{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-19_4_StR_169_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"4 StR 169/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".,%\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\ngap vun arm bel. Ind (ER Gil, ES Ge FO: On DR Gm GEEn DD: Mn Hihe: Aet GEAR HEBED Ai ARE FE mutns GE RD. are, GO lee HERCFGÖR A ÄHHE HED Dede He MOND HER: Mann Am He Finn: GR Man. Bü Rn Mh Biken He anage FE Rn Op Gi: Min anen- zum Ge Henne GREEN. Gi: MEHR Guru um\n\nIb .n\n2240 044 N:\n\nGesetz: stvo § 1\n\nRechtssatzz Der Führer eines lastzugs (Motorwagen mit Anhänger) handelt verkehrswidrig, wenn er, und sei\nes auch mit Schrittgeschwindigkeit, ein anderes\nFahrzeug überholt oder an einem parkenden Fahrzeug\nvorbeifährt, obwohl er infolge der Einhaltung\neines genügenden Abstands von diesem einem entgegenkonmenden Radfahrer einen Zwischenraum von\nnur 1,15 m zwischen seinem Lastzug und dem Bord-\n\nstein einräumen kann.\nktenzeichens 4 StR 169/57\n| Urteil des BSH vom 19. Juni 1957 IG Aschaffenburg .\n\nnen\n\n. uw\n\n4 StZ 169/57\n\nPen\n\n%\n\nEr u DAR u 1 , 0; nn\n\nDaeR 7U Er £ Y\n\nIm Kamen des Yolxes\nIn Ger Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz R W aus Te. zenoren am\nGERD 1927 in Drei vu\n\nwegen fahrliässiger Tötung u. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Kotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrickter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Bin der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Fath aus Lohr a. Main wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 10. Januar 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. I. Wie die Strafkammer feststellt, lenkte der Angeklagte,\ndem seine durch amtsgerichtliches Urteil anläßlich seiner\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung entzogene Fahrerlaubnis\nnoch nicht wieder erteilt war, am 2. Juni 1956 einen aus\nMotorwagen und Anhänger bestehenden, 2,50 m breiten Lastzug\ndurch eine Vorstadtstraße in Lohr am Main. Rechts auf der\n6,20 m breiten Straße stand ein 1,50 m breiter Kombiwagen.\n\nDer Angeklagte fuhr, nachdem er seinen Lastzug auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst hatte, in einem Abstand von\nungefähr einem Meter am Kombiwagen vorbei. Dabei achtete er\nnicht genügend auf die linke Fahrbahnseite. Auf ihr fuhr aus\nentgegengesetzter Richtung der 70jährige Friedrich Fe\n\nmit einem Fahrrad. Der diesem für eine Begegnung noch zur\nVerfügung stehende Fahrbahnteil zwischen dem Lastzug und dem\nrechten Bordstein war etwa 1,15 m breit. Während der Begegnung stürzte F@P vom Fahrrad und wurde vom linken hinteren\nZwillingsreifen des Anhängers .überrollt. Er erlitt komplizierte Becken- und Rippenbrüche, an deren Folgen er noch\n\nam selben Tag starb.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Fahrens\nohne Führerschein zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Sie\nhat ihn dagegen einer fahrlässigen Tötung nicht für schuldig\nerachtet. Dies rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen\nGründen, Beide Revisionen, die in ihrer Begründung übereinstimmen, müssen zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nII. Den auf fahrlässige Tötung gerichteten Vorwurf der\nAnklage räumt die Strafkammer mit folgender Begründung aus;\nZwar sei es vorwerfbar, daß der Angeklagte den Radfahrer\nübersah; er hätte jedoch \"auch bei Kenntnis der wahren\n\nDe 27\n\nVerkehrssituation\" nicht voraussehen können, daS der ıadfahrer in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt werde. Diesem\nhabe hinreichend Flatz für eine gefahrlose Begegnung zur Verfügung gestanden- Einem Raäfahrer sei zuzunmuten, daß er sich\nin einem Abstand von 20 cm zwischen seinem tiefstehenden\nrechten Pedal und dem Randstein fortbewege. Rechne man weitere\n20 cm bis zur Fahrradmitte und weitere 25 cm bis zum äußersten\nlinken Funkt der Lenkstange hinzu, so sei dem später Verunglückten noch ein Zwischenraum von 50 cm bis zur Ladefläche\ndes Lastzugs verblieben. Dieser Abstand müsse \"einem normalen\nRadfahrer genügen, um an einem in Schrittempo Tabrenden Lastzug\nohne objektive und subjektive Beeinträchtigung der eigenen\nFahrsicherheit vorbeizukommen\" (UA S 6, 7). Ob diese Erwägung\nauch für einen 70jährigen Radfahrer, um den es sich im vorliegenden Fall handelte, zutreffe, könne dahingestellt bleiben. Denn die Hauptverhandlung habe \"keine Anhaltspunkte\"\n\ndafür ergeben, daß der Angeklagte \"den entgegenkommenden Radfahrer, sei es euf Grund seiner äußeren Erscheinung oder infolge einer unsicheren Fahrweise, als alten oder älteren und\nnicht mehr genügend sicheren Mann hätte erkennen können\n\nund müssen\". Habe somit die Fahrweise des Angeklagten weder\nobjektiv noch subjektiv den Radfahrer gefährdet, so wäre\n\nfür ihn der Unfall auch dann nicht voraussehbar gewesen,\n\nwenn er den Radfahrer rechtzeitig wahrgenommen hätte.\n\nDas Übersehen sei daher für dessen Tod nicht ursächlich gewesen. \"\n\nIII. Diese Ausführungen unterliegen in mehrfacher Beziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nl.) Zwar vermag der Senat beiden Revisionen insoweit\nnicht zu folgen, als sie geltend machen, die Strafkamier\nhabe den Begriff der Ursächlichkeit im Strafrecht verkannt\n\nund mit dem der Voraussehbarkei+ vermengt. Tiesen in der\nschriftlichen Begründung seines Rechtsmittels erhobenen Einwand hat denn auch der Vertreter des Nebenklägers in der\nVerhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten, Xeine Stelle\nim Urteil spricht nämlich dafür, die Strafkanmer habe schon\ndie Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den\ntödlichen Erfolg in Zweifel ziehen wollen. Sie verneint nur\ndie Urfallursächlichkeit der dem Angeklagten vorwerfbaren Verkehrswidrigkeit, nämlich der Tatsache, daß er den Kad-\n\nfahrer übersehen hat.\n\nWären die Gründe für dieses Ergebnis fehlerfrei, so\nkönnte zwar nach wie vor kein Zweifel daran bestehen, daß\nder Angeklagte den Tod des TOjährigen FW verursacht\nhat. Er dürfte aber trotz seiner Verkehrswidrigkeit nicht\nwegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprachen werden.\nDenn eine genügende Grundlage hierfür sind nicht schon die\nbeiden Tatsachen, daß er den Tod des Kadfahrers 'verursacht\nund daß er sich verkehrswiärig verhalten hat. feitere Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß der tödliche Unfall gerade\ndurch die dem Angeklagten zur Last liegende Verkehrswidrigkeit\nherbeigeführt worden ist. Er muß den Unfall, soll er wegen\nseiner Verursachung verurteilt werden, fahrlässig verursacht haben. Diese Frage hat die Strafkamner verneint, weil\nnach ihrer Auffassung der Angeklagte auch dann, wenn er den\nRadfahrer wahrgenommen hätte, so hätte fahren dürfen, wie\ner es tat,\n\n2.) Gerade die Erwägungen aber, die dieser Meinung des\nLandgerichts zugrunde liegen, sind nicht fehlerfrei.\n\na) Bedenklich ist schon der Gedankengang, auf dem\ndie Strafkarmmer zu dem brgebni‘ gelangt, dem Radfahrer\nhabe ein so breiter Zwischenraum zwischen dem Bordstein und\n\ndem zastzug zur Verfügung gestanden, dal er von daicsen Yhrerd\nder Begegnung einen Abstand von 50 cm habe einhalten kö:men,\n\nBei 4ieser Annahme ist die „trufkammer u. a. Gavon ausge, angen,\ndaß ein Raäfahrer zur sicheren Führung seines Fahrzeugs keinen\ngrößeren Abstanä vom Bordstein benötige als 20 cm, gerechnet\n\nvom tiefstehenäen rechten Pedal. Ein solcher Abstand mag an\neinem testimnten zfunkt der Strecke, die ein xadfahrer zurückzulegen kat, ausreichen. Sinn der Ausrührungen der „traf-\n\nkaumer ist es aber, ein Xadfahrer sei imstande und es zei ihn\nzuzumuten, während eines Begegnungsvorgangs, also immerhin\n\neins gewisse Strecke lang, in einem gleichbleibenden Abstand\n\nvon 20 cm an einem Borästein entlangzufahren. Dabei übersieht\nsie, daß erfahrungsgemäß kein sadfahrer wegen der unvermeidlichen seitlichen Schwankungen seines Fahrzeugs und seines Körpers\nin der Lage ist, eine ständig gleich weit vom Strasenrand\nverlaufende Fahrlinie einzuhaiten, Schließlich ist das bandgericht bei Ermittlung des linksseitigen Lbstands des verletzten\nRadfahrers zur. Lastzug zu Unrecht davon ausgegangen, die BAußerste\nlinke Beerenzungslinie des Verunglückten sei mit der seiner\n Radlenksteange zusemmengefallen. Die Strafkammer hat nickt bedacht, daß in aller Regel der Körper eines Radfahrers über\n\ndiese Linie in die Fahrbahn noch hineinragt.\n\n“\n\n®\n3%\n=\n\nI\nv\n\nMir Di ap\nARBEIT SE\ntr FE\n\nHS\n\ne\nBY\n\nNa =\n\n1 U\n\nge ’\nRN En\nRT\n\n“ar\n\nu\n\nb) Doch selbst dann, wenn die Strefkammer auf Grund bedenkenfreier Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dem\n„aadfahrer habe innerhalb des 1,15 m breiten Raumes zwischen\nBorästein und Lastzug aus Gründen der allgemein üblichen\nund deshalb auch ihm zuzumutenden Fahrtechnik ein Abstend von\n50 cm vom lastzug zur Verfügung gestanden, versöchte der Senat\nnicht die Auffassung zu billigen, daß ein - wenigstens normal\nleistungsfähiger - Radfahrer bei solchem Abstand gefehrlos\neinen ihm begegnenden „astzug müsse passieren können. Die\nstrafkamıer berücksichtigt auch hier nicht die schon erwähnte\nErfohrungstetsache seitlicher „chwankungen jedes Radfahrers,\n\nPR ES Due 2.2\n\nTg\n\nsie wird außerdem der Besonderheit des hier zu beurteilenden\nBegegnungsvorgangs nicht gerecht: Sie hat nicht berücksichtigt,\ndaß auch ein voll fahrtüchtiger Kadfahrer, dem für die Begegnung mit einem aus Hotorwagen und Anhänger bestehenden\n\nLastzug nur ein Zwischenraum zur Verfügung steht, der ihm\nbestenfalls die Beobachtung eines Abstands von 50 cm gestattet,\nunter dem Eindruck der Lünge und Höhe des Lastzugs nur allzu\nleicht ohne eigene Fahrlässigkeit unsicher wird. Dies um so\nmehr, als er geradezu durch einen Tngpaß hindurchfahren muß.\nDie Frage, welchen Abstand ein Kraftfahrer beim Überholen\neines anderen oder bei der Vorbeifahrt an ihm einhalten muß,\num ihn nicht zu gefährden, 1&ßt sich zwar ebensowenig allgemeingültig beantworten wie die, welchen xaum zwischen seinem\nFahrzeug und dem Fahrbahnrend er einem ihm begegnenden Verkehrsteilnehmer einräumen muß. Im vorliegenden Fall reichte\nfür den entgegenkommenden Radfahrer ein Zwischenraum von\n\n1,15 m, der ihm günstigstenfalis einen Abstand von 50 cm vom\nLastzug des Angeklasten gestattete um so weniger aus, als der\nBegegnungsvorgang wegen der länge des Lastzugs und seiner geringen Geschwindigkeit einige Zeit beanspruchte.\n\nc) Erst wenn die Strafkammer ülese bisher außer acht gelassenen Gesichtspunkte berücksichtigt, wird sie zutreffend\nbeurteilen können, ob der Angeklagte dann, wenn er den Raäfahrer bereits aus genügender Entfernung erkennen konnte, also\nnoch bevor er sich anschickte, an dem parkenden Kombiwagen\nvorbeizufahren, davon hätte absehen züssen, um den Radfahrer\nnicht zu gefährden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer sich eine\nÜberzeugung darüber zu bilden haben, wie weit der Abstand\ndes Lastzugs vom linken Bordstein höchstenfalls war.\nBisher hat sie nur einen Mindestabstand von 1,15 m festgestellt. Dieser Abstand darf der Beurteilung der Frage nach\neiner etwaigen Verkehrswiärigkeit des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden, weil er von den beiden äußersten Grenzen\n\nmöglichen Abstands, einem Uindest- und einem Höchstabstand,\n\nden für jene Beurteilung ungünstigsten Fall darstellt. Viel- -\nmehr muß die Strafkammer dabei von dem für den Angeklagten\ngünstigsten Fall, dem Höchstabstand seines Lastzugs, ausgehen.\n\nd) Die Strafkammer wird schließlich richt außer Betracht\nlassen dürfen, ob etwa ein Hitverschulden des verunglückten\nRadfehrers zum Unfall beigetragen hat. Es müßte nämlich darn,\nwenn es erheblich gewesen sein sollte, beim Strafmaß gegen\nden Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (BGHSt\n3, 218 i220]). Bei dieser rrüfung wird zu beachten sein,\nob der tadfakrer die ihm drohende Gefahr rechtzeitig hätte erkennen und dann etwa durch Absteigen vom Rad, mö,licherweise\nzum rechten Bürgersteig hin, ihr hätte begegnen kön: en. Es\nwird auch zu bedenken sein, ob er etwa wezen seines Alters auch\nohne die besondere Verkehrslage, in die er geraten war, nicht\nmehr fahrsicher war und schon deshalb, wenn überhaupt, nur\nbei Beobachtung besonderer Vorsicht ein Fahrrad hätte benützen\nsollen.\n\nIV. Bei diesem Ergebnis kommt es an sich auf eine Prüfung\nder Verfahrensrügen beider Revisionen nicht mehr an; doch\nsind auch sie durchweg begründet. Sie sehen mit Recht\neinen Verfahrensverstoß darin, daß die Zeugen SEE una\nGEB nach ihrer Vernehmung und Vereidigung, nachdem\nsie noch einmal zur Sache ausgesagt hatten, auf diese ergänzenden Aussagen hin nicht mehr vereidigt worden sind. Es hätte\nin diesem Fall entweder eine nochmalige Vereidigung stattfinden oder ein Beschluß ergehen müssen, aus dem der Grund\nihrer Nichtvereidigung zu erkennen war (BGHSt 4, 140,142).\n\nEbenso begründet ist die weitere Rüge, der Zeuge Ve;\n\nvon dessen Vereidigung nach § 60 Nr 3 StPO abgesehen worden\nwar, sei später noch einmal vernommen worden, ohne daß er\nvereidigt oder ein Beschluß über seine Nichtvereidigung\nergangsn ist (BGHSt 1, 269, 272; 273).\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner- j Lang-Hinri chsen\n\n.> 2\nx\nva PR\n%\nz B En\n. wr37\nba ze vu Zu 3\n> .. Eu\nLa \"\n. Ri\nN. “\n* .\nx .\nw\n.\nm\n’ »\nFr\nee\nDET 5\nu.\n- x B\n. <\nx\n\nErE ARE\n\nPL4\n\n%,\n\nZe Zr enel\nm\n\nan\n\nMr “.., um\n- 17 Burke tan\n\n3\nAt\n$\n*\n\nni\nm\n.#\n14\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/4-str-169-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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