{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-11_4_StR_569_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-11","aktenzeichen":"4 StR 569/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Asın sey/s6 2241 098\n\nTe Gzsmen dies Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\n1.; den Fuhrunternehmer Eduard yeM euer\nEEE , geboren em 1917 in\n2.. den Kaufmann PR S aus DE -\n1914 in B\n\ngeboren am EEE\n3.) den Steinmetzmeister Ernst\n\nzur Zeit\nin A ee geboren 1924 in EB\n4:) den Kraftfahrer Karl_R aus ET geboren\nam 1907 in Bezir\n\n5.) den Buchhel ut V us HE (Dive).\ngeboren am 1931 in ;\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u- &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner _\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Nr. Dr. Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklarten TEw. SEE und\nWEB gegen das Urteil des Tandgerichts in Siegen von\n12. Nai 1956 werden mit Ger Haßgabe verworfen, daß\nsie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit\nmit fahrlässigem Vergehen gegen $% 324, 326 StGB\nverurteilt sind.\n\nJeder Benchrerdefthrer hai die Kosleun weinen NHerhtemittels zu trogen,\n\nII. Auf die Kovisionen der Anzeklagten EEE una x\nWED ira dieses Urteil, soweit es sie betrifft, mit\nGen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidunz, auch über die Xosten der Rechtsmittei.\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngrün der\n\nI. Die Angeklagten eind wegen Fahrlässiger äörperverletzung in Tateinheit wit fahrlässiger gemcingefährlicher Erunnenvergiftungz verurteilt worden, und\nzuvor EEE und SEE zu je vier, ZU zu rei.\nREED zu zwei Monaten und Vege zu einem iionat Gefängnis. Die Vollstreckung der gegen Sp 7 EEE.\nRn: VOREB verhängten Freiheitsstrafen wurde\nzur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte Tim darf\nwährend der Dauer von drei dahren kein Fäkalien-Fuhrunternehmen betreiben.\n\nDiergegen richten sich die Hechtsmittel der Angeklagten.\n\nII. Säntliche Kevisionen rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die der Angeklagten Vu, Sum»\nund AGB erheben außerdem die allgemeine Verfahrens-\n.beschwerde. Diese ist entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nnicht ausgeführt und daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168).\n\nA 1) Der Angeklagte ggp macht verfahrensrechtlich\ngeltend, die erkennende Strafkamer sei wegen der Mitwirkung des Gerichtsassessors DB nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO). Dieser\nHilfsrichter sei nicht ordentliches Mitglied der betreffenden Strefkaumner, ja nicht einmal Kitglied des\nLandgerichts Siegen gewesen. Zine Anordnung der Landesjustizverweitung nach § 70 Abs 1 GVG liege nicht vor.\n\nDieser Angriff? erweist sich nach den Ermittlungen als unbegründet. Von den ordentlichen „itgliedern\nder Strafkemner I (vgl Geschäftsverteilungsplan für\n1956) haben in der vorliegenden Sache Landgerichts-Gireirtor Vwels Vorsitzend« und Land;erichtsrat\nTED 215 einer ier beisitsenden Kichter mitgewirkt.\n\niondserichtsrut DEEBxsu nic: in Letraont:. weil er iu\ndieser Kammer nur als Vertreter des Vorsitzenden (§ 66 Abs 1.\nerster llalbsatz GVG) vorgesehen una im übrigen Voreitzender\neiner andersu kermer und ind ustisverwaltuugsangelegenheite:.\ntätig war (§ 65 Abs 1 Saiz 2 GVG; ROSt 46, 254; dienstliche\nÄußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. Juni 1957).\nDas Kam.ermitglied Landgerichtsrat Dr. ches vor danals beurlaubt, das weitere und letzte Kitglied dieser\nStrafkarmer, Gerichtsassessor Dr. Krb. ver: jederzeit\nwiderruflich, nach liagen abgeordnct. Beide waren also zeitweilig verhindert. Dasseibe galt vezürlich der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen regelmäßi;sen Verireier, nämlich\nder Landgerichtsräte Von und OD - uch die Geschäftsbelastung eines Richters gilt ele zcitweilige Verhinderung (E&H 4 StR 77/51 vom 19. April 1951). Im übrigen\nstellt die tevision Ve auch nicht in Abrede, das ein Fall\nder Verhinderung vorlag:\n\nGerichtsassessor DEE ar an sich dem Amtsgericht\nAED zugeteilt, aber zur Mitwirkung an größeren Strafsachen gleickzeitis zum KHilfsrichter pei dem Landsericht\nSiegen bestellt worden (Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in kaum vom 24. Aprii 1956 an den Landgerichtspräsidenten in Siegen; mit Bescheid vom 8: kai 1956 nochmals bestätigt). Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln,\ndaß der Oberlandesgerichtspräsident zu dieser Bestellung\nermächtist war (vgl auch RG in6/.X; 56,212). AnschlieSend\nhat der Lendgerichtspräsident am 30 April 1956 dem Gerichtsassessor Dir:i:teilen lassen, daß er an der mehrtäzigen\noitzung der in dieser Sache erkennenden Strafkenzer teilzunelmen habe. Hierin lag die 3estinmun; eines zeitweiligen\nVertreters im Sinne des § 67 GVG. Es wäre vielleicht zweckwäßig gewesen, wenn diene Änordnun,; Geren vateächliche und\nrechtliche Voraussetzungen genannt nütis !Löwe-iosernberg,\n\nun\nl\n\n20. Anfl., Anm 4 b zu § 67 GVG5 senders noch Kist 05. 501). Die\nWirkssukeit; der Kaßnabme wird jedenfalls dureh diese Unterlassung nicht beeinträchtigt. Dies wird auch in BGlisı 7, 205.\n208 anerkannt, in einem Fall, der im Übrizen busondeors 3estaltet war. Der Landgerichtsprüsiäenl nar sich in seiner\nspäteren, erläuternden dienstlichen Äußerung von 9. Novenber\n1956 ausdrücklich auf § 67 GV& berufen. Er hat mit Recht dargelegt, daß hier eine Geschäftsvlan-Ärderung im Sinne des § 63\nAbs 2 GVG gerade nicht in Betracht kam, Auch die in NJW 1957;\n800 Nr 18 veröffentlichte Iintscheidung des Senats hatte für solche\nFälle ausdrücklich auf die Möglichkeiten des § 67 GYG hingewiesen.\n\nDa Gerichtsassessor DW, wie schon erörtert, Hilfsrichter - auch - beim Isndgericht war (§ 10 Abs 2 GVG), konnte\ner nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter bestimmt werden\n(Löwe-Rosenberg, Anm 1 b zu § 67; KHR, 3. Aufl, Anm 2 zu\n8 675 Anm 1 b zu § 59 GVG). § 67 GVG setzt nicht voraus, daß der\nvom Yräsidenten bestimmte Vertreter ein Test angestellter\nRichter oder ein ständiges Mitglied des Lendgerichts (§ 62\nAbs 1 Satz 2 GVG) ist. Es genügt, daß er dessen HWitglied ist.\nDas war Gerichtsassessor Di\n\nDa hier die nach § 67 GVG getroffene Anordnung ausreichte, um die entstandene zeitweilige Lücke zu schließen,\nkam schon deshalb der § 70 Abs 1 GVG, auf den sich die Re-.\nvision Vggp beruft, nicht zur Anwendung (Löwe-ilosenberg,\nAnm 1 zu § 70); denn diese Vorschrift trifft Vorsorge für\nden Fall, daß \"die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch\nein Mitglied desselben Gerichts möglich ist\".\n\n2) Auf die Verfehrensbeschwerde des Angeklagten D-EB irä bei desı:en Revision eingezangen.\n\nB. Die Siruikaruer hat in veasentiichen festgestellt\n\nder Angeklaste il ze: :altete des schwieserelser-\n\nliche Fuhrgessn®fs im Sormer 1954 zusamien mit seiner Sclwiesermutter unter der nicht eingetragenen Yirma \"mE\n\n& RO\" zu einen Abfuhrunternelimen für Fäkalien um.\n\nZu diesen Zweck erwarb er zwei Sepzialkesselwagen Wit einem\ndieser Fahrzeuge war er selbst regelmäßig unterwegs: Seit\nApril 1955 betricb er das Geschäft allein weiter. Für das Abfuhrunternehnmen brachte er keincrlei Fachkenntnisse nit.\n\n+Der Angeklagte Sg war seit Juni 1954 in dem Betrieb\nals Buchhalter und Vertreter von Ew tätig. Er hatte\nunter anderem die Aufgabe, für den zweiten Xesselwagen, in\ndem EEE nicht mitfuhr, den zweskmäßigen Einsatz anzuordnen und geeignete Abfuhrplätze auszusuchen. Hierzu\nstand ihm ein Kraftwagen zur Verfügung.\n\nDer Angeklag;e ZU :r=t Anfang kärz 1955 als\nBeifahrer, der Angeklagte Pf zur zleichen Zeit als\nKraftfahrer bei der Tirma ein. Beide sind \"einfache Leute,\ngewohnt, Anordnungen entgegenzunehmen und danach zu handeln\".\nSEE ist inzwischen nach Kanada ausgewandert.\n\nWw;der bei weitem Intelligenteste der Angeklagten,\nhatte die von einer Wobnungsgenossenschaft im Kreis On\nerstellten Histwohnungen zu verwalten und zu betreuen.\n\nCE vertraute Su und RE nach ihrem\n\nEintritt in diesen — seiner Art nach für sie fremden -\nBetrieb sogleich den zweiten Kestelwagen an und ließ sie\nselbständig in der Umgebung von Bensheim arbeiten. Zi» |\n\nwar in erster Linie Tür das ordnungsmäßige Leersaugen der\n“bortgruben und das kblassen der Jauche verantwortlich:\n!ierbei hatte ihn FEB Ger Fahrer tes \\egens. zu unterstützen.\n\nBei. den Fahrten der Angeklagten ZEN un. Ton\nim März und &.ril 1955 wer SB in der Kkegei wenigstens\ndann zur Stelle, wenn Abfuhrrlätze (Abledestellen) zu bezeichnen waren ir war jedoch nicht anwesend, als auf seine\nAnordnung hin ZU und CE an 15. Anril 1955 in\neiner ımballagenfabrik in Drolshagen, einem Luftkurort im\nsüdlichen Sauerland, Fikslien abfuhren. In ülesem Fall\nließen sie, obne Füklungzeime mit dem Eigentümer (des\nGeländes) oder dem Ordnungsamt, vier gefüllte kesselwagen,\nwahllos in der Umgebung äier Fabrik ab, und zwar drei Wagen\nauf ein Feld und einen im Waid, da es ihnen nicht gelungen\nwar, dort geeignete Abladeplätze zu finden.\n\nGegen Ende 1954 ergab sich die immer äringlicher werdende\nNotwendigkeit. mehrere Abortgruben in Drolshagen und benachbarten Orten zu leeren. >: der als Verwalter der betreffenden Häuser für das Leeren der Gruben verantwortlich\nwar, besprach die Angelegenheit am 5. Mai 1955 fernmündlich mit\nSB: Dieser : entsandte den zweiten Kesselwagen nit ZU\nA una SE nach OB, olıne diesen Verhaltungsmaßregeln zu geben, obwohl er wußte, daß mindestens in Drolshagen keine geeigneten Abfuhrplätze erkundet waren. Die\nBesatzung sollie sich - gemäß Absprache zwischen Ve una SeiD\n- bei VB in Gebäude der Kreisverwaltung OB melden.\nZU er schien aenn dort auch am 10. .Mai 1955. Ve ordnete\nan, daß zunächst die Gruben in Drolshagen zu leeren seien»\n\nAuf die Frage EEEEEED >, vwonin die Fäkalien geschafft werden\nsollten, sagte er, deß EB: Vorgänger den Gruben-\n\ninhalt \"irgendwo\" untergebracht hätten. Bestimmte Ablagerungsplätze seien nicht vorhanden. Er vers;rach aber, sofort nachsukommen .\n\nZU una SEE peszannen nun, die erste Xlärgrube\nin Drolshagen zu leeren, Ais der “kesseiwagen gefüllt, vo»\naber nicht erschienen wer. erkundixsten sich die beiden bei\neinem Briefiräser, wie sie am schnellster in den „ald kon: en\n\nSEE Zus\n\nund RB ii: ren nun in dieser kichtungs. Als dor „aldwag\nscilesht berzäiirkar wurde, entleerten sic dort dein Kesselwagen in ein Tal Dis vellaum-Massen erreichten auf diese\n„eise, euch durch degen und Bodengestaltung begünnti,;t, schon\nnach etwa l0O0 m das dortige Quelleneinzugsgebiet und gelangten auf diesem lege in einen nur etwa 250 ın entfernten\nHochbehälter, aus dem ein Teil der Yinwoliner der Stadt Drolshagen \"“asser empfängt.\n\nBei der Alickkehr zu den Häusern (der «olmsiedlung) trafen\n2 un SEE Sort den Angekla;ten Ve ir erkundiete\nsich sofort, wohin sie die Fäkalien geiahren hätten. ZUMB-GB ieutete mit der Hand in die betreffende Kichtung. >\nfragte daraufhin, ob jemand etwas sesagt hitte. Al: ZU\nverneinte, orklärte Vgg, dann sei es gut), sie sollten \"es\"\nGorthin fahren:\n\nDie beiden ließen sodann den Inhalt von zwei weiteren\nvagen in der Nähe des Eochbehälters ab. Diese Fükalien\n\nkonnten jedoch nicht in das liasser dringen, da es an dieser\nStelle bereits in Röhren gefaßt ist.\n\nDie restlichen sieben bis acht Ladungen ließen sie an\neiner anderen Stelle des „aldes in das Tal ab. Die herausgespritzten Kotmassen erreichten alsbald das Guelleneinzugsgebiet und etwa drei Stunden nach dem Ablassen Zapfstellen in bewohnten läusern. Die abgelassenen Fäkalien ent-\n\"ielten in erheblicher lienge Colikeime, zber auch Typkusbakterien.\n\nKurz vor Beendigung der Tütigkeit der Angeklagten\nZU vr: - VW Haiie Droishagen schon wieder\nverlassen - erzchion SEM. uch er erkunuiste sich nach\nder Abfuhrstelle. ZU und :: wiesen lt der ılınd\n\n- 4 PR\n\nnach Jen Wi ldhergen hin und sagten. WB sei verzeits hier zewesen und habe Giey”s Gelände \"für sub befunden\". Gi\n\ngab sich damit zufrieden, duldete Jie Abfuhr des letzten\nWagens (d: h- das üblessen der letzten Fuhre) und veranlaßte nichts.\n\nIn der Folgezeit erkraukten durch Genuß von Ürinkwasser\naus dem dortigen städtischen Wassernetz 567 Personen an\nTypius durch Erstinfektion und weitere vier durch Kontakt-Ansteckung.\n\nErst am Wittag des 11. Hai 1955 wurde die Verunreinigung\ndes Wassers bemerkt. Nachden Ger Wasserwärter den Grund hierfür\nin -— von ihm - aufgefundenen Tiikalien Testgestellt hatte,\nsperrte er noch im Lauf des Nittags die Quellfassung oberhalb des Hlochbehälters ab. Der zuständige Amtsdirektor war\nebenfalls an Mittag des 11. Mai verständigt worden, Eine\nUnterrichtung Ger Bevölkerung sowie die Keldungen an das\nchemische Untersuchungsamt, an nen Kreisarzt usw. erfol;ten je-\n‚Goch erst Tage später. Auch der verseuchte Hochbehälter\ndiente zunächst weiter der Versorgung des Wassernetzes und\nwurde erst in der Nacht von 11. zum 12. Mai entleert und\ngereinigt.\n\n1) Die Strafkamuer hat in Ep ien Hauptschuldigen\ngesehen. Sie legt dar, er habe es unterlassen, ZB\nund RB eindringlich zu unterrichten, und zwar\neinmal über die ochvwierigkeiten, geeignete Abfuhrplätze zu\nfinden, und zum anderen über ihre Aufgaben, die ihnen\nbei der Auswahl solcher Abladestellen oblagen. Er hat sie\nnach den Urteilsausführungen niemals über die Gefährlichkeit\ndes wahllosen Ablassens von Fäkalien in der Nähe von Ortschaften belehrt. Trotz ihrer Unerfahrenheit hat er sie schon\nvon zweiten Tage ihrer Tätigkeit an verhältnismäßig selbständig arbeiten iassen und il'nen richt einmal yesagt. daß sie\n\n.\n\nden Kigentiimer ses für eine Abladung In Ausalcht genon.enen\nGeländes) Oder, vwerm das Abiassen Über den iu men einer ÜLlichen\nDingzuns Linausginz und icnen außerden das Gelönie nicht Sekan\"\n\nwer, des zuständige Ordnungsamt ragen mußten.\n\nÜberäies hatte EB, ie das Landgericht weiter\ndsrlegt, schon kurz nach dem 15. April 1955 erfuhren, daß\nSEE © EEE an Giesen Tag in Drolshagen wehllo\nvwnbefugt Fükalien abgelassen hatten. „pätestens jetzt hätten\nsich ihm \\iaßnahmen aufdrängsn müssen, durch eine N euordnung seines\nBetriebes oder wenigstens durch eine ganz strenge Belehrung\nund Überwachung ähnliche Vorkommisse zu vermeiden. All düas\n\nhabe er jenoch nicht getan, obwohl er nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten dazu in der Lage gewesen\n\n2 and\n\nwäre.\n\nEr könne sieh auch nicht darauf berufen, daß er für die\nAuswahl der Abfuhrplätze den Angeklagten Sg angestellt habe.\nEr wußte, daß Sp, allein und in erster Linie mit sämtlichen\nBüroarbeiten betraut, schon zeitlich gar nicht in der Lage war,\nden zweiten Kesselwagen und seine Besatzung dauernd zu begleiten oder auch nur zu überwachen, Ihm war bekannt, daß mehrfazi: - vorher nicht genlante - Aufträge unterwegs an die Besatzung dieses Wagens erteilt und von dieser sofort ausgeführt wurden. Er wußte aiso, daß ZUEEEED una EB 07:\nschon deshalb mehrfach allein vor die Ent:.cheidung gestellt\nwurden, wo sie abladen sollten»\n\nTED 1: es ever auch, wie das Lendgericht weiter\n\nsusführt, an der genügenden Beaufsichtigung von SB sciust\nTehien lassen und dessen Tätigkeit niemals überprüft.\n\nFir EB ar Ger singetretene Erfolg auch voraussehbar:\nzine Iunsteckung durch Yyphusbakterien los äurcheus im Ralınen\nder „ehenserfahrun;. Zugen ver inm, wie er selbst einräumte,\n\nbekanrt dn? PFükalisn in großer Eenge in \"crertixen Fällen\n\nfür die menschliche Gesundheit einc srhrbliche Cefäbräung bedeuten konaten,. in: sbesondere wegen der 0/% uicht zuszuschlicdenden Blözlichkeit des Sindringens dieser liessen in — such Tür\nTrinkwasser bestimmte - Wasserläufe und \\welicngebiete. Er\n\nhat gewuht, daß Typhusbakterien, mit deren Vorhandensein er\nrechnen mußte, gefährliche epidenische Kruönkheiten hervor-\n\nrufen konntent§ 5, 6, i4, 15 UA).\n\nDic Annaiıme des Landgerichts, TED habe aurch sein\npflichtwidriges Unterlassen fahrlässig die Körperverletzung\nder Erkrankten verursacht, ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nDie Strafkanmer stellt zwar - anders als bei Vggww(S 5 UA)\nnicht ausdrücklich fest, daß es zu dem Tatgeschehen und seinen\nFolgen nicht gekomuen wäre, wenn UEMB seiner Belehrungs- una\nÜberwachungspflicht genügt hätte. Der Urteilszusanmenhang\nergiit jedoch die Überzeugung des Natrichters, daß die dem\nAngeklagten EEE vorgeworfene Unteriassung den weiteren\nGeschehensablauf entscheidend beeinflußt hat.\n\nDer Ursachenzusammenhang wurde bei El nicht dadurch\nunterbrochen, daß noch andere Personen Bedingungen zum Erfolg\nBas (BEHSt 4, 360, 361 f). Dies gilt auch im Hinblick\n\nSW. zumal TE ut ‚ daß dieser mit Rücksicht auf\ndie ilım übertragenen weiteren Aufgaben (Büroarbeiten, Kunden-\n\nwerbung u. a.) die Tätigkeit des Arbeitstrupps Zuunmmn \"an\nEB nicht überall überwachen konnte.\n\nDasselbe nat für DEE bezüglich der Tätigkeit von ZUEWB :\nGE un: SEE zu geiten. Diese waren zwar äurch die - |\nvor den Ereignissen in Drolshagen - bei ilinen mehrfach durchgeführten »olizeilichen Überprüfungen auf das Verbot hingewiesen worden. „&kalien in der Kähe bewohnter Ortschaften und\nüberhaupt olnce behördliche Genehmigung abzulagern. Sie hatten\n\nsich jeäoch selon am 15, Auriı 1955 an alsses Verdot nicrut\ngehalten, wie DEE ::u.- Carauf nekannt geworden war.\n\nje\n\nDie Rechtsprlicht des Angeklarten IB ui Henieln\nlat das Landgericht bedenienfrei einmal in der „rörlnung\nund Unterhaltung seines Betrichs geseiion. Dieser wochte zwar\ninsofern ungefährlich sein, als cz sich auf das hygienisch\ngehotene Leeren von Abortgruben erstreckte. Die Gefährlichkeit für andere lag-aber schon all;emein in den anschließenden\nFortschaffen und Abladen der keimhaltigen Fiirkalmassen begründet.\nDiese Gexahr für die Allgemeinheit wurde hier noch dadurch ver--\nstärkt, deß SW ünerlastet war und oe un. DE\nohne Belehrun;; und ausreichende Überwachung schon vor dem\nschadensereignis unsachgemäß und vorschrirtswidrig abgeladen hatten. Es wer daher, wie das Landgericht darlegt. zu besorgen, daß sie dies auch weiterhin tun würden. Trotz melırerer\nvernungen kümmerte sich aber AB un das Tun üleser\nseiner Leute so gui wie gar nicht. \"\n\nDie Strafkaumer hat auch die an TB: stellauden\nAnforderungen nicht überspannt. Sie bezeichnet sein geradezu\nunverständliches Verhalten mit kecht als ungewöhnlich\nleichtfertig und erheblich verantwortungslos. Daß er keine\nbesonderen Wachkenntnisse besaß, konnte ihn nicht entlasten\n(B&H NgJw 1957, 719 Nr 18). Er hätte, wenn er den Einsatz des\nzweiten Kesselwagens nicht überwachen konnte, sich auf die Verwendung eines Fahrzeugs beschrünken müssen:\n\nAuch der Eintritt des Erfol;es war nach allgemeiner\nLebenserfahrung und für TB im hyesonderen vorzussekbar,\nwie das Landgericht weiter ausführt: Es var für jeden\nselbständig Cenkenden LWenschen, nicht nur für den geschulten\nHyuieniker, vorauszusehen, da3 das wahliose Ablassen von\nFEekelusssen sur Verunreinigung ven \"rinkvasser una zu geführ-Jichen Loiksuian ihrer konnte. Frog var aucı und gerade Für\n\nihn als Unterneimer sircs Mäielien-.bluhrbesrisbes der\n\n- 15 -\n\nkeit seiner\nerte Kaunte, vorkersehbar. In allen Biuazelhsiten brauchte er\nden Ursachennbleuf nicht vorauszusehen (RGSt 19. 51 ffz 54,\n549, 351). Die sirsfrechtliche Verantwortlichkeit entfällt\nnur für Folgen, die so schr außer alier Lebenserlahrung liegen,\ndaß sie der Schuldige nach allen äußeren Umständen und\nseinen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sor Sältiger Überlegung nicht zu berücksichtigen braucht {AH Ii Nr I zu\n\n§ 222 StGB, mit Nachweisen). Davon kann hier keine ıede\nsein.\n\nentsprechenden Verbote und die Unzulänzlic\n\n&\nre\n(0)\n\n=\n\nWas die kevision des Angeklagten EEE (1 «er Begründungsschrift vom 18. August 1956) vorbringt, geht fehl.\n\nDas Landgericht führt allerdings aus, Ew have\ngewußt, das SB schon zeitlich gar nicht in der Lage war,\nden zweiten Kesselwegen und seine Besatzung dauernd zu beglciten oder auch nur zu überwachen. Anderseits legt die Strafkamner\ndar, SGB sei trotz seiner anderweiten Überlastung im Stande\ngewesen, ZU und SEHE eindringlich auf die Gefahren\nwallloser Ablagerung und auf die insoweit bestehenden Verbote\nhinzuweisen, Diese von der Verteidigung hervorgehobenen Urteilswendungen widersprechen sich nicht. SW konnte das 2. Kesselfahrzeug unä seine Bedienung nicht dauernd begleiten oder\nüberwachen. Dies war dem Angeklagten IE bekannt. Er\ndurfte sich daher, was Gdie Auswahl der Abfuhrplätze im Einzelnen\n. anging. (S 12 UA Hitte), nicht auf Sg veriassen. Anderseits war SW jedoch in der Lage, ZUNEEERED ud 7\nhinsichtlich der handhabung des Ablassens allgemeine Anweisungen zu erteilen (S 12 UA, untere Eälfte).\n\nDer letizterwähnte Umstand sowie die Tutsache, daß die\nBesatzuny, <es zweiten Wagens bereits mehrfach Ääurch polizeiliche Kontrollen gewarnt war, beireiten YlB nicht\nvon seiner Relekreungs- und Überwachungs Tlichi. Es war\ninm, wio selon e-örtert, dureh das Vorzehe: von Zi\n\nund ED an 15. Aprii 1955 (Drolsisgener Emballs;senfaprik‘\nbekannt, daß diese wagenbesatzung sich nicht zu die voliseilichen Warnungen gehrlten hatte, und er mußte mit ciner\nWiederholung solcher Vorkommnisse rechnen: \\ie das Landgericht ersichtiich ferner erwogen hat, entsprich® es der Lebenserfahrung und war cs auch EB nicht verborgen zeblicben,\ndaß Anweisungen und Belehrungen durch den Betriebsinhaber\n\nau? Arbeitnehmer erheblich nachdrücklicher wirken als gc- 1;\nlegentliche polizeiliche Kontrollen. Es kaın daher, entgegen\nder Annahme der Verteidigung, ksine Rede davon seiu, daß die Ne\n\nBelehrungs- und Überwachunzspflichten des Angeklasten Zi\nGEB deshald entfielen, weil Zu uns SEE Schon\nanderweit hinreichend aufgeklärt worden seien, oder daß das\nvon diesen in der Folgezeit gezeigte Verhalten Tür den\nAngeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Landgericht\nhat rechtlich unangreifbar das Gegenteil festg gestellt.\n\nAuch den Tatbestand des § 326 StGB hat die Strafkamuer\nrechtsirrtumsfrei als erfüllt angeschen.\n\nDer § 326 StGB setzt, soweit er hier in Betracht .\nkommen kann, voraus, daß eine der in § 324 StGB bezeichneten |:\nHandlungen aus Fahrlässigkeit begangen und dadurch zumindest > Ä\nein Schaden verursacht worden ist. Der § 324 StGB droht u\ndenjenigen Strafe an, der (vorsätzlich) Brunnen oder Viasserbehälter, welche zum Gebrauch anderer dienen, verwiftet oder\nihnen Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie\ngeeignet sind, die menschliche Gesundheit zu zerstören.\n\nIm vorliegenden Fail sind, wie fesigestellt, Aotmassen,\ndie u. a. Typhusbakterien enthielten, durch das Ablassen\nin einen lcr Wasserversorgumn;; Gdisnenden Hochhehillter geärungen. Um eins Vergiftung hat es eich hier nicht zehendeit\nsondern um Jio Beiniuchung von zur Gesuminciiszerstärun:; Zeeisnesen. d.h.\n278 betr:\n\nseführiichen stoiTlen (val uazı.: EiSy\n\nEYEN3-\n\n172)\nDee}\nm\n\\o\nun\n«+\n5,7\n)\nDe 3\n13\nhe,\nIR\n[2]\n[6]\n_\nP\n@\n[W\nPr\nIn\nec\nPe\n®,\n1} -\n\nI\n[9\nwo\n\nl\n\nzitteln und Fliegen geradezu Bruisiätten ues Vyphus: Auch\nder Begriff des Beinischens ist im gegebenen „all erfülltsr der!. nach Sinn und Zweck der dem „clutz der menschlichen\nGesumdlheit dienonden Vorschriften ($y 524. 526 StGB) nicht\nzu eng aufgefaßt werden (KGSt 67, 361, 36‘. ko vird also\nnicht etwa vorausgesetzt, da? der Schuläige die Stoffe\nselbst in den Beliälter unmittelbar einläßt.\n\nEEE 12t nach den Feststellungen gewust, daß in\ngrossen liengen abgelassene Fäükalnascen sesundheitszerstörend\nsein können. Da3 die am 10. Kai 1955 in Droishagen entleerten Kotgemenge geräde Tynhusbrirterien enthielten, brauckte\ner nicht zu wissen. Im übrigen genügte es für die Anwendung des\n§ 326 StGB, daß er allgemein die gesundheitszerstörende kigenschalt der von seinen Leuten abgelassenen Fükalien aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte (itSt 67, 362).\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen des § 326 StEB in Bezug\nauf Verursachung, ?flichtwidrigkeit, Schuld und Voraussehbarkeit sind dargeten. Es kann hierzu auf das zur Frage\nder fahrlüssigen Köryerverletzung Ausgeführte verwiesen\nwerden. Die en EEE zu stellenden Anforderungen sind vom\nLandgericht, auch was die Anwendung des § 326 StGB betrifft,\nnicht überspannt worden. Dieser Beschwerdeführer war:\nzwar nicht anwesend,- als seine Leute in Drolshagen die Kessel-\n. wagen entleerten. Er wußte möglicherweise nicht einmal von\ndiesem, durch SgWvermittelten Einzelevftrag; die Urteilsgründe sagen darüber nicl:ts Bestimmtes. Jedenfalls kannte er\ndie Örtlichkeit und die dortigen geologischen und Wasserverhältnisse offenbar nicht. Das kaun ibn jedoch von seiner strafrechtlichen Insnspruchnaime aus § 326 StGB nicht befreien.\n\nDenn ex war der Unternehmer des Betriches, der seine schlecht\noder gar nicht unterrichteten und, wie ihm bekannt, unsachgemäß arbeitenden leute im wesentlichen onne Äufsicht überall\n\nherunfahren ließ. und zwar naturgemäß in Gebieten in denen\n\nrech keine Kaunlisationsanschlüsse Lestanden. wo nlso ila\n\nCetahr einer Voerseuchunz von \"asserbehültern dureh vealıllos shen\n\ngelassene Wikalion \\esondera grob war.\n\nDie strafrechtliche Verantwortlichkeit des aAngchlagten\nEEE nach SS 2530. 526 StGB wird, wie des Landgericht\nzutreffend ausführt. auch nicht Ääurch § 151 Abs 1 Gewö (465t\n58, 130, 135) oder Gen § 376 Abs 5 TrilasserGes in Yrage gestellt,\nweil Zuwiderhandlungen gegen allgemein. Sivafrecktsnormen nach diesen strafbar bleiben. Dort handelt es sich un die\nStrefbarkeit des Unternehuers wesen H'’chibeachtung gewerperechtlicher und polizeilicher Bestiumungan (BGHSt 8. 140 ff)\n\noder wasserrechtlicher Vorschriften.\n\n‚Der ersie BEichter har die Tst, soweit sie gegen § 5326\nStGB verstößt, als \"Lahrlässizge gemeingefährliche Brunnenversiftun:\" gekennzeichnet. Auch hiergegen wendet sich\ndie levision. Gegen die Kennzeichnung als Tahrlässige \"Brunnenvergiftung\" 1381 sich an sich rechtlich nichts einwenden\n(vgl auch den Leitsatz 2G JW 1950, 3403 Nr 11 in einem Fall\ndes Ein;ießens von ?etroleum)..Der Grundtatbestand des § 324\nStGB, auf den § 326 StGB insoweit verweist, hehandelt in der\nersten Begehungsform die Vergiftung von Brunnen und die Beimischung gefälwlicher Stoffe äls gleichwertig. Auch bezeichnet das Gesetz in der Aufzählung des $ SO GVG Gen ärschvwerungsfall des § 324 StGB, letzter l:alhsatz, schlechthin als\n\"gemeingefährliche Vergiftung\". Indes hat es der Senat\nzur Vermeidung einer unnöVigen Belastung des Angeklagten\nfür zweckmäßig erachtet, den Urteilsspruch des Dandserichts\ninsovieit sächgerechter zu Tassen, Auch vbei den Angel:iagten |\nSeitz uni Voss 15T entsprec.end rerfahrer voiden\n\nDie »ue dem Gesichtspunkt des § 23 Abs 3 Nr 1 StG5\nge; näher lm Seschwerderührer Sm ;e:\n\neiner btrnltmgeizung zur Berüh.um.: 15 ve\n\nfe\n\nchelisne Versarung\ncıtlica nicht An-\n\nö\n\ngreilbar |BGHSt 6, 12%. 127 I; BEi: in Wük 1957, 369/570).\nas die “«evision dagegen enführt, ;eht offensichtiich Teli.\n\nDeSgleichen int die nach § 42 1 StGB getroffene Liaßnabme olıne äechtsbedenken. Hierge,,en hat denn uuch dic Revision keine Einzelangriffe erhoben.\n\nDas Rechtsmittel dieses Angeklagten ist daher - nit\nder aus dem Urteilsspruch des Senats ersichtlichen Maß.\ngabe - als unbegründet zu verwerfen.\n\n2. Bezüglich des Angeklagten SW ;i1t das vorstehend\nzur Revision TE A.uszefünrie in wesentlichen ebenfalls.\nSeine Aufgabe bestand unier anderm darin, Zür den zweiten\nKesselwagen geeignete Abfuhrplätze auszusuchen, wie or dies\nin anderen Fällen denn such getan hat- In der ücgel war\ner dabei anwesend, doch unterließ er dies gelesentlich (z.B.\nam 13. April 1955). Er hat U und Knicht auf\ndie Gefahren der wahllosen Ablagerung und auf das eiix..„Verbot jeder Abfuhr ohne Genehmigung des Eigentümers, gegebenenfalls des Ordnungsamts, hingewiesen. Er nahm auch den ihm\nalsbald bekannt gewordenen früheren Verstoß der beiden\nArbeiter (13. April 1955) nicht zum Anlaß, sie aufzuklären, obwohl er erkannt hatte, daß besonders in Rheinland und \\iestfalen fant immer große Schwierigkeiten bestanden, geeignete Abfuhrplätze zu finden.\n\nDen Auftrag von Ve zur Leerung der Xlärgruben\nin Drolshagen und Umgebung hatte er selbet entgesengenommen\nund hierfür den Einsatz des zweiten Kesielwagens zugesagt.\nör wer dam noch in der Wacht zum 10: Hai 1955 mit der Besatzungz zuseuiien gewesen und hatte diese anschließend nach\nÜ geschickt. Obwohl er wußte, ca mindestens in Drolshagen geeignete Abfuhrplütze nicht erkundet vsrca, gah er\n1\n\nSEE 2: REED Keine Vornalisungsussreseln. sondern\n\n- 18 -\n\nfuhr zunächst in andere Lichtung zum Zweck dor Kundenwerbung, die, wie or zugeb, nicht vordringlich wur. Brgt\nkurz vor Beendigung der T&tiskeit der beiien Arbeiter ereciien er dort und erfuhr von ilınen dis ungetfihre Lage\nder Abfuhrstei.ien. Hierbei erkannte er sofort, daß\n\nweder die Eigentümer des Geländes noch das Urdnun sand\ngefragt worden waren. Er gab sich aber mit der ihm von\nder Besatzun erteilten Auskunft zufrieden, äuldete die\nweitere Abfuhr des letzten Wagens und se.wilaßte nichts,\nobgleich er zu erkennen vermochte, daß die in den weldbergen abgelassenen Fäkalien möglicherweise in das Triukwasser des Ortes gelangen konnten. Hätte SEP stattdessen\nin dieser Augenblick nicht nur die weitere Abfuhr untersagt, sondern sogleich das Ordnungsamt vervotändigt, wäre\ndurch sofortige iaßnahmen der Amtsverwaltung (Drolshagen)\ndio Typhusepidemie mindestens in ihrem Umfan; eingeschränkt worden.\n\nDie Annalıme des Lanägerichts, daß die Unterlansungen\nGieses Angeklagten für den eingetretenen Erfolg ursächlich waren, begegnet keinen rechtlichen Bodenken. Die Rechtspflicht zum Handeln folgert die Strafkammer aus dem Anstellungsvertrag des Angeklagten. Dieser Vertrag hatte zwar\nPflichten gegenüber dem Arbeitgeber TEE zum Gegenstand. Inder er aber als Vertreter des Unternelmers dieses _\n- wie schon dargelegt - gefährlichen Betriehes üen Inhaber\nunterstützte und nach außen hin tätig wurde, ergab sich\nzumindest deraus für ihn die rFflicht zum Nätigwerden (Garante:pflicht) . ver Urteilssusersienhang ergibt, das er\nsich dieser rflichten hätte bewußt sein müssen. Ob „eitz\n\"Vorgescizter\" der Vagen-Nesatzung wer oder richt, ist\nohne Bedeutung. Jedenfalls ergeben üle Feststellungen.\n\nCa: 7 una BE Seine Anoränungen bezclst\n\nkätten. Wegen der Vorhersehberksit Geo Erfcolres zilt in\nÜ &\n\nwesentlichen das zur Revision EB usgeführte. !:ier\n\nkommt - in Gezensats zum \"11 TED - noch hinzu. das\n\nSED dis Ürtlichkeit in :.ugenschein nehmen konnte, wenn\n\ner wollte. und daß er Jdaun erkannt hätte, daß die den Ort\nhalbkesselartig umgebenden Waldherge der Wasserversorgung\ndienten.\n\nWas die Vorteidiger dieses Angeklagten im einzelnen,\nteilweise unter tatsächlichen, den Feststellungen widersprechenden Ausführungen geltend machen, „reift nicht durch:\n\nNur in einen Punkt ergibt die Urteilsnachprüfung eine\ngeringfügige Unstimmigkeit: Das Landgericht hat gezenüber\nSED einen weiteren Schuldvorwurf unter anderem deswegen\nerhoben, weil er nech seinem späten . Zintreffen die fernere\nAbfuhr nicht untersagt und verhindert habe (S 10 UA).\nüs ist jedoch im Urteil nicht dargelegt, daß sich in dem\nletzten, noch nicht abgefahrenen Kesselvagen Fäkalien\nmit. Typhusbakterien befanden, daß also durch die letzte\n\"Abfuhr ein weiterer Schaden entstanden sei. Indes berührt .\ndiese Frage weder den uchuldspruch noch hat dieser Gesichts-\n. punkt das Strafmaß für SW nachteilig beeinflußt.\n\nDas Landgericht hat weiterhin angenommen, durch sofortige Benachrichtung des Ordnungsamts wäre die Epidemie\nmindestens in ihrem Umfang eingeschränkt worden. Der\nTatrichter hat hierbei nicht Üüberischen, deß der Antsdirektor erst Tage später tätig geworden ist (5 10, 17 UA).\n\nHätte Sg rechtzeitig gewarnt, so wollte die Strafkanmer\noffenbar sagen, wEre die Amtsverwaltung eben entsprechend\nfrüher tätig geworden. Zweifelhaft könnte allerdings\n\nsein, ob Sin diesem ibm unbekannten Ort mit seiner\n\n- wie erwiesen — recht langsam hande:.nden Verwaltung, ealsbald einen teiiırüTtig eingreiTonden Vertreter des bränungseniy Litte cuclinaig aachen körnen s kormt eber euch hierauf\nnicht entecheidend en, zumal des s Kite Zingreifen der Aäntsverveltung al.en An, czingien strafiiidernd zugute schalten\nworden ist.\n\n„iocrnach 18% auch die .cvision des Anzailırien SB\nmit derseluven liadgabe wie bei SEHE. =: ;cıverfan.\n\n3. Jer Angeklagte Vgg ist in Jer dortigen Gegsend geboren und war ortskundig (S 1, 14 und 5 UA). Der 1letzteenannte, eindeutige Begriff bedurfte, entgegen der Annahne\nder Verteidigung, keiner weiteren Erjäuterung. An Intelligenz und Bildung war Ve allen snderen An;eiilagten weit\nüberlegen (8 17). Er hatte angeordnet, daß zunächst die\nGruben in Drolshagen geleert werden sollten. är verneinte\ndie Frage ZU: nach dem Vorhandensein bestimiter\nAbfuhrplütze und regte durch seine äußerungen die Besatzung\ndazu an, den Grubeninhalt \"irgendwo\" unterzubrin;sen (S 7 UA).\nBei seiner späteren Ankunft in Drolshagen fragte er eofori\nnach der von den Ärbeitern gewählten Abfuhrstelle sowie\ndanach, \"ob jemand eiwas gesagt habe\". ls Zi dies\nverneinte, erklärte er, denn sei es gut, und sie sollten\n\"es\" dorthin fehren. Er wußte also jetzt, daß die Abfuhr ohrie\nGenehmigung geschah. Er erkannte auch, das die beiden\nLeute, selbst unsicher und ohne Weisungen, in ihr den Angestellten einer Behörde vermuteten, dem sie ener vertrauen\nkonnten als einem privaten Auftraggeber. in seiner Yand\nlag es, ob die weitere Entleerung der \\iugen an denselben\nStellen fortgesetzt wurde oder nicht (5 8).. Die Folgen\naus der bereits gezchehenen Verunreinigung des hochbehälters\nhätten in diesem Zeitpunkt bei «sofortiger Benachrichtigung\ndes Ordnungsamts durch Ve verhindert werden können. -\nDamit ist der Ursachenzusammenhang dargetan (vgl auch BGHSt\n45 20 ff).\n\nvie Strofkasuer hat ca ciTen zelassen, ob Voggp bereits\nbei dem vorstehend „ecchilderten ersten Absclmitt der Vorgänge\nfalriössig gehandelt hat (5 14 UA). Dageysen hat das Landgericht in den sröteren Verhalten des Ancekla;sten Ve nit\n\nRech+ ein: vorwe:?bere Kahrlässirkeit erblickt {5 14\n\nzueiter Absais). Hier erkammte er, wie die Sirafliaunızer veiter\n\ndarlegt, das ZU und ME die Fi.ielien ohne Genehnigung und nähere Prüfung in das südliche waldgebiei\ngefahren hatten, und daß sie von ilm, dem ortskundiven\nVertreter einer, wie Vggp wußte, in der Vorstellung der\nAngeklagten ZUEEEEEED und (EEE Vehördenähnlichen Wohnungsgenossenechäft - mit dem Pin Teräude der Kreisverwaltung in OP - unausgesprochen eine Bestätigung\n\noder eine Kritik erwarteten. Er erkannte, daß seine\n\nWorte: \"Dann ist es gut, dann fahrt es dorthin\" von so\neinfschen Kenschen wie ZUEEEE und RBEels5 autorisierte Bestätigung ibres Tuns aufgefaßt wurden, und daß beide\nauch seine entgegengesetzte Weisung befolgt kätten. Stattdessen bestärkte er sie in ihrem Verhalten.\n\nRierin hat der Tatrichter ein dem Angeklagten Vi\nvorwerfbares, fanrläsuiges Verhalten durch positives Tun\ngesehen. Dies verkennt die Revision. Von strafloser Beihilfe kann keine Rede sein (vgl auch BGHSt 1, 280, 283 -\n284). Die Verentwortlichkeit des Beschwerdeführers Ve,\ndie in seinem die beiden Arbeiter bestärkendem Verhalten lag,\ntrat neben die des Beiriebsinhabers EB. Da3 es an\nsich dessen Sache war, für ordnungsgemäße ibfuhr der: Fäkalien zu sorgen, hat das Landgericht erkannt (S 15, 17\noben UA). Wenn sich VeWB darauf beschränkt Lätte, den\nArbeitern die Klärgruben in Drolshagen els in erster Linie\nleerungsbedürftig zu bezeichnen, könnte die Frage seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlicihkeit für den eingetretenen\nErfolg sweifelbaft sein. Er hat aber, wie dargelegt, weit\nmehr getan. Entgesen der Darstellung der Verteidigung\nhat er sich nicht l1cdiglich aus Neugier nac!: den von den\n\nrbeitern bisher gewählten Abladestellen erkundigt, sondern\nde:en Ausvahl auscrlicklich gebiliigt: Daß er gesagt heben\nsoll ®»Dann karn ja nichts passieren\" (§ 4 der Kevisions-\n\n}\nN\nnn\n\nı\n\nbegründung vom 30. August 1956), ist eine neue Yetrnacne.\ndie vom kevisionsgericht nicht berücksichtigt werden kenn\nund die zuden den Feststellungen des Tatricuters wiäerspricht,\n\nAuch die übrigen Angriffe dieser Kevirion greifen\nnicht äurch. Das Landgericht hat u. a. bei der Sachverhaltsschilderung (S 8 oben UA) dargelegt, daß der für eine\nVesseranlage typische Eingang des Hochbehälters sogar von\nden siedlungshäusern aus zu erkennen war. Die tatsächlichen\nAusführungen des vor dem Senat aufgetretenen Verteidi;sers\ndieses Angeklagten über die Beschaffenheit und engehlich\ngeringe Erkenubarkeit des Hochbehälters sind auf jeden\nFall ohne Bedeutung. Denn der Angeklagte konnte und mußte\nauch ohnedies die Gefährlichkeit der Ablagerung so erhebiicher Tälaimassen in der dortigen Gegend erkennen. Im\nübrigen erschöpft sich die Rechtsmittelbegründung in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung\nund die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, mit denen\nder Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden\ndarf.\n\nNach alledem ist auch did Revision mit der erwähnten J\nMaßgabe zu verwerfen.\n\n4. Auch die Angeklagten ZU und Zip; und\n\nzwar sie in erster Linie,haben den eingetretenen Erfolg\ndurch positives Tun herbeigeführt.\n\nDas Landgericht legt hierzu weiter dar: Sie hätten erkennen können, daß die an den erwälnten Stellen eb;elagerten\nFäkalmassen, begünstigt durch das Regenwetter, nicht nur mit\nGewalt dem Tel zustrebten, sondern auch scunell in das Brdreich und in das dor möglicherweise vorhandere Quellgebist\nfür das Wassernetz des Orts zelengen konnten. zumei sie\njedesmei an einen in Richtunz au? die Stadt »arkenkaft Lust\nksickesseiförmrig abfallenden Hnng ebzelassen wurden.\n\nIhre Schuld dauerte nach Auffassung der Strafkammer\nweiter an, obwohl Ve und später sogar SB diese Abfuhr\nduldeten. ZU und BEE mui:ten sich sagen, daß\nVW und SW sich anders verhalten hätten, wenn sie au\nOrt und Stelle selbst die Abladeplätze besichtigt hätten:\nAbgesehen davon durften sich die beiden nicht auf die Billigung von V verlassen. Nicht er war für die gesamte Abfuhr und die Wahl der Apladeplätze verantwortlich, sondern\ndas Fäkalien-Unternehmen. Außerdem erkennten die beiden\nschon aus der Frage von Ve: \"Hat keiner etwas gesagt?\"\ndaß es auch ihm uicht um eine crdnungsgemäße, vorher mit dem\nEigentümer und dem Ordnungsamt abgesprochene Abfuhr zu tun\nwar.\n\na) Hit Recht macht die Revision hier einen für die Urteilsfeststellungen gegenüber Zn wesentlichen Verfahrensmangel geltend: Das Urteil führt, wie schon erörtert, hinsichtlich sämtlicher Angeklagten (5 15 UA) aus: \"Die Angeklagten mußten generell mit Bagillen | Eakterien| rechnen,\ndie geführliche epidemische Krankheiten hervorrufen können.\nSie geben sogar zu, das gewußt zu haben\" (vgl auch 5 6 UA:\n\"wie sie ausdrücklich einräumen! ; sowie S 14 unten UA). Nun\nwar aber ZU, worauf sein Verteidiger mit decht\nhinweist, in der lauptverbandlung nicht anwesend. Er war\nmit sücksicht auf seine bevorstehende Auswandorung gemäß\n§ 253 StPO vom Erscheinen entbunden (Pd IT, Bi 215, 216\nd.A.). In der Hauptverhendlung wurden die Niederschrift über\nseine Vernebmung durch den beauftragien kichter sowie die\ndort in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen verlesen\n(Bl. 243 R, 217 bis 218 R. 24 bis 27, 8i bis 82 d.A.).\n\nAn keiner Stelle dieser Aussagen het ZUEEED erklärt, so etwas gewußt zu haben. Es besteht euch kein Ankalt dofür, daß er gegenlper einer der in der Heuptverkandlung\n\nsekörten Düer als Zeuge vernommencn Personen eıwas derartiges\nzugesenwen hätte Den Urteil spricht vor ansdrücilisken\neirenen öingestündnissen. Es ist daher davon aussuzeien.\n\ndaß die Strafkammer insoweit irrisorweise eine srilärung\n\ndes Beschwerdeführere ZEN zuirunäcssclost bet, die er\ngar nicht abgegeben hatte. Schon wegen dieses Verfalrensfehlers, den die Revision rügt, kann das Urteil gegen\nED nicht bestehen bleiben; denn es läßt sich nicht\nausschließen, daB es auf dem Verstoß beruht.\n\nDas Landgericht erhält durch die Aufhebung Gelegenkeit, sich eingehender als bisher wit den schriftlichen\nEinlassungen dieses Angeklagten auseinandersusetzen, die\neinen Ersats für die sonst vorgeschriebene mündliche Anhörung darstellen sollen (RGSt 12, 45, AT}, und ferner\ndas Rsvisionsvorbringen zu würdigen. Zu diesem ist allerdings Grit hinzuweisen, daß nach den Teststellungen- die\nJauche am 10. Lai. 1955 nicht in \"abgelegenen\" Waldgebieten,\n\"weitab von menschlicher Siedlung\" abgelassen wurde (S 4, 5\nder Äevisionsbegründung) , sondern in einer Entfernung von\nnur 1,5 bis 2 km, und zwar, bei anhaltendem Regen, in ein\nnach der J„tadt zu abfallendes Tal hinein.\n\nAuch wer ZU wie das Urteil feststellt, bereits\nmehrfach durch polizeiliche Kontrollen auf entsprechende\nVerbote hingewiesen worden. Das Landgericht wird jedoch\nnäher zu prüfen haben, worauf sich äie Kontrollen im einzelnen bezogen und was dadurch dem \\ngeklagten zur Kenntnis ge-\n\"langt var.\n\nNicht erörtert ist im Urteil u. a. die Einlassung\nZU: (21 25 R Ba I d.A.): \"Wir gingen beide von dem\nGrundsatz aus, daß der Grubeninhalt im Grunde ja nur dem\nWald bzw. dem YWa.dhestand nützlich sein konnte\". Auch könute\n\nzZür die Schildfrage bei diesem Anzeklarten und bei Kin\neine Kcolle spielen, ob das Drolshazener Tueilengebiet -\nwie sonst üblich - durch Warnschilder gekenrnseichnet war\noder nicht.\n\nb) Auf jeden Fall könnte es für die strafrechtliche\nBeurteilung bei ZU una Sp von Bedeutung sein,\ndaß in dem Luftkurort Drolshagen unbegreirlicherweise behördlickerseits keine Abfuhrplätze bestimmt waren, ezowie\nweiter, daß die beiden Arbeiter an jenem Tage völlig auf sich\ngestellt waren und daß ein ortsansässiger ?ostbeamter — dem\nSinne nach — die valdgegend eis zum Ablassen geeignet bezeichnet hätte. Ss möchte daher zweifelhaft erscheinen, ob in diesem Fall gegenüber den beiden Arbeitern von einem wahllosen\n. Abladen gesprochen werden könnte. Ferner ist bisher nicht\neindeutig festgestellt, ob das Trühere willkürliche Jauche-Abfahren in Drolshagen (13. April 1955) gegenüber diesen\nzwei Angeklagten von irgend jemand beanstandet worden wer.\n\nBei beiden Angeklagten wird auch noch näher darzulegen\nsein, warum sie sich auf die Billigung von Vgg@ nicht verlassen durften (S 13 UA), obwohl sie von SB an diesen\nverwiesen waren und in ihm eine gewirse Autoritätsperson\nerblickten (S 14 UA). Mochten sie auch - oder wenigstens\nZU - zewurt heben, daß das Jaucheabfahren in dem\nWald nicht vorschriftsmäßig war, so bedarf es doch angesichts der bereits erörterten besonäeren Umstände und der\neinfachen Denkungsart dieser beiden Arbeiter der Darlegung\nder für gie gegebenen Voraussehbarkeit der schwerwiegenden\n\nFolgen ihres Verhaltens.\n\nc\\) Gegenüber dem Angeklagten RB kenn das Urteil\nauch noch aus folgenden Erwägungen keinen Bestand haben.\n\nir hat alierdings, zusammen nit ZN, die wesentliche Urcache für den eingetretenen Erfoig geseizt. Auch kat\ner. wie das Urteil Zeststellt, gewust. daß Fäkalien in\n\nerudor lienge bei wal.ilosemn Ablassern in ser NEhe von Orischaften Tür die mennchliche Gesundheit sefährliche epiicmische Krankkeiten hervorrufen konnten !S 5, 6. 15 UA).\nDenno:h ist bei diesem Angeklagten. der - vie ZUNEED\n\nvon einfecher Wesensart -, dezu in der Hauptsache Fahrer\n\nund nur ZB Gel:ilfe war, bisher nicht genilgend\ndargetan, daß er bei der damaligen besonderen Sachlage\n\ndie verderblichen Folgen seines !landelns hätte erkennen\nkönnen und müssen #s liegt die Annaime im Bereich der\nMöglichkeit, daß er das Ablassen der Fäkalien im Wald\n\nfür unbedenklich kalten konnte. Wie schon erwähnt, hatte der\nortsansässire Postbeamte auf die Waldgegend hingewiosen.\nVW: den RE e1s eine Art Amtsperson betrachten mochte,\nhatte die Wahl der Abladeplätze und das weitere Abfahren\n\nin diese Gegend gebilligt. ZW var zwar zuletzt im Krieg\nSanitätsunteroffizier gewesen (S 4 UA). Die Strafkannmer\n\nhat aber hieraus, soweit erkennbar, keine ihm nechteiligen\nSchlüsse gezogen, wozu es auch näherer Feststellungen über\nseinen damaligen militärischen Aufgabenbereich beäurft\nhätte,\n\nAnderseits wird eingehender zu prüfen sein, wie weit.\nSCEEB en üen Vernandlungen ZU mit VER teilgenommen }) (\noder ihren Inhalt erfahren hat, sowie ob er nach ZB:\nWeisungen gehandelt hat, und gegebenenfalls, ob er glauben\ndurfte, sich nach diesen richten zu müssen.\n\nd) Dafür, daß der Tatrichter einen falschen Strafrahnmen\nzugrundegelegt haben sollte, bietet allerdings die Urteilsbegründuns (S 16 Abs 5) keinen Anlıalt. Dort ist ausgeführt,\ndaß § 230 äie schwerste Strafe anärohe, aber der Hindeststrafrehmen des § 326 StGB nicht unterschritten werden dürfe\n(vgl 36St 75, 1485 75. 1905 BGH in I Ur 42 zu § 75 StGB).\n„it diesem Kinweis sollte cereichtlich nur „esagt werde.\ndaß wegen § 526 StG3 - Strafandrchung im hier gegebenen Fall;\n\nGefängnis schlschthin - die Verhängun; einer Geldstrafe\n\nnach 5 230 StGB (\"mit Geldstrsfe cder Gefinguis ... bestraft\")\nnicht in Betracht komme. Sonst hätte sich das Landgericht\n\nmit § 27 d StGB (S 17 UA) nicht zu befassen brauchen.\n\nDefür, daü der Tatrichter, wic die Revision des Ange-\n\nklasten RB meint, irrig von einer Hindeststrafe\n\nvon einem Hcnat Gefängnis (erschwerter Fall des § 526 StGB)\nausgegangen sei, ist nichts ersichtlich.\n\nIII. Abschließend sieht sich der Senat veranlaßt,\ndarauf hinzuweisen, daß es, soweit ersichtlich, bisher an\nSondervorschriften der Länder oder des Bundes über die\nHandhabung des Leerens von Klärgruben, das Ablassen von\nFäkalien sowie die F'hrung und Überweckung von Gruben-Entleerungs-Unternehmen fehlt,\n\nKrumnme Sauer Seibert\n\nioepner Langs-Hinrichsen\n\n1]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/4-str-569-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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