{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-27_4_StR_254_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-27","aktenzeichen":"4 StR 254/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 082\n\nIm Namen deB Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich ? ED zu: Seo,\ngeboren am EEE 1205 in vw.\n\nwegen „teuerhinterziehung u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1957. an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. veibert\nBundesrichter HKoepner\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt END dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 19. Dezember 1956 wird\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nAngeklagte als Treibstoffgroßhändler mit Hilfe unrichtig\ngeführter Geschäftsbücher und unterirdisch vergrabener und\ngetarnter Tanklager 98 960 1 Dieselöl und 40 196 1 Benzin verheimlicht, um sie der durch das Verkehrsfinanzgesetz vom\n6; April 1955 gebotenen Nachversteuerung zu entziehen. Erst nach\ndem Eingreifen von Beamten der Zollfahndungsstelle gelang es, die\nvorhandenen Mengen festzustellen;\n\nDie Strafkemmer hat den Angeklagten deshalb wegen versuchter\nSteuerhinterziehung verurteilt, daneben die von der Zollbehörde\nsichergestellten Kengen an Kraftstoffen eingezogen und ihm, soweit\ndie Einziehung nicht vollzogen werden konnte, nämlich hinsichtlich 11 476 1 Dieselöl und 31 991 1 Benzin, den Wertersatz\nin Höhe von 21 364,85 DM auferlegt.\n\nSie hat ihn außerdem wegen eines selbständigen Vergehens\nder Beleidigung eines Zollbeamten, der mit den Ermittlungen gegen\nihn beauftragt war, verurteilt.\n\nII. „eine Revision rügt die Verletzung von Verfahrens-\n. vorschriften und von sachlichem Recht; sie muß erfolglos bleiben.\n\n1. Die in der Rechtfertigungsschrift erhobenen Einwendungen sind bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet.\nAuf sie braucht daher, von diesem einen Punkt abgesehen, nicht\nnäher eingegangen zu werden.\n\n2. Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2\nStPO), weil sich die Strafkammer bei der Ermittlung der Großhandelseinkaufspreise für Kr:ftstoffe, die sie der Berechnung\ndes „ertersatzes zugrunde gelegt hat, nicht bei der Lieferfirma\n\nnach der Höhe der Preises erkundigt habe. Sie hätte, meint üla\nRevision, dann festgestellt. daß die Literpreise nicht 44 und 51,\nsondern nur 40 und 43.2 Pfennig betrugen.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkamnmer\nstellt den Großhandelseinkaufspreis mit 0,44 DM für 1 1 Dieselöl und 0,51 DM für i 1 Benzin fest. Daß sie vom\nZinkaufspreis des Großhändlers, nicht aber von dem kreis\nan den Einzelhändler erzielt, beschwert den Angeklagten nicht. Denn\nder : Einkaufspreis des Großhändlers liegt unter seinem Verkaufspreis. Schließlich könnte der Angeklagte selbst dann, wenn\ndie Strafkanmer ihrer Wertersatzberechnung den am 1. 5. 1955\ngeltenden Großhandelseinkaufspreis, nicht aber den im Zeitpunkt\nihrer Entscheidung gültigen zugrunde gelegt haben sollte - wofür\nüberdies kein Anhalt gegeben ist-, keinen Erfolg mit seinem\nRechtsmittel erzielen. Denn es ist gerichtsbekannt, daß die\nGroßhandelspreise für Dieselöl und Benzin wegen der Suezkrise\nim Herbst 1956 im Zeitpunkt des Urteils (19.12.1956) jedenfalls\nnicht niedriger waren als am 1. 5. 1955.\n\n5. Wie der Revision zuzugeben ist, kann dem Urteil\n\nnieht entnommen werden, auf welche Weise das Landgericht\n\nden Großhandelspreis ermittelt hat. Das ist aber nach § 267 StPO\nauch nicht erforderlich. Ihre Kenntnis konnte die Strafkammer\nauch auf andere Weise als durch Vernehmung eines Sachverständigen\noder durch Anfrage bei der Lieferfirma zuverlässig erlangt haben,\nso 2.B. durch Befragung des Angeklagten, Vorlage von Rechnungen\noder durch Angaben der im Verfahren sonst vernom.enen Fersonen,\nnamentlich der Zollbeamten. Daß derartige Ermittlungen. stattge-\n'funden haben, kann angesichts der klaren Feststellungen des\nLandgerichts nicht bezweifelt werden. Aus der Verhandlungsniederschrift brauchen sich Ilinweise darauf nicht zu ergeben: Unter\ndiesen Umständen vermag der Senat nicht davon auszugehen. daß das\n\nVerfahren der Strafkammer auf einer Verletzung ihrer Aufklärungsp£licht beruht. Eine Anfrage bei der Lieferfirma brauchte sich ihr\nnicht aufzudrängen:\n\n4. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen:\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nHoepner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-27/4-str-254-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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