{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-16_4_StR_524_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-11","aktenzeichen":"4 StR 524/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NY,\n\n2661 089\n\nNachschlagewerk? Ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nu nn a ee u\n\nKraitfahrzeug-PflichtversicherungsG v. Te November 1939,\nREBl I 2225, Art. I § 5; vva § 158 c Abe. 2\n\n: Der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs\n\nmacht sich durch dessen Benutzung nach Art. I § 5 KfzPflVerst\nnicht strafbar, solange der Versicherungsschutz zu Gunsten\n\n‚des Geschädigten gemäß § 158 c Abs. 2 VVG trotz Ablaufs des\n\nVorsicherungsvertrages. als fortbestehend gilte,\n\nBGH, Beschl. v. 11. Februar 1959 - 4 StR 524/58\nAG Tiergarten in Berlin\nKG Berlin\n\n4 SER 52/8\n\nBeschluß\n\nun hm Bin hm\n\nIn der Strafsache\n\nge £& en\n\nden Arbeiter Gerhard Kerl H EEE au: zEB-SCHE, geboren zn @. EB ED ir He,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Feneralbundesanwalts in der Sitzung von 1i. Februar 1959,\nan der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als\nVorsitzender und die Bundesrichter Krumme, Hoepner, Prof.\n\nDr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner, beschlossen:\n\nDer Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs macht sich durch dessen Benutzung nach\nArt, I § 5 KfzPflVersd nicht strafbar, solange\n\nder Versicherungsschutz zu Gunsten des Geschädigten\ngemäß § 158 ce Abs. 2 VVE trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als foribestehend gilt.\n\nGründes\n\n: Der Angeklagte war Halter eines Mopeds, für das er lauüi\n\n. Versicherungsschein der \"Norästern\"-Versicherungsgesellschaft vom 16. Juni 1957 bis zum 28. Februar 1958 eine\nHaftpflichtvrersicherung abgeschlossen hatte. Auf dem Versicherungsschein war unter Ziffer I 3 a der Hinweis enihalten, deß das Versicherungsverhältnis am 28. Februar\n\nIr\n\n\"958 erlischt, ohne daß es einer Kündıgung bedarf. Einen\nneuen Versisnerungsvertrag hat der Angeklagte nicht abschlossen, Demzufolge hatte er auch nicht das für die\nZeit nach dem ?!. März 1958 erforderliche Versicherungs-Kervzeichen. Obwohl ihm bekannt war, daß kein Moped ohne\ndas erforderliche Versicherungskennzeichen auf öffentlichen\nStraßen benutzt werden darf, befuhr er mit dem Fahrzeug\n\nam 21. März 1958 gegen 21 Uhr eine öffentliches Straße.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer Übertretung nach den §§ 67b Abs. 1, 71 StVZO zu einer Geldstrafe\nverurteilt, weil er sein Fahrrad mit Hilfsmotor auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt hat, obwohl es kein\ngültiges Versicherungskennzeichen aufwies.\n\nEine Verurteilung nach Art. I § 5 des Gesetzes über die\nEinführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter\n(und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag\nvom 7. November 1939 in der Fassung des Gesetzes vom 16.\n\nJuli 1957 /Kraftfahrzeug-PflVersGges/ ist nicht erfolgt. Das\nAutsgericht ist davon ausgegangen, daß dieses Gesetz bezwecke,\ndenjenigen, der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder Mopeös Schaden erleide, auch dann wegen seines Ersatzanspruchs\nsicherzustellen, wenn der Schädiger mittellos sei. Dadurch,\ndaß für den Krafifahrzeughalter der Zwang zum Abschluß einer\nHaftpflichtversicherung bestehe, werde gewährleistet, daß\n\nder Geschädigte den ihm entstandenen Schaden in Höhe der\nHaftvflichiversicherungssumme von einer Versicherung unabhängig von der Vermögenslage des Kraftfahrzeughalters ersetzt bekomme. Wie das Amisgericht weiter ausgeführt hat,\nbewirke üis Bestimmung des § 158 c Abs. 2 VVE zwar nicht,\n\nGaß der Versicherte nach Beendigung des Versicherungsver-\n\nhältnisses einen Anspruch auf Leistung der Versicherungssesellschaft habe. wohl aber, daß der Geschädigte nicht\nnur von dem Schädiger, sondern auch von der Versicherungsgesellschaft Schadenersatz verlangen könne, sofern die\n„onaisfrist seit Anzeige von der Beendigung des Versicherungsverhältnieses an die hierfür zuständige Stelle\ndurch den Versicherer noch nicht abgelaufen sei. Da somit\nein Versicherungsschutz für etwaige Verkehrsopfer in dem\nsenaunten Zeitpunkt noch bestanden habe, sei der Tatbestand des § 5 KfzHaftpflVers@ nicht erfüllt.\n\nNie Revision der- Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie bemängelt, daß das Amtsgericht\nrechtsirrig Art. I, § 5 des 7-1, Fflichtversicherungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt\nhabe. Das Kammergericht will der Revision stattgeben, Es\nhält die Strafvorschrift auch für den Zeitraum, in weichem\nder Versicherungsschutz, nach § 158 c VVG besteht, für anwendbar. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 13. März\n1958 (Ss 24758 = VRS 15, 224 Nr. 92) gehindert, nach welchen\ndie Strafvarschrift wegen Fortbestehens des Versicherungsschutzes nicht anwendbar ist. Die Auffassung des Kanmergerichts wird in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. August 1958\n\n(1 Ss 598.758 NIW 1959, 60 Nr. 32) geteilt.\n\nKin Vorlegungsfall in Sinne des § 121 Abs. 2 GVGE ist gegeben-\n\nNach Ari. 1 § 5 —KPrpflVersG ist der Gebrauch eines versicherungspf2lichtigen “ahrzeugs strafbar, wenn für das\nFahrzeug \"ein Hafipfllichtversicherungsschutz nach diesen\nGesetz nicht besteht\", Art. I § 1 des Gesetzes bestimmt,\n\ndaß üer Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers.\ndie ihrsn regelmäßigen Standort im Inland haben, verpflichtst ist, Zür sich und den berechtigten Fahrer eine\nNaltpflichtrersicherung zur Deckung der durch den Gebrauch\nass Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden nach\nden im Gesetz folgenden Bestimmungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zu diesen Fahrzeugen zählen’auch die Fahrräder mit Hilfsmotor (Lütkes, Straßenverkehr Bd. ? Nr. 40\nAnn. 1 zu § 1 \"> BflVersGes). Das gleiche Gesetz hat in\nArt. III besoudere Vorschriften für die Pflichtversicherung\nin das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt [§§ 158 d ff).\nIn § 158 e VVG ist in Abs. 1 bestimmt, daß, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherunssnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, gleichwohl\"seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten\" weiterbesteht, in Abs. 2, daß ein Umstand, der das Nichtbestehen\n\noder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge\n\nhat, in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines\n»lonats wirkt, nachdem der Versicherer diesen Umstanä der\nhierfür zuswändigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt,\n\nwenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Die\n\nZolgenden Paragraphen bestimmen des näheren, in welcher\nWeise der Geschädigte seine Ansprüche auf Grund der genanıten Vorschrift geltend zu machen hat.\n\nBei Auslegung des § 5 =HE-DflVerstes. ergibt sich die Frage,\nob die Worte \"für das ein Haftpflichtversicherungsschutz\nnach diesem Gesetz nicht besteht\", dahin zu verstehen sind,\ndaß die Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr besteht, wohl aber der erweiterte Versicherungsschutz gemäß $ i58 c VVG.\n\nFür die Bejehung dieser Frage könnte angeführt werden.\n\ndaß das Gesetz das Bestehen eines Haftpflichtversichsevungsschuwizes nach diesem Gesetz voraussetzt. Es könnte\n\ndie Ansicht vertreten werden, daß hiermit nur der Versi--\ncherungsschutz gemeint sei, den § 1 des Gesetzes anordnet, also der auf Abschluß oder Aufrechterhaltung eines\nHaftpflichtrersicherungsvertrages beruhende Schutz, mithin\nder Wortlaut des Gesetzes einer anderen Auslegung entgegenstehe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Erweiterung\ndes Versicherungsschutzes, die § 158 c VVG anordnet, ist\ndurch Art. III Nr. 10 des gleichen Gesetzes, das in allen\nseinen Bestimmungen eine dem gleichen Ziel dienende Einheit\nbildet, geschaffen worden. Auch aus der Stellung der Strafvorschrift des § 5, die sich in Art. I des Gesetzes also\nvor Art. III befindet, kann nicht der Schluß gezogen werden,\ndaß sich das Wort Haftpflichtversicherungsschutz lediglich\neuf den durch Art. I $ T angeordneten Versicherungsschutz\nbezieht, dagegen nicht auf die in einem späteren Abschnivwt\n(Art. ZII) angeordnete Erweiterung des Versicherungsschuizes.\nEs entspricht dem sinnhaften Aufbau eines Gesetzes und einer\n. häufig zu beobachienden Übung der Gesetzestechnik, daß Bestimnungen, die Änderungen anderer Gesetze enthalten und in\n\ndiese übergehen, — auch im Interesse der Übersichtlichkeit -\n\n‚hinter, die grundlegenden Vorschriften, die für die Zukunft\nim Gesetz selbst ver bleiben und zu denen auch die Strafbestimmung gehört, an das Ende des gesamten Gesetzes gestellt\nwerden. Aus der Stellung der Vorschrift können mithin\nSchlüsse für die Auslegung nicht gezogen werden. Da die Er-\n\n- weiterung des Versicherungsschutzes nach § 158 ce VV@ auch auf\ndiesem Gesetz beruht, wäre es mit dem Gesetzeswortlaut\nvereinbar, auch diesen als einen Haftpflichtversicherungs-Schutz nach diesem Gesetz zu bezeichnen.\n\nDie Frage kann daher nur nach dem auf Grund des Zweckes\n\ndes Gesetzes auszulegenden Wortlaut des 85 --PflVersGes\nentschieden werden. Wie der Vorspruch des Gesetzes ergibt,\nwar es das Ziel, den Schutz des Verkehrsopfers wirksamer\n\nals bisher zu gestalten. Wie die Begründung (Deutsche Justiz\n1959, 1771) sagt, dienen diesem Ziele die Anordnung des\nZwangs zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversichewg und eine, durchgreifende Änderung und Ergänzung_des\nRechtes der Heftpflichtversicherung zum Schutze des Geschädigten. Alle diese Bestimmungen bilden eine auf diesen Zweck\nabzielende Einheit, Ein Verstoß gegen den Sinn des § 5 .1.'%-}\nPflVersGes liegt demnach nur dann vor, wenn durch den Täter\nein Zustand herbeigeführt worden ist, der die Ziele dieses\nGesetzes vereitelt. Dies ist Jedoch nicht der Fall, solange\nin irgendeiner Weise ein Haftpflichtversicherungsschutz auf\nGrund dieses, Gesetzes besteht. Er besteht auch dann, wenn er\nlediglich auf der Ergänzungsvorschrift des $ i58 c beruht.\nGerade weil das Gesetz in seiner Gesamtheit dem Schutze der\nVerkehrsopfer dient, muß auch die Strafvorschri?t des 85\n\niı dem Sinn ausgelegt werden, daß, solange das Verkehrsopfer\n\"den vom Gesetz erstrebten Schutz genießt, der Tatbestand des\n§ 5 nicht erfüllt ist. Auch der Wortlaut spricht für diese\nAuslegung. Er verlangt für die Erfüllung des Tatbestandes,\ndas “ein Haftpflichtversicherungsschutz\" nach diesem Gesetz\nnicht besteht, Würde er den Schutz des § 158 c nicht unfassen sollen, so hätte es nahegelegen, das Gesetz in der\nWeise zu fassen, daß es etwa hieße \"für das eine Haftpfiichtiversicherung gemäß § 1 nicht abgeschlossen oder aufrechterhalten ist\" oder \"für das der Versicherungsschutz im\n\nSinne des $% 1 nicht besteht\". Der Begriff des Versicherungsschutzses, der dem Gesamtinhalt des Gesetzes zu entnehmen ist,\ngeht weiter, als der des - vertraglichen - Abschlusses und\n\nder — verliaglichen — Aufrechterhaltung der Versicherung,\nGerade, weil. letzilieh die Sicherung der Verkehrsopfer\nhazwaecki ist, ist es für den Begriff des Versicherungsschuizes maßgebend, ob ihnen im Ergebnis in dem erwähnten\nSeitraum der vom Gesetz erstrebte Schutz zustatien kommi.\nDies ist aber der Fall. Demgegenüber kann nicht geltend\ngemacht werden, es handle sich bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch § 158 c lediglich um eine \"Hilfsnaßnahme!,. Auf welcher Grundlage die Sicherung der Geschädigten dagegen beruht, daß sie wegen Mittellosigkeit\n\ndes Fahrzeughalters keine Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen, ob diese Sicherung also in einem Versicherungsvertrag\nzwischen Fahrzeughalter und Versicherer oder in § 158 c VVG\nbegründet ist, nach welchem in Ansehung des Dritten Ansprüche\ndes Krafifahrzeughalters gegen den Versicherer gesetzlich\nunterstellt werden, kann aus der Sicht des Schutzes- des Verkehrs nicht ausschlaggebend sein. is würde mithin eine\nunzulässige Zrweiterung des Tatbestandes bedeuten, wollte\nman NWVersicherungsschutz\" im Sinn lediglich eines auf Grund\neines abgeschlossenen oder aufrechterhaltenen Versicherungsverirages beruhenden Versicherungsschutzes begreifen. In diesen Zusammenhang sei übrigens gegenüber den Ausführungen des\nAntsserichts bemerkt, daß dem Geschädigten nach § 158 c VVG\nunmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer ebensowenig\nzustehen wie im Falle des Vorliegens eines Versicherungsvertrags,\n\nAuch ein kriminalpolitisches Bedürfnis, die Strafbarkeit\nschon beginnen zu lassen, sobald das Versicherungsverhältnis\nendet, damit der Fahrzeughalter oder Fahrer durch den Druck\nder Strafdrohung veranlaßt werde, rechtzeitig für die Zeit\nnach Ablauf dss Versicherungsverhältnisses einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, ist zu vernginen, Tas Ge-\n\nv\n«\nBu, 9\n\nsetz hat auf anderem Wege genügend vorgesorgt, daß in\n\nder Zeit nach Ablauf des erweiterten Versicherungsschutzes nicht die Ansprüche des Geschäfigten gegen\n\nden Kraftfahrzeughalter wegen dessen Mittellosigkeit\nvereitelt werden. In § 158 c VVG ist bestimmt, daß die\n\nfür die\"Nachhaftung\"des Versicherers regelmäßig vorgesehene\nMonatsfrist nicht bereits mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses beginnt, sondern erst, nachdem der Versicherer\ndiesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt\nhat. Erstattet der Versicherer diese Anzeige nicht, 80\nläuft der Schutz des § 158 c unbegrenzt weiter. Die Anzeige\nan die zuständige Behörde hat den Zweck, während des laufs\nder lonatsfrist behördliche Maßnahmen gegen den Halter oder\nFahrer des Kraftfahrzeugs zu veranlassen, insbesondere ihm\ndie Weiterbenutzung des Fahrzeugs unmöglich zu machen,\nsofern er nicht einen neuen Vertrag abschließt. Die Begründung bemerkt zu § 158 c Abs. 2 VVG ausdrücklich, daß\nauf Grund der Anzeige nach Ablauf des Monats in aller Regel\nentweder ein ordnungsmäßiger Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen oder aber dem Säumigen die Möglichkeit\nzur Anrichtung von Haftpflichtschäden durch behördliche\nMaßnahmen genommen sein wird. Was insbesondere Fahrzeuge\nmit Hilfsmotor anlangt, so bestimmt § 67 b Abs. 7 StV20,\ndaß der Versicherer, falls das Versicherungsverhältnis\n\nvor dem Ableuf des Verkehrsjahres endet, den Halter zur\nunverzüglichen Rückgabe des Versicherungszeichens und der\ndarüber erteilten Bescheinigung aufzufordern hat, Kommt der\nHalter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer\ndie zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Die\nBehörde hat dann das Versicherungskennzeichen und die Be-\n“scheinigung einzuziehen. Hiermit hat der Gesetzgeber weit-\n\ngehend den Interessen der Verkeüursopfer Rechnung getragen.\n“Mithin kenn auch eine kriminalpolitische Notwendigkeit;\nden § 5 HaftipflVeisG in einem weiteren Sinn auszulegen.\nnicht anerkannt werden, -\n\nWenn das Oberlandesgericht in Stuttgart daraus, daß $ i58\n: VVG lediglich den Belangen der Geschädigten, nicht degegen dem Fahrzeughalter dienen will, folgeri, daß diese\nVorschrift sich in keiner Weise zu Gunsten des Kraftfahrzeughalters auswirken könne, so erscheint dies nicht\nüberzeugend. Aus $ i58 c VV@ können nicht unmittelbar\nFolgerungen für die Strafbarkeit gezogen werden. Es ist\nsehr wohl möglich, daß eine außerhalb des Strafgeseizes\nStehenge zivilrechtliche Vorschrift, die nicht den Interessen des Kraftfahrzeughalters dient, strafrechtliche\nWirkungen zu dessen Gunsten im Gefolge hat. Tiese Frage\nst allein aus dem Zweck der Strafvorschrift selbst zu\nBeurteilen. Gerade weil, wie bereits ausgeführt, ihr Ziel\nallein dahin geht, den Verkehrsopfern gegen die Folgen\ndes Fehlens eines Versicherungsschutzes des Fahrzeughaliers\nSirafschuiz zu gewähren und nicht anderen Belangen zu\ndienen, denen der Verkehrsopfer aber bereits durch den\nerweiterten Versicherungsschutz ausreichend Rechnung getragen ist, liegt nichts Sinnwidriges darin, wenn sich\nder erweiterte Versicherungsschutz strafrechtlich im Ergebnis zu Gunsten des Xraftfahrzeughalters auswirkt.\n\nAuch der Uustand, daß sich der Versicherungsschutz nach\nAblauf der Vertragszeit auf die Mindestversicherungssummen\nbeschränkt ($ i58 ce Abs. 3 VVG), möglicherweise also einen\ngeringeren Umfang hat, als zur Zeit des noch laufenden\nVertrages, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.\nDenn eine Verpflichtung, eine höhere als die Windestrersi-\n\nherungseunme zu vereinbaren, ist gesetzlich nicht vorg®-\n\ned.\n\n. Pe\n\nsehen :/Y ä —--- Bflverstes). Hatie also der Krafifahrzeughalter den Vertrag auf sine höhere Summe abgeschlossen, so\nwäre er nach dessen Ablauf in jeden Fall in der Lage Sewesen,\nden neuen Vertrag auf die Mindestversicherungssumme zu\nbeschränken.\n\nDer Senat hat Gsaher die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortets\n\n\" Ter Fahrzeughalter macht sich nach Art. I 85\nKs \"Bfiverst durch Benutzung des versicherung:\n\nj pflichtigen Kraftfahrzeugs nicht strafbar, solange’\nGer Versicherungsschutz zu Gunsten des Geschädigten\ngemäß § 158 c Abs. 2 VVG nach Ablauf des Versiche-Tungsvertrages als fortbestehend gilt\".\n\nDie Entscheidung entsprichi der Stellungnahme des\n\nGeneralbundesanwalts,\n\nRotberg Krumme Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-11/4-str-524-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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