{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-04_4_StR_630_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-04","aktenzeichen":"4 StR 630/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 ih\n2263 026 x\nSR 630/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufnann Otto WEB aus Recklinghausen, dort\n\ngeboren am E. mn ED.\n\nwegen Betruges u.a.\n\n\"nn\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezeuber 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EP iri der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bunderanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nun =:\n\n„wat.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten WEM wird das\nUrteii des Landgerichts in Essen vom 4. Juli 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBu 7 Per Ser von\n\nDe EEE\n\n-2-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte va» ist wegen Betruges in Tat.\neinheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstir_\ntung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Gefängnis_\nstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt Worden\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung Verfahren\nrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften, °-\n\nDie Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschrig;.,\ngreift insoweit durch, als der Angeklagte gelteng macht,\ner sei in der Verhandlung ohne Verteidiger gewesen, Die.\nse Behauptung ist. wie das \"Sitzungsprotokoll ergiht.\ntreffend. Der Angeklagte hatte zwar die Rechtsanwäj;,\nAD: Dr. TEE und DEE als Verteidiger bestellt,\nZur Hauptverhandlung erschienen sie jedoch nicht, Einige\nZeit nach der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Al\nmit, daß er im Hauptverhandlungstermin infolge Seineg Urlaubs nicht habe ‘auftreten können ‚und ihr im Pinvernehme\nmit dem Angeklagten ferngeblieban sei. n\n\n2U-\n\nEs handelte sich um eine schwere Tat und um eine\nschwierige Sach- und Rechtslage. Die Schwere ‚der Tat er_\ngibt sich daraus, daß die Handlung, die dem Täter zum Vorwurf gemacht wurde, sich über lange Zeit eretreckte und\neinen beträchtlichen Schaden hervorgerufen haben g911 und\ndie Tatbestände mehrerer schwerer Delikte erfüllte, die\nSchwierigkeit der Sachlage. daraus, daß die Verhandlung\nzwei Tage in Anspruch nahm und’zahlreiche zum Teij lange\nSeit zurückliegende Vorgänge zur Aburteilung Standen, Soweit es sich um die Anklage wegen Betruges handelte, Yoten\n\n-3-\n\ndie Rechtsfragen. insbesondere hinsichtlich der Höhe des RR\nSchadens, für den Angeklagten rechtliche Schwierigkeiten :\nwie dies das angefochtene Urteil erkennen läßt.\n\nFür den Vorsitzenden der Strafkanmer hat unter diesen Umständen, sofern das Gericht nicht wegen Ausbleibens der Wahlverteidiger eine Aussetzung der Verhandlung ;\nbeschloß (vgl. die ähnliche Regelung in $ ‘45 StPO‘.\nvor deren Durchführung Anlaß bestanden, die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO\nzu erwägen. Danach hat der Vorsitzende auch ohne Antrag\nvon Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. wenn wegen\nder Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder\nRechtslage seine #itwirkung geboten erscheint. § 40 Abs.2\nStPO stellt zwar eine derartige Trwägung in das pflicht- - N\nmäßige Ernessen des Vorsitzenden. Es bedeutet aber einen [\nvom Revisionsgericht nachprüfbaren Verstoß gegen den Sinn\nder den Schutz des Angeklagten bezweckenden Vorschrift,\nwenn der Vorsitzende diese Frage überhaupt nicht geprüft\nhat (vgl. RGSt 68. 35; 74, 304; BGH NIW 53; 1:6). Es ist\nkein Anhaltspunkt dafür gegeben; daß dies hier geschehen\nist, obwohl die Umstände eine solche Prüfung nahe legten,\nDaraus ist der Senat zu dem Schluß gelangt, daß sie unterblieben ist. Auch wenn der Angeklagte damit einverstanden\ngewesen sein sollte, daß sein Verteidiger nicht auftrat,\nwar der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht enthoben.\n\nDie Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen. daß der\nVorsitzende bei Prüfung der Lage einen Verteidiger bestellt haben würde und das Urteil bei dessen Mitwirkung R\nanders ausgefallen wäre. 4\n\nDieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils. ohne daß die weiteren Rügen einer\nSrörterung bedürfen.\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen , Bundesrichter\nDr .Flitner ist\ndurch Erkrankung\nam Unterschreiben\nverhindert.\n\nRotberg\n\nE Zr Be\n\nrer\n\na Te\n\n,-\n\n”_ B a Beer La\nPe FEED Zug > d.E BE SER\n\nz « -\nLEBEES TEE ud\n> wa. ne \"er\n\na: 0m\n\nu\n.£:\n\n\"ar .n\n\nZA 2 wi.\n\nee -\n--\n\n=\nrn\n\n„>\n\n.\nEr u\nwe\n\na\n\nra\nTann\n\na -\n= ’\n\nPa\n\" nd\n24.8\n\nFe\n“E\nae SET\n\n..£\niur\n\nI GE 2 © Zur ER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-630-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-630-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.366647+00:00"}}