{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-22_4_StR_592_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-22","aktenzeichen":"4 StR 592/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"226300 fl\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der -Strafsache\n\ngegen\n\nden Angesteliten Theodor 5 c ED re 9\ndort geboren an @. > m.\n\nwegen Zortgesetzter Hehlerei .\n\nhai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Dezember ;957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg .\n. alö Vorsitzender\nBundesrichier Krumme‘.\n: Bundesrichter Hoepner\" :\nBundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichaen\nBundesrichter - Dr.\"Flitner .\nals neisitzende Richter,\nBurdesamwalt - — in- der: Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Di.‘ 7 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter' 2\nals I Deitundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nF '\n\nu £\nas - y\n\nZur Recht erkannt: . Su . Zu\n\nx\n\nAuf die Revision. des \"Ingeklagten u wird das\nUrteil des handgerichte‘' ‘in Essen vom 22. Juni 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nSntscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an ‘das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon \"Rechts wegen\n\n[X>}\n\nGründe:\n\nNach den Tesistellungen des Landgerichts brachto\nder Zeuge Werner IMDB zur Nachizeit ein Fernsehgerät,\ndes ICE zusammen mi; zwei anderen Tätern in einem\nRadiogeschEfi gestohlen hatte, in einen Schuppen, der\nsich an die Hofseite des Hauses anschließt, in weichem\ndas Zimrer des Angeklagten gelegen ist. Der Angeklagte\nZend es am folgenden Horgen vor und stellte es später\nin die Wobnung seiner Schwiegermutter, wo er es für sich\nund seine Verwandten benutzen wollte. Ihm war bekannt,\ndaß der Apparat von IB zestohlen war.\n\nSpäter stahl I ] zussmmen mit seinen Z£rtheren\nKittätern aus einem Kraftfahrzeug einen Kühlschrank. Die\niebe schaffven ihn ebenfalls in den genannten Schuppen.\nNachdem er hier. einige Zeit gestanden hatte, stellte. der\nAngeklagte ihn in seinem Zimmer auf und nahm ihn in Beotrieb. Auch hier kannte der Angeklagte die strafbare\nHerkunft.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzier Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nkit der Kevision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\nSie ist begründet,\n\nliehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die\nVortai geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes\n\ndurch einverständliches Zusamıaıen.\n\nwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken\nvon Voriäter vnd hehlsr besteht der innere Zusammenhang\nmit der Vortat, der für die Hehicrei erforderlich ist\n(BGHSU 7, 134, 15375 10, 5°, 52). Die bisherigen Fest--\nsvellungen lassen einen abgeleiteten Erwerb in diesem\nSinne nicht erkennen. Einmal geht aus dem Urteil nicht\nmis Sicherhsit hervor ob die Gegenstände im Kinverständnis mit dem Angeklagien von dsn Tätern der Vortat in den\neıwnnsen Schvppen gebracht worden sind. Vor ailem aber\nergibt das Urteil nichi, daß die Tüter durch das Hinsinbringen der Sachen dem Angeklagten eine für die ilehlerei\nin der Begehüngsweise des Ansichbrinzens erforderliche\nVerfügungsgewalt einräumen wollten, Des Landgericht\nwrifit keine eindeutigen Feststellungen. ob bzw. welche\nVereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Dieben\nüber den Zweck der Aufbewahrung getroffen worden sind.\nAuch dem Gesamizusammenhang des Urteils kann dies nicht\nentnommen werden. War dem Angeklagien eine Verfügungsgewali nicht eingeräumt, hat er sie sich vielnehr später\nselbst angemaßt, so würden die Tatbestandsmerkmale der\n“shlerei im Sinne’des Ansichbringens nicht erfüllt sein.\nAngeklagten vereinbart worden wäre, so läge darin noch\nnicht die Zinrävmung einer Verfügungsgewalt.\n\nDas Urteil konnte daher keinen Bestand haben.\n\nIn der nsuen Verhandlung wäre gegebenenfalls\nauch zu prüfen. ob der Angeklagte sich der Hehlerei in\nder Form des Terheimlichens der Gegenstände eiwe dadurch\nschuldig gemachi hat, daß er sie zur Aufbewahrung ennehn.\nAuch in dieser Richiung ergibt der bisher festgestellte\n\n.. az\" FE u ar a RE | aA el . , a\nrm TR ee. Da FE 2\n\n;\nGG\n\nSachverhalt keine sicheren Anhaltspunkte, Vor allem\n\nist ihn auch nicht zu entnehmen, daß ein Verheimlichen,\nwenn e8 vorläge, von Angeklagten seines Vorteils wegen\nvorgenomman wurde, d.h. mit dem Streben, für oder durch\ndas Verheimlichen einen Vorteil, etwa durch den Gebrauch\nt.. der Sechen. su erlangen.\n\nFi\n\n= -“ EHE BE 3 Du}\nEEE N\nN 2 EN\n\nSigi\n42\nvaölt\n\nSollten die Merkmale der Hehlerei nicht ?estgestelli werden können, so wäre zu untersuchen, ob sich\nder Angeklagie der UnVerechlagung oder ” Begünstigung\nschuläig gemacht hai. url\n\n..\n\n.\n\nEs a Lu\n\nFer\n\nRoiberg Krumie Hospner\n\n_ Iang-Hinrichsen ' Fiitner\n\n.\n.\n. N -n.\n.\n...\n„* r TR? |\nPER . „ 2\n’ .. . . -\nDA en Ve „ r „\nP % e „\n. 0. » ı\"\nPr\n‘ 4 - . ..\n. k F\nr . - .\nz un un\n\"00. ur ® - -\n’ w . . .\net ı x\n“ Pe PIE ' .\n, Da ! . M ı\n’ nr e, 0 7\nFR Ki .“\ny ” “ .\nx” “\\ leo “ 1\nPR) Pr zn. =, > ” H\n, N . ‚\n- ı. r vı\n[1 . “ .\n‘ Fr Fur Du ® n .\n-. .? “ en i e\nP .. , Se au Sea\nn ER\nDR BE . r .\nAH u“ 2 I 4 ı \"\n” “ . PR Pi fa\n2 Timer NM, -\nx h ti N DR * SS... \"\n“ gi’ A rd!\n.. , Dip 320 :\n07 az “” AR N\n« ir n r Te\n- oo. .. . zr\nii len N x '\nPP EN . Bi \\\nwir Hu\n. - Pa . -\n+ DET \\ „!' . z ur\nh) . . Er; .\nı Kur Pen BEP Er *\n. “ \" = “ x a “\nur ..\nr ” ’ >\n? a -\n«\n. y ” ’ '\n. BR ' San\nv\nBER -\n4 r ht or rt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-22/4-str-592-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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