{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-09_4_StR_601_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-09","aktenzeichen":"4 StR 601/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 801/57 PR\n\n2252 029\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Richtmeister Hubert D aus BD:\ndort geboren an BD. DB\n\n2. die Schrotthändlerin Gertrud D — aus\nBEE, Aort g:boren am @B- umEENEED »\n\n3. den Schlosser Günther GC EEEEEb zus vi,\ngeboren an @. ED EB in Dim,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei U.9:\n\nhat der 4.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter „Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB dei der Verkündung\n\n‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIo\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hubert und Gertrud\nDEE zesen das Urteil des Landgerichts in Bochum\n\nvom 9. Juli 1957 werden verworfen. Sie haben: die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE wirä üas Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957, soweit es\n\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte Eubert DEEB ist wegen gewerbsnäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr\n6 Monaten, die Angeklagte Frau De wegen gewerbsmä-.\nßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16\nHetG zu einer Gefüngrisstrafe von 7 Monaten, der Angeklagte CRD vegen Beihilie zur gewerbsmäßigen Hehlerei in\nzwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 4 Monaten\nverurteilt worden. Bei den Angeklagten Frau DEE und\nCE sinä die Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt\nworden.\n\nMit der Revision riigen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vor-\n\nschriften.\n\nDie von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat Mängel des 3eschlusses über die\nEröffnung des Hauptverfahrens ergeben (Bl. 219 HA).\n\nEr gibt lediglich den Wortlaut der Gesetze wieder,\nläßt aber nicht erkennen, in welchen tatsächlichen Vorgängen das strafbare Verhalten der Täter liegen soll. Wie\nder Bundesgerichtsho£f wiederholt ausgesprochen hat, müssen\nim Eröffnungsbeschluß nicht nur die allgemeinen Merkmale\ndes gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch die bestimmte\nTat über Ort und Zeit hinaus bezeichnet werden. Er ent-\n\n\"spricht daher nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO\n\n(BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1955, 641 Nr. 18; BGHSt 10,\n137 f£). Zur Ergänzung eines fehlerhaften ‚Bröffnungsbeschlusses darf jedoch die Anklageschrift herangezogen werden (RGSt 21, 64, 65; BGHSt 10, 138). Soweit es sich um\ndie beiden Angeklagten DEE handelt, werden im Anschluß\nan üle Gesetzestnrmel die Taten dieser Neschwerdeführer im\n\nN\n\nin\n\nwesentlichen bezeichnet, Auch durch das in der Anklageschrift enthaltene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\nwird ausreichend erkennbar gemacht. was ihnen zur Last\ngeilegi wird /Bl. 203, 204 ff HA:. Daher war das Verfahren wegen der Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht einzustellen.\n\nÄhnlich ist die Sachlage, soweit es sich um den Be--\nschwerdeführer CB handelt /Bl. 203, 208 HA). Den Ausführungen der Anklageschrift (Bl. 208 unter III) in Verbindung mit den Vorgängen. die nach der Anklageschrift\nund deren Ermittlungsergebnis den Eheleuten DEE zur\nLast gelegt werden, ist eindeutig zu entnehmen, daß der\nAngeklagte Cm angeschuldigt wurde, zum hehlerischen\nAnkauf von Gegenständen, die u.a. von W@P gestohlen waren, den Eheleuten DB iurch Verwiegung des Materials\nBeihilfe geleistet zu haben, obwohl ihm dessen Herkunft\nbekannt war. Zwar liegt scheinbar eine Unklarheit in der\nAnklageschrift insofern vor. als es Bl. 205 heißt, er\nselbst habe das Material im Betriebe der Firma DWEEEE>\nangekauft. Diese Unstimmigkeit wird jedoch durch den übrigen oben angeführten Inhalt der Anklageschrift aufgeklärt.\n\ni. Die Revisionen der Angeklagten Hubert und Ger-\n\ntrud DL:\n\nDie Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriftenist nicht näher begründet worden und daher unbe-\n\nachtlick.\n\na) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Hubert\nDD. der im übrigen die allgemeine Sachrüge erhebt,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat sämtliche Merkmale der. gewerbsmäßigen Hehlerei festgestelit. Insbesondere hat es in ein-\n\ngehender Beweiswürdigung dargelegt, daß dem Angeklagten\nDEE üic Herkunft der angekauften Gegenstände aus Dieh--\nstählen bekannt war {UA 3. 8). Es lag im Rahmen des Ermessens des Tatrichters, ob er der Aussage des Zeugen VB\nGlauben schenkte. Verstöße gegen Derkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ]äßt die Beweiswürdigung nicht erkennen.\n\nb) Revision der Angeklagten Frau Gertrud DEE.\n\nMit ihrer Rüge richtet sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese sind\njedoch für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht\nVerstöße gegen allgemeine Denk- und Erflahrungsgesetze erkennen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, daß die Angeklagte von der Herkunft des inihren Betriebe angekauften\nMaterials Kenntnis hatte. daraus geschöpft, daß sie Geschäftsinhaberin war und neben der Buchführung auch die\nGeldauszahlungen vornahnm, und zwar meistens auch an W@8,\ndaß sie Terner wußte. daß dieser weder selbständiger\nSchrovthändler war, noch eine Genehmigung zum Handel mit\nSchrott natte. Es hai ferner zusätzlich zu ihrer allgemeinen Kenntnis von den Geschäftsvorgängen noch weiterhin\nihre Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Gegenstände\ninzwvei Fällen hvesonders festgestellt. Aus allen diesen\n„rwägungen xonnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu\nder Überzeugung gelangen, daß der innere Tatbestand hinsichtlich der Herkunft der Gegenstände und ihres Ankaufs\nerfüllt war. Es genügt, daß die Schlüsse des Tatrichters\nmöglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Auch\ndaß der Angeklagten ihre 'Einlassung. sie habe das Material.\nnicht von Fall zu Fall gesehen, nicht widerlegt werden\nkönnte, steht der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswür-\n\ndMlsung nicht cntgogen.\n\n-6-\n\nDie Annahme der Strafkammer. die Angeklagte habe\nmit Gesamivorsatz gehandeli. läßt ebenfails einen Rechtsverstuß nicht erkennen. Die Revision greift auch insoweii\nin unzulässigerweise die vatsächlichen Feststellungen an.\n\nAuch im übrigen gibt das Urteil hinsichtlich dieser Angeklagten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\n2. Revision des Angeklagten GEB.\n\na) Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der\nEröffnungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen\nVorschriften. ist bereits Stellung genommen worden. Die\nweiteren verfahrensrechtlichen Rügen bedurften einer Erörterung nicht, da das Urteil wegen sachüichrechtlicher\nWängel aufgehoben werden muß.\n\nb} Das Landgericht hat angenommen, daß er in zwei\nFällen Material, das von WEB \"auf unreellem Wege\" erworben worden sei, im Auftrage des Ehemanns oder der Ehefrau\nDEE erwogen habe. Dem Urteil ist auch die Überzeugang des Tatrichters zu entnehmen, daß diese Gegenstände\nim Betriebe der Firma IMDB hehlerisch angekauft worden sind, Die Sheieute DEED sind wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei, begangen in Fortsetzungszusammenhang, verurteilt worden. In äiesen Fortsevzungszusammenhang fallen.\nwie dem Urteil entnommen werden kann, auch diese beiden\nAnkäufe. Nun ist es zwar rechtlich möglich, daß mehrere\nHilfeleistungen zu einer Tat in Tatmehrheit siehen (RGS;\n1937 S. 3301), Die Strafkammer hat jedoch eine Prüfung\nunterlassen, ob nicht hier die Beihilfehandlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang begangen sind. Wie\ndie Feststellungen ergeben, haben die Verwiegungen in\n\nkurzem Zeitabstand hintereinander und unter im wesentlichen gleichartigen Umständen im Betriene der Trau\nDB stattgefunden. Der Angeklagte war damals bei\ndieser firma beschäftigt,Djes könnte dafür sprechen,\n\ndaß er auch mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, Bei dieser\nSachlage nedeutet es einen rechtlichen Mangel, daß das\nLandgericht die Frage nicht erörtert hat.\n\nFerner konnte CB nach den nisherigen Feststellungen auch nicht der Beihilfe zur gewerbsmäßigen\nHehlerei schuldig gesprochen werden. Das Landgericht\nhat nicht festgestellt, daß er selbst gewerpsmäßig\ngehandelt hat, sondern lediglich, daß die beiden Hauptsäter sich der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht\nhaben. Die Gewerbsmäßigkeit gehört. wie in der RechtsSprechung anerkannt ist, zu den besonderen persönlichen\nEigenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Taher kann\ndie Strafschärfung im Falle mehrerer Beteiligten nur\nbej. demjenigen angewendet werden, bei welchem die sie\nbegründenden Merkmale vorliegen (RGSt 25. 266; 72, 2255\nREST 6, 260).\n\nDas Urteil mußte daher hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden,\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung\nwieder zur Verurteilung gelangen, so cmpfiehlt es sich,\ndie Beweisgrundlagen, auf die sich die Feststellung des\nSachverhalts stützt, klarer als in dem angefochtenen\nUrteil anzugeben... Auf das Gestänänis in der polizeilichen\nNiederschrift konnten Feststellungen nicht gestützt wer-Gen. Sie ist dem Angeklagien ersichtlich vorgehalten\nworden. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht eindeu-\n\\!g, welche Erklärungen der Angeklagte darauf abge-\n\n-8-\n\ngeben hat, insbesondere, ob er in vollem Umfang eingeräumt hat, jenes Geständnis, das er später widerrufen\nhat. damals abgegeben zu haben. Es ist auch nicht klar\nerkennbar, ob der Polizeibeamte, der die Niederschrift\nüber das Geständnis aufgenommen hat, auch über deren\nInhslt oder lediglich über ihr Zustandekommen vernommen worden ist.\n\nAuch über die innere Tatseite wird eine eindeutige\nFeststellung erforderlich sein. Auf S. 6 UA heißt es lediglich, der Angeklagte habe \"grölltte Bedenken! hinsichtlich \"der einwandfreien Herkunft\" des Materials gehabt,\nauf SX 10 UA, er habe sich gesagt, daß die Gegenstände\n\"nur auf unreellem Wege\" erworben sein könnten. Diese\nAusführungen enthalten keinen genügend klaren, dem § 259\nStGB entsprechenden Ausspruch über das Vorliegen des Vorsatzes.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/4-str-601-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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