{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-19_4_StR_48_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"4 StR 48/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 48/57 2999 941\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hochbautechniker Ernst 5 EEE au: DEREN\n\ndort geboren am 1928,\n2. den kaufmännischen An ellten Friedhelm R OB =\nMED. geboren am 1928 in En\n\nwegen Betrugs u. &s\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter vrof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt. on\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nn\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. Januar 1956 werden verworfen..\n\nII. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu trageh. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der .\"nuücnkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Er ER De „*\n\net „a\nu U Kun\n\n“\n\nRn\nDER 23 \"Sehen? 240 2° URN\n\nIn\n\n- [3 -. .\nne Ben Fee EEE N ee Var De ara ie a\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sie-\n\n1.) Zur Verurteilung wegen eines Vergehens nach\n§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG (wissentlich falsche Angaben\nüber den Nindestbetrag der geleisteten Stammeinlage).\n\nDie Strafkammer durfte ihre Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten allein auf Grund seiner eigenen\nAngaben gewinnen, ohne noch Zeugen vernehmen zu müssen. Was\ndie Revision für ihre Meinung, die Strafkamuer habe den\nGrundsatz der kKündlichkeit des Verfahrens verletzt, geltend\n\"macht, geht daher fehl. Das gilt auch für. ihren Einwand\ngegen die Bejahung des inneren Tatbestands, Der Angeklagte hatte, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben. sich ir der Hauptverhandlung nicht, was die Revision\nbehauptet, dahin eingelassen, Dewey sen. habe ihm erklärt,\ndie Einlage für ibn schon geleistet zu haben, sondern,\nDewey habe ihm versprochen, \"für ihn den als Einlage er-.\nforderlichen Betrag bereitzustellen und einzuzahlen\" (UA S 27).\nDer Angeklagte hatte demgemäß zu seiner Verteidigung auch\nnicht vorgebracht, im Zeitpunkt seiner Erklärung gegenüber dem\nRegistergericht g«glaubt zu haben, WiiliBhabe sein Ver--\nsprechen gehalten, die Mindesteinlage also schon geleistet. Daraus, daß der Angeklagte sich auf solchen Glauben\n“ nicht berufen hat, durfte die Strafkammer auf sein Bewußtsein von der Unrichtigkeit seiner Angaben schließen.\n\n2.) Zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396\nRAbg0).\n\na) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch der Hinterziehung eines liotopferbetrags von 235,20 DM schuldig gesprochen. Er hält das für unzulässig, weil es insoweit an einem\nEröffnungsbeschluß gefehlt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Im\n\nEröffnungsbeschluß war ihm nämlich zur Last gelegt, fortge-\n\nsetzt die Loknsteuerbeträge, die den Arbeitern und Angestellten\n\nrag\n\nPe A\n\nru *\n\n.—L:\n\nder GmbH bei der Lohnzahlung einbehalten worden waren, nicht an\ndas Finanzamt abgeführt zu haben. Teil dieser im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO war auch die\nNichtabführung der sich aus der Höhe der Lohnsteuer errechnenden und mit ihr fällig werdenden Notopferbeträge. Daran\nvermag die Tatsache nichts zu ändern, daß es sich bei der Lohnsteuer um eine Landessteuer handelt, dagegen das Notopfer\nBerlin während der Zeit, in der es erhoben wurde, als Bundessteuer eingeführt war. seine Bemessungsgrundlage war das Einkommen; es wurde außerdem von derselben Finanzverwaltungsbehörde erhoben wie die Einkommens- und Lohnsteuer und bildete\nlediglich ein Anhängsel dieser Steuern. Deshalb war die Strafkarmer nicht nur nicht gehindert, sondern verpflichtet, auch\nden auf des Hotopfer bezüglichmTeil der Steuerhinter-\n\nziehung zum Gegenstand ihrer Aburteilung zu machen.\n\nMETER SEE JE RAR At 2 DE FT\n\nDie Revision meint ferner, die Strafkammer habe den\n§ 245 St?O verletzt, weil sie die in den Gerichtsakten befindlichen Steuerbescheide des Finanzamtes nicht verwertet\nund somit von \"präsenten Beweismitteln\" keinen Gebrauch wu:\ngemacht habe. Selbst wenn solche Steuerbescheide Bestandteile MR\nder Gerichtsakten gewesen sein sollten, wären sie nicht schon .\ndadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245\nStPO geworden. Denn darunter fallen nicht ohne weiteres einzelne\nTeile von Aktenbänden. Sie werden dazu erst dann, wenn sich >\nein Verfahrensbeteiligter auf sie unter genauer Bezeichnung | e\nihres Inhalts bezieht (so auch R6St 13, 158 1159]; BayObLE\nvom 11. Juni 1952 - NIW S 1106 Nr 23). Allerdings könnte die\nStrafkamner ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, wenn sie\neinzelne Aktenteile, im vorliegenden Fall etwa Steuerbescheide, nicht für die Findung der Wahrheit herangezogen haben\nsollte. Dazu wäre sie jedoch nur dann nach § 244 Abs 2 StrO\nver;flisttet zewesen, wenn sie nicht schon auf Grund anderer\nBeweise dis Jherzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen\n\nBE er een\n\nTumad\nPadie\n\nhätte und hätte gewinnen dürfen. Diese Möglichkeit aber\nbestand, wie die Revision selbst nicht zu bestreiten vermag»\nAus ihrer Begründung ergibt sich vielmehr gerade, ebenso\nwie aus einer Erklärung der gemeinsamen Strafsachenstelle\nder Finanzämter Duisburg (Bl 280 Bd III der Hauptakten),\ndie sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten,\ndaß ein Steuerbeamter, Sschmellenkamp, in der Hauptverhandlung\nunter Verwertung des Lohnsteuerprüfungsberichtes und des\nLohnsteuerhaftungsbescheids zu der Frage der Steuerhinterziehung ausgesagt hat, ferner, daß über die dem Angeklagten\nvorgeworfene Umsatzsteuerhinterziehung der Finanzbeamte\nSk vernommen und schließlich, daß die. Festuetzungsverfügung des Finanzamts vom 25. März 1952 zum Gegenstand\nder Beweisaufnahme gemacht worden ist.\n\nb) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist der Revision\nzuzugeben, ceß bei einem Umsatzsteuersatz von 5 %, wie\ner zur Zeit Cer umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte der\nGmbH galt, und einer von der Strafkammer ermittelten Umsat2-\nsteuerschulä von 1 565,97 DM die der Umsatzsteuer unterliegenden, von der GmbH erlangten Entgelte mehr als 30 951,57 DM\nbetragen haben müssen, also mehr als den Betrag, den die\nStrafkamner als den \"Gesamterlös\" nennt, den-die GmbH während _\nder Dauer ihres Bestehens dureh den Verkauf von Steinen an\nDritte erzielte (UA S 6). In diesen Ausführungen liegt aber\nnicht der von der Revision angenommene Widerspruch. Die Fest-\n\nstellungen der Strafkammer lassen nämlich Raum für die Möglich- .\n\nkeit, daß die Gesellschaft noch aus anderen Geschäften als\n\ndem Steinverkauf Umsatzsteuer schuldete, Diese Geschäfte\n\nim einzelnen zu bezeichnen, war weder verfahrensrechtlich -\n\nnoch sachlichrechtlich geboten. Die Feststellung, daß die\n\nvon der GmbH geschuldete Umsatzsteuer eine ‘Summe von 1565,97 DM\nausmachte, ist vielmehr eine ausreichende Grundlage für die\nBemessung des Umfangs der Umsatzsteuerhinterziehung.\n\nnen\nrt Does\n\neo. ®\na ae\nen ee Ta er\n\n. Br) ..\nMi.\nIm R\n\nSelbst wenn; wie die Revision meint, mehrere möglicherweise tateinheitlich begangene Steuerstraftaten deshalb\nvorlägen, weil die Hinterziehungen die Lohnsteuer, das Notopfer Berlin und die Umsatzsteuer zum Gegenstand hatten,\nwäre der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen\neiner einzigen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist.\nDaran allerdings, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Fortsetzungstat gewertet hat, besteht kein begründeter Zweifel.\n\nDie Revision weist an sich zutreffend darauf hin, daß\ndas Vergehen der Steuerhinterziehung steuerunehrliches Verhalten des Täters voraussetzt und daß die bloße, wenn auch\nbewüßte Nichtzahlung einer Steuerschuld hierfür nicht genügt.\nDie Strafkanmer stellt jedoch fest, daß der Angeklagte von\nder Zngestellten der GmbH wiederholt darauf hingewiesen wurde,\nes würden keine steuern abgeführt, daß er es aber geflissentlich unterließ, \"in irgendeiner Weise dem Finanzamt, dem die\nGmbH völlig unbekannt war, von dem Bestehen der Steuerschuld\nKenntnis zu geben, und ihm so bewußt die Möglichkeit genommen\nhat, alsbald dureh Beitreibung die fälligen Steuern zu vereinnahmen\" (UA S 34, 35). Daraus ergibt sich die Kenntnis des\nAngeklagten davon, daß dem Finanzamt die Existenz der GmbH\nverborgen blieb, weil es andernfalls die fälligen Steuern.\nerhoben hätte. Daß der Angeklagte pflichtwidrig und bewußt\nnichts tat, die Unkenntnis des Finanzamts: zu beheben, war ein\ntäöuschendes und deshalb steuerunehrliches Verhalten im Sinne\nder xechtsprechung (4 StR 249/53 vom 24.9.1953 - NIW 1953, 1841\nNr 22). an\n\nEin Handeln seines Vorteils wegen durfte die Strafkammer\nmit Recht deshalb annelımen, weil er einen Gewinn der Gesellschaft, von der er sein Geschäftsführergehalt bezog, bezweckte\n(vgi. hierzu BERSt 6, 59 [60] zur Vorteilsabsicht bei § 259 StGB):\n\nÜbrigens kann bei der Steuerhinterziehung die Absicht des\nTäters auch auf den Vorteil eines anderen gerichtet sein.\nVon solcher Absicht aber war der Angeklagte jedenfalls getragen, da er den Gewinn der Gesellschaft erhöhen wollte,\n\nDie übrigen verfabrensrechtlichen und sachlichrechtlichen\nEinwände der Revision gegen die Verurteilung aus § 396 StGB\nsind offensichtlich unbegründet.\n\na) Selbst wenn weder ein Bescheid der Ortskranken-.\nkascse in der Hauptverhandlung erörtert, noch einer ihrer\nAngestellten vernommen worden sein sollte, konnte die\nStrafkammer auf andere verfahrensgemäße Weise, 2.B. durch\nVerwertung des ihr auch über die Höhe der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile erstatteten Sachverständigengutachtens, die für\ndie Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Feststellungen\ngetroffen haben. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen\n8. 261 StPO ist deshalb nicht bewissen,\n\nvd) Mit Recht het die Strafkammer die strafrechtliche\nVerantwortung Schwinems für die Nichtabführung der Beiträge\n\nbejaht, weil er Geschäftsführer der GmbH war. Soweit die Bei- ...\n\nträge während der Zeit vorenthalten wurden, in der ihre Abführung dem kaufmännischen Geschäftsführer Dgiiesen. oblag,\nergibt das Urteil, daß der Angeklagte über die Nichtabführung\n\nvon der Kontoristin De@iW unterrichtet wurde. Seine straf-\n\nrechtliche Verantwortung insoweit folgt aus §§ 534 Abs 2\n\nNr 1, 536 Nr 2 RVO. Keinen Bedenken begegnet die Annahme,\n\n'er habe sich fortgesetzt gegen § 533 RVO verfehlt. Im Gegen-\n\nsatz zur kAuffassun; der Revision setzt die Verletzung dieser\n\nBestimmung kein unehrliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zu § 396 RAbgO voraus. Es genügt vielmehr vorsätzliches\nHandeln (RESt 50. 133 ı134)).\n\nPET, WER\nA\n\n€ .\nNe.\n\nr\n\ner\n\nDR \\\nAue\n\n. \".\ner\n\nune\n\n4.) Unordentliche Buchführung infolge Fahrlässigkeit\n(§ 240 £bs 1 Nr 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG).\n\na) Wie die Strafkammer für erwiesen hält, wurden\ndie der Gesellschaft von dem einen ihrer beiden Teilhaber,\neinem eingetragenen Verein, der den weitaus überwiegenden\nTeil der Stammeinlagen übernommen hatte, zufließenden Geldbeträge nicht aufgegliedert. Es war daher nicht zu ermitteln,\nwas Monatsbeiträge der liitglieder des Vereins, welche Beträge für die Steinherstellung bestimat und welche als Spargelder der Vereinsmitglieder gesondert. auszuweisen waren.\nDie eingehenden Beträge wurden außerdem nicht mit ordnungsmäßigen Buchungssätzen, sondern unter Schlüsselzahlen verbucht, deren Eedeutung nicht mehr geklärt werden konnte. Die\nvorhandenen Buchungen waren unvollständig (UA S 23), seit\nOktober 1950 unterblieben sie fast völlig. \"Auf Grund dieser\nUmstände waren die einzelnen Vermögensvorgänge in der GmbH\nan Kand der Buchführung nachträglich auch äurch Sachverständige nicht mehr zu klären\" (UA S 25).\n\np) Die Einwände der Revision, es fehle bereits am\näußeren Merkmal der Unordentlichkeit der Buchführung, sind\nunbegründet. Das gilt auch für die Rüge, die Strafkammer\nhabe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Zwar ließen\nsich nachträglich der Gesamterlös aus dem Steinverkauf\n\nund die Arbeits- und Herstellungskosten genau ermitteln\n\n(UA S 6). Die Möglichkeit der Klärung auf diesem Teilgebiet,\n\n‚äuf das sich die Buchführung zu erstrecken hatte, beein-\n\nträchtigt jedoch nicht die Richtigkeit der Feststellungen,\ndie der Annahme von der Unordentlichkeit der Buchführung\nim übrigen zugrundeliegen. Diese Feststellungen beziehen\nsich namentlich auf die Beträge, die der Gesellschaft vom\ne.V. zuflossen und einen wesentlichen Teil der durch eine\neinvendfreie Euchführung zu belegenden Geschäftsvorgänge\ndarstellten. über sie gerade ließ sich nur infolge unaufklärbarer \"schiüsselungen\" kein Urteil gewinnen. Es war\n\ndeshalb der Zweck einer sachgemäßen Buchführung, jederzeit\neinem Außenstehenden einen klärenden Einblick in das\nGeschäftsgebaren und den Vermögensstand eines Unternehmens .\nzu verschaffen, nicht erfüllt.\n\nc) Aber auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer\nauf Grund der Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten\nmit Recht bejaht. Hierfür genügt bereits die Tatsache, daß\ner von den ständig anwachsenden (UA S 37) Rückständen\nin der Buchführung durch die Angestellte Da Kenntnis\nhatte, gleichwohl aber ihr allein die Buehführung auch noch\nin der Zeit beließ, als er der einzige Geschäftsführer der\nGesellschaft war. Die Strefkammer durfte sein fahrlässiges\nVerhalten darin sehen, daß e.' nichts unternahm, um die Buchführung in Ordnung bringen zu lassen.\n\nDen Vorwurf der Fahrlässigkeit vermag die Revision auch\nnicht mit dem Hinweis darauf auszuräumen, der Angeklagte\nhabe sich auf den kaufmännischen Geschäftsführer Dip sen.\nverlassen dürfen. Denn er war ein Vierteljahr lang alleiniger\n‚Geschäftsführer, nachdem DE ausgeschieden war. Die Strafkammer hat entgegen der Meinung der Revision seine Fahrlässigkeit auch nicht darin gesehen, daß er nicht selbst die Geschäftsbücher führte, sondern darin, daß er nichts unternahm,\num sie durch einen Sachkundigen prüfen und berichtigen zu\nlassen.\n\n5.) Untreue,\n\na) Wie die Feststellungen des Landgerichts insoweit\nzweifelsfrei ergeben (UA S 25), hatte der Angeklagte als\nMitglied des Vorstandes des e.V, von mehreren an der Fort-.\nführung des \"Bauprojektes KB\" interessierten Siedlern\n2 600.- Dü nicht zu dem Zweck erhalten, etwa die ausgeschiedenen Siedler für ihre Einzahlungen abzufinden, sondern\nun, wie er auf Sieilerversammlungen selbst erklärt hatte,\n\n\"die Angelegenheit (gemeint war das Siedlungsvorhaben) endgültig ins ıollen zu bringen\". Deshalb hatte er die mißtrauisch gewordenen Siedler gebeten, \"sie möchten ihm noch\n\nein einziges Mal ihr Vertrauen schenken\". Ferner hatte er\nversichert, die neu eingehenden Beträge würden auf einen\nsperrkonto verwahrt, wo sie für die ausschließliche Verwendung\nzur Finanzierung des Projektes KDD genügend gesichert seien,\nIm widerspruch zu dieser Zweckgebundenheit verwendete der Angeklagte jedoch den Betrag zur Begleichung einer Kraftfahrzeugreparaturrechnung sowie zur Auszahlung an die ausgeschiedenen\nSiedler.\n\nb) Im Gezensatz zur Ansicht des Angeklagten lag eine\nzweckwidrige, Gurch kKißbrauch seiner Verfügungsgewalt\nbegangene Verwendung der ihn \"nvertrauten Gelder auch darin,\ndaß damit zum Teil die ausscheidenden Siedler abgefunden\nwurden. Dern zu diesen Zweck war ihm das Geld nicht übergeben worden. Daß er sich dieser Tatsache wenigstens hinsichtlich 'eines Betrags von 1700.- DM auch bewußt war, ergeben\ndie Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt geht offensichtlich fehl.\nSie setzt an die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer\nihre eigene, davon abweichende.\n\nII. Die Revisionen be ide\n\nAngeklagten hinsichtlich ihrer °\nVerurteilung wegen _ Betrugs: .\n\nI.) Die Strafkammer brauchte von Amts wegen nicht alle\n77 Geschädigten als Zeugen zu vernehmen, weun sie nach der\nVernehmung einiger von ihnen sich ein klares Bild von dem\nVorgehen der Angeklagten bilden konnte. Die in einer Reihe\nvon »iedlerversarmlungen einem größeren Siedlerkreis gemachten Angaben Tips sen., die beide Angeklagten durch\nergänzende luskinfte an Interessierte unterstützten, hatten\njeweils denselben Inhalt. Sie hatten ferner bei mindestens\n77 »isdiern in zleicher Weise zur Folge, daß sie im Vertrauen\n\n- 10 -\n\nauf die Richtigkeit der Zusage, die eingezahlten Sypar-\n\ngelder würden auf einem Sperrkonto für die öiedler verwahrt,\nsparbeträge einzahlten. In einem solchen Fall fortgesetzter,\njeweils auf dieselbe Weise begangener Betrügereien -gebietet\n\nes die Aufklärungspflicht.dem Tatrichter nicht, alle Geschädigten als Zeugen zu vernehmen. Er kann sich vielmehr nit\nder Vernelmung einiger von ihnen begnügen, wenn deren Angaben\nihn in den Stand setzen, sich auch im übrigen ein umfassendes\nund richtiges Urteil zu bilden. Obwohl im vorliegenden Fall die\nwenigen aus den 77 Siedlern als Zeugen in der Hauptverhandlung\nVernomnenen nicht in Bocholt wohnten, wo die meisten der\ngeschüdigten Siedler ansässig waren, bestand für die Strafkanrıer doch keine verfahrensrechtliche Pflicht, auch sie zu\nvernehmen, um ein Urteil über das sie schädigende betrügerische Vergshen der Angeklagten. gewinnen zu können. Denn dafür\nkonnten ibr die Angaben der vernommenen Siedler ausreichen.\n\nb) Auch die Feststellungen des Landgerichts über den\nUmfang des von den Angeklagten nitverursachten Schadens der\nSiedler tragen die Verurteilung wegen Betrugs. Da die Strafkammer mit Recht einen Fortsetzungsezusammenhang zwischen den\neinzelnen, die Siedler schädigenden Taten angenommen, hat,\nbrauchte sie den Umfang des öchadens des einzelnen’ Siedlers\n‚nicht zu ermitteln, sondern durfte es bei einer Feststellung\ndes Gesamtschadens aller bewenden lassen. Insoweit ergeben\nihre Feststellungen, daß die Angeklagten einen Schaden von\n\nmindestens 8000.- DM durch Betrug den Siedlern zugefügt haben. u\n\nIII. Zugunsten des Angeklagten Schwinem hat die Staatsenwaltschaft nur insoweit Revision eingelegt, als die\nStrafkammer Untreue und Betrug als selbständige Handlungen\ngewertet, richt aber Tateinheit angenommen hat.\n\nDer „enat vermag der Auffassung der Staatsanwaltschaft,\ndie Untreue und der Fortgesetzte Betrug des Augeklagten seien\n\n-\n\n’\n\nine gt RE\nA a u u\n\nfiihe s\n\n.„.h\nu den\n\nrt De\net Aa\n\n..-\n\n- 11 -\n\ndurch dieselbe Handlung begangen, nicht beizupflichten.\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich, daß j\nes sich bei beiden Taten um solche handelte, deren Ausführung\nauch nicht teilweise zusammenfiel. Die Strafkammer hat daher\nmit Recht zwei Einzelstrafen verhängt, also einen Fall der\nTatmehrbeit für gegeben erachtet.. Im Widerspruch dazu führt\ndas Urteil an einer „telle allerdings aus, der Betrug Schwinens\nstehe mit der Untreue im Verhältnis der Tateinheit, weil er\nbei der Verwirklichung beider Tatbestände die gleichen Behauptu!\ngen über das „perrkonto aufgestellt und auf beiden Wegen den\ngleichen Erfolg erstrebt hat. Eine solche Einstellung aber\ngenügt nicht für die Annabme einer Handlung im Sinne des\n\n§ 73 StGB. Denn es müssen, soll diese Voraussetzung vorliegen,\ndie Aausführungshandlungen zweier oder mehrerer Straftatbestände\nwenigstens zum Teil zeitlich zusammenfallen. Gleichartige\nBegehungsweise und gleicher Zweck, den der Täter bei der\nBegehung mehrerer Straftaten verfolgt, genügt für die Annahme » 2\ntateinheitlichen Handelns nicht.\n\n'IV. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil ur\ninsoweit aufzuheben, als die Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs verurteilt sind, das Rechtsmittel den Angeklagten\nSC im übrigen aber zu verwerfen.\nRotberg Krumme Sauer j\nKosmer.: Lang-Hinrichsen ..\n\n»\n. Der\n.. .\n202 men en re","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/4-str-48-57","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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