{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-04_4_StR_250_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-04","aktenzeichen":"4 StR 250/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 081 Wi\n4.8:R 850/57\n\n\"an Nanez des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\naus DOM ,\n1920, z.24t, in Untersuchungs-\n\nwegen versuchter Kotzucht\n\nden Bergmann Hei\ndort geboren am\nhaft,\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBunäiesrichter Prof,Dr.,Leng-Hinrichser\nals beisitzende Richter,\n\nCherstaatssawalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwsit Dr Pr bei der Verklind\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, me\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 11. Februar 1957\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge--\nODbeilo\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dies Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nul,\n\nn2-\n\nGründe -\n\n_ .\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht su »iner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilte\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahreusrüge ist nicht ausgeführt und daher nacı\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprü-:\nfung des ganzen Urteils ergibt zum Schuläspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten,\n\nDagegen erwecken die Strafzumessungsgründe Bedenken,\nob das Landgericht von dem richtigen Strafrahmen susgegan -\n\ngen iste\n\nchen ist, kann die Strafe schon darum allein bis auf ein\nViertel des Mindestmaßes der auf das vollendete Verbrechen\nangedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden (§ 44 Abs 1\nStGB). Daß die Strafkammer von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte, lassen die Urteilsgründe noch\nerkennen, Dagegen erwecken sie den Eindruck, daß dem Tat--\nrichter nicht auch die durch § 51 Abs 2 StGB hier gegebene\nMöglichkeit einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens\nnach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gegen--\nwärtig war (vgl Bes dir 1951, 2845 BGHSt 5, 283, 284 aoEo)o\nDie Tatsache, daß der Angeklagte unter dem Einfluß des Al--\nkohols gehandelt hat, wird als mildernder Umstand und nur\n\nzur Begründung dafür erwähnt, daß das Gericht \"von der primär\nvorgesehenen Zuchthausstrafe abgesehen und auf eine Gefängnisstrafe erkannt\" hat, Die erkannte Strafe mag für die wn-\n\nen.\n\n„wa\n\ngewöhnl’.cun rohe Tat durcheus aicht zu hech sein: das alıc!v\neher kann dem Revisionsgerichs nicht dio Gewißheit verschal:\nfen, daß der Tatrichter bei der Strafzwmessung vom richtigen\nS;rafrahmen ausgegangen ist. Daher muß das Urseil im Stra?\n\n. ausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg Sauer Seibert\nHoeyner Lang--Hınrichser","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-250-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-250-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.332982+00:00"}}