{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-11_4_StR_156_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-11","aktenzeichen":"4 StR 156/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 012\n\n4 StR 156/57\n\nL.m Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAgnes 5 geb. KOEEEED :ı: Yo\ndort geboren am 1904, einhstweilen vabergebracht.\n\nwegen Betruges i. R. u:a-\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgericrtshofs in der\nSitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-FRinrichsen\nals beisi Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalv dei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamıt:\n\nDie Revision der Argeiilagsen gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum\nvom 19. Dezeriber 195€ wird verviorien.\n\nDie Beschwerdeführerin nat die\nKosten des Rechtsritteis zu tragen.\n\nvon aec:ıris wegen\n\n”\n\nGründe:\n\n— nun te mn en\n\nDie Angeklagte iet unter Freis,recenung in übrigen wegen\neines vollendeten und eines versuchten Diebstahls ir Rückfall,\nwegen fortgesetzten Betruges in Tateiuheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges, wegen Anstiftung zu einer\nuneidlichen Falschaussäge und weger ausweisnisbrauchs zu\neiner Gesamtstrafe von B üonaten Gefängnis verurteilt worden.\nDie Strafe ist durch die Untersuchungshaft und die Zeit\nihrer Unterbringung verbüßt. Die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt ist angeordnet worden.\n\nDie Besclwerdeführerin beantragt, das Urteil insoweit\naufzuheben, als sie im Falle 6 wegen Diebstahls zum Nachteil\nder Ffirne KDD -Geschäft in BED verurteilt und\n. als ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pfiegeanstalt\nangeordnet worden ist:\n\nSie macht die Verletzung sachlichrechilicher Vorschriften geltend.\n\nDie Rüge ist unbegrindet.\n\n1. Die Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt\nworden, weil sie in einem Iaden der Firma Kein \"EEE\nGeschäft 125 gr Kaffee in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen het. Sie ist der Meinung, da sie\nsich in diesem Faile nur eines iundraubs gemäß § 370 Abs\n1 Nr 5 StGB schuldig gemacht habe. Es ist zwar zutreffend,\ndal es sich um Genußmittel in geringer Henge und von unbedeutendem Werte handelt. Nach der eigenen Einlassung der\nAngeklaxten, die das Landgericht der Verurteilung zugrunde\ngelegt Lat, war der eniwendete xnaffee aber nicht zum als-\n\nbaldigen Verbrauch bestimmt, esndorn für den ganzen\nkommenden Lonat, Unter diesen TLiuständen läßt die Verurteilung wegen. Diebstahls keinen Rcecliisfehler erkennen.\n\n2. Des gleiche „ilt hinsichtlich der Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.\n\nDas Landguricht Ist aufgrund des Gutachtens der\npsychiatrischen Sachverstiinäigen, die die Angeklagte ein- N\ngehend untersucht und die Krankheitsseschichte sowie die\nfrüheren ärztlichen Befunde und Berickte berlicksichtigt\nhat, zu dem Lrgebnis wekommen, da. die Ingesxlagte en einer\nfortgeschrirvenen erblichen Lpoilspsie leide, die zu einer\ndeutlichen epilsptischen Demenz geführt habe. Sie sei zwar\nnoch fähig, das Tnerlaubte Ihres Tuns sinzusshen. Infolge\nder durch die Epilepsie bedingten schweren psychischen\nStörungen -sei es jedoch zu einem xranirhaften Hemmungsverlust gekommen. Die Fähigkeit, ihrer besseren Einsicht gemäß zu handeln, sel Geshalt erheblich vermindert.\n\nDie Strafkamner ist ferner der Auffassung, daß dle 13\nöffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten SH\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere. Angesichta\nder Fülle strafbarer Handlungen, die die Angeklagte sich\nhabe zuvechulden kommen lassen, und dor von der Sachverständigen festgestellten, durch die Epilepsie bedingten\nfortschreitenden Hermungslosigkelt, seien\"mit größter\nWehrscheinlichkeit\" auch nach der Strafverbiüßung infolge\nasr Erkrankung weitere strafbare ‚andlungen von Ihr zu\nerwarten. Sie nabe i: der fiauptverhandlung wenig Einsicht\ngesoigt und werde nach der Überzsuzung des Tatrichters\nauck in Zukunft in ähn.ichen zagen, in denen sie hier\netraff&ällig geworden sei, nicht Ale nösise Willenskraft\n\n-A-\n\naufbringen, sich von Ladendienrrränlen una Betrüsereien\nfernzuhalten. Diese Gefahr 15681 sich, wie das Urteil\nrechtsbedenkenfrei darlegt, auf andere Tireise als durch\nUnverbri.ngung nicht beseitigen,\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Gericht\nhabe berücksichtigen müssen, daß ihre Vorstrafen bereits\nweit zurücklägen und ihnen auch ein besonderes Gewicht\nnicht zukomme. Wie das Urteil hervorhebt, hat das Landgericht den Vorstrafen keine ausschlaggebende Bedeutung\nzugemessen. Sie meint ferner, daß die Strafverbüßung in\ndieser Sache sie in Zukunft von strafbaren Handlungen\nabhalten werde. Die Strefkammer nat disse Frage jedoch\neusdrücklich verneint. Diese Würdigung iiegt auf tatrichterlicnem Gebiet und ist miv Rechtsgründen nur angreifbar,\nwenn eine Verletzung von Deuxgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vorliegt. Dies ist „jedoch nicht der Fall.\nInsbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die auf Erkrankuıng beruhende Hemmungslosigkeit dann beeinflußt werden\nkönnte, wenn die Angeklagte noch eine Strafe zu verbüßen\nhätte. Auch der Umstand, daß sie ihre Vorstrafen nicht zu\nverbüssen brauchte, da zie teilweise durch Begnadigung,\nteilweise durch Amnestie eriassen worden sind, steht der\nAnnahme des Gerichts, daß sie sich auch in Zukunft unter\ndem Eindruck der in dieser Sache erlittenen, auf die Strafe\nangerechneten Freiheitsentziehung nicht von weiteren Taten\nabhaiten lassen werde, nicht entgegen. Zwar erwähnt das\nLandgericht diesen Umstard bei den Erwägungen über die Unter-\n\"bringung ausdrücklich nich;. Es weist jedoch in den Ausführungen zur Strafzumessung ausdrücklich darauf hin, daß sie\ndie Färte des Strafvollzuges bisher ıcch nicht zu spüren\nbekommen habe. Danach ist es ausgeschlossen, deß der Tatrich-\n\nser diesen Tustand bei der Intscheidung über die Unterbringung unberücksishvig; gelassen haben könnte. Im übrigen\nsetzt deren Anordnung nicht voraus, daß die Wirkung einer\n\nStrafverbüssung auf das Hermungsvermögen schon erprobt\nworden ist.\n\nDas Lanäscericht konnte dahsr bei dieser Sachlage ohne |\nRechtsverstn? davon ausgehen, “az Gie krankhafte Hemmungslosigkeit der Besciwerdeführerin und nithin die Gefahr\nweiterer erlcblicher Verfehlungen auf strafrechtlichen Gebiet fortbestehen wird.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsverletzung\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nDie Kevision mußts daner verworfen werden.\n\nKrumme Sauer Seibert\nHoepner Teng-Hinrichsen\n\nfer\n\n..\nF\n\nCET, “.\nre\n\nTg\n\nw\nEL\n\nSe ‚Sin: PIE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/4-str-156-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/4-str-156-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.714066+00:00"}}