{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-04_4_StR_272_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-04","aktenzeichen":"4 StR 272/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 272/37\n\n2240 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der £\\trafsache\ngegen\n\nden Feinmechaniker Friedrich A EEE; ohne festen\nWohnsitz, geboren am EB 1921 in zu: 2:2 in\n\nUntersuchungshaft.\nwegen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BB in der Verbanälung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 4. März 1957\n\nA\n\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\nder Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall zum\n\nNachteil verurteilt worden ist, sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall, Diebstahls im Rückfall, Anstiftung zum Diebstahl im Rückfall\nund Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt\nworden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist\nfür zulässig erklärt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß eine Anstiftung der Zeugin SB zu den von ihr begangenen\nstrafbaren Handlungen nicht vorliege, da diese bereits,\nbevor der Angeklagte sie zu ihnen veranlassen wollte, zur\nAusführung entschlossen gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin SB zu ihren\nTaten veranlaßt. Ihre angeblichen Bekundungen, aus denen\nsich die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergeben soll, sind im Urteil nicht enthalten. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, welche Bekundungen ein Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat.\nFür seine Entscheidung ist lAediglich der Inhalt des Urteils maßgebend.\n\n2. Soweit es sich um die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil I@Whandelt, ergeben sich durchgreifende Bedenken. Das Landgericht führt\naus, IB, der sich im Zustand der Trunkenheit befunden\nhabe, habe erklärt, man solle an seiner Wohnungsschelle\nklingeln, dauit ihm von seinen Angehörigen geholfen würde.\n\nDies hätten aber der Angeklagte und die Zeugin Schumann\nbewußt nicht getan. Hieraus ergebe sich die böse Absicht\n(Diebstahlsabsicht) des Angeklagten (UA S 11). Diese Ausführungen stehen jedoch nicht im Einklang mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils (UA S 5 unten,\n6 oben). Danach konnte IB die Aufforderung nur an die\nZeugin SEE, dagegen richt an den Angeklagten gerichtet haben, weil der Angeklagte sich zu dieser Zeit\nnicht vor der Haustür, sondern in der etwa 30 m entfernten Tankstelle aufhielt. Hieraus ergibt sich, daß\nder Angeklagte die Aufforderung Is, an seiner Wohnung\nzu klingeln, weder gehört hat, noch hat hören können.\nInfolgedessen kann er das Klingeln nicht bewußt unterlassen haben, wie das Landgericht annimmt. Hithin liegt\nein Widerspruch in den Ausführungen des Tatrichters.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf\nihm beruht. Zwar führt das Landgericht auch andere Beweisanzeichen zu Ungunsten des Angeklagten an. Es bleibt\naber die Möglichkeit offen, daß es bei seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn\nes nicht auch aus dem angeführten Umstand die \"böse Absicht\" (Diebstahlsabsicht) mitgeschlossen haben würde,\n\nDas Urteil mußte daher im Falle IWW, sowie in\nAusspruch über die Gesamtstrafe, aufgehoben werden.\n\nIn übrigen 1ä8t das Urteil einen Rechtsversto3 nicht\nerkennen.\n\nRotberg Sauer Seibert\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\nTom en un ern pin\n. ”\n\nrn\n\n”. R\n> ”\n2 .\n\nworan Fon zuniame Mh ort Wende ae een an are\n\num\n\nonen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-272-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-272-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.350639+00:00"}}