{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-26_4_StR_239_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-26","aktenzeichen":"4 StR 239/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nur\n\ntR 239/51 2240 020\n\nr\n\nIm Navuer des ı%\nIn der Strafsache\n\noikes\n\ngegen\n\nen Maurer Bernhard T aus GEB\n‚„ geboren am 1920 in Dips Kreis\n(Ostpreußen), 2.23, in Urtersuchungshaft,\n\nwegen Totschiags\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrishter Dr.Peetz\nBundesrichter Schamenseel\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EEEB in der Verhandlung,\nOberstaatsarwaltiB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter 0\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnis\n\nAuf die Revision des Anieklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Essen\nvon 19. Januar 1957 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandivns und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitieis, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Recnvs wegen\n\n„2.\n\nGrüraa2s\n\nen nn u te Dun zn m ne\n\nDas Schwurgericht hat den Argeklagten wegen Totschlags\nzu einer Zuchthausstrafe von ach Jahren Trerurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrerrechte auf die Dauer von acht\nJahren aberkannt, Dabei ist es von der liögiichkeiv ausgegangen, daß zur Zeit der Tav die rähigkeii des Angeklagten,\ndas Ineriaubte seiner Tav einzusehen oder nach dieser Eirsicht zu handeln, erheblich verminderi wer, und has für das\nStrafmaß die Vorschrifser der §§ 51 Abs 2 und 44 Abs 3 StGB\nfür anwendbar erklärt,\n\nDie Revision ficht das Urteil in seinem ganzen Umfang\nan; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit\nsie die Nichtanwendung des § 215 StGB beanstandet, hat sie\n\nErfolge\n\nDer Angeklagte arbeitete im Jahre 1955 einige Wochen\nals Haurer an einem Neubau in Geisenkirchen-Buer, der sich\nin der Nähe der Wchnung einer Famiiie UEEMB vefand. Dort\nwohnte bei ihren Eltern die am EB 1941 geborene\nIlse TED, an der schon in der Zeit von Mai 1953 bis\n“ September 1954 ein Zimmermann Ti Tcortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen haite. Mit i5 Jahren körperlich\nschon voll entwickeiiv, erweckte sie den Einäruck eines mindestens 16-jährigen Mädchens. Im Sommer 19055 hatte sie mit\nmindestens zwei Männeran wiederhoit Seschiechisverkehr gehabt.\nAnfang Juli 1955 vraf der Angeklagte zufäiiig einen Arbeitskollegen, als dieser sich mit Ilse und einem anderen, 14 Jehre\nalten, Mädchen unterhielt. Auf die Aufforderung dieses Arbeitsicollegen hin beteiligte sich der Angsklagte an einer\nFahrt in die Nähe von Dorsten, wobei jeder 6er beiden Hänner\nauf seinem Motorrad eines der läächen mitnahm. Ilse Vu\nhatte sich unaufgefordert auf das Fahrzeug des Angeklagten\n\ngesetzt. Die beiden lagerten in einem veidsiück enseiTs von\nden anderen und küßten sick; der Argek.agte betastete das\nMädchen auch iu geschlechtlicher Erregung und streichsive\nes an der Brust. Als er Ilse xncer den Hock en den tweschlecht,.\nteil fassen wcllie, forderise sie Weld, indem sie eine Bewegung mit Daumen und Zeigefinger machte unä fragte: \"Wie ist\nes denn hiermit?\" Hierdurch angesvwoßen, beschloß der Angeklagte wieder ahzufahren, süuchse aner mit dem Mädchen eine\nGastwirtschaft auf, wo beide Bier, Ilse auch einen Schnaps, {\ntranken und kehrte dann mit ihr in das Waldstück zurück. DS\nHier zog Ilse während einer vorübergehenden Abwesenheit des ;\nAngeklagten ihr Kieid aus, unter dem sie nur einen Badeanzug.\ntrug. Jetzt versuchte der Angeklagte, sie au den Üeschlechtsteil zu fassen, um sie zum Geschlech}sTerkehr zu bestimmen.\nDabei riss er ihren Badesnzug im Schritt ein. Daraufhin\nverlangte Ilse von ihm 20 DM, um sich einen neuen Badeanzug kaufen zu können. Der Angeklagte unverließ jetzt weitere\nAnnäherungsversuche und fuhr mit dem Mädchen zurück. Unterwegs gab er ihr 20 IM. Seiner Ehefrau erzählte er nachher,\n\ner habe einen Schaden am Motorrad gehabt vund für die Instandsetzung 20 DM bezahlen müssen.\n\nAm 20. August 1955 nahm der Angeklagte an einem Richt- (iM\nfest teii, bei dem chne sein Zutun auch Ilse UR anwesenä war, und trank dort etwa Z5 Gias Bier. Im laufe dieses\nAbends erwähnte Ilse, sie woile ihm noch etwas sagen, und\nforderte ihn schließlich auf, em Haus ihrer Eltern auf sie .\nzu warten. Als dem Angeklagten auf seinem Heimweg, den er |\nam 21. August gegen 0,45 Uhr angetresen harte, diese Äußerung wieder eingefailen war, begab er sich ir den etwa 3 m\nbreiten und 22 m Zangen beiderseits eingezäunten Gang, der\nvon der Sedanstraße nach dem Hause führt, in dem die Femille\nVB vcohnt. Hier wartese er zunächst stehend auf Ilse,\nholte sich dann von dem Dach einer nahen Bawhbude einen Zieget-\n\nnn\n\nj\nx\n..\n‘,\nEN\n%\n[2\n}\n,\n\nstein, um sich auf diesen zu setzen, und schlief so ein.\nGegen 2,00 Uhr wachte er dadurch auf, daß Ilse vor ihn trat.\nEr fragte sie sogleich: '\"Was hast Du mir denn so dringend zu\nsagen?\" Sie antwortetes \"Du hast mir dcch den Badeanzug zerrissen.\" Auf den Hinweis des Angeilegsen, daß er den doch\n\nmit 20..DM bezahlt habe, enigsgneie das Mädchen, der neue\n\nhabe aber 30 IM gekostet, er müsse ihr noch 10 DM geben.\nDarauf sagte der Angeklagies \"Ich nab aber ‚eizi kein Geld,\nich hab doch alles vertrunken\" Daraufhin erklärte ilse:s \"Wenn\n\nDu mir nicht noch die 10 DM gibst, schreibe ich an Deine Frau.\"\n\nAls er diese Drohung hörte, geriet er in die größte Erregung.\nEr ergriff den Ziegelstein und scaiug demit auf den Kopf des\nMädchens ein. Infolge dieser ersten Schläge stürzte das Mädchen zu Boden. Jetzs schivug der Angeklagte im Jähzern mindestens dreimal mit sekundeniangen Zwischenräumen zwischen\nden einzeinen Schlägen mis dem Stein wuchiig gezielt auf den\nKopf des Mädchens. Spätestens hierbei hatte er den Willen,\nN das Mädchen durch die Schläge zu töten. Dann hielt er für\nkurze Weile mit dem Schlagen inne, schiug dann aber erneut\n‚und; 80 heftig auf den Kopf des Mädchens ein, daß der Ziegel-Re “ stein zerbrach. Durch die Schläge wurde der Schädelknochen\n. zertrümmert, auch traten ausgedehnte Blutungen im Gehirn\n2 ein; die dadurch hervorgerufene Gehirnschwel.lung führte am\nx 13296 August 1955 zum Tode des Mädchens. “\n\nVE \" Das Schwurgericht hält den Tatbestand des § 211 StEB\n\n‚ nicht für verwirklicht und wendet die Vorschriften der\n5233 212 und 51 Abs 2 StGB an. Insoweit 18ßt das Urteil Rechts-\n. fehier zu Ungunsten des Angeklagien nich; erkennen.\n\nDagegen erweckt die Begründung rechtliche Bedenken, mit '\n\nder das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Worte,\nmit denen Ilse UGEW den Angskiagien zum Zorne gereizt hat,\n\nT\n\n\"weil nach seiner Meinung die schuldangemessene Strafe auch\n\n756 Nr 18; BGHSt 4, 8 /V)e\n\n\"8 51 Abs 2 StGB, daß er bis zur Tat einen geordneten Lebens-\n\n3\nun\nJ\n\nals \"schwere, Beleidigung\" im Sinne dieser Vorschrift zu be. ':'\n\nwerten sind. Denn auf jeden Faii ist die Begründung recht- -\nlich bedenklich, mit der das Schwurgerich> das Voriiegen\n\"anderer mildernder Umstände\" verneint Lai.\n\nSie sind gegeben, wenn die Anwendung des in § 212 StcB\nbestimmten Strafrahmens bei Berücksichtigung alier wesent.\nlichen Tatumstände nach Strafart nd Syrafhthe unangemessen\nhart wäre. Dabei sind alle Umsiörds heranmüuzieher und zu wür-\n\ndigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\n\nkommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und\nsie beglel.ten oder ihr vorausgehen oder nachfoigen. Es wäre\nrechtsirrig, wenn der Tatrichter eine eingehende Prüfung\naller Voraussetzungen des § 213 StGB deswegen unterließe,\n\nwwmittelbar aus dem durch §§ 212, 44, 51 Abs 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen werden könnte (BGH NJW 1956,\n\nWas die Urteilsgründe hierzu an Tatsachen nennen, sind '\n\n\"eusschließlich zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände,\n\n\"nämlich seine verminderie Verantwortlichkeit im Sinne des\n\nwendel geführt und sich in seinem Lebenskreise sozial bewährt hat, strebsam und ein fleißiger, zuverlässiger Arbeiter war und — von dem Fehliritt mit dem L&ädchen abgesehen — -\nein verhältnismäßig-gutes, harmenisches zheleben führte,\n\ndaß ferner die Tat ihm wesensfremä war und durch das Verhalten des Wäädchens verarlaß$ worden ist. Demgegenüber werden keine die Tatausführung besreffenden Umstände oder sonstige Gesichtspunkte angeführt, die a1 den Angeklagten\nsprechenden Tatsachen ihr Yewicht nehmen könnten; vielmehr\nbegnügt' sich das Schwurgericht mit der formelhaften Wendung, daß auch die Würdigung der sämtlichen Zür den Ange-\n\nFR Be\n\n+\n\nWERKE:\n\nDre\n&\n\n” fe Fe\n\nklagten günstigen Tatsachen in ihrem Zusammenhang, nach ihrer\nBeziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck\n\ndie Straftat nicht in einem so milden Licht zeige, daß die\nAnwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hars wäre, Diese\nBegründung 1äßt die nach der Aufzählung so zahireicher für\n\nden Angeklagten sprechender Umstände ericrderliche vatsächiiche\nAbwägung gegen die Gesichtspunkte vermisser, die trotzdem zur\nVerneinung miidernder Umstände geführt haben.\n\nDabei kann die Anwendung des Begrif?s der \"anderen mil- “\ndernden Umstände\" auch von der in zweifacher Hinsicht zu\nengen Auslegung des ersten Halbsatzes des § 213 StGB beein- he\n\nflußt worden’ sein, den die Verneinung des dort benannten mildernden Umstandes erkennen läßt. Zu diesem Ergebnis kommt .\ndas Schwurgericht nämlich einmal darum, weil \"der Angeklagte ,\nsich aus freien Stücken in die Situation hineinbegeben hatte,\nals deren Folge und in der er dem Verlangen des Mädchens, ,\nmehr Geld zu geben und der Drohung, den Fehltritt der Ehe- ,\n\n. frau zu entdecken, ausgesetzt- war\". Solite damit auf die.\nTatsache hingewiesen. werden, daß der Angeklagte sich überhaupt schuldhaft auf die ehewidrige Beziehung zu diesen Mid-\n\n': chen eingelassen hatte, so ist nicht erkennbar, warum dies’\n> den Worten des Mädchens ihre sonsi etwa vorhandene Eigen- ..'\\.:\nschaft als eine schwere Ehrenkränkung genommen haben solltez I\nhierbei hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß der An-\n'geklagte nach dem Motorradausflug mit dem Mädchen offenber\ninnerlich völlig von diesem Abenteuer abgerückt war. Denn\ner hatte in den folgenden Tagen mehreren Arbeitskameraden\n\n' ausführlich von diesem Ausflug erzähit und dabei geäussert,\nes sei doch dumm von ihm gewesen, sicn überhaupt mit dem\nMädchen abzugeben, er habe doch seire Frau. Das damals verein-\n‚bearte Treffen hielten weder er noch das Mädchen ein, Sollte\njene Begründung des Schwurgerichts aber auf die .Frage ab-\n\n- gestellt sein, ob der Angeklagte im Sinne des § 213 StGB\n\nEn\ny\n2\n\nX\n\" ,\nB A ° ”\na BEI re €\n\n. a\n\nFt e‘\n\nFe\nvo . ‘oe\n\nen\nmat wur u wre Kae ri ana Kassa sa\n\nFa\n\n.\n. x\n4\n\nL\nDu 73\n\n“\n”\n\n. ’ ‘\nwir\n- Wurden feet T\n\n\"ohne eigenes Yerschuiden\" durch die Worse der Getöteten zum\nZorne gereizt worden ist, so würde verkenns sein, daß ein\nsoiches Verscmiiden der Reizwig zvr \"as vmmisselbar vorausgehen muß. Der Täter muß im gegebenen Argenbiick schuldhafs\ngenügende Veranlassung zur Kränkung gegebei hanen \\RG HRR .\n1956 Nr 1?%90; 'OCHS% 2, 3425 BGH 1 S;R \"33,/5E vom 10. Juli Na\n1956). \"\n\nAls weitere Erwägung fügt üäs Schwurgericht ir diesem\nZusammenhang hinzu, dassdie Äusserungen des Mädchens in\nvölligem Mißverhältnis zur Schwers der Tat siehen, Dabei erg\nkennt es, daß auch der in § 215 nesonders herrorgehcbene mi!-.\ndernde Umstand der Reizung des Täters zum Zorn eine Yerhältnismößigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im\nZorn verübien Tat nich + vorausseiszt (R6St 66, 159 /1617;\nBGH 1 StR 511/55 vom i3. Dezember 1955).\n\nEs ist nicht auszuschliessen, daß diese überspannten\nAnforderungen an den Tatbestand des ersten Satzteiles des\n§ 213 StGB sich auch bei der Verneinung der \"anderen mildernden Umstände\" dieser Vorschrift ausgewirkt haben.\n\n, - | 0 [une n - . .. en mn mu. Ten, m wm ee [2 7 Der er\nRICH «\n\n“\n\nus’ a 7 ar sn we\nE si . “> An\nN oQ 5 m\n> ! ” -.\nI & en © » j :\nN © no N\n3 Ash\nm HM ,0® P\n) & »372 0 =\nu: SEPBSS m . Bu .\n= Ari ® 3 5 FE\nSn g HOWOg a : FR RR\nN © nOr dd >» & , ,\n4m onmo»>.d nm or. .\n2 gang MH .» Tat x -\nEn\n7 “\nF-- AH 8% ,\nBo Mood »\nRı Annsegqn\n2 § 0\nIE ö\nwi $\nE |\n2 ©\nÄ\n© a = p\nFI 0)\nL ®\na A\n=} °\n[=] R ®\nD | ai\na rn 9% ®\n80 € . te) F\n3 3 @ til\nFu: - .\nnn m ©\n“ e 5 Fr KIze 25 -. P Pr\n| © ® >. “ Fe Fr : =\nog» En . A in Ad er Be End:\nF) 3 5 © Er en, « BE Farce ap\nPO ,\njr . ins \" . 2508 nESER“, u f\na « R . , Fa be: Fa EN e4 ro ..t 5\nSS N 3 KR BD Be\n“ ul eg NT wi ar © SEES\n* RE ws. 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