{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-19_4_StR_286_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-19","aktenzeichen":"4 StR 286/57","doktyp":null,"leitsatz":"Weisen die Schlußleuchten eines Fahrzeugs\nSchäden auf, die zwar bei unverändertem Fortbestand die Wirksamkeit der roten Rücklichter\nbei Dunkelheit noch nicht beeinträchtigen,\ndie sich aber während der Fahrt verschlimmern\nund dann zum Ausfall des roten Lichts führen\nkönnen, so handelt der Kraftfahrzeugführer\nschon dann pflichtwidrig, wenn er die Schäden\n\nNY\n\nji\n\nnieht alsbald nach ihrer Entdeckung bes>itigt","text_plain":"2240 018\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nunten been nn m nn rn mn mn nn rn nn u en 4 me mn mn mn m bemmsmunm um mem Äamm meh © Mann Deal Am m mu m re\n\nGesetz: StVZ2N § 53 Abs 15\nStVO § 7 Abs].\n\nRechtssatz: Weisen die Schlußleuchten eines Fahrzeugs\nSchäden auf, die zwar bei unverändertem Fortbestand die Wirksamkeit der roten Rücklichter\nbei Dunkelheit noch nicht beeinträchtigen,\ndie sich aber während der Fahrt verschlimmern\nund dann zum Ausfall des roten Lichts führen\nkönnen, so handelt der Kraftfahrzeugführer\nschon dann pflichtwidrig, wenn er die Schäden\n\nNY\n\nji\n\nnieht alsbald nach ihrer Entdeckung bes>itigt-\n\nAktenzeichens 4 StR 286/57\nUrteil des BGH vom 19. Juli 1957 1G Oldenburg\n\n/}\n\nFr\n\n4 StR 286/57 ,\n\nIn Jaaen des Voikes!\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Gustav ter VID aus Lip Ostfrierland,\n\ndort geboren ar ED 1930,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg von\n7. März 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die Revision des ingeklagter. gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nI: 1. Am 2bend des 21. September 1956, nach Einbruch\nder Dunkelheit, hielt der Angeklagte, der einen Lastzug\nauf der Bundesstraße 75 von Bremen nach Leer führte, auf\nder weithin geraden Strecke hart rechts an, so daß links\nneben dem Lastzug auf der 7,00 m breiten Fahrbahn noch\n5,50 m frei blieben. Von den beiden Schlußleuchten des\nAnhängers strahlte nur die rechte rotes Licht aus. Die\nlinke zeigte weißes Licht. Aus ihrer schon vor Abfahrt\naus Bremen zersprungenen roten Lichtaustrittsscheibe war\nam Rande ein Stückchen herausgebrochen; während des\nletzten Teils der Fahrt bröckelte sie weiter ab, so daß\nder Mittelteil fehlte, als der Angeklagte anhielt. Während\ner im Führerhaus seines Motorwagens schlief, prallte der\nSchriftsetzer Markus PB nit seinen Motorroller von\nhinten auf die rückwärtige linke Ecke des Anhängers.\nDam una sein Mitfahrer, der Verwaltungsbeamte Klaus\nROM erlitten schwere Verletzungen. denen sie unmittelbar nach dem Unfall erlagen.\n\n2. Die Ursache des Unfalls sieht die Strafkammer in\nder Tatsache, daß am parkenden Lastzug die linke Schlußleuchte anststt roten Lichts weißes Licht ausstrahlte.\nDer Fahrer des Motorrollers wäre nach ihrer Überzeugung\nmit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\nricht gegen den Anhänger gefahren, wenn dessen beide\nSchlußleuchten rotes Licht gezeigt hätten. Dann wären\nsie nämlich als Schlußlichter eines Fahrzeug® von einer\nihren Abstand entsprechenden Breite auf “er geraden\nStrecke auf weite Entfernung sichtbar gewessn. 5o aber\nhabe die \"irritierende\" Beleuchtung den Lenker des \\\nRollers getäuscht, da er das linke weiße Licht für das\n\n- 3 —\n\neines ihm vermeintlich entgegenkommenden, noch weiter als\ndas rote Licht entfernten Fahrzeugs habe halten und glauben\nkönnen, ihm bleibe noch Zeit, nach der Überholung des\n\nroten Lichts an dem mit weißem Licht ihm begegnenden\n\"Fahrzeug\" rechts vorbeizufahren.\n\n3, Für die vorschriftswidrige, gegen § 23 Abs 1 StVO\nund § 53 Abs 1 StVZO verstoßende und unfallursächliche\nBeleuchtung des parkenden Lastzugs hält die Strafkamnmer\nden Angeklagten für verantwortlich. Als er noch einmal\n10 km vor der Unfallstelle gehalten und seine Lichter\ngeprüft habe, sei ihm zwar keine wesentliche Veränderung\ngegenüber ihrem Zustand bei Antritt der Fahrt aufgefallen.\nEr habe deshalb in diesem Zeitpunkt sich keiner pflichtwidrigen Unterlassung schuldig gemacht, als er den Zustand der linken Schiußleuchte ließ, wie er war. Er habe\nes aber Tehlerkaft unterlassen, die Leuchte nochmals zu\nprüfen, nachden er den Lestzug an der Stelle des späteren\nUnfalls abgestellt hatte. Zu einer laufenden Überwachung\nsei er deshalb verpflichtet gewesen, weil er schon bei\nAntritt seiner Fahrt Schäden an der Schlußieuchte festgestellt hatte, die sich während der Fahrt schnell vergrößern und zum Ausfali des roten Lichtes führen konnten.\nzu der pflichtwidrig unterlassenen Prüfung sei er in der\nLage gewesen, zumal er sich, bevor er sich im Führerhaus\nzur Ruhe legte, außerkalb des Wagens aufgehalten habe\nund deshalb um den Lastzug hätte herumgehen und nach dem\nRechten sehen können. Daß es infolge dieser pflichtwidrigen Unterlassung zu einer Irreführung nachfolgender\nVerkehrsteilnehmer und zu einem tödlichen Unfall kommen\nkönne, sei für ihn vorhersshbar gewesen.\n\n4. Auf Grund dieser Feststellungen und Erwägungen\nhat die Strafkamner den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben,\ndie Revision der Staatsarwaltschaft dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.\n\nII: Zur Revision des Angeklagten.\n\n1. Zur Begründung seiner Verfahrensrüge gibt er\nkeine Tatsachen an, die einen Verfahrensverstoß enthalten\nkönnten. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Mit seinen sachlichrechtlichen Angriffen wendet\ner sich hauptsächlich gegen die Annahme der Strafkammer,\ndaß es dann, wenn auch seine linke Schiußleuchte rotes\nLicht ausgestrahlt hätte, nicht zu dem tödlichen Unfall\ngekommen wäre. Er bekämpft diese Überzeugung des Landgerichts mit dem Hinweis darauf, daß der Fahrer des\nRollers nicht zwischen den beiden Schlußleuchten auf\nden Anhänger gestoßen sei, sondern, wie die Feststellungen\ndes Landgerichts ergäben, gegen dessen linke hintere\nEcke. Weil, so begründet der Angeklagte seinen Einwand\nweiterhin, die beiden Schlußlichter in gleicher Entfernung von dem herannahenden Motorroller brannten und\ndessen Fahrer das ihm entgegenstrahlendg weiße Licht bei\ngenügender Sorgfalt ebenso. wie das rote :als Schlußlicht\neines vor ihm befindlichen Fahrzeugs habe erkennen können,\nhabe die Strafkamer von dem alleinigen Verschulden des\nRollerfahrers ausgehen müssen; denn er wäre, weil er auf\n\ndas weiß brennende Licht zufuhr, an der gleichen Stelle\nauf den Anhänger geprallt, wenn dessen linke Schlußlsuchte\nrotes Licht gezeigt hätte.\n\nBei diesem Vorbringen verkennt die Revision, daß der\nLenker des Rollers nach der Überzeugung der Strafkammer\ndurch die verschiedenen Farben der Schiußlichter irregeführt wurde. Weil er das weiße Licht für das eines entgegenkommenden Fahrzeugs halten konnte, brauchte er nach\ndem rechtlich unangreifbaren Ergebnis der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu erkennen, daß beide Lichter\ngleich weit von ihm entfernt waren, sondern konnte in den\nIrrtum versetzt werden, das weiße Licht unä damit das\nFahrzeug, für dessen vordere Beleuchtung er es hielt,\nsei noch so weit entfernt, daß er zunächst, um das rote\nLicht zu überholen, seine auf das weiße gerichtete Fahrlinie beibehalten könne, weil ihm nach Überholung des\nroten noch Zeit und Abstand bleibe, dann rechts die Begegnung des vermeintlichen Fahrzeugs mit dem weißen Licht\nvornehmen zu können. Dieser Geäankengang enthält nicht,\nwie die Revision meint, deshalb einen Denkverstoß, \"weil\nweißes Licht erheblich stärker und größer als rotes Licht\nbrennt\" und deshalb weißes leichter erkennbar sei als\nrotes Licht. Der Revision mag die Richtigkeit ihrer Behauptung eingeräumt werden, weißes Licht strahle - bei\n&leicher Lichtstärke — heller als rotes Licht und sei\ndeshalb auch leichter zu erkennen. Trotzdem widerspricht\ndie Annahme des Landgerichts. nicht den Gesetzen der Naturwissenschaft; daß ein gleich weit wie ein rotes Licht\nentferntes weißes von gleicher Stärke, jedenfalls bei\nNacht, den Eindruck erwecken könne, weiter entfernt zu\nsein als rotes Licht. Dies deshalb nicht, weil die vordere\n- weiße - Fahrzeugbeleuchtung regelmäßig - und zwar auch\n\n-6-\n\nim Abblendzustand - stärker zu sein pflegt als ihre Rückbeleuchtung.\n\n3, Hit den von der Revision erwähnten Umständen, aus\ndenen nach ihrer Meinung auf ein alleiniges Verschulden\ndes Lenkers dee Rollers hätte geschlossen werden müssen -\nnänlich: daß er offenbar infolge Nebele und Dunkelheit\nschlechte Sicht gehabt habe, daß seine Windschutzscheihe\nvöllig beschlagen und undurchsichtig gewesen und daß er\nschließlich mit einer überaus hohen Geschwindigkeit gefahren sei — hat sich die Strafkammer ausdrücklich auseinandergesetzt. Die gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu. Die einschlägigen Ausführungen\nder Strafkammer enthalten keine Denkverstöße.\n\n4. Es entspricht zwar ständigen, auch vom erkennenden\nSenat vertretsnen Rechtsgrundsätzen, daß ein Kraftfahrer\nbei Nacht jederzeit mit Hindernissen in seiner Fahrbahn\nrechnen muß und deshalb verpflichtet ist, seine Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen. Die Ausführungen der\nStrafkammer ergeben aber ihre Überzeugung dayon, daß der\nFahrer des Rollers nicht etwa das Hindernis in seiner\nFahrbahn schuldhaft übersehen oder zu spät erkannt hatte,\nsondern daß er über dessen Beschaffenheit infolge der\nfehlerhaften Schlußbeleuchtung irregeführt wurde,\n\n5. Vergeblich bekämpft die Revision die Rechtsauffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei, als er seinen\nLastzug varkte, verpflichtet gewesen, den Zustand seines\nFahrzeugs, insbesondere seiner Schlußbeleuchtung, zu\nüberprüfen. Mit diesem Verlangen ist kein Kraftfahrzeugführer überfordert. Das Gesetz auferlegt ihm diese Pflicht\nausdrücklich in §§ 7 Abs i, 23 Abs 1 StVO und in §§ 31\nAbs 1, 53 Abs 1 StVZO. Die Strafkammer hat.allerdings zu\n\n- T-\n\nUnrecht, wie unter III dargeiegt.- nicht eine schuldhafte\nPflichtverletzung des Angeklagten schon darin gesehen,\n\ndaß er bei Fahrtbeginn die Mängel des linken Schlußlichtes nicht beseitigte.\n\nIII. Zu der vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision\nder Staatsanwalitschaft,\n\n1. Sie macht geltend, der Angeklagte habe schon bei\nBeginn seiner Abfahrt aus Bremen sich strafbar gemacht,\nweil er es entgegen den §§ 7 Abs 1 StVO und 31 Abs 1 StVZO\nunterlassen habe, die Mängel an der linken Schlußleuchte\nzu beheben. Er habe entweder den Mangel beseitigen müssen\noder das Fahrzeug nicht in den Verkehr bringen dürfen,\n\nDie Strafkammer habe es unterlassen, diese Verkehrswidrigkeit \"als selbständiges Schuldmoment\" zu würdigen.\n\n2. Wie sich aus der Begründung ihres Rechtsmittels\nergibt, sieht die Staatsanwaltschaft den Mangel des Urteils in der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte.\nhabe nicht schon bei Antritt der Fahrt pflichtwidrig\ngehandelt,.alg er es unterließ, die Schäden der linken\nSchlußleuchte zu beseitigen. Sollte er schon dadurch\nseine Pflicht als Führer des lastzugs verletzt haben,\nso würde er sich einer bis zum Unfall fortdauernden\nÜberiretung der §§ 7 Abs 1 StVO und 31 Abs 1 StVZO\nschuldig gemacht haben, zu der in ihrem letzten Teil,\nnänlich seit dem Ausfall des roten Lichts, eine von der\nStrafkammer mit Recht bejahte Übertretung der }§ 23\nAbs 1 StVO und 53 Abs 1 StVZO hinzukam. Die dann sich\nerweisende Dauerübertretung würde den Schuldspruch nicht\nberühren. Denn er könnte nach wie vor nur auf fahrlässige\nTötung lauten (BGHSt 6, 25). Im Rahmen desselben Schuldvorwurfs würde sich allerdings das Maß der Fahrlässigkeit\n\na B..\n\ndes iAngeklagten als höher herausstelien, als die Strafkammer es angenommen hat. Der von der Staatsanwaltschaft\ngerügte Mangel würde demnach nur den Strefausspruch be- '\nrühren. Offensichtlich ist denn auch nur der Strafausspruch das Ziel des Revisionsangriffs der Staatsanwaltschaft.\n\n3. Ihm kann der Erfolg nicht versagt bleiben, Wie\ndie Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten\nfür erwiesen hält, war schon bei Antritt seiner Rückfahrt in Bremen das Glas seiner linken Schlußleuchte\n\"zerrissen\" und ein etwa 10-Pfennigstück großes Teilchen\nam Rand \"herausgebrochen\", Dies hatte der Angeklagte\nbereits in Bremen bemerkt. Selbst wenn dieser Zustand\nder Schlußleuchte, solange er sich nicht zum Schlechteren\nveränderte, die in § 53 Abs 1 StVZO verlangte Wirksamkeit Ger Schlußlichter in der Dunkelheit nicht beeinträchtigt haben sollte, so genügte er doch nicht den\nSicherheitsvorschriften der StVZO. Nach § 53 Abs 1 Satz 1\naal müssen Kraftfahrzeuge \"nach hinten wit zwei aus- j\nreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein\"; das gleiche ist im Abs’ 3 Satz 1 Halbsatz 1 für Anhänger, die’ hinter einem Motorwagen mitgeführt werden, vorgeschrieben. Dadurch wird dem Führer\neines Kraftfahrzeugs zur Pflicht gemacht, die Jchlußleuchten seines Wagens und die eines mitgeführten Anhängers in einen Zustand zu versetzen und darin zu erhalten, der, soweit menschliches Bemühen dies zu erreichen vermag, die wirksame Ausstrahlung roten Lichtes\nvom Einbruch der Dunkelheit an gewährleistet, Dieser Anforderung genügte die linke Schlußleuchte des vom Angeklagten nitgeführten Anhängers von dem Augenblick an\nnicht mehr, als sie die erwähnten Schäden aufwies- Denn\n\n.9-\n\nsie konnten sich während der Fahrt infolge der unvermeidlichen Erschütterungen des Anhängers nur allzu leicht\nvergrößern und, wie es dann auch geschah, die vom Gesetz\ngeforderte Wirksankeit des Schlußlichts aufheben. Die Nachlässigkeit des Angeklagten begann daher bereits bei Antritt seiner Rückfahrt. Er konnte der ihm als Führer des\nlastzugs obliegenden Pflicht, sein Fahrzeug in betriebssicherem Zustande zu halten, richt dadurch genügen, daß\ner mehrmals während der Fahrt sich davon vergewisserte,\ndaß die Schlußleuchten noch ir Ordnung waren. Denn vor\nseiner jeweiligen Prüfung bereits konnten die bestehenden Schäden der linken Schlußleuchte zum Ausfall des\nroten Lichts geführt haben, ohne daß er in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern. Er hätte die Kängel deshalb schon bei Beginn der Rückfahrt, spätestens aber\n\nvor Einbruch der Dunkelheit beseitigen müssen.\n\nDie Strafkammer, die, wie erwähnt, die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten erst von dem Zeitpunkt an\nbejaht, in dem er seinen Lastzug ohne vorherige Kontrolle\nder Schlußlichter parkte, hat das Maß seiner Schuld deshalb als \"nicht allzu schwer\" gewertet, \"weil sein pflichtwidıriges Unterlassen möglicherweise durch die Übelkeit,\ndie ihn (beim letzten Anhalten) überfallen hatte, begünstigt worden ist\". Hätte die Strafkammer - bei zutreffender rechtlicher Würdigung - den Beginn seiner\nPflichtwidrigkeit schon auf den früheren Zeitpunkt des\nAntritts seiner Rückfahrt verlegt, als er noch nicht\nunter Jbelkeit litt, so würde sie möglicherweise den\nGrad seiner Schuld höher veranschlagt und ihn im Hinblick\nauf die außerordentliche Gefährlichkeit seiner Unterlassung strenger bestraft, vielleicht ihm auch nicht\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt haben. Deshalb\n\nfi\n\n- 10 -\n\nmußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nBei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkarmer\nGelegenheit haben, die Gesichtspunkte zu beachten, welche\ndie Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zur\nSirafzumessung und zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geltend gemacht hat.\n\nRotberg Dr. Dotterweich Sauer\n\nDie Bundesrichter Dr. Seibert\nund Dr. Hengsberger sind infolge Urlaubsabwesenheit am\nUnterzeichnen verkindert.\n\nRotberg.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/4-str-286-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/4-str-286-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.067599+00:00"}}