{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-02_4_StR_280_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-02","aktenzeichen":"4 StR 280/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 078\n\nNamen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Georg Hp zu: \"euEEEE\ngeboren am MEINE 1920 in rau,\n\n; wegen Zuhälterei\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Werner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter, x\nOberstastsanvelt EP in der Verhandlung,\nBundesenwalt GEW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 2. Februar 1957 wird ver-\n\nworfen.\n\nEr fat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte suchte seit Frühjahr 1956, als er als\nVertreter einer Zeitschrift tätig war, die Prostituierte\nBe die er vor mehreren Jahren in Essen kennengelernt hatte,\nim wesentlichen während des Vicchenendes dort auf. Bei diesen\nGelegenheiten übernachtete er bei ihr und ließ sich von ihr\nbeköstigen,. Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung\nwill er während der ersten Zeit die ihm gewährten Unterhaltsleistungen regelmäßig bezahlt haben. Da seine Arbeitsleistungen als Vertreter ständig nachließen und seine Einnahmen aus der Vertretertätigkeit bald für seinen eigenen\nUnterhalt nicht mehr ausreichten, wandte er sich in steigendem Maße der Zevgin BeWzu, äie ihn schließlich in der Zeit\nvon Anfang Oktober bis zu seiner Festnahne äurch die Kriminalpolizei im November 1956 ganz bei sich zufnahm und voll\nbei sich beköstigte. Darüber hinaus scienkte sie dem Angeklagten zu seinem Geburtstag mehrere Bekleidungsgegenstände.\nFerner stellte sie ihm einen Betrag von etwa 200,- DM für\nden Erwerb eines Führerscheins zur Verfügung, da.sie einen\nKraftwagen zu kaufen beabsichtigte, den der Angeklagte für\nsie fahren sollte. Ein Teil der in den konaten von August\nbis November 1956 für den Lebensunterhalt des Angeklagten\naufgewandten Kosten starmte aus den Litteln, die die Zeugin\nBB äurch die Ausübung ihrer Tütigkeit als Prostituierte erwarb. Der Tatrichter hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe der Zougin B@@in den vorangegangenen Monaten etwa\n70,- Dä pro Woche an ersparten Geldern ausgehändigt, die\nsie sodann für seinen Lebensunterhalt verwendet habe, für\nwiderlegt erachtet.\n\nMit der Revision-erhebt der Angeklagte die Rüge der\nVerletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSie ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat zutreffenä die lierlimale der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a StGB) bejaht. Insbesondere aus\ndem Umstand, daß der Ingekleagte sich in steigenden Maße der\nZeugin RP zuvandte, als Seine eigenen Limnalmen für seinen Lebensunterhalt nicht mehr ausreichten. konnte das Landgericht okne Rechtsverstoß schließen, daß die Vorteilserlangung der eigentliche Zueck der Verbindung des Täters mit\nder Dirne war (vgl 53 StR 748/55 vom 24. 6. 1954 = III § 181 a\nNr 5). Dem steht es nicht entgegen, daß, wie das Lendgericht bei der Strafzumessung ausführt, den. Täter nach seiner\nunwiderlegten Einlessung möglicherweise auch echte Gefühle\nmit der Zeugin Bggp verbanden. Ersichtlich ist der Tatrichter\nvon der Überzeugurg ausgegangen, Gaß diese nicht der wesentliche Anlaß für das Verhalten des Angeklagten waren. Diese\nErwägungen liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind mit\nRechtsgründen nicht angreifbar.\n\nDie Revision war somit zu verwerfen. an\nBundesrichter Werner und n WERE\nBundesrichter Dr.ilübner ‚ Dr. Schalscha Hoepher\nsind beurlaubt und-an der .\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr.Schalscha Leng-Hinrichsen.\n\nR o SE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-02/4-str-280-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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