{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-07-04_4_StR_176_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-04","aktenzeichen":"4 StR 176/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 176/57 2240 006\n\nmn m Dr re,\n\nIo Naınaeıa des Volkes\n\nIn der Stra?lsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich KB aus How\ndort geboren am EEE 1924,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seiner;\nBunädesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Ieng-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, :\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündur.g\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeämter der Geschäftsstell®s\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in\nBochum vom 18. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. \"\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitteis. an das Landgericht zurückrerwiesen.\n\nTon Rechts wegen\n\nI: 1:) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es,\nam 8.11.1956 kurz nach 22.00 Uhr in der Kurhausstraße in\nWanne-Eickel zu einem Zusammenstoß zwischen einem VW-Kleinbus, den der Angeklagte lenkte, und dem mit einem Motorrad\nin derselben Richtung fahrenden Bergmann VER Dieser erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Unfall ereignete\nsich, als der Angeklagte, der seinen Kleinbus auf der rechten Seite der Kurhaäusstraße hinter einem parkenden Kleinwagen (Lloyd) kurz angehalten hatte, wieder enfuhr und im\nersten Gang nach links zur Fahrbahnmitts hin steuerte, um\nan dem parkenden Lloyd vorbeizufahren. Er blickte, bevor er\nmit seinem Fagen anfuhr, zwar in den linken Außenspiegel,\nnicht aber auch in den Innenspiegel. Deshalb konnte er nur\neinige aus weiter Entfernung nahende Radfahrer wahrnehmen,\nnicht aber den Motorradfahrer WER Dieser hatte sich schon\nsoweit gexnähert, daß er sich im toten Winkel des Außenspiegels\ndes Volkswagens befand. Wgprrallte gegen die linke Seite\ndes schräg zur Fahrbahn, mit seinem Führerhaus in Höhe des\nFührersitzes des Lloyd befindlichen Fahrzeugs des Angeklagten\nund stürzte. D ’\n\n2.) Die Strafkammer hält den Angeklagten für allein\nschuldig, \"da ein verkehrswidriges Verhalten des Getöteten\nnicht ersichtlich\" sei; WPhabe sich darauf verlassen\ndürfen, daß der Angel:lagte erst seine, Ws, Vorbeifahrt\nabwarten werde, bevor er mit dem Kleinbus nach links ausscherte.\n\nII. Tas Rechtsmittel des Angel.lagten, mit dem er\nsachlichrechtjjche M'ngel des Urteils rügt, vor allem de-\n\n3-\n\nanstandet, dass die Strafkammer den Begriff Jer Fahrlässig- .\nkeit verkannt habe, muss zur Aufhebung des Urseils fülıren:\n\n1.) Rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen,\nmit denen die Strafkammer ihre kNeinung begründet, daß den\ngetöteten Motorradfahrer kein Verschulden am Unfall treffe. &\nweil ein veriehrswiäriges Verhalten bei ihm \"nicht ersichtlich sei\". Auf welcher Berreisgrundlage diese Überzeugung beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es\nläßt Feststeliungen, die sie rechtfertigen könnten, vermissen Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, eine\n\nücke in der Entscheidung des Landgerichts. Es besteht nicht\nnur eine rsin gedanklich vorstellbare, theoretische, sonderrf\neine im Bereich der lLebenserfahrung liegende Höglichkeit,\ndeß der Lictorraäfahrer sich verkehrswidrig verhalten hat.\nMit ihr hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.,\nWie ihr Urteil ergibt, fuhr er nämlich \"scharf rechts auf\nder Kurhausstraßde\" und \"in erheblicher Geschwindigkeit\"\n(DA § 2). Diese Feststeliungen lassen Raum für die Möglich- '\nkeit, daß in dem Augenblick, in dem der Angeklagte seinen 4\nKleinbus schräg nach links gegen die Fahrbahnmitte zu in\nBewegung setzte, der Motorradfahrer sich noch so weit hint«\ndem Kleinbus befand, daß er bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur dessen Anfahren hätte wahrnehmen, sondern seine Fahrweise darauf v\nhätte einrichten können. Möglicherweise hätte Wiibdann, {8\nwenn die Gegenfahrbahn frei war, in genügend weitem Abstand N\nhinter dem Kleinbus zu einer gefahrlosen Überholung ansetzen:\noder bei Gegenverkehr durch rechtzeitige Ermäßigung seiner \\\nGeschwindigkeit sich dahinterhalten können, bis der Klein- M.\nbus ihm wieder, vielleicht schon innerhalb des rechten r\nTeils der 3 ;D m breiten Fahrbahn, genügend Raum zu einer\n\n7 %\n\nPl !\n\n1-\n\nsicheren Überbolung lassen kounte Die Frage, ob es dem\nMotorradfahrer möglich und zuzumuten gewesen sein sollte,\ndas Seine zur Vermeidung des Unfalls beizutragen, wird\n\nsich allerdings nisht ohne möglichst genaue Feststellung\nder Geschwindigkeit beantworten lassen, mit der er in dem\nAugenblick fuhr, in welchem er das Ausscheren des Volkswagens wahrnehmen konnte. Die Strafkammer wird deshalb- diese\nGeschwindigkeit möglichst genau ermitteln müssen. Ihre bisherige, möglicherweise ergängungsfähige Angabe, der Hotorradfahrer sei nit \"erheblicher Geschwindigkeit\" gefahren,\nbildet keine sichere Grundlage für eine zutreffende Beurteilung des Verhaltens der beiden Unfallbeteiligten. Ferner\nwird tunlichst festzustellen sein, &eus welcher Entfernung\nder Motcrradler bei genügender Aufmerksankeit das Ausscheren\ndes Kieinbusses erstmalig hätte erkennen können.\n\n2.) Sollten die neusn Feststellungen des Landgerichts\nnicht ausschliessen lassen, daß der Motorradfahrer, alser\ndas Ausscheren des Volkswagens wahrnehmen konnte, sich noch\nweit genug hinter diesem befand. um einen Zusammenstoß vermeiden zu können, so müßte möglicherweise jedes für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten verneint werden.\nZwar würde er insofern verkehrswidrig gehandelt haben, als\ner sich nur seines Außenspiegels, nicht aber auch seinea\nInnenspiegels bediente, um Gewißheit über die etwaige Annäherung eines anderen Fahrzeugs in seinem Rlicien und über\ndessen Entfernung zu gewinnen. Die Ursächlichkeit dieses\nVerstoßes für den Unfall müßte aber dann verneint werden,\nwenn sein Abstand von dem anfahrenden Kleinbus dem Motorradfahrer ncch hinreichenä Raum und Zeit zur Vermeidung\ndes Zusammenstoßes gelassen haben sollte. Denn dann hätte\nder Angelilagte, wenn er durch einen Blick in seinen Innenspiegel den liotorradfahrer in so weiter Entfernung gesehen\nhätte, dareuf vertrauen dürfen, daß der Motorradfahrer\nsich auf sein Anfahren und Ausscheren nach links einrichten\n\nkönne unä werd& Er hätte sich dann ebenso verhalten dürfen,\nwie er es ohne den Blick in den Innenspiegel tat.\n\nIII. Sollte allerdings das Verschulden des Angeklagten\nam Unfall auf Grund der neuen Feststellungen wiederum,\nsei es in vollem Umfang oder teilweise, bejaht werden müssen. '\nso bestände kein Bedenken, es als erheblich zu werten, wie es #\ndie Strafkarmer schon bisher tat. Erfahrungsgemäß ist das Anfahren eines auf der rechten Seite der Fahrbahn haltenden\nFahrzeugs und seine Einordnung in den fließenden Verkehr,\ninsbesondere innerhalb von Ortschaften, mit Gefahr verbunden '<\nund muß deshalb besonders vorsichtig durchgeführt werden.\nDer sich wieder einordnende Fahrer muß sich, bevor er anfährt, vergewissern, daß er keinen Verkehrsteilnehmer hinter\nsich gefährdet. Zu diesen Zweck muß er sich eine gewissenhafte und umfassende Schau nach rückwärts verechaffen. Dies\ngilt schon dann, wenn die Fahrbahn vor ihm frei ist und er\ndeshalb sich nicht allzuweit gegen die Fahrbahnnitte zu bewegen muß. Es gilt in verstärkten Maß, weın er, wie der\nAngeklagte im vorliegenden Fail, wegen eines anderen Wagens\ngezwungen ist, beim Anfahren an diesem vorbeizukommen und\ndeshalb noch einige Meter weiter nach links in die Fahrbahn\nlenken muß, In einem solchen Fall wird er regelmäßig, wenn\n\n2 er\n\n> ÜB be he\n\nDE RETRUG PÄSE EA\n“ Int\n\nFT\n\nEn 70)\n\ndie ganze Fehrbahn nicht allzu breit ist, die Fahrbahnhälfte bis zur Mitte hin benötigen und deshalb einem\nsich von hinten nähernden Fahrzeug die rechte Fahrbahn\nsperren.\n\nRotberg Sauer Seibert\nHoepner Zang-Hinrichsen\n\n[)\nne NV\n\n„us\n\nEee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-176-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-04/4-str-176-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.315718+00:00"}}