{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-07_4_StR_463_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"4 StR 463/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 098\n\nIn Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsuche\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Herbert B EB. sine festen wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren an .\n\nED |: Cu \"ED\nwegen Betruges im Rückfali\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichishofs in der \"itzung\nvom 24. Gktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBenstspräsident Dr. RKotberg\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-dirrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzesnde Richter,\nOberstaaisauwalt Dr. Dr. EB\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Paderborn vom 7. Juni 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der\nAngeklagte im Falle 2 (Tg) verurteilt worden\nist, sowie im gesamten Strafausspruch,\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Enüscheiäung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Lardgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges iu drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nFl\n\n„it der Rovision rügt ar die Verletzung verfahrensrschtlicher unä sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Betrug zum Nachteil des Kohlenhänälers Tww>:\n\nIn der Zeit vom 15. Januar bis 8. Fehruar 1956 bezog\nder Angeklagte von den Kohlenhändler Tg in Ti EEEEE>\nKohlen und Brikettis zum Preise von 52,60 Di. Bei der 3estellung erklärte er To: der Wahrheit zuwider, daß er,\nwie im Vorjahr, einen Gutschein für kohlen von der Fürsorgestelle bekommen werde, In der Folgezeit brachte der Angeklagte jedoch weder einen Gutschein bei, noch bezanlte er\ndie Kohlen. Erst auf ständiges Drängen zahlte er schli>ßlich\nerheblich später einen Betrag von 20,-- Di. Der Rest wurde\nnicht beglichen. ür selbst hatte keinen änspruch auf einen\nGutschein, weil er einen solchen bereits in Herbst 1955 bekommen hatte. Dies war ihm auch bekannt.\n\nDer Angekla;te hat sich dahin eingelassen, er habe die\nKohlen nicht für sich, sondern für Christel FW ni: der\ner damals zusammen lebte, bestellt. Er habe für sie einen\nKohlenschein beantragt, dessen Bewilligung aber später abgelehnt worden sei. Mit diesem hebe er die Zonlenrechnung\nbegleichen wollen. Chrisiel an habe lediglich im März\n1956 18,-- Di für Hausbrand erhalten. Di:sen Betrag habe\ner für Lebensmittel ausgegeben, weil deren Anschaffung vordringlich gewesen sei. Das Gericht stellt fest, daß der Anspruch der Christel PB auf einen ZKohlenschein in Höhe\ndes Betrages der gekauften Konlen im Zeitpunkt der Bestellung\n\nroch vSllig unbestinnt gewesen sei. Der Angeklagte hate\n\ndas auch BenuF är hube nicht den „eringsten Arhalfspunkt dafür g3 2\n\nrkalten würde. Er habe gleichwohl die Kohlen bestellt,\nwobei er es angesichts seiner großen Schuldenlast, .die er\nvon seinen 3ezügen und denen der Christel PB nich:\nhabe ubdecken körnen, nach seinen sigenen angaben habe\nSarauf ankonmen lassen, ob er Ti werde bezahlen können.\nEr sei sich der Höglichkeit, hierzu nicht imstarde zu sein,\n\nn solcher EKoblenschein\n\nbswußt gewesen und habe Gier zumindest hilligend in Kauf\ngenommen:\n\nDie Revision macht geltend, der Angeklaxte habe fest\ndamit gerechnet, Christel Fb werde den Kohlenschein\nim Jahre 1956 ebenso wie in Jahre 1955 erhalten. Für eine\ngegenieilige Annahme habe ein Grund nickt vorgelegen. kin\nBetrugsvorsatz sei unter diesen Umständen nicht gegeben.\n\nMit diesen Ausführungen greift die kevision die tatisächlichen Feststellungen des Lardgerichts an. Dieser sind\njedoch für das Revisionsgericht bindend, da sie Verstösss\ngegen Denkgeseize und allgemeins ürfahrungssätze nicht\nerkennen lassen.\n\n1\n\nDie im Zusamuenhang hiermit srhobene Aufklärungsrüge\nist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, das\nGericht habe Christel PB üner den Inhalt der Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Yohlenhändler\nvernehmen müssen, in welchen er bei Bestellung der Kohlen\nerklärt habe, daß diese wie im vorigen Herbst mit dem\nKohlenschein der Christel PB pezahlt werden würden.\nDem Gericht brauchte sich die Vernehmung nicht aufzudrängen, da es aus dem Inhalt dieser Erklärungen des Angeklagten Schlüsse zum inneren Tatbestand des Betruges\nnicht hätts ziehen können.\n\nbie kevision ist ferner Ger Auffassung, daß, Jalls elo\ngeirug vorjäge, es sich um einen Notbetrug im Sinne das\n6 264 a StGB handele. Die Strafkammer hat im Urteil zu\ndieser Frage allerdings keine Stellung genormen, sondern\nlediglich in den Ausführungen zur Straizumessung dargelegt, der Angekla;te habe nicht aus Not gehandelt. Die\nVoraussetzungen des § 264 a sind bersiis deshalb nicht\nerfiillt, weil es sich angesichts Ger Herge der Kohlen,\ndie sich ans den Rechnungsbetrage von 52,60 DE ergibt,\nnicht um geringwertige Gegenstände gehandelt hat. Wie der\nBundesgerichishof (?3GHSt 6, 41 ff) entschieden hat, ist\ndie Frage, was als \"geringweriiger Gegenstand\" anzusehen\nist, in erster Linie nach einen objektiven Hafstab zu ertscheiden. Nur daneben sind die Verhältnisse des Geschädigten\nund zuletzt die des Täters zu berücksichtigen. Der Begriff\nder Geringwertigkeit ist nsch der neueren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Nur Gegenstände \"von\nganz geringen Wert, auf deren Verlust auch der Verletzte\nKauu irgendwelche Bedeutung legt\", fallen unter die Vorechrift des § 254 a StGB.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind ein\nZentner Kartoffeln (BGH UDR 52, 408). sowie Würste im Werte\nvon 23,40 DM (MDR 54, 336) nicht als geringwerlig angesehen worden. Daher muß die Frage auch für die hier in Betracht kommende Kohlenmenge verneint werden. Die daneben\nzu berlicksichtigenden Verhältnisse der Beteiligten ergeben\nhier nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigen\nköunte, Daher würde das Urteil auf einem etwaigen üangel\nim Sinne des § 267 Abs. 2°StPO nicht beruhen.\n\n2.) Beirug_ zum Nachteil des Radiohänälers T-\n\nDagegen erheben sich durchgreifende Bedenken, soweii\nder Angeklagte wegen Beirugs zum Nachteil des Radiohändlers\nTED verurteilt worden ist. |\n\nVenige Tage bevor der Argeklagte ZB ve:1.io5,\nnämlich am 25. August 1056, kaufte er bei dem Radiohändler\nTB ein Kofferradiogerät auf Teilzahlung unter Zigeniumsvorbehalt zun Preise von 217,50 Dä, das er ins Ausland\nmitnehmen wollte. Auf einen Vorhali der shefrau Tgg>\nstellte er seine Absicht, Ringelstein zu verlassen und\nins Ausland zu gehen, in Abrede. Dadurch wiegie er Tg\nin Sicherheit und bewirkte, daß er sich mit der Abüretung\ndes Rentenanspruchs von monatlich etwa 50,-—- Dü zur Abgeltung des Kaufpreises einverstunden erklärte. Tg»\nhätte dem Angeklagten das Gerät nicht verkauft und ausgehändigt und sich auch nicht auf die Abtretung des Rentenansvruchs eingelassen, wenn er gewußt hätte, daß der An-\n‚geklagte das Gerät ins Ausland mitzunehmen beabsichtigte.\nTED hat in der Folgezeit Zahlungen auf die abgetretene\nkkente nicht erhalten, da die Abtretung des Rentenanspruchs,\nnicht wie erforderlich, von der Hauptfürsorgestelle genehmigt worden war.»\n\nDas Gericht führt aus, es könne dem Angeklagten nicht\nnachgewiesen werden, daß er gewußt oder wenigstens damit\ngerechnet habe, daß die Fürsorg ebelörde die Rente ar Tg\nnicit auszahlen werde. üs Sei ihm aber genau bekannt &ewesen, da? Tg auf des Geschäft nicht eingegangen wäre,\ninsbesondere das Rundfunkgerät nicht ausgehändigt. hätte,\nwenn er ihm sein Vorhaben, das Gerät ins Ausland mitzunehmen, eröffnet haben würde. Durch diese Handlungsweise\n\nhabe der Angeklagte Tggggp auch Schader zugefügt. Dessen\nVermögen sei durch die Kiinanne des veräls nindesleus erheblich gefährdet .gewesen. Auch dies habe Ger Angeklagte\ngenau gewußt. \"Denn sonst hätte er sich nicht so verhelten,\n\nwie er es getan hat\".\n\nDiese Feststellungen reichen für die innere Tatseite\nnicht aus, Da dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden\nkonnte, daß er damit rechnete, die Fürsorgebshörde werde\ndie Rentenzahlung an Tggp nicht leisten, ist davon auszugehen, daß er der Meinung war, der Kaufpreis werde durch\njene Zahlungen beglichen werden. Daß der Angeklagte dessenungeachtet das Bewußtsein hatte, durch den tatsächlichen\nVerlust der Sicherung, die TED für seine Kaufpreisforderung\ndurch den Eigentumsvorbehalt hatte, werde dessen Vermögen '\ngefährdet, kann nicht damit begründet werden, daß der Angeklagte sich bewuöt war, TB hätte ihm das Gerät nicht\nausgehändigt, wenn er von den Vorheben des ängeklagten\nmit dem Gerät ins Ausland zu gehen, Kenntnis gehabt hätte.\n\n' Hieraus ergibt sich noch nicht der Wille und das Bewußtsein,\ndaß durch die beabsichtigte Hitnalme des Gerätes das Ver-_\nmögen Tip Reeinträchtigt werde, wie es für den Betrugsvorsatz erforderlich ist, Zithin war sin Schädigungswille\nnach den bisherigen Feststellungen nicht vorhanden. Das\nUrteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben, Das\nLandgericht wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte\ndas Gerät zugeeiignet und dadurch einer Unterschlagung\n\nschuldig gemacht hat.\n3,) Soweit es sich um den Betrug hinsichtlich der beiden\nMoped-Räder handelt, ist die Revision offensichtlich un-\n\nbegründet,\n\n“ m\n\n4.) Im lIinblick au? die Aufhebung des Irteils in Falls\nGes Radiogerätes mußte der Ausspruch über die desamtistrafe\nund, da nicht ausgeschlossen ist, das üurch die Verurteilung im Falle 2 die im Falle 1 und 3 verhängten Strafen\nin ihrer Höhe beeinflußt worden sind, der gesamte Strafl-\n\nausspruch aufgehoben werden,\n\nDiese Aufhebung wird dem Tatrichter Gelegenheit geben,\nbei der Sirafzumessung erneut zu prüfen, ob der Angeklagte\nin Falle Tg» zus :iot gehandelt hat. Tierbei wird es von\n\"Bedeutung sein festzustellen, wie groß der Kohlenvorrat war,\nden der Angeklagte zur Zeit der Xohlenbestellung bei To\nhatte.\n\nRotberg Krumme Sauer .\nLang-Finrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/4-str-463-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/4-str-463-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.097067+00:00"}}