{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-11_4_StR_246_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-11","aktenzeichen":"4 StR 246/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 246/57 2240 011\n\n‚no Nanen des Vu kes\nTn der Strafsache\ngeger\n\nden KOniEtE Anton PD zu: VE: dort Keroren\n\nam 1954.\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs ın der Sitzung\nvom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesri=hter Krumme\neis Vorsitzender,\n\nBundesri.chter Pr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nRundesrichter Prof,Dr,Tang Hınrishsen\nals beisitzende Richier,\n\nOberstaatsanwaeit Win der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB hei der Yerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstetile,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nw—— m -\n\nIo Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrläs--\nsıger Tötung auf Grund folgender Feststellungen verurieili:\n\nAm 14. November 1956 nach Arbeitsschiuß befand er si:h\nmit seinem Motorrad, auf dessen Kücksitz er seinen Arbeitskameraden Günter GB nitnehn, auf dem küciweg on der gemeinsamen Arbeitsstelle in Wanne-Eickel nach se, wo\nbeide wohnten, Gegen 17,30 Uhr, als bereits völligs Dunkel. -\nheit herrschte, durchfuhr er die Stuckenbuschstraße in Kecklinghausen. Diese Strecke benutzte er schon seit etwa einer\nWoche täglich für die Fahrten von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück. Die Kreuzung der 5,50 m breiten Stuckenbvahstraße mit der Rottstraße überquerte er mit einsr Geschwindigkeit von 40 - 50 km h und bog dam in die ummıitelbar foigende leichte Rechtsku’ve eins legen des Gegenverkehrs\nfuhr er mit Abblendlicht. Als er nach der Kurve sıch wieder\nauf der Geraden befand, kam ihm ein Personenwagen entgegen,\nder sich anschickte, die Kurve zu schneiden und deshalb\nin der Straßenmitte fuhr. Von dessen Scheinwerfern wurde\ner geblendet. Um von diesem Wagen genügend weiten Abstand\nzu halten, lenkte er sein Motorrad weiter nach rechts, Weil\ner dabei seine ganze Aufmerksamkeit dem ihn blend@fPPahrzeug\nzuwsndte. geriet er in der Meinung, die Fahrbahn reiche\nnoch weiter nach rechts, mit der rechten Fußraste an dıe\n5 cm hohe Bordsteinkante, welche die Fahrbahn von einem\ndaneben einherführenden Fahrradweg abgrenzt., ler Angeklagte\nverlor die Herrschaft über sein Kraftrad. br und Ggpstürzten.\nDieser erlitt dabei einen Schädelbasis- und einen Halswirbelsäulenbruch. Daran starb er noch während der Beförderung\nins Krankenhaus.\n\nDie für den Unfall mıtursächliche Fahrlässigkeit des\nAngeklagten sieht dıe Ntrafkammer in der Geschwindigkeit,\ndie er während der Begegnung mit dem Personenwagen eirn’eit,\nInfolge sciner Geschwindigkeit habe er sein Augenme: »k gans\nauf den entigegenkommenden und ihn blendenden wagen richten\nmüssen und habe deshalb nicht gleichzeitig aucuı auf den rechten Fahrbahnrand achten können. Mit *ücksicht auf die \"ihm\nbekannten örtlichen Verhältnisse\" und die Blendwirkung begegnender Fahrzeuge, mit der ein Kraftfahrer immer zu rechnen habe, hätte er nach Auffassung der Strafksmmer shon\nrechtzeitig vor der Begegnung mit dem Wagen, den er infolge I\nder Übersichtiichkeit des Leländes schon von weitem habe\nsehen können, seine Geschwindigkeit so erheblich herabsetzen\nmüssen. daß er sowohl den Personenwagen wie den rechten\nStraßenrand hätte im Auge benalten und ungefährdet zwischen\nbeiden hindurchfahren können,\n\nIT.. Die auf angebliche Verletzungen des sachlichen Hechts\ngestützte Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.\n\n1,’ Sie beanstandet zunächst die Feststellung der Strafkammer als erfahrungswidrig, daß der Angeklagte die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle gekannt hat. Lie genaue\nKenntnis jedes Teils einer etwa 80 km langen Strecke, der I\nLänge des Fahrwegs des Angeklagten, könne ein Kraftfahrer\nunmöglich schon nach 8 Tagen erlangt haben, Noch weniger\nsei der Angeklagte imstande gewesen, in so kurzer Zeit eine\nso gründliche Ortskenntnis zu gewinnen, daß er,sich die\nBescnderheit des schwer unterscheidbaren Übergangs der Fahrbahn in den gleicherweise asphaltierten und durch einen erhöhten Borästein abgegreuzten Radweg an der Unfallstelle\nhätte einprägen können.\n\n.;\n\nAuf die Erörterung dieses -- durchaus berechtigten --\nEinwands der Revision kommt es für die Entscheidung nichi\nan. Übrigens schwächt die Strafkammer ihre lÜlberzeugung. der\nAngeklagte habe die örtlichen Verhältnisse au der Unfall--\nstelle gekannt, an anderer Sielle des Urveils danin an.\ndaß er sie habe kennen müssen (UA S 4). Daß die Strarkanner\nin Wirklichkeit nicht von einer genauen Oriskenntinis des\nAngeklagten ausgegangen ist, beweist auch ihre Annahme, er\nsei \"im Moment der Begegnung des Glaubens gewesen, daß an\ndieser Stelle seine Fahrbahnseite noch breiter gewesen sei\"\n(UA SA), und daß er die Begrenzungskante des Radwegs nicht\nrechtzeitig erkannt habe (UA S 5), Selbst wenn indes die\nAnforderung des Landgerichts, der Angeklagte habe die örtlichen Besonderheiten der Unfallstelle kennen müssen, mit\nRücksicht auf die noch nicht allzu häufige Benutzung der\nStrecke durch ihn Bedenken unterliegen solite, hat die Straikammer doch mit Recht aus einem anderen Grund eine für den\ntödlichen Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit beim Angeklagten bejaht.\n\n2.) Sie bleibt bestehen, selbst wenn er keinerlei Kennt--\nnis der örtlichen Beschaffenheit der Wegstrecke an der Un.\nfallstelle besaß oder hätte besitzen müssen. Im Gegensatz\nzur Meinung der Revision sieht die Strafkammer die Pahrlässigkeit des Angeklagten nämlich nicht darin, daß er etwa erst\nim Augenblick der Begegnung schuldhaft versagt habe, weil\ner nicht auf die Begrenzung der Fahrbahn nach rechts achtete.\nSie verlegt sein Verschulden vielmehr -- und zwar mit Recht -\nschon auf einen früheren Zeitpunkt. Denn sie macht ihm den\nzutreffenden Vorwurf, daß er, obwohl er schon von weiten\nden entgegenkommenden Personenwagen hätte wahrnehmen können\nund mit der Blendung durch ihn hätte rechnen müssen, seine\nFahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit \"der entstandenen Verkehrssituation\" anpaßte (UA S 4).\n\nDie Moglichkeit weiter Sicht des Angeklagter auf entgegenkommende Fahrzeuge muß der Denat als \"eststellung\nseiner Beurteilung zugrundelegen Die Anforderung aner. daß\njeder Kraftfahrer bei Lunkelheit mit Blendwirkungen entgegenkommender Fahrzeuge immer rechnen müsse, ensspricht den\nvrundsätzen der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtsnofs.:\nWie der 2, Ötrafsenat in einem in BGHSt 1, 309 ‚512, ver.\nÖöffentLichten Urteil vom 21, September 1951. mit überzeugen -\nden Gründen ausführt, bedeutet die Begegnung mit einem beleuchteten Kraftwagen \"regelmäßig eine gewisse Vefahrenquelle\", weil auch bei abgeblendeten Scheinwerfern eine\nbeschränkte Blenäwirkung eintritt, welche die Möglichkeit.\ndie Fahrbahn nach vorn zu üpersehen, beeinträchtigt. Der\n\n| Krafsfahrer muß daher auch damit rechnen, daß ein begegnendes\nFahrzeug vorzeitig das Fernlicht einsteilt (aufblendet),\nTarauf muß er sein Verhaiten einrichten, und zwar nicht erst\nbeim Aufblenden des anderen, sondern schen dann, wenn die\nBegegnung bevorsteht, Diesen Grundsätzen hat sich der erkennerde Senat in seinem ir VRS 4, 598 veröffentlichten\nUrteil A StR 451/51 vom 22. ugust 1952 angeschlossen, #r\n|nsıt sie auch heute noch aufrecht. Legt man diesen Maßstab\nan das Verhalten des Angeklagten im vorliegenden Falle an,\nso muß es in Übereinstimmung mit der Strafkammer als fahr--\nlässige Verkelirswidrigkeit gewertet werden, Dabei kann die\nUngewißheit in den Feststellungen der Strafkammer auf sich\nberuher, ob die Blendwirkung von nicht abgeblendeten oder\nabgeblendeten Scheinwerfern des begegnenden Personenwagens .\nausging, Denn der Angeklagte handelte schon vor Bintritt\n\ncer Blendwirkung verkehrswidrig, weil er sich nicht recht.-\nzeitig durch Ermäßigung seiner Geschwindigkeit auf die dro>\nhende Gefahr der Blendung einstellte, ohne Rücksicht darauf.\n\nnt rn Te\n\nob das Gegenfahrzeug mit aufgeblendeten oder abgeblendeten\n\nScheinwerfern herannahte.\n\n3,) Dem Urteil der Strafkammer ist schließlich auch\nim vegensatz zur Meinung der Revision die Überzeugung davon -\nzu eninehmen, daß es dem Angeklagten bei rerhizeitiger und\ngenügend wirksamer Ermäßigung seiner Weschwinädigkeit mögiich gewesen wäre, ungefährdet dem Personenwagen begegnen\nzu können. Denn sie bemerkt, er habe nicht behauptet, daß\nder Personenwagen ihm die eigene Fahrlinie abgeschnitten\nhabe (UA S 4). Auch die Feststellungen des Landgerichts Über,\ndie Breite der Fahrbahn schließen jene Möglichke:i nicht aus:\nobwohl der Wagen in der Mitte der Straße fuhr.\n\n4.) Die unter 1.) erörterte, möglicherweise bedenkliche\nAnnahme, der Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse gekannt oder wenigstens kennen müssen, hat, wie die Strafzumessungserwägungen ergeben, das Strafmaß nicht zum Nachteil des\nAngeklagten peeinflußt, Das Urteii mußte dsshalb im vollen\nUmfange bestehen bleiben,\n\nKrumme Bauer Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/4-str-246-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/4-str-246-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.745723+00:00"}}