{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-19_4_StR_192_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"4 StR 192/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 040\n\nTa Namer des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polsterer 4 aus TO, dort\n\ngeboren am 1934.\nwegen versuchter Verlettung von Rindern zur Unzucht u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in ier Verhanalung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 18, Februar 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtamittels, an das\nLandgericht zurückverwieser,\n\nVon Rechts weger\n\nGründ\n\ne L}\nne un a nn pr mn mans Om\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagven wegen versuchter\nVerleitung von Kindern zur Unzucht in vier Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu\neiner Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts:\nsie hat Erfolg.\n\nAllerdings bestehen -- entgegen der Ansicht der Revision -\nkeine Bedenken gegen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGBo\nNach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der si.ch\n\nder Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl z.B. BGHSt 1,\n168 /IT17s 7, 48), liegt ein Verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen im Sinne des zweiten Falles des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB nicht nur in der Bestimmung des Kindes, eine unzüchtige Handlung an sich selbst oder mit dem Körper eines\nanderen vorzunehmen, sondern auch darin, daß der Täter zur\nErregung oder Befriedigung seines Geschleshtstriebes ein\n\n. Kind unter 14 Jahren veranlaßt, den entblößten Geschlechts-\n‚teil des iäters oder eines Dritten geflissentlich, d.ch. nicht\n\nnur arglos, zu betrachten. Eine bestimmte Art der Einwirkung\n“ auf den Willen des Kindes 1äßt sich dem gesetzlichen Begriff\n\n- des \"Verleitens\" nicht entnehmen, Daher macht es keinen Unter-\n\nschied, ob der Täter mit Worten oder Gesten oder irgendwie\ndureh sein sonstiges Verhalten auf das Kind einwirkt, Auch\ndas Zeigen des entblößten Geschlechtsteils kann für sich\nallein schon die Neugier dieses Kindes erregen oder verstärken oder es veranlassen, geflissentlich hinzusehen und\nso selbst unzüchtig zu handeln, Vienn der Täter diesen Erfolg\nbewußt und in wollüstiger Absicht ! herbkeiführt, macht er\nsich eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB schuldig (BGH NIW 1953, 710 Nr 16: 4 StR 748/51 vom\n\neen\n\nEN te DEE WAL NS\n\n1A, Februar 19525 RGSt 69, 149: 73, 246). Die Bestrafung\nwegen eines versucht en Verbrechens dieser Art\nsetzt voraus, daß der Täter mit dieser Form der gewollten\nVerleiturg tatsächlich den Arfang gemacht hat. Einen solchen\näußeren und inreren Tatbestand des Versuchs hat das landge- ;\nricht in allen vier Fällen, die der Verurteilung des Angeklag. =\nten zugrundeliegen, fertgestelit. Daß dies zum Teil erst im 3\nZusammenhang mit der zusammenfassenden rechtlicher Würdigung\naller vier Einzelfälle geschieht, nimmt den Ausführungen des\nUrteils nicht den Charakter der tatsächlichen Feststellung,\n\nDaß und warum in solchen Fällen Tateinheit zwischen\n§§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 1§ 3 StGB möglich ist, wird ebenfalls\nin dem sehon angeführten Urteil NJW 1953, 710 Nr 16) darge--\n\nlegt.\n\nDie Strafkammer hat aber den inneren Tatbestand des\n\"§ 1§ 3 StGB nicht ausreichend festgestellt. Zu diesem gehört\n. das Bewußtsein des Täters, daß seine unzüchtige Handlung\n. ‘von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen\n‘ \"werden kann, und die Billigung dieses als möglich erkannten.\n\"Erfolges (RG HRR 1940 Nr 640). Daß der Angeklagte dies wußte.\nund wollte, ist mit der formelhaften Begründung, er sei sich\ndessen bewußt gewesen, daß seine Handlungen \"einen Angriff\ngegen die geschlechtliche Zucht und Sitte in der Öffentliehkeit\" darstellten, nicht zweifelsfrei dargelegt. Das ergibt\nsich auch nicht etwa aus den festgestellten örtlichen Verhältnissen. In allen vier Fällen war Tatort der Baumhof\n- des Schlosses in Blomberg; von ihm sagt das Urteil nur,\n'daß er eine Anlage sei, die für jedermann frei zugänglish\nist.. Ob auf den Wegen dieser Anlage, auf oder an denen\nsich der Angeklagte an den Kindern verging, ein so lebhafter\nFußgängerverkehr herrschte, daß der Angeklagte notwendig\nmit dem jederzeitigen Hinzukommen weiterer Personen gerechnet\nhat, 158t sich dem Urteil nicht entnehmer, im Fall 7 (Hannelor®\n\ner\n. Pac\n\nne “x nn „\n\nKO) hat sich der Angeklagte überdies so hingestellt,\n\ndaß eine Frau, die in der Nähe auf einer Bank saß, sein\n\nGlied nicht sehen konnte. Das kann gegen seinen Willen\n\nsprechen, die Wahrnehmung seiner unzüchtigen Handlungen \\\nanderen Personen als nur der Kindern zu ermöglichen. Da\n\ndas landgericht in allen vier Fällen Tateinheit zwischen\n\n§§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 1§ 53 StGB angenommen hat, muß das\n\nganze Urteil aufgehoben und zur Ergänzung der Feststellungen\nan das landgericht zurückverwiesen werden. :\n\nRotberg Krumme Baler\nHoepner Lang-Hinrichser\n\n£\n[7\n\nN\n.\nFr\n&\nms\n.\n.\n.\nv\n“4\ns\nFR Y3\n“\n\n“ . - NE\n.. ’ TE f\nPR .r ws\n” 5 u % on wi .n 51 \\\n.i u :\nv DR\ny on R\ner 36 .\n[2 v\n. on BER \\\ni j \" = “ De ER £\n.! “. a\nven“ . N:\nD r. . Arge S\n. 24\nR .\n\nun\nwe ss.\nm Pas;\nx ® .E,\n“ . vi\n\n®\n\n»\nee\n\n.y\n.o\n\n. I\n[* BR , . “ ”\n„ ‘\nern .£\n\nx ‘ 2 j F\nan FA er ..\n\nQ RP: ans, Ar . oo.\nu pl? PT, er F\nSE : UF JE\n\nMi\nrauch\n.\n\n*\n,\n[2 ' .\n”\n\nR\nBade air,\n2%\n\n„ ’\n\nune\n. .\n\nWe u”\n\n_\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/4-str-192-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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