{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-19_4_StR_110_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-19","aktenzeichen":"4 StR 110/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 110/57\n\nImNamen des Ycikes\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nden Kraftfahrer CE MED zu: SCHE. ücrt ze-\n\nboren am 1920,\nwegen fahrlässiger Tötung 1.8.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtsho?s in der\nSitzung vom 19. Juli 1957, ar der teilgenommen habens\n\nSenatspräsideni Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrickter Dr. Dotterweich\nBundesrichser Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CHEND\nals Verireter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter rt\nals Urkundsbeanter der Geschäf;sstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Argekiagıen wird das Urteil\ndes Landgerichts in Karisrune \"om 13. November\n1956 aufgehober.\n\nII. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kossen des Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwasngenen notwendigen Auslagen fairen der Landeskasse zur last.\n\nvon Rechts wege:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung zweier Henschen urd zugisich /§ 7? StGB) der fahrlässigen Körperverietzung eines dritien für schuidig erachtet.\nSie hat ihn deehalb zu sechs Monaten Yel&ngnis verurteilt.\nDer Entscheidung liegen folgende Feststeilungen zu Grundes\n\nAm 29, März 1956 etwa um 17.00 Uhr funr der Angeklagte\nmit einem Borgwarä Isabeiia-Wager au? der Autobahr. Stuttgart-Karlsruhe, Vor der Abzweigung Pfcrzhein-COs} senkt sie sich\nin zwei hintereinander iiegenden Gefäjistrecken, die durch \\\nein kürzeres und ebenes Zwischensilick verbunden sind. Inner- 2.\nhalb dieser Teilstrecke überholte der Angeklagte einen. BUW-Wagen. Dabei sah er auf der rechten Fahrbahn etwa A00 m vor,\nsich einen Volkswagen und etwa weitere 200 m davor einen\nlastzug, Die Feschwinäigkeit des Iasizugs beirug etwa 52,\ndie des Volkswagens mindestens 65 kımyh. Der Angeklagte gab\n‚ein Hupsigral, um dem Ycikswagen seine Überholebsicht anzuzeigen. Zwar erkannie er, daß dieser dem last vzug Immer\n“näher kam, rechnete aber nicht damit, daß er den Tastzug” °\nüberholen unä deshaid nach links ausbiegen werde, Als sich ,.\n‚der‘ Volkswagen noch mindes;ens 40, höchstens aber 100 m hinter\ner Lastzug befand, bremste dessen Fahrer in der Gefällstrecke, .\n„plötzlich sehr scharf und setzte innerhaib kurzer Zeit seine\n. Geschwindigkeit von 32 auf 55 km’h herad. Ebenso vlötzlich Ba\n‚stellte der Fahrer des Volkswagens seinen \\inken Winker und\nIR6E sofort nach iinks zur Ünerkoivenn an. Der Angeklagte,\n\nBORN“ Hüer sich in diesem Augenbilck eiva 50 m ninser dem Voikswa-\n\n„gen befand, hupte und lenkte unter Beibehai vung seiner Ge-\n\" schwinälgkeit seinen Tagen nach links über den Mittelstreihe Dabei streifte er mit Ger rechten Tianke seines Wagens\nden linken vorderen Kotflügel des Veikswagens. Dieser wurde\nunter den Anhänger Ges Lastzuges geschiewdert. Von seinen\närel Insassen wırden der Fahrer liax Hgg und dessen Begleiterin Kar!a TB scfort gesötet, die dritte Insassin\nMargarete Chir. schwere Yerieizungen Gavon.\n\n[32\n\nv\n\n»\non\n\nnen\n\neinzurichten, Nachdem er den BHlF-\\ager überholt hatie, habe\n\n\"zug fuhr und sich ihm immer nehr nänerie. Zwer müsse \"davon\n\nIT. Die Strafkammer bejaht ein Mitverschulden des Angeklagten bei dem Unfall au? Grund foıgerder Erwägungen: Als\nFahrer des schnelleren Fahrzeugs sei er.Terpfiishtet gewesen, den langsameren Volkswagen scrgFäliig auf eine etwaige\nÜberholungsabsicht zu beobach;en und seine Fehrweise darauf\n\ner, eigenem Eingesiändnis sufolg,aus eirer Enifernung vor.\n500 bis 20C m hinter dem Tceikswagen erkannv, daß dieser\nschneiler, wenn auch nicht auffäliig ssnneiler, ais der Last- .\n\nEN |\n\nausgegangen werden, daß der Tcikswagenfahrer ... durch eine\nüberraschende und scharfe Bremsung des lastzugs dazu veranlaßt wurde, ohne Aücksicht auf die nachfolgende Isabella\n\nplötzlich nach links auszubiegen\", und zwar in einem Zeit-\n\n\"punkt, als sich der Angeklagte schon so dicht hinter dem\n\nVolkswagen befand, daß er den Unfail nicht mehr habe vermeiden können. Er habe aber damit rechnen müssen, daß der Volks-,\nwagen \"unabhängig von der von ihm (dem Angeklagten) nicht\n\nmans honden plötzlichen Brensung des lastzugs zum Über-\n\n‚hölen ensetzen werde\"; denn der Voikswagenfahrer habe, wie\n\n; dor Angeklagte erkennt habe, \"keine /nstalten, sich hinter\n\n\\ dem Tastzug zu halten\", getroffen. Anstatt \"unbekümmert darauf.\n\"ioszufahrent, habe der Angeklagie seine Geschwindigkeit voru-@\n bergehend ermäßigen müssen, um dem Volkswagen die vorausseh- a\n‘bare Überholung zu ermöglichen, Der Angeklagte habe nicht\n\"darauf vertrauen dürfen, daß der Voikswagen-Fahrer nicht\n\n‚überholen werde. Zwar könne on ihm nicht veriangt werden,\n\n\"sich von vornherein auf alie möglichen Verkehrswidrigkeiten\n\n. vor ihm Fahrender, etwa die »lötzliche Bremsung des last-\n\nzugs, als den Aniaß für äas Ausbiegen des Volkswagens, elizurichter, mit denen er vemünf;:germneise nicht zu rechnen\nbrauchte\", Hier ever have er \"unabhängig von diesem Anlaß\"\nin seine Überlegungen einbezienen müsser, daß sich der\nschnellere Volkswagen dem Lastzug auf einen unter I0O m J.ler\n\ngenden Abstand genähert hatte, aus dem Überholungen eingeleitet zu werden pfiegen.\n\nIII, Der Angeklagte mach; mis seiner Revision hauptisächlich sachlichrechö,iche Fehier gelivend. Schon diese Angrilie\nmüssen zur Aufhebung der Verurssiiung und zum Freispruch des\nAngeklagten führen.\n\n1.) Aus der Beweiswürdigung der Stiraflamner |TA S 5 unten)\n\nergibt sich ihre Überzeugung daven, daß dei: Fahrer des Volkswagens durch das überraschende vrd schar”e Bremsen des lLastzugs Zu seinem plötzlichen Ausbiegen zur ÜhJerholbehn veraniaßt wurde, Bei ihrer rechviichen Erörierung aber geht sie\n\nvon der Auffassung aus, es komme für die Beurteilung der Frage\nnach dem Mitverschulden des Angeklagten nicht auf den wirklichen Grund für äas Auisbiegen des Vo,kswagens an; denn der\nAngeklagte habe damit rechnen müssen, \"daß der Volkswagen\nunebhängig von der vcn ihm nicht vorauszusehenden plötzlichen\nBremsung des Lastzugs zum Überholen ansetzen werde\" (UA S 6 R)e\n\nSchon mit dieser rechsiichen Ausgangserwägung hat die\nStrafkammer den \\ieg zu einer richtigen Entscheidung verfehlt.\nSie hat bei ihrer rechtlichen Beurteilung einen ganz wesentil--\nchen Umstand des Unfaliverlaufs außer Betracht gelassen und\nhat ihrer rechtlicher Prüfung einen in einem entscheidenden\nPunkt davon verschiedenen Sachverhait zurrunde gelegt. Wovon\nsie bei ihrer Entscheid.wıg ailein hövse ausgehen dürfen, war\ndas wirkliche Unfallgescäaeshen, inspesondere die Tatsache,\ndaß der Volkswagenfahrer irfcige des »löszi-chen Bremsens des\nLastzugs nach links ausbog. Die rein gedanklich verstellvare\nMöglishkeit, daß er den Lasizug dena. wenn dieser seine Geschwindigxeit beibehaiier hEite, schiisßi!sh habe übernoien\ncder dies vierieicht gar noch vor dem Angekiagsen habe ten\nwoilen, wofür nach Auffasswug der Ssrakammer die Annäherung an\nder. lastzug sprechen mochte, hätte die S:rafkammer gegenüber\n\nicht zur Gr undlage\n192 LT)\n\nelbst\ngan er\n\nn}\nnı\n\nBCHSt 1,\n\nwie die Serasuenner =\nt offensichtlich,\ns\n\nAst\nvsa\n\ndes. Hastengs seine U\n\nzgen Äbbrensen C\n\nim ‚Zeitpunkt des Abbremsens\nso würde, dei\n\nö% te sich der. Tastzu\nch 100 m vor dem voll cswagen befunden. naben,\nI, sich verkehrswid ärig verhalten n eben, als er nach\nne wäre bei Raw ung verlor cderli chen Sorgfa\nEee ecke von ‚100 m seine\n12 ai e des I dessen Brem\nbst noch. 7 reck-..\n\ni haben würde, Der\nund des Tastmugs\n13. und 18 En/de\n\nn Sugrande, 20 stand. dem. Toricenagen.\n\nTastzugs 5r sich etennios hinter ihm\nne er: ausscheren \\\nsniger zu rechne\n\neiner « ai nderen Stelle erwä ann sie, Margsreie\n\nn Tastzug hätte schließen m\nvolkena jenfahrer werde ‚noch vor, ihm\n\nvon 100° m zum Vorkanegen\nerselb n Zeit, vermindert,\n\n1953) zutreffend au\neugs ein vor. ihm\n\nm ı\n\nu heoha Bonte:\n\ndessen ee der nöglicherwei\n\n;. (darenf ziel ende kastaiten onzes\n\nfalls sein Verhalten darauf einrichten. Er darf richt seiner.\n\nselts — es sei denn, daß die Fahrbahn für zwei auf gleicher\n\nHöhe verlaufende Üderholvewegungen preis gemng ist -- mit dem\n\nÜberholen beginnen, bevor er nicht aus dem Verhalten der\nVorausfahrenden mit genügender Sicherheit schließen dar?,\ndaß dieser nicht vor ihm die Überholung sines dritten Pahrzeugs einleiten werde, AndererTfai:s muß er sein Überhceirer-\n‚haben so ange zurücksteilen, bis er es chne Velährdung des -\nVorausfahreiden durchführen kann. Andererseits muß, wie der\nerkennende Senat schon in seinem Urteil 4 StR 484,55 vom\n\n19. Januar 1956 (VRS 10, 287) näher dargelegt hat, jeder\nKraftfahrer im Schnellverkehr der /uicbahn mit erhebiichen\nGeschwindigkeiten nachfoigender Verkehrsteilnehmer rechnen\n\nund sich beim Überholen oder Umfahren von Hindernissen danach\nrichten. Er rerleizt Geshaib seine Sorsfealtspflicht gröblich, “\nwenn er so kanpp vor einem schneileren Fairzeug auf die Über-\n\nholbahn susblegt,; daß dem Fahrer dieses Wagens nur noch die\n„Möglichkeit zu einer Gefahrenpremsung bleibt, .\n\nSr\nvr\n\nı, Im vorliegenden Faii brauchte der Angeklagte An’ seinem\n\n‚Vertrauen darauf, daß de: Yoixswagenfahrer diese wichwigen .\n\nMi.\n\n‚ehote beachten werde, nicht schon deshalb schwankenä zu za,\n\n‚Werden; weil sich der Voikswagen immer mehr dem Lestzug\n\n‚ näherte. Denn das Maß der Annäherung war, wle die Strafkamner +.\n‚selbst Zeststellt, nicht auffällig. Das ergibt sich schon’ aiıs) F3\n= dem geringen Unterschied in deu Ceschwindigkeiten des Voiks- '\n\n„„yagens unä des lasizugs vor dessen Sremsung. Bei einem Un-\n\nRi x a :terschied von nur 13 km/h schob sich der Yeikswagen in der\n\nFar en s3£-Spkunde nur 3,6 m an den Lastzug heran. Zwar deutete die\n\nur \"langsame Annäherung des Voliksragens en den Lastzug darauf\n\nhin, daß der Fahrer des ersteren diesen überhoien wolle,\nsobald die Verkehrslage ihm dies gesiasten würde, Aus ihr\ndbrauchie der Angeklagte aber nicht zu schiießen, daß der\n\n2. Volkswagen?fahrer ohne Rücksicht au? !hn, den wesentlich\n\nschnelleren Verkehrsteiinehmer, der sich bereits auf 60 m genähert hatte, noch vcr ihm den Lastzug überhcien werde, noch\ndazu ohne rechtzeitig seinen Winker zii: stelier. Überdies.\nhatte der Angeklagte seine Überkciinsansicht durch ein \"Hipzeichen rechtzeitig engekündigt;. fliae Fölicki, sich vor dem\nÜberhoien darüber Gewißheit zu verschef?en, daß der zu Überholende seine Absich“ er\\iennt haste, chiLag dem Angeklagter.\nnicht. Denn regeimäßig has der seine Üherholabsicht mit einem\nHupsignal Anzeisgende keir Hibiei, ur Testzusseiler, ch ein\nunverändert vor ihm Fahrender des lermnzeichen bewußt aufgenommen hat (BGH aa0). Teil der Angekiegie den Volkswagenfehrer\ndurch ein Signel auf sein Üherl.oi-crhaben aufmerksam machte,\nist der Vorwurf der Strafkammer urberechtigt, er sei \"unbe-\n\nkümmert darauf iosgefahren\", ,\n\nb) Sollte sich aber der Volkswagen im kritischen Augen.\nblick schon so dicht hinver dem Lastzüg befunder. haben — mindestens 46 m, wle die Strafkemmer anı/mmt — so mochte er .\ndurch das plötzliche, mög-icherweise verkehrswidrige scharfe\n\n“ Bremsen des lastzugfehrers !ı Bedrängtis geraten sein, aus\nder er vielleicht keinen enderen Lisweg erkannve und erkennen\nkonnte, als den, plötzlich auf dis Überholbahn hinüberzuwech-\n\n;, „geln. Daun mag sein Verhalten zu entschuldigen sein. Verkehrs-\n\n© \"widrig aber war es troisdem. Denn es widersprach auch dann\n\n“den Grundsätzen, die der erkennende Senei in seiner bereits\n\n* erwähnten Entscheidung (VRS 10, 287) verireien hat. Demgemäß\n“brauchte der Angeklagte äsmit nicht zu rechnen. Das hat\n‘, übrigens auch die Strafkammer mit Hecht angenommen.\n\n3.) Somit bilden die nach Ükerzeugung des Senats nicht\nmehr zum Nachteil des Angeklagten ergärzungsiähigen Feststellungen der Strafxammer eine ausreichende Grundiage für seinen\nFreispruch ı§ 354 Abs 1 StPO).\n\n4.) Die Kostenensscheidung heruns au? § 467 Abs & und\nSat= 2 STPC, Bin Schulärcrwer? „885 s’.2a gegen den Angeklagten\nrechzlich nich: Tegründesr.\n\nmans —n\n\nBun. 1\n\nRotberg Dr. Votterweich Sauer\n\nDie Bundesrichter Dr,Seiber; u.ä\nDr.Hengsberger sirä Inicige UrLavdsatwssenheis am Urserzelchnen orhindert.\n\nRotberg \" |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/4-str-110-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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