{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-27_4_StR_214_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-27","aktenzeichen":"4 StR 214/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk, ei\nNicht für die Amtliche Sammlung! ;\n\nH DR ..\n\nA\n\nen\nen\n\nyrı\n\nGesetzı StGB § 8 194, 61, 64 NR\nR\n\nRechtssatzs Der zum Strafantrag wegen Beleidigung Berech- E\ntigte kann durch Erklärung gegenüber der Polizeim\nbehörde wirksam auf dieses Recht verzichten, solange diese noeh allein mit der Strafverfolgung\nbefaßt ist (Tm Anschluß an RGSt 76, 345 und 77;\n157)\n\nAktenzeichens 4 StR 214/57 um\n\nUrteil des BGH vom 27. Juni 1957 LG Bochum 7\n\nın Namen des Ve!'kes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Frisörmeister Heinz 93 aus WERD.\ngeboren cm GE 1912 in SE\n\nwegen tätlicher Beieidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1957, an der teilgencmmen habenr:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBunäiesrichter Dr. Seiber“\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\neis beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in aer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, . ee\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 15, Januar 1957\naufgehcben, soweit der Angeklagte wegen: Belei.-\n\nCu der Mutter des Frisörlehrlings Gisela\n\nverurteilt worden ist, Insoweit wird das\nVerfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.\n\nDer Gesamtstrafausspruch entfäl}t,\n\nDie Sache wird zur Entscheidung darüber, ob die\n\nverbleibende Strafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung\n\nauszusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die .\n\nresviichen Kosten des Verfahrens, ar das Landgericht ‚\n\nzsurückverwiesen.\n\"im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn an nr me Da a rn De an „mt\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen tätlicher\nBeleidigmg Zn zwei Fällen\" mu einer Gesamtstrafe von zehr\nMonaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen des\nUrteils hai er zwei seiner weiblichen Frisörlshrlinge, nämlich die om EEE 1939 geborene Gisela Sziihin der\nZeit von kurz nach Ostern 1954 bis in den Sommer 1956 hinein\nurd die am EB 1941 geborene Gisela CB von Mitte\nMei his Anfang Juii 1956, mehrfach während ihrer Arbeits.\nzeit tätlich belästigt, Dabei hat er u.2. beide Mädchen zu\nverschiedenen Zeiten aus geschlechtlichen Beweggründen über\nder Kleidung an der Brust berührt, die Beine der vor ihm\n\n‚sitzerden Giseia Sztul betasteti, sie einmal beim Keller--\naufräumen mit dem ganzen Körper gegen eine Wand gedrückt\nund Gisele CE pei einer anderen Gelegenheit im äunflen\nKeller von hinten umfaßt, ea sich gedrückt und mit der einen\nHahı3 über Zurem Kleiä 4 die Gegend ikres Geschlechisieils\ngetasves. Ails diese Berührungen waren wegen des stets ab--\nweisenden Verhaitens beider Mädchen nur flüchtig. Daher\nhält die S;rarkemmer die Arwendung der Vorschrift des § 174\nNr 1 StGB nicht für anwenäbar, sieht aber in den handgreif.-\niichen Zudringlichkeiten des Angekiagien \"eine tätliche\nBeleidigung der beiden Zeuginrnen und gleichzeitig eine nicht.\ntätliche der Elterı der Zeuginnen\",\n\nDer - auch von seiner Ehefrau dazu ermächtigte - Vater\nder Gisela SziBhai rechtzeitig einen Strafantrag gegen\nden Angeklagten gestellte\n\nDie Mutter der Gisela CB Hatte bei inrer polizel--\nliche: Vernehmung am 13, Juli 1955 zunächst erklärt, daß\nsie an der Einleitung eines Stra’vertahrens gegen den Angeklagten nicht interossiert sei ind keinen Strafanirag stelle\n(Bi 3 AcAojo Vor Abs>hluß der polizeilichen rmittlungen ist\n\nsie dann aher am 17. Juii 1955 aus eigenem Antrien au? Zer\nRolizeidienststelle erschienen und hat erkÄärs, S!e soi zu\nder Erkenrtnis. gekcmmer, deB SB wegen i=7 »elsi.äigenden\nHanälcngau, die er au ihrer Tocnier Gissla vorgenommen habs,\ndoch zur Rechenschaft gezogen werden müsse? sie stelis daher\njesst Ssrafanirag (Bl 22 deA,). Diesem Antrage hat sich der\nEhemann ] nicht angescilossen, Dsher nas die Siralkammer den Angeilag;er insoweit zur \"wegen Belerdigung der\nEhefrau © \" verurteilt(UA 4). In dieser Hinsicht beruht\ndie Fassung der Urteilsformel offensichtiich auf einen Ver.-\nsehen, indem dort gesagt wird, daä der Angeklagte \"wegen\nsäüıicher Beleidigung in zwei Fällen\" verurteiiv wirdo\n\nln\nSerrrr\n\nDie Sachrüge der Revision richtet sich gegen das ganze\nUrteil. Das Verfahren beanstandes sie nur, soweit der Angeklagte wegen der Beleidigung der Mutter der Gisela CE\nverurteiit worden ist\n\nIn diesem Umfang muß das Urteil. schen darum aufgenober\nund Gas Verfahren eingestelit werden, weil es an der von Amts\nwegen zu prüfenden Verfahrersveraussetzung einss wirksamen\nStrafartrages fehlt. Denn die Enefrau CE Hai durch ihre\n\nshon erwähn;5en Erkjärungen vom 1%. Juli 1956 erdgültig =\nauf die Steliung eines Strafantrages verzichtet und dadurch\nihr Strafaniragsrecht zum Erlöschen gebracht. Das Reichsge--\nrisht has zwar anfänglich in mehreren En;scheidungen die Auf--\nfassung vertreten, daß dieses Recht weder durch die Verzeikung des Verletzten, noch durch einen Verzicht des Straf.-\nantragsperechtigten verloren gehe (RGSt 3, 2215 14, 202),\nund dies damit begründet, daß $ .64 S;GB mur Ale Zurücknahme\ndes Strafantrages in den gesetzlich bescnders hervorgenobsier\nFällen Tür zulässig erklärt, eiren ausärücklichen Verzicht\n\nauf die Stellung des Antrages aber nicht hervorhept; daher.\nsei davon auszugehen, daß die Strafrerfolgung zur unterbleiber\n\nunym u.\n\ndürfe, wenn entweder der Berechtigte den Strafantrag nich\ninnsrhaib der gesetziichen Friss stellt cder ihn In den gesetzlich zugelassenen Fällen wieder zurücknimmt,. Zu dieser\nengen Ausleguug zwingt der Wortlaut des Gesetzes richtis\n\nsie wiäserepricht auch dem Zweck des Strafert sragserfarierm.-sses, hirsichtlich gewisser Straftaten das Inveresse der Allgemeinhait en der Strafverfolgung hinter den Inte:\n\nVerletzten zurlickireser zu lassen. Sie ist ferner riS der\nErwägung \"'nvereinbar, daß die bewußte Nisnatausmutzung üer\nAnsragsfris; im Srgehnis einem Verzicht gieichkormt md\n\nkein Grund ersichtlich ist, weshalb der Artragsberechiigie\ndieselbe Wirkung nicht auch schon vor Fristablauf durch ausirürkiiche Verzichterklärung sollte herbeiführen können.\n\nJeze engere Auffassung hat auch das Reichsgericht in spä-\n\nveren Entscheidungen aufgegeben; es geht z.B, in den Urteilen\nvom 16, Februar und vom 23. suli 1943 (RGSt 76, 3455 77. 157,\n158:59) davon aus, daß das Antragsrecht durch Verzichterklärung gegenüber dem Gericht oder gegenüber den für die Strefverfoigung zussänäigen Stelien eriiscat,. Erfcräeriich ist\n\naber, daß der Verzicht gegenüber derjenigen Behörde erklärt\nwird, die zu dieser Zeit mit der Straverfolgung befaßt\n\nist (vgl für den Fall der Zurlicknahme des Antrages RÜSt 55,\n\n25 /25/). Auch die im Schrifttum vielfach für das Gegenteil\nangeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (JMBl . u CE\nNorärh# 053, 5 35) sagt grundsätzlich nichts anderes. 1 ya\nzührt aus, daß der Verzicht als prozessuaie Wilienserklä- “7\nrung enägliitig und unanfechibar ist und daher jeder nicht ji\nauszuräumende Zweifel an dem Sinn der Erklärung des Antrags\nberern-igten die Annahme eines Verzichts ausschliesse, vnä\nbejaht; derar;ige Zweifel für den damals vorliegendai Fell.\n\nHier hatte die Ehefrau Ci cr der Kriminalpolizei,a. so einer für dia Strafverfolgung zuständigen Stelle‘\nim Sinne des § 158 Abs 1 StPO, die damals noch allein mit\n\n. den ist. Diese Entscheidung trifft das Revisionsgericht\n\n0\nI\n\nder Bearbeitung der Sache befaßt wer, am 13. Juli 1956 ihren\nEntschluß, keinen Antrag gegen den Angeklagven zu steilen,\nausdrücklich damit begründet, daß sie an der Einleitung\neines Strafverfahrens gegen ihn nicht interessiert sei! sor\nwohl beim Arbeitsamt wie bei der Kreishandwerkerschaft habe\nman ihr zugesagt. daß von dort etwas gegen SW unternommen\nwerde; auch solle Gisela jetzt eine neue Lehrsteile erhalter;\ndemit sei die Angelegenneit für sie erledigt, Sie hat hinzugefügt, auch ihr Ehemann sei nach Rücksprache an einer\nStrafverfolgung nicht interessiert; ihr Mann sei seit langem\nkrank und ihm müsse jede Aufregung erspart werden; darum\nmöchte er nichts mit der Sache zu tun haben.\n\nDiese Äusserungen enthalten den klaren Ausdruck des Vergichtswillens der Erklärenden und lassen durchaus erkennen,\ndaß sie die Zuiässigkeit der Strafverfolgung und ihre Ahhängigkeit von ihrer Entscheidung über den Strafantrag kKannte. Da sie wissentlich auf die Ausübung inres Strafantragsrechts verzicehiete, hat sie es endgülsig verloren. Daher muß\ndas, Verfahren eingestellt werden, soweit der Angeklagte we--\ngen Beieidigung der Mutter der Gisela CB verurteilt wor-\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 354 St\nselbst, \\\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen dieses Vergehens entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nDagegen bleibt die von der Strafkammer für verwirkt\nerklärte Strafe von sechs Monaten Gefängnis für die Beleidigung der Gisela SzfB vestehen. Insoweit hat die durch die\nSachrüge veraniaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben, Es beschwery ihn auch nicht, daß die Strafkammer seine handgrei?..\nlichen Zudringiichkeiten gegenüber Gisela SzB zwar zunächst\n\nBer\n\n\"Kr ce\n\nLER ER\n\nae\n\nrt\n\nBE Sl 28\n\nausdrücklich ais tätliche Beleidigung dieses Mädchens und\nzugleich als eine nichttätliche ihrer Eltern bewertet\n\n(UA 4 zu Beginn der Nr 2), den Angeklagten aber trotzdem\nnur \"wegen +ätlicher Beleidigung der Gisela Sz\" verur- °\nteilt (vgl den nächsten Absatz auf UA 4 und die Urteilsfnr.\n\nmel) o\n\nDie Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten\nwegen der Beleidigung der Mutter der Gisela CD zwingt\nauch dann nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle\nGisela Ss, wenn die Strafkammer die für diese Einzeltst\nverhängte Strafe deswegen erhöht haben sollte, weil sie den\nAngeklagten für schuldig befand, durch seine handgreiflichen\nZudringlichkeiten auch Gisele Ci una ihre Muiter beleidigt zu haben. Denn diese Beurteilung der zu diesem Fall\nfestgestellten weitweren Tatsachen war richtig; an ihrem Unrechtsgehalt ändert sich dadurch nichts, daß insoweit kein\nwirksamer Strafantrag vorliegt, und dieses Verfahrenshindernis steht nur der Strafverfolgung des Angeklagten wegen\nder Beleidigung der Gisele Ci und ihrer Mutter entgegen,\nnicht aber der Berücksichtigung auch dieser Vorkommnisse bei\nder Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit und der Straf“\n\nAumSRKRUng im Falle Ginela SB.\n\nkl\n\nvr}\n\n72\n7\n\n. a,r,e\nER. 277\n\n62,\n\n—]\n\nWohl aber entsteht jetz; durch die Aufhebung dss Gesent.\nstrafaussprichs die Notwendigkeit, darüber zu entscheiäsn,\ncd dem Angsklagsen hinsicksiich der verbleibander Sirata ge.\nmäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewiiligs werden\nsoll. Zu diesem Zweck muß die Sache an das Landgericht zurück.\n\n. verwissen werden.\n\nSauer ° Seibert\nHospner Hübner\n\nRoiberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-27/4-str-214-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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