{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-19_4_StR_157_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"4 StR 157/57","doktyp":null,"leitsatz":"Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutzates\n\nKraftfahrzeug kann unter den Voraussetzungen R\ndes § 40 StGB eingezogen werden, :","text_plain":"2240 043\nFür das Nachschlagewerk! . .\nFür die Amtliche Sammlung;\n\nGesetzs StGB §§ 40, 142\n\nFERN Den, EL U CE Pe OREReE ee Ta.\n\nRechtssatz: Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutzates\n\nKraftfahrzeug kann unter den Voraussetzungen R\ndes § 40 StGB eingezogen werden, :\n\nAktenzeichen: 4 StR 157/57\nUrteil des BGH vom 19. Juni 1957 OLG Saarbrücken\n\n3ER 357,37\n\nITnNanan de3 Voilkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verdi Mut R aus EEE Saar, gebc--\n\nren an 19099 in\nwegen fahrlässiger Tötung Ue&o\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1957, an der teilgencmmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Saver\nBundesrichter Prof, Ar. Lang. Hinrirayon\n\nBundesrichtier Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr (EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt MB pei der Verkünäung\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter EB _.\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: _ .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom .\n27. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, .\nsowei.t der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nferner im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht.\n\nIn diesem Umfang und zur Entscheidung über die Bewilligung eines bedingten Strafausstandes, insoweit‘\nauch auf die Revision des Angeklagsen, wiri dle Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Cherlandesgericht zurüskrerwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat,\n\nIm übrigen wir die Revision des Angeklagten ver--\nworten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nrn nn mr rn en u ne\n\n[2\nPe\n\nDer Angeklagte fuhr am 19. Juni 1955 kurz vor Mitter--\nnacht mit seinem Simca-Personenwagen auf der Schwalbacherstraße seines Wohnorts EB nach Hause. In der gleichen\nRichtung auf der rechten Seite der Straße gingen die Eheleute BB Arn in Arm. Ob sie auf der Fahrbahn oder dem\nunmittelbar an den Randstein anschließenden, leicht ansteigenden Rasen gingen, konnte nicht festgestellt werden.\nBEE wurde einige Meter weit in die angrenzende Wiese geschleudert und starb infolge der Schockwirkung. Er hatte\naußerdem einen Unterschenkelbruch des rechten Beines erlitten. Seine Frau trug eine Zerrung des linken Schultergelenkes und Verfärbungen der Haut des linken Unterarms davon.\nDer etwa 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt auf der Wiese stehende Bergmann Alaıs H@Berhielt durch den Körver des Di\neinen Schlag gegen den Kop? und fiel zu Boden.\n\nAm Wagen des Angeklagten wurden durch den Zusammenstoß\ndie Windschutzscheibe zertrümmert und das Dach eingebeult.\nEin Teil der Glassplitter fiel in das Wageninnere, Der Angeklagte bremste sofort scharf, hielt aber nicht an, sondern\nfuhr zu seiner nahegelegenen Wohnung und stelle den Wagen\nin die Garage, Dann ging er zu Fuß zur Unfallstelle zurück\nund entfernte sich gleich wieder, als er erfuhr, daß ein\nMensch getötet worden und der Fahrer des Unglückswagens noch\nunbekannt war. Er fuhr mit seinem beschädigten Fahrzeug noch\nin derselben Nacht nach Metz und von dort nach Nancy, wo er\nes der Simca-Werkstatt zur Reparatur übergab. £r selbst\nfuhr mit der Eisenbahn nach EB zurück. Dort war er\ninzwischen als Täter ermittelt worden.\n\nr\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen\nKörperverletzung und mit Übertretungen der §§ 1 und 7 StVO\n\nsowie wegen Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall\nzu einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Per.\nsonenwagen wurde eingezogen, Auf seine Berufung wurde der\nAngeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Kör..\nperverietzungen sowie der Übertretungen freigesprochen. Den\nSchuldspruch wegen Fahrerflucht hat das Oberlandesgericht be.\nstätigt, die Strafe für diese Tat aber — unter Ablehnung\ner.es besonders schweren Falles -- auf acht Monate Gefängnis\nherabgesetzt. Für einen Strafteil von vier Jonaten erhielt\nder Angeklagte bedingten Strafausstand mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren. Die Revision der Staatsanwaltischaft,\ndie sich gegen den Freispruch und den Strafausspruch richtei, muß in vollem Umfange Erfolg haben. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten, mit dem er Aufhebung der Verurteilung wegen\nFahrerflucht und der Einziehung des \\iagens begehrt, ist da-\n\n%\n\ngegen im wesentlichen unbegründet. ”\nI. Revision der Staatsanwaltschafte ı®\n\nke\n\n1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der\nAngeklagte auf der Mitte der Straße gefahren ist, weil die,\nBremsspur der linken Räder seines 1,42 m breiten Wagens an\nder Unfallstelle in einer Länge von 14,80 m mit einem Ab--\nstand von 3 bis 3,60 m vom rechten Bordstein in gerader\nRichtung verlief. Ein Verschulden des Angeklagten hat es für\nnicht nachgewiesen erachtet, obwohl dieser kurz vor dem Unfall mit 55 km/st bei Abblendlicht fuhr und das Ehepaar\nDEE richt auf der Fahrbahn gesehen haben will. Zur Be-.\ngründung verwertet es die \"sehr bestimmte\" Aussage der Ehefreu BED, daß sie und ebenso ihr Mann bis zuletzt auf.\ndem Rasen neben dem Bordstein gegangen seien, \"soweit sich\ndies zugunsten des Angeklagten auswirkt\". Es hält es deshalb \"nicht für unwahrscheinlich\", daß BEEEB, der nachweislich an Gleichgewichtsstörungen litt, dem Angeklagten\n\n„men\n\npr.\n\n- wie dieser meint - \"in den Wagen getorkelt ist\".\n\nBei diesen Erwägungen ist indes nicht beachtet, daß\nder Verungliückte, wie die Verletzungen seiner Frau beweisen,\nbis zum Unfall dicht an ihrer Seite dahinging und sie untergenakt hatte, so daß er na:h ailgemeiner Lebenserfahrung\nan ihr einen festen Hait hatte und dadurch vor größeren\nSchwankungen bewahrt werden konnte, Wenn ex gleichwohl\n«- wie das Urteil für möglich hält — vom Raser aus 1,60 oa\n\n. weit mitten auf die Fahrbahn \"getorkelt\" wäre, dann hätte\n\ner seine Frau loslassen oder sie mit sich auf dis Fahrbehn\nziehen müssen, Die als richtig unterstellie Bekundung der\nFreu BB 1äßt aber eine solche Annahme nichi zu. Nach der\nSachverhaltsschilderung wurde der Ehemann BAM \"äurch das\nFahrzeug des .Angeklagten von der Seite seiner Frau gerissen\"\n(UA 3), wodurch die Zerrung ihres linken Schultergelenks\nherbeigeführt wurde. Da sie trotz dieser Gevalteinwirkung\nnisht zu Fall kam, muß sie selbst noch bis zuletzt fest und\nsicher dahingeschritten sein.\n\nFerner hat das Oberlandesgericht, das keinen Kraftfahrsachverständigen hinzugezogen hat, nicht erörtert, wie sich\nder Unterschenkelbruch des rechten Beines als einzige Ver-\n\nletzung des Getöteten mit den Schlußfolgerungen des Urteils\nvereinbaren lassen: könnte. .\n\nNach alledem wird der Freispruch von den bisherigen\nFeststellungen nicht getragen. Bei der neuen Entscheidung\nwird sich das Oberlandesgericht zweckmäßig der Hilfe eines\nSachverständigen zur Beurteilung des Unfallgeschehens be-Gienen müssen.\n\n2. 4ush der Strafausspruch wegen Fahrerflucht kann nicht\naufrechterhalten werden. _\n\nDas Oberlandesgericht hat die Strafe für diese Tat,\ndie es nicht als besonders schwer gewürdigt hat, gegenüber\ndem erstrichterlichen Strafurteil. um vier Monata Neradgesetzi, vcr allsm deshalb, weil ein Verschulden des Angeklagien an dem tödlichen Unfall nicht erwiesen sei. Diese\nAnnahme beruht — wie bereits ausgeführt ist — nicht au? ausreichenden tatsächlichen Peststeliungen.\n\nTnwiefern die Kriegsverletzung das Handeln des Angeklagten beeinflußt haben könnte, wie das Berufungsgericht für\nmöglica hält, ist im Urteil richt näher dergelegt. Der Argeklagte hat nach dem Unfall jedenfalls eine seltene Umsicht\nund Entschiußkraft entfaltet, um sich den pclizeilichen\nFeststellungen seiner Beteiligung zu entziehen. £r hat seinen\nWagen, ohne nach den Zusammenstoß anzuhalten, nicht wur in\nseine Garage gefahren, um die Beschädigungen zu verbergen,\nsondern er brachte ihn, nachdem er am Tatort von dem tödlichen Unfall erfahren und festgesteilt hatte, daß seine\nBeteiligung noch unbekannt war, sogleich nach Frankreich urä\n1}eß ihn unter falschen Angaben über die Ursache der Beschädigungen wieder instandsetzen.\n\nIn der neven Verhandlung wird das Oberlandesgeri.ht\nauch Gelegenheit haben, zu erwägen, ob die besondere Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit der Tat, die darin liegt,\ndaß der Beschwerdeführer die Flucht fortsetzte und die\nSchäden en se’rem Fahrseug beseitigen ließ, obwohl ihm die\ntödliche Folge des von ihm verursachten Zusammenstoßes bekenn\nwar, nicht allein schon die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnte,\n\n30 Mit Recht rügi die Staatsanwaltschaft zugunsten des\nAngeklagten die Nichtanwendung des § 5 Abs 5 des saarl.,\nStPoc von 27. Januar 1956 (ABi 85). Nach dieser Vorschrift\niss auch für einen Strafrest beiingter Strafausstand ge-\n\nwährt,.wenn er nicht mehr als drei Monate beträgt. Diese Fol»\nge ist im Urteil auszusprechen. Das trifft bei der bisher\nverhängten Strafe für den nach Anrechnung der Untersuchungs--\nhaft noch zu verbüßenden Strafrest von zwei Monaten und\nfünfundzwanzig Tagen zu.\n\nII. Revision des Angeklagten,\n\nDer Schuldspruch wegen Fahrerflucht ist bereits rechtskräftig.\n\nDa das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden muß, entfällt auch die Nebenstrafe der Einziehung des\nKreftwagens nach § 40 StGB. Über sie muß das Oberlandesgericht neben der Bemessung der Hauptstrafe erneut entschei-\n\nden.\n\nGrundätzliche Bedenken gegen die Einziehung des Fahrzeugs bestehen hier jedoch nicht, Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 10, 28 allgemein ausgesprochen hat, findet\n§ 40 StGB auf solche Gegenstände Anwendung, die dem Täter\nals Mittel zur Verwirklichung eines gegen die Strafrechtsordnung verstoßenden Plans dienen sollen. Zwar kann nach dieser\nEntscheidung ein Kraftfahrzeug nicht auf Grund des § 40\nStGB eingezogen werden, wenn die Verfehlung des Abgeurteilten\nallein darin besteht, daß er mit ihm ohne Führerschein fuhr,\ndenn dann kam es ihm nur darauf an, mit dem Fahrzeug zu fahren, ohne hiermit einen weiterreichenden strafbaren Zweck\nzu verbinden, Die Einziehung ist aber zulässig, wenn der\nTäter das Fahrzeug als Mittel zur Erfüllung eines über die\nbloße Benutzung hinausgehenden Vergehens — oder Verbrechens--\ntatbestandes verwenden wollte. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die Einziehung eines Kraftfahrzeugs schon bestätigt, wenn der Täter es zur Wegschaffung der Diebesbeute\nvom Tatort (NJW 1952, 892 Nr 40 = Lindenmaier-Höhring § 40\n\nNr 3) und zur gewaltsamen Entführung seines Opfers an einen\nzur Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens geeigneten ort\nbenutzt hat (Lindemmaier--Möhring Nr 5 zu § 40). Dies muß\nauch dann gelten, wenn der Täter nach einem Verkehrsunfall\nmit Hilfe des Fahrzeugs vorsätzlich vom Unfallort entflieht,\num sich den Feststellungen über seine Beteiligung zu entziehen. Denn auch in diesem Fall bedient er sich des Fahrzeugs bewußt als Mittel zur Verübung einer als Vergehen\nstrafbaren vorsätzlichen Verfehlung, der Fahrerflucht im\n\nSinne des § 142 StGB,\n\nDa die Einziehung nach § 40 StGB als Nebenstrafe vom\nErmessen des Tatrichters abhängt, muß dieser in jedem Fall\neingehend prüfen, ob sie nach den gesamten Umständen als\nErgänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts der\nTat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Straf.-\nzwecke erforderlich ist (vel KG in VRS 3, 355). In dieser\nHinsicht bietet die hier rechtskräftig festgestellte Fahrerflucht des Angeklagten allerdings keinen Anlaß zu Zweifeln.\n\nDie Anwendung des § 8 saarl. StFr@ auf diese Nebenstrafe ist entgegen der Ansicht der kevision ausgeschlossen,\nwenn die Hauptstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt.\nDie Gewährung bedingten Strafausstands hat den &rlaß der\nNebenstrafe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zur\nFolge.\n\nDie Revision des Angeklagten ist mithin nur insoweit\nbegründet, als sie die Verletzung des § 3 Abs 3 saarl.\nStFrG rügt (vgl I 3). Im übrigen muß sie als unbegründet\nverworfen werden.\n\nDiese Entscheidung entspricht der Steilungnahme des\nOberbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Sauer\nHcepner Tang-Hınrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/4-str-157-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/4-str-157-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.555200+00:00"}}