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Eoevner\nBundesrichter Frof. Dr. Leng-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ep in dcr Verhandlung,\nBundesanwalt EEEEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 21. März 1957 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten \"wegen Zuhälterei und\nwegen Kindesmißhandlurg in Tateınkeit mit gefährlicher\nKörperverletzung\" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt. Lit der tHevision wendet\ner sich nur gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei. Sie ist\nunbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nseinen Lebensunterhalt von Juii bis September 1956 zum Teil\nund danach bis zum Januar 1957 ganz von seiner Shefrau bezo-—\ngen, die gewerbsmäßig Unzucht trieb, und hierbei ihren unsittlichen Erwerp ausgebeutet. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsäcshlichem Gebiet und\nist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge nicht zu berücksichtigen. Kit Recht weist die Revision jedoch auf folgenden\nFehler hin:\n\n»\\\n\n\"Die, Strafkammer rechnet dem Angeklagten als lebensunterhalt im Sinne des § 181 a StGB nicht nur das an, was er.\nvoä seiner Ehefrau für sich selbst erliielt, sondern auch die.\nBeträge, die sie für die gemeinschafzlichen Kinder verwandte, |\nweil er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte. Diese Beträge\nbezog jedoch der Angeklagte nicht von seiner Ehefrau als\nseinen Lebensunterhalt. Sie wandte sie vielmehr unmittelber\nihren Kindern zu, denen sie unterhaltspflichtig var. weil\nder Angeklagte seinen Pflichten nicht nachkam. Insoweit ist\ndeshalb § 181 a StEB nicht erfüllt und der Schuldumfeng unrichtig angenormen. Für die Strafzumessung ist dies jedoch\nohne Bedeutung. Daß der Angeklagte die Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern nicht erfüllte, rechtfertigt\nauf jeden Fall einen sittlichen Vorwurf. Diesen konnte das\nLandgericht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Es ist\n\ndaher nach Lage der Sache auszuschiieJser, uaß die Strafe\nniedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatricnter den\nSchuldumfang geringer bemessen kätte.\n\nDie Revision war scuit zu verwer/’en.\n\nBundesrichter Werner\nund Bundesrichter Dr- Schalscka\nDr. Kübner sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr, Schalscha\n\nHoepner\n\nLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-02/4-str-281-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-02/4-str-281-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.396270+00:00"}}