{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-26_4_StR_257_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-26","aktenzeichen":"4 StR 257/57","doktyp":null,"leitsatz":"Der untergeoränete Mitgewahrsam einer Hausangestellten steht dem Antragserfordernis\ndes § 247 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn\nder verletzte Eigentümer und Inhaber des\nHauptgewahrsams ein Angehöriger im Sinne\nder Vorschrift ist.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 2 40 02 1 /£\nf\n\nFür die Autliche Sarmlung!\n\n— im un nn —— _ —\n\nGasetz: StGB § 247 Abs. 1\n\nRechtssatz: Der untergeoränete Mitgewahrsam einer Hausangestellten steht dem Antragserfordernis\ndes § 247 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn\nder verletzte Eigentümer und Inhaber des\nHauptgewahrsams ein Angehöriger im Sinne\nder Vorschrift ist.\n\nAktenzeichen: 4 StR 257/57\nUrt. des BGH vom 26. Juli 1957 I& Duisburg\n\nA StR 257/57\n\nIm Namen des Volke:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Hanfred, Egon aus\nOD, dor: geboren am 1929,\nwegen Diebstahls im Rückfail\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgericntshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrickter Dr. kenges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Rictter,-\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nCberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltsclaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeriagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg\nvom 7. März 1957 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nTie Kosten des Verfahrens fallen der TIandeskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe?!\n\nDie Strafkanner hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rickfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügst die Verletzung des sachlichen Rechts,\ninsbesondere die Nichtanwendung des § 247 StGB. Sie hat Erfolg.\n\nver Angeklagte ist das uneheliche Kind der Angestellten Wiltrude SW Sein Erzeuger ist der Kaufmann\nWerner TEE in TEE Bis zu seinem siebenten Lebensjahr stand der Angeklagte in keiner Verbindung zu seinem\närzeuger; danach beschränkten sich ihre Beziehungen auf einen\ngelegentlichen Briefwechsel und einige Besuche des Angeklagten in Eause seines natürlichen Vaters. Hier hat er in der\nNscht zum 17. November 1956 Schmuckstücke im Gesamtwert\nvon 15,000 Du und zwei Fotoapparate in der Absicht rechtswidriger Zueignung heimlich aus einem unverschlossenen\nKleiderschrank weggenommen und sie in Süddeutschland zu\nSchleuderpreisen vcıkauft. Eigentümerin der Schmuckstücke\nwar die Ehefrau seines Vaters, Hedwig TEE; die Fotoapparatc gehörten seinem Vater. Ietzteres wird zwar in\nUrteil nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber daraus,\nda3 auf S 8 von \" den Eigentümern\" gesprochen und erwähnt wird, \"daß die Verletzten selbst von einem entsprechenden Antrag absehen zu Können glaubtent.,\n\nDas Landgericht verkennt nicht, daß sowohl der uneheliche Veier wie auck dessen ihefrau Angehörige des Angehlagten ir Sinne der §§ 247 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB sind\n(vel. zu § 263 Abs. 5 StGB: BGHSt 7, 245). Trotzdem hält\nes diese Vorschriften nicht für anwendbar, weil diese beiden ?ersonen für mehrere fage verreist waren und die Wohnung\n\nder Obhut ikrer langjährigen Heusgehilfin inne RD\nüberlassen hatten. Kraft dieses besonderen Verhältnisees,\nso Ziülırt das Urteil aus, kabe es der /lausgehilfin obgelegen, aie Wonnung ihrer Dienstaerren samt den darin bsfindiichen Gegenständen su bewahren und vor unbefugten\nZinsrif?en Dritter zu schützen; sie sei im Besitz der\nHaus- und Wonnungsschlüssel gewesen; auch wenn sie nur\nBesitzdienerin gewesen sei und die üheleute TED\nihren eigenen Gewehrsem trotz vorübergehender Abwesenheit\neufrechterhalten hätten, stehe das doch ihrem hitgewahrsam nicht entgegen. Weil aber neben dena Zigentum der sheleute TB auch der witgewahrsam der Hausgehilfin ver- I IR\nletzt sei, zu der der Angeklagte in keiner der in % 247 r\nArs. 1 StGB genannten Beziehungen stehe, entfalle für ihn\ndie Verginstigung dieser Vorschrift.\n\nDem kann nicht zugestimmt werden.\n\nEs isv richtig, daß 5 242 StGB nicht nur das Zigentun,\nsondern auch den Gewahrsam schützt. Daß Diebstahl strenger\nbestraft wird als Unterschlagung, beruht Gerade auf der\nMehrzanl der verietzten Rechtsgüter (Frank I zu § 247 SiCB).\nDaher sehen die ständige Rechtsprechung und die ganz überwiegende Rechtsiehre neben den Eigentüzer auch den Gewakr- @® A\nsamsinkaber als durch den Diebstahl verletzt an. Es widerspricht aber de.: Gesetzeszweck des § 247 Abs. 1 StGB, daraus\nzu folgern, da’ die Strafverfolgung denn nicht vom Strafantrag eines Angehörigen in Simme dieser Vorschrift abhängt,\nwenn dieser zwar der bestohlene Eigent'imer ist und zur Zeit\nder Tat aucn der iHauptgewahrsamsinhaber war, neben ihr aber\neine andere Person-noch untergeordneten Gewahrsam :.ette\n\nOb man von Ge. verletzten Recht eines anderen, der in\nstrafrechtlichen Sinne den untergeordneten Gewslirsa:: gegen-\n\n=»\n\nif\n\nEEE\n\nBl\n\nE7\n\n27\n,\n\nN\n\net\n\n’ -\ns, F\n\n£4\n1%\n\nor\n\ne\n\n.‘\n\nee ee\n\nSe\n\nA\n\n\"über dem Gewahrsam des Eigentümers hat, sprechen kann, ist\n\njedenfalls dann zweifelhaft, wenn das Interesse des kigentümers gegen die Strafverfolgung des Täters gerichtet ist.\nDas Reichsgericht hat freilich in ständiger Rechtsprechung\ndie Meinung vertreten, daß \"das Interesse des Staates an der\nVerfolgung einer Straftat nur dann gegen die Rücksicht auf\nPrivatverhältnisse zurücktritt, wenn letztere sich über den\nRechtskreis der zunächst Betroffenen nicht erstrecken\",\n\nund mit dieser Begründung § 247 StGB nicht für anwendbar\nerklärt, wenn der Gewahrsam eines Angehörigen gebrochen,\naber das Eigentum eines Dritten verletzt war (R6St 2, 73;\n54, 282; 73, 151 /1537). Ist aber ungekehrt der \"Bestohlene\",\nd.h. der Eigentimer der gestohlenen Sache, ein Angehöriger\nim Sinne des § 52 Abs. 2 StGB, so geht sein etwa bestehendes\nInteresse an der Nichtverfolgung des Diebes dem Wunsche des\nGewahrsamsinhabers nach der Bestrafung des Täters jedenfalls dann vor, wenn mit dem Gewahrsam nicht zugleich ein\ndurch ihn vermitteltes dingliches Recht an der gestohlenen\nSache verletzt worden ist. Nur in diesem Sinne verneint\n\nauch dis it ROSt 4, 346 abgedruckte Entscheidung des Reichs- - .\n\ngericht dte Anwendbarkeit des § 247 StGB, weil neben dem\nEigentum der Mutter des Täters der Besitz des Vermieters\nverletzt worden war, der bereits sein Pfandrecht an den\neingebrachten Sachen der Mieterin geltend gemacht hatte.\nJener Vorrang des Eigentüners entspricht dem Zweck der Vorschrift insbesondere dann, wenn der Tieb - wie hier - nur\nden Hitgewahrsam eines Angestellten verletzt hat, der\n\nden Gewahrsam im Interesse des Eigentimers inne hat und\n\n‚seinen die Sache betreffenden Weisungen folgen muß.\n\ndie Tav gestörten \"Besitzstandes\" hat auch das Reichsgericht nicht für genügend erklärt (R6Rspr. 8, 705), sondern\nin den dort entschiedenen Fall auf das vertragsmässig er-\n\nabgestellt.£uch sonst hat die Rechtsprechung, soweit\nersichtlich, bisher noch nie die Anwendung des § 247 StGB\nin einem Falle abgelehnt, der dem vorliegenden gleicht.\nHier könnte die Hausgehilfin allenfalls nur darum \"als\nVerletzte\" angeselıen werden, weil ihr die gestohlenen\nSachen wie alles, was sich in der Wohnung der Eheleute\nTED vefand, während der vorübergehenden Abwesenheit\nihrer Dienstlerrschaft zur Obhut anvertraut waren und die\nHausgehilfin darum ein Interesse daran haben könnte, sich\ndurch ein gerichtliches Verfahren von dem Verdacht eigener U) r\nUnredlichkeit zu reinigen oder gegen den Vorwurf nachlässiger Erfüllung ihrer Obhutspflichten zu verteidigen. Aber abgesehen davon, daß der festgestellte Sachverhalt keinen\nAnhalt für einen solchen Verdacht oder einen solchen Vorwurf ergibt, ist es nicht die Aufgabe eines Strafverfahrens,\nsolchen Interessen dritter Personen zu dienen. Vor allem\naber würde einer so weiten Ausdehnung des Begriffs des Verletzten der Gesetzeszweck des § 247 StGB entgegenstehen.\n\nDie vom lendgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 69, 80 /82/) betraf die\nAnwendbarkeit des § 245 a StGB; sie steht auch in ihren u:\nAusführungen über das Wesen des Gewahrsams der hier darge- @E\nlegten kusiegung des § 247 StGB nicht entgegen. N\n\n§ 247 Abs. 1 StGB 1ä5ßt, wie die entsprechenden Bestimmungen der 8§ 263 Abs. 5, 265 a Abs. 3, 294 und 303 Abs. 4\nStGB, das unbedingte Strafverfolgungsrecht des Staates gegenüber der Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis zurücktreten, um den Familienfrieden, \"die im Angehörigenverhältnis begrlindeten tatsächlichen persönlichen Beziehungen!\n(RGSt 56, 427), dieses \"nach der Auffassung des Gesetzes\noder der Sitte und des Lebens dauernde sittliche Band\" (RGSt\n28, 230) zu schützen (vgl. auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil - 1953 - 8. 180). Hinter diesem Zweck aber\n\n%\n\nvr.\n\nBR} ”\n”\n.\n\nFE\nPINS\n\nTR\n>\n\nr - ai an ” pP ee...\nBB a u\nb ” - end <>, u m. Kai :UE\n. . ven Bad Zr Ak . . .\n\nBR ae\n\nhat au:h das etwaige Trittinteresse an der Bestrafung\ndesjenigen zurückzutreten, der zugleich einen dem Gewaltverhältnis untergeoräneten Gewahrsam an den gestohlenen Sachen verletzt hat. In solchen Fällen besteht das\nstrufbare Unrechi des Täters ganz überwiegend in der\nVerietzung des Ligentums und des Hauptgewahrsans des\nEigentümers. Es würde nicht deu Sinne des § 247 Abe.\n\n1 StGB entsprechen, den staatlichen Strafanspruch nur\ndarum durchausetzen, weil der Dieb nebenher auch den\nuntergeoräneter Witgewahrsam einer von den Weisungen\ndes Eigentümers abhängigen Person verletzt hat,\n\nDer Schutz des § 247 Abs. 1 umfaßt nach ständiger\nRechtsprechung auch das Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater (BGHSt 7, 245); er folgt überdies\naus de:ı Grundrecht des Art. 6 Abs. 5 GrundG. Dabei\nkenn es nicht darauf enkomuen, wie eng öder wie locker\ndie Beziehungen des uneheliehen Kindes zu peinem Vater\nund dessen Ehefrau im einzelnen Falle sind...\n\nAus den angeführten Gründen muß das Urtfil aufgehoben werden. Da die Strafantragsfrist des § 61 StGB\n\nverstrichen ist, stellt das Revisionsgericht das\nVerfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ein.\n\nRotberg Dr. Peetz Scharpenseel\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-26/4-str-257-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-26/4-str-257-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.299536+00:00"}}