{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-19_4_StR_282_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-19","aktenzeichen":"4 StR 282/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4.StR_282/57\n\n2240 017\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Kaufmann Alfred K aus , geboren\nem ED 1907 in ‚„ zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\n\n2) den Kraftfahrzeug-Kaufmann Fred eus KB;\ngeboren em 1931 in H \"\n\nwegen Helllerei uU. &.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 19. Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaT nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\nJustizangestellter in\n' als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Alfred SEE (Vater) gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Januar 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 12. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Fred KOREEERD (Sohn)\nwird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur ncuen Verhandlung\nund Entscheldung, auch über die Kosten äleses Rechtsmittels, an das Londgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte Alfred KW nit dem der 4. Strafsenat\nschon in 4 StR 360/56 - Urt v. 22. 11. 1956 wegen anderer\nHehlereifälle u. a. befaßt war] ist von der Strafkammer wegen\nHehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt,\nauch ist ihm die Fahrerlaubnis - nit drei Jahren Sperrfrist —\nentzogen worden.\n\nDurch dasselbe Urteil wurde sein Sohn Tred KB wegen\nHehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen betätigt sich der bereits vor-\n\nbestrafte Alfred KB, ungeachtet seiner schweren offenen\nTbc [BI 163 d.A.], gelegentlich im Autohandel und als Vermitt-\n\nler von Geschäften dieser Art.\n\nSein Solın Fred handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen,\nauch ist er Pächter der Gastwirtschaft \"Hamburger Bierstuben\".\nEr ist ebenfalls vorbestraft, wenn auch nicht so erheblich,\nwie sein Vater.\n\nIm August 1956 hatten der Schreiner Te und der Landarbei-\n\nter IC in Bad liersfeld einen Volkswagen gestohlen. Sie\n\nfuhren dann zu den Eheleuten HD. TiWwhette üen mehrfach\n\n vorbestraften Ehemann HB in der Strefonstalt kennengelernt;\ndie Ehefrau HB war früher der Gewerbsunzucht nachgegangen.\n\nEder fragte die Eheleute HiEWW, ob sie nicht einen\nKäufer für den Volkswagen wüßten, HEWs erfuhren aus den\nÄußerungen Es, daß der Wagen gestohlen wer.\n\nDie beiden Diebe und das Ehepaar HE Zuhren dann zu\nder Gastwirtschaft \"Stadt Bremen\", die von der ühefrau des Ängeklagten KÜEEEW Vater vetriepen wird. - suh.na SED\n\nblieben drauden, Hs gingen hinein. rau IB sagte\nAlfred EEE, den sie dort antraf, sie habe einen Volkswagen\nzu verkaufen. Sie kannte KW aus ihrer früheren Tätigkeit\nals Bedienungsfr&ulein. Ueusners verhandelten sodann mit Alfred\n“OB: Dabei wurde auch von einem Kaufpreis von 150.-- DM\ngesprochen. Während der Verhandlungen, so stellt das Landgericht\nfest, wurde Alfred KÜEEB durch seinen Schwager vor den Eheleuten EM zewarnt. Anschließend teilten Hgws dem äraußen wartenden EBals Ergebnis ihrer mit Alfred KÜED ge- R\nführten Verhandlungen mit, daß dieser den \\agen für 150.-- DM » &\nkaufen wolle. “\n\nAm nächsten Tag fuhren ED und HB mit dem gestohle- $\nnen Volkswagen wieder zu Alfred KW: :@B sagte ihn, er\n\"komme wegen des Wagens. Darauf besah sich Alfred KB\ndas Fahrzeug, setzte sich ans Steuer und fuhr mit Ti zur\nHafenbrücke. Dort ließ er EB aussteigen und fubr den Wagen\nauf den Garagenplatz seines Sohnes Fred Ki. Hier überprüften beide die polizeilichen Kennzeichen. Fred\nsagte (zu seinem Vater), der Wagen sei etwa 800.-- DM wert.\nAnschließend entfernten beide die Kennzeichenschilder. Sie\n. fuhren dann mit einem anderen Wagen zur Hafenbrücke zurück. h\nDort nahmen sie EB auf und begaben sich mit ihm ‚wieder » :\n. zur Gastwirtschaft \"Stadt Bremen\". Während der Fahrt dorthin z\n, bergab Alfred Ki dem hinter ihm sitzenden Ep ohne\n“ \"eine Erklärung, insbesondere ohne eine Quittung zu verlangen, 150.-- DM und die Kennzeichenschilder, Er sagte während\ndieser Fahrt zu seinem Sobn Fred, er habe den Volkswagen von zwei\n, jungen Leuten gekauft (5 8, 10 UA). EM una IE wünschten\n\nnun, nach Simmershausen gebracht zu werden. Fred KB fuhr\nsie aber nur bis Ihringshausen. Dort setzte er sie ab und sagte,\nsie sollten machen, daß sie aus Kassel wegkämen; in zwei Stunden werde von dem Volkswagen nichts mehr da sein. Der gestohlene\nVolkswagen wurde kurz darauf sichergestellt, als er gerade im\nAuftrag von Alfred KB auf den üegervlatz eines ischrotthöndlers abgeschleppt wurde.\n\nDurch Urteil der Strafkammer vom 20. !!ovember 1956 sind\nTu una SEE vegen Rückfalldiebstahls bzw einfachen Diebstahls, die Ihcleute Te vegen Pegunstigung verurteilt\nworden (B1 172 £ d.A.). Dieses Urteil wurde gegen Te und\nEB = 20. November 1956, gegen äie !heleute KÜEEEB üurch\ndie am 8. Kai 1957 erfolirte Verwerfung ihrer Revisionen (2 StX\n171/57) rechtskräftig.\n\nII. Die Angeklagten X (Vater und Sohn) haben gegen\ndas sie betreffende Urteil der Strafkammer vom 11. Jenuar 1957\nevision eingelegt- Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Nur das dechtsmittel\nvon Yred EB (Sonn) hat Erfolg.\n\n1) - Revision Alfred Km -\n\na) Die Verfahrensrügens\n\nDas Urteil des Landgerichts vom 20. November 1956 ist,\nwie zu I erörtert, rechtskräftig geworden. Schon dadurch\nerledigt sich der diesbezügliche Angriff der Revision\n(5 1 zu I der Revisionsbegründung). Im übrigen kau es für\ndie Frage, ob Alfred KÜEEEEB ser !:enlerei schuldig ist,\nnicht darauf an, was die Eheleute HB, die, soweit\n° ersichtlich nur Vermittler der Diebe waren, wußten oder\nerfuhren.\n\nDie Strafkammer konnte auch obne eine darauf bezügliche\nAussage der Ehcleute TB (Ale in der jetzigen Iauptverhandlung beide die Aussage verweigerten, Bl 190, 190 R d.A.);\nzu der Feststellung gelangen, daß bei deren Verhandlung mit\nAlfred KÜREEEB von einem Kaufpreis von 150.-- DU gesprochen\nworden war. Der Tatrichter hat dies aus den \\ußerungen der Eheleute EEE zczenüber Ger als Zeugen vernommenen TB sowie\naus dem Unstand gelolgert. daß Alfred “ 8% Brei\n150.-- Dü gab (S 8 bis 10 UA). - Die Aufklärungsrüge (S 4 der\nRevisionsbegründung) ist nicht ausgeführt (§ 344 abs 2 Satz 2\nSt?0) und daher unbeachtlich.\n\nl:\n\nweiter rügt die Revision, es sei nicht ersichtlich,\nwie die Strafkammer lıabe feststellen können, daß der Rohproduktenhändler KafB seinen Bekannten Alfred KB Aurch dessen\nSchwager vor den Eheleuten TED habe \\.arnen lassen (S 6 UA).\nDie Verteidigung weist zutrefJend darauf hin, daß, ausweislich\nder Sitzungsniederschrift, weder Ko noch der \"Schwager\"\nals Zeugen in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Nur\nEans Kap war seiner Zeit polizeilich vernommen worden (BI 40\nd.A:)» Es könnte zwar die Möglichkeit bestehen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten Alfred KB diese polizeiliche Aussage vorgehalten hat. Dann hütte aber nur verwertet werden\nkönnen, was Alfred K. auf diesen Vorhalt erklärt hat. Es erscheint jedoch bei der Art der von Alfred I] geführten\nVerteidigung ausgeschlossen, daß er die “Warnung Kol: vpestätigt haben sollte. Keliilb hat zudem hei der Folizei erklärt. er\nwisse nicht, ob der Schwager dem Angeklagten 4 Alfred KB\n\\ die Bestellung ausgerichtet habe,\n\nEs muß daher damit gerechnet werden, daß die Strafkamner ir\ndie von ihr getroffenen feststellungen insoweit unter Verletzung des § 261 StPO getroffen hat, vr\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensmangel. » {\nDenn diese Warnung durch Keil hat das Londgericht bei der “\nDarlegung der inneren Tatseite des § 259 StGB gezenüber Alfred K:\nnur als Hilfserwägung verwendet (S 10 UA; \"... war darüber hinaus\nos. gewarnt worden\"), Zudem konnte es für den Tatrichter nicht\nentscheidend darauf ankommen, was Alfred KW damals\nüber den Ruf der Zheleute Ip erfuhr, die er ja schon\nkannte (II 1 der Revisionsbegriindung). Gekauft kat er nicht\nvon ihnen, sondern von den Dieben.\n\nb) Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil gegen Alfred <mm\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht legt zunächst an I:and einer Reihe von\nBeweisanzeichen dar, daß dem Angel:lagten Ye (Vater) die\nTatsache des strafbaren Vorerverbs des Wagens bekannt gewesen\nsei. Hiergegen 1äßt sich rechtlich nichts einvwenden (§ 261\nStPO), auch wenn aus den zuvor dargelegten Gründen die Tarnung\ndurch KofiiB hier auszuscheiden hat. Die Strafkammer führt\nnun weiter auss \"Selbst wenn indes die Angeklagten (KEN\nVater und Sohn) aus den Verhandlungen mit dem Ehepaar Hein\nnicht gewußt haben sollten, daß der Volkswagen von EM und\nIOEEEEEED zestonien war, so mußte sich ihnen angesichts der\nbereits oben geschilderten Umstände geradezu aufdrängen, daß es\nsich bei dem wagen um \"heiße Ware\" handelte\" (S 11 UA).\n\nInsoweit hat das Landgericht - in der Form einer Hilfsfeststellung - die Beweisvermutung des § 259 StGB angewendet.\nDies war zulässig (RGSt 55, 204, 208 oben). Die vom Landgericht\nangeführten \"Umstände\" waren allerdings zum größten Teil eigene\nHandlungen oder Unterlassungen von Alfred KB: Bieten\n\"sines sehr niedrigen Preises; unterlassene Erkundigung nach\ndem Namen zu; der kerkunft des Wagens und den Wagenpapieren; Abmontieren der Kennzeichen und Zahlung der 150.-- DM\nI ‚ohne Quittung. Eigene Handlungen oder Unterlassungen des\n\nTäters können aber keine Grundlage der Bevweisvermutung sein,\n. denn es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die von außen her\n:'.das Bewußtsein strafbaren Vorerwerbs aufzudrängen vermögen\n(ZOH in IM Nr 19 zu § 259 StGB; DRiZ 1955 3 34). Die Strafkamıer konnte jedoch als \"Unstände\" im Sinne des 2. Unterfalles\n\n. \" ‚des § 259 StGB die Tatsache vervierten, daß der Wagen, dem\n\ndie Papiere felılten, von einem nach Namen und Persönlichkeit\nunbekannten jungen Mann (EB) zum Kauf angeboten wurde und\n\ndaß sich dieser mit dem äußerst geringen ürlös von 150.-- DU\ndamals ohne weiteres zufrieden gab. Die eigenen Kandlungen und\nUnterlassungen von Alfred KBnat das Landgericht ersichtlich\n\n- 1.\n\nals Beweisanzeichen dafür verwertet, daß die eben angeführten\n\"umstände\" auf die Überzeugung des Täters von der strafbaren\nHerkunft eingewirkt hatten. Dies war rechtlich möglich (RGSt 64\n5 55 RG JW 1924, 1165 Nr 6; 3G HRR 1942 Nr 290). So betrachtet,\nist die Verurteilung von Alfred KB zus § 259 StGB rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Verurteilung nach § 24 Abs 1 Nr 2 StGB und die gemäß\n§§ 42 m StGB getroffene Maßregel sind gleichfalls rechtlich\nunbedenklich. Hiergegen wendet sich die Revision denn auch\nnicht besonders.\n\nDesgleichen ist der Strafausspruch rechtlich einwandfrei.\n\nNicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, die\nStrafkammer habe dabei die schwere Krankheit des Angeklagten\nAlfred K. nicht berücksichtigt (S 6 der Revisionsbegründung) .\nEs kann hierzu auf IV des Urteils (S 13 UA) verwiesen werden.\nDas Landgericht hebt dort allerdings hervor: Die Krankheit\ndes Angeklagten sei ihm bisher in allen Strafverfahren erheblich zugute. gehalten worden. Sie gebe ihm indes keinen\nFreibrief, sich wahllos über das Gesetz hinwegzusetzen. Darin\n. liegt kein Rechtsfehler.\n\nOp Alfred KEEW einen Strafvollzug ohne Gefährdung\nvon Leben oder Gesundheit ertragen kann (vgl § 455 Abs 2, 3\nStPO), berührt die Frage nicht, ob der Strafausspruch einwandfrei oder rechtlich zu beanstanden ist. Nur dies hat das Revisionsgericht in diesem Zusammenhang nachzuprüfen. Auf welcher\nRechtsgrundlage es die von der Verteidigung angeregten Auskünfte\n\"von ärztlicher Seite\" einholen sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n2) - Revision Fred, KÜEEEB -\n\nInsoweit reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus;\ndie Verurteilung dieses Angeklagten wegen Hehlerei zu tragen.\n\nDas Urteil stellt einerseits fest, daß Alfred K. zu seinem Sohn\nsagte, er habe den Wagen von zwei jungen Leuten gekauft (S 9 UA).\nDagegen wird im Anschluß daran (s 10 liitte UA) ausgeführt, beide\nAngeklagten hätten gewußt, daß \"der von ihnen erworbene Volkswagen\"\nvon EB und J GEB staunte. Ferner werden-an dieser Stelle\nund S 11 UA unten - auch gegegenüber Fred KB \"aus den\nVerhandlungen mit dem Ehepaar HB\" Schlüsse gezogen. Nach\ndem bisher festgestellten Sachverhalt war jedoch Fred K.\n\nbei, äiesen Unterhandlungen nicht zugegen. Es ist daher einstweilen nicht hinreichend dargetan, daß auch er den gestohlenen\nWagen an sich gebracht oder bei dessen Absatz im Interesse\n\nder Diebe (BGHSt 9, 137, 138) mitgewirkt hat. Auch das Erstreben\neigener Vorteile ist bisher bei ihm durch die insoweit formelhafte, beide Angeklagten umfassende \\/endung (S 11 unten UA)\n\nnicht dargetan (vgl auch 36 JW 1924. 1759 Nr 39 und 40). Ein\nSachverhalt, wie er der Entscheidung BGHSt 6, 59 ff zugrunde\n\nlag, ist hier bisher nicht dargelegt.\n\nEs. besteht zwar die Möglichkeit, daß sich Fred bei seinem\nVater, strafrechtlich betrachtet, als Gehilfe (§ 49, § 259. StGB)\nbetätigt hat (vgl hierzu wegen der Bewcisregels PGHSt 2, 146 ff),\nferner gegebenenfalls - in Tateinheit oder Tatmehrheit - als\nBegünstiger gegenüber den Dieben (dazu: RGSt 47, 220 f; Maurach,\nBesond. Teil, 2. Aufl, S 602), letzteres etwa dadurch, daß er die\nDiebe im.Wagen nach außerhalb beförderte und ihnen riet, aus\nKassel’ zu verschwinden. Angesichts der bezüglich der Tätigkeit\ndes Fred xD bisher nicht eindeutigen Feststellungen ist\nder Senat aber nicht in der Lage, den Schuldspruch von hier aus\nzu berichtigen (vgl auch § 265 Lbs 1 StPO). Daher ist das Urteil\nihm gegenüber mit den ihn betreffenden Feststellungen aufzuheben\n\nund die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.\nZu einer Verweisung an ein benachbartes Gericht hat der Senat\nindes keinen Anlaß gesehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwal\n\nRotberg Dr. Dotterweich yauer\n\nSeibert Dr.Hengsperger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/4-str-282-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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