{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-06_4_StR_505_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-06","aktenzeichen":"4 StR 505/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"s Der zum Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellte\ns Rechtsanwalt betrügt seinen Auftraggeber, wenn er\nihm den Empfang der Pflichtverteidigergebühr aus\nder Staatskasse bewußt verschweigt und dadurch\nseiner Absicht gemäß erreicht, daß sein Auftraggeber sich zu einer Vergütung an ihn verpflichtet.\n\nVktenzeichens 4 StR 505/56\n\n3\nF\n\n8\n\nUrt. des BGH vom 6. Juni 1957 IG Munster\n\nZe\n\n4 StR 505/56\n\nIm NYanen des Volkes\n\nIn Jer Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Otto TED au:\ngeboren am EEE 1911 i: EB (Westf.),\n\nwegen Betruges\n\n. hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Aichter,\nStaatsanwalt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. MW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 15. Mai 1956 mit den\nreststeilungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\n2.)Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines\nRecktsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGrunde:\n\nme Gil Aal Bar ag on\n\nI. Der Angeklagte übernahm 1953 in einem Strafverfahren\nwegen Betrugs die Verteidigung des Kaufmanns Helmut Kw,\nnachdem dieser vom Landgericht Münster verurteilt, aber\nauf seine Revision das erstinstanzliche Urteil vom erkennenden\nSenat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Vor\nder neuen Hauptverhandlung vereinbarte der Angeklagte\nmit KEEEB ein Verteidigerhonorar und erhielt von ihm einen\nVorschuß von 98.- IM. In der Hauptverhandlung am","text_plain":"‚r das Nachschlagewerk! {\n\ncht für die Amtliche Sammlung! 2\n240 073\n\n| ne tn nn EEE er re m HE a Er Hm m mE m ern a dh BE BEE BREITE On Dan ame MED HF TS GT ER rn mm ann abe. ia ana men\nin\n\n2%\n\nGesetz: StGB § 2635 Rä6eı0§§ 63, 65, 93 Abs 1\n\n%\n\nRechtssatz:s Der zum Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellte\ns Rechtsanwalt betrügt seinen Auftraggeber, wenn er\nihm den Empfang der Pflichtverteidigergebühr aus\nder Staatskasse bewußt verschweigt und dadurch\nseiner Absicht gemäß erreicht, daß sein Auftraggeber sich zu einer Vergütung an ihn verpflichtet.\n\nVktenzeichens 4 StR 505/56\n\n3\nF\n\n8\n\nUrt. des BGH vom 6. Juni 1957 IG Munster\n\nZe\n\n4 StR 505/56\n\nIm NYanen des Volkes\n\nIn Jer Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Otto TED au:\ngeboren am EEE 1911 i: EB (Westf.),\n\nwegen Betruges\n\n. hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Aichter,\nStaatsanwalt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. MW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 15. Mai 1956 mit den\nreststeilungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\n2.)Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines\nRecktsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGrunde:\n\nme Gil Aal Bar ag on\n\nI. Der Angeklagte übernahm 1953 in einem Strafverfahren\nwegen Betrugs die Verteidigung des Kaufmanns Helmut Kw,\nnachdem dieser vom Landgericht Münster verurteilt, aber\nauf seine Revision das erstinstanzliche Urteil vom erkennenden\nSenat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Vor\nder neuen Hauptverhandlung vereinbarte der Angeklagte\nmit KEEEB ein Verteidigerhonorar und erhielt von ihm einen\nVorschuß von 98.- IM. In der Hauptverhandlung am 19. Oktober\n1953, zu der er mit KW erschienen, verschwieg er, daß er\ndessen Wahlverteidiger war. Weil dies die Richter der seinerzeitigen Strafkammer nicht wußten und einen Fall der notwendigen\nVerteidigung für gegeben hielten, besvellten sie den Angeklagten zum ?Pflichtverteidiger. Dies gerade wollte er\ndurch sein Schweigen erreichen, um außer dem mit KB vereinbarten Honorar die Pflichtverteidigergebühr aus der Staatskasse zu erhalten. Demgemäß beantragte er wenige Tage nach der\nHauptverhandlung bei Gericht die Bewilligung einer Verteidigergebühr von 50.- DM und den Ersatz von 2.- TM Umsatzsteuer.\nDiesem Antrag wurde entsprochen und dem Angeklagten am\n7. November 1953 ein Betrag von 52.- DM aus der Staatskasse\nüberwiesen. Am Tag nach der Hauptverhandlung einigte er sich\nin einer Besprechung mit KW. daß dieser ihm noch einen\nHonorarrest von 165.- DM zu zahlen habe. Als Kopp später\nsäumig blicb, erwirkte der Angeklagte gegen ihn am 5. Januar 1954\neınen Zahlungsbefehl über 180.69 DM als \"Honorar gemäß Vereinbarung vom 20. Oktober 1953 zuzüglich nachträglich entstandener\nVerzugskosten\". Durch Vollstreckungsbefehl sowie einen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß erreichte er zwangsweise\nBefriedigung.\n\nII Tie Strafkammer hat üen Angeklagten nach durchgefuhrter Hauptverhandlung des Betrugs zum Nachteil der Staatskasse\n\nin Höhe von 52.- Da für schuldig erachtet das Verfalıren\njedoch insoweıt auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954\neingestellt, äa der Angeklagte keine über der Straffreiheitsgrenze liesende Strafe verdıent habe, \"\n\nEınen Betrug zum Nachtei)] KW: hielt sie nicht für\nerwiesen; es habe sich nicht feststellen lassen, daß er\nKB üurciı eine Täuschung veranlaßt habe, sich zu einer\nHonorarzahlung zu verpflichten. Sie hat den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\nStaatsanwaltschaft in ihrer Revision mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt.\n\nWit der gleichen Rüge bekämpft der Angeklagte das\nUrteil der Strafkaumer, soweit sie das Verfahren nur eingestellt, ihn aber nicht auch vom Vorwurf des Betrugs zum\nNachteil der Staatskasse freigesprochen hat. Überdies\nmacht er geltend, bei dem Sachverhalt, auf den sich die\nVerfatrenseinstellung beziehe, handele es sich um eine andere\nTat im Sinne des § 264 StPO als diejenige, welche der\nEröffnungsbeschluß gegen ihn bezeichne. Außerdem hake die\nStrafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nIII. Da der Angeklagte mit dem Einwand des Mangels der\nTatgleichheit ein Verfahrenshindernis behauptet, das der Senat\nohnedies von /.mts wegen berücksichtigen müßte. wenn es bestände:\nerscheint es zweckmäßig die Revision des Angeklagten vor der\nder Staatsanwaltschaft zu erörtern,\n\n1.) An einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt es nicht.\nNach seinem Inhalt bestand die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin, daß er \"fortgesetzt handelnd von 1952 bis\n1954 -.. in dem Strafverfahren ... gegen Kl nacıı seiner\nBeiordnung als Pflichtverteidiger mit «. KW ein Honorar\nin Huhe von 300,- Dil vereinbarte und hierbei .-. KB verschwies\n\n‚ru\n\ndaß er als Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf ein donorar\nhatte\" und ferner darin, daß er; \"da KB nicht zahlte, das\ngesetzlich unzulässige Honorar durch Zahlungsbefehl .., und\ndurch Ffändungs- und uberweisungsbeschluß ... einklagen und\nbeitreiben ließ und hierbei auch dem jeweiligen Richter eine\nin Wirklichkeit nicht bestehende Huncrarforderung gegen\n\nKB vorspiegelte\".\n\nn\n\n==.»\n\nNun hat allerdings die Strafkammer den Angeklagten nicht\nwegen des im Eröffnungsbeschluß angenomsenen 3etrugs zum\nNachteil Ks verurteilt, im Gegenteil ihn insoweit ausdrücklick freigesprochen. Sie het vielmehr ihre Untersuchung\nauf einen Sechverhalt nämlich die Erlangung der Fflichtverteidigergebühr, ausgedehnt, der im Eröffnungsbeschluß nicht\nausdrücklich rechtlich gewürdigt war. Dennoch hinderte § 264\nStPO nicht, das Verhalten des Angeklagten daraufhin zu beurteilen, ob es etwa einen Betrug zum Nachteil der Staatskasse enthielt. Denn Tat im Sinre des § 264 ist der vom Eröffnungsbeschluß umfasste geschichtliche Vorgang in seiner\nGesamtheit. Im vorliegenden Fall waren es die Machenschaften des Angeklagten als Verteidiger Ks, durch. die\ner für seine Verteidigertätigkeit Gebühren, sei es aus der\nStaatskasse oder von KW; erlangen wollte und erlangte.\nDemgemäß durfte, ja mußte die Strafkammer in den Kreis\nihrer strafrechtlichen Würdigung auch die Frage einbeziehen,\nob er sich etwa auf strafbare Weise die Fflichtverteidigergebühr verschafft hatte. Der Eröffnungsbeschluß ging davon aus,\nihm habe gegen KB deshalb kein Honoraranspruch zurestanden,\nweil er zum Pflichtverteidiger bestellt war, und er habe\ndeshalb einen Betrug zum Nachteil XZm> begangen. Ter im\nEröffnungsbeschluß mitgeteilte Sachverhalt ließ aber im Rahmen\ndesselben geschichtlichen Geschehens ebenso Raum für die\nArnahme, der Angellagte könne sich umgekehrt zum Nachteil\ndes Staates dadurch strafbar gemacht haben, daß er sich\nzu Unrecht die ?flichtverteidigergebühr überweisen ließ weil\n\ner möglicherweise hierauf als wahlverteidiger “gs keinen\nAnspruch hatte. Schließlich bot das im Eröffnungsbenchluß\nbezeichnete Verhalten des Angeklagten sogar Anlaß zur Prüfung,\nob er sich etwa nach beiden Richtungen, also sowohl zum\nNachteil KB: als auch des Staates strafbar verhalten\nhatte. In jedem fall würde sich die strafrechtliche Beurteilung auf dasselbe gleichbleibende historische Geschel:en, also\ndie Tat im Sinne des § 264 StPO, bezogen haben.\n\nDaran würde sich auch dann nichts ändern können. wenn es\nsich, wie die Strafkammer angenommen hat, bei dem Betrug zun\nNachteil der Staatskasse um eine rechtlich selbständige\nTat gegenüber dem strafrechtlichen Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses, der auf Betrug zum Schaden KB: lautete.\ngehandelt haben sollte. Denn auch mehrere selbstindige Nandlungen im Sinne des § 74 StGB können ein einheitliches,\ninnerlich zusammenhängendes Ganzes und damit eine Tat\nim Sinne des § 264 StPO bilden (RESt 61, 314 131715 62, 112:\nvgl euch BÜHSt 2, 371 13741). Allerdings müssen, soll diese\nBeurteilung Platz greifen dürfen, die mehreren Handlungen in\ninnerem Zusammenhang untereinander stehen. Diese Voraussetzung\nwäre im vorliegenden Fall erfüllt, selbst wenn das Gesamtverhalten des Angeklagten zwei rechtlich selbständige Straftaten, eine solche zum Nachteil Ks und eine zweite\nzum Nachteil des Staates, umfaßt haben sollte,\n\n2.) Kit dem Vorwurf, die Strafkammer habs in verschiedener Beziehung ihre „ufklärungsrrlicht verletzt, bek&mpft\nder Angeklagte im Ergebnis die Feststellung, daß den Richtern, die in der Hauptverkandlung gegen si (19:10.1953)\nzitwirkten, die „ahlverteidigerbestellung des Angexlagten\nunbeka:.rt war. Nachdem die jetzt urteilende Strafkammer\ndie Überzeugung von dieser Tatsache gewonnen hatte bestand\nfür sie kein Anlaß mehr, etwa durch Einblick in die Ladungs-\n\n>»\n\na,\n\nnachweise zu ermitteln, warum der Angeklagte, wenn ihn das\ngesen KB erkennende Gericht oder \"ni,stens dessen\nVorsitzender nicht als Wahlverteidiger angesehen haben,\n\nzu der Hauptverhandlung geladen worden war. Denn trotz\n\ndieser Ladung konnte den Richtern in der Hauptverhandlung\n\nvom 19. 10, 1953, möglicherweise infolge eines Versehens,\nverborgen geblieben sein, daß er Wahlverteidiger Ks war\nund es deshalb an einem Grund für seine ?flichtverteidigerbestellung fehlte (§ 141 Abs 1 Satz 1 StPO). Daß sie davon\n\n“ in der Tat nichts wußten, entnimmt die Strafkammer in recht-\n\nlich unangreifbarer Beweiswürdigung der Tatsache, daß\n\nder Angeklagte zum Fflichtverteidiger bestellt wurde, was\n\nnach ihrer Überzeugung nicht geschehen wäre, wenn die damaligen\nRichter gewußt hätten, daß er als „ahlverteidiger Kums\n\nzur Hauptverhandlung gegen ihn erschienen war (UA S 13).\n\nDie Meinung des Angeklagten, die Strafkammer hätte\nzur Klärung der Frage, wie es zu seiner damaligen Pflichtverteidigerbestellung gekommen war, die am Beiordnungsbeschluß beteiligten Richter vernehmen müssen, geht an der\nTatsache vorbei, daß die Strafkammer schon ohnehin die Überseugung gewonnen hatte, daß jene Richter in einem Irrtum\nbefangen waren.\n\n3.) Auch mit seinen sachlichrechtlichen Angriffen\nkann der Angeklagte keinen Erfolg erzielen.\n\na) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß er nicht\ndurch Vorspiegelungen, sondern durch sein Schweigen bei\nden Richtern den Irrtum erweckte, KggiiD sei ohne Wahlverteidiger. Mit Recht hat die Strafkammer ihn für verpflichtet\nerachtet, die xichter über ihren Irrtum aufzuklären, als\ner ihn erkannte. Zu dieser Aufklärung wäre er mit Rücksicht\n\nauf seine Stellung als Rechtsanwalt gehalten gewesen, als\nder er nicht nur Privatmann, auch nicht lediglich Vertreter\nseines Mandanten, sondern auch verantwortliches Rechtsp.legeorgan war. Mindestens hätte ihm seine Standespflicht\ngeboten, die Richter nicht im Irrtum zu lassen. Aller- ,\ndings brauchte er nicht anzugeben, daß er mit KB eine\nHonorarvereinbarung getroffen und von ihm bereits einen\nVorschuß erhalten hatte. Eine solche >flicht nimmt aber die\nStrafkaumer auch nicht an. Was die Revision insoweit vorbringt, geht deshalb ins Leere.\n\nb) Zum inneren Tatbestand des Betrugs bezeichnet - entgegen der Meinung der Revision - die Strafkammer eine\nTatsache, aus der sie auf das Bewußtsein des Angeklagten vom\nIrrtum der Richter bei seiner Pflichtverteidigerbestellung\nschließt, nämlich seine von vornherein bestehende Absicht,\nsowohl bei KB als auch bei dem Gericht Gebühren zu erheben. Gbrigens könnte auf das Fehlen der Angabe dieser inneren Tatsache eine Revision des Angeklagten nicht gegründet\nwerden. Denn nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO sollen die Tatsachen, aus denen das Gericht auf die tatbestandswesentlichen\n‚Umstände schließt, angegeben werden, sie müssen es jedoch nicht.\n\nDie in der Revisionsbegründung unter II 1 aE erwähnten\nEinzelheiten stehen keineswegs, wie es die Revision wahrhaben will, \"in unlöslichem Widerspruch\" zu der Feststellung,\nder Angeklagte habe die Kichter bewußt in ihrem Irrtum belassen-E:\n\nc\\) Das gleiche gilt, soweit die Revision unter II 2)\nihrer Begründung aus einer Reihe von Umständen einen \\iderspruch zu der Feststellung der Strafkammer herleiten möchte,\ndie ichter scien Opfer eines Irrtums geworden.\n\nd) Ob der Angeklagte sich dann eines Betrugs gegenüber\nden Staat schuldig gemacht haben würde, wenn er das Gericht\nüber seinen Irrtum aufgeklärt, er dann seine „ahlverteidigung niedergelegt und daraufhin das Gericht ihn zum tflichtverteidiger bestellt hätte, braucht nicht erörtert zu\nwerden. Denn so war der von der Strafkamier zu beurteilende Sachverhalt nicht beschaffen.\n\ne) Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen\ndie Annahme der Strafkammer anführt, dem Staat sei durch das\nVerhalten des Angeklagten ein Schaden in Höhe der Pflichtverteidigergebühr und dem Angeklagten ein entsprechend(- rechtswidriger Vorteil erwachsen.\n\nIV. Dem mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der\nOberbundesanwalt vertreten hat, kann der Erfolg nicht versagt bleiben,\n\n1.) Den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Betrugs gegenüber Kopp begründet die Strafkammer damit,\nes sei nicht erwiesen, daß er ihn durch Täuschung zur Eingehung seiner Eonorarverpflichtung veranlaßt habe. Diese\nBeurteilung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken\nund wird auch von der Staatsanwaltschaft insoweit nicht beanstandet, als es sich um die Verteidigergebühren handelt, die\nder Angeklagte vor der Zurückverweisung der Sache gegen\nKW zu neuer Verhandlung und Entscheidung erlangte. Ebenso\n1581 sich unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts gegen\ndie Annahme der Strafkammer geltend machen, der Angeklagte\nhabe zu keinem Zeitpunkt KW eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verpflichtung vorgespiegelts\n\n2.) Die Strafkammer hat jedoch unterlassen zu prüfen,\nob er sich etwa insoweit zum Nachteil Kg: strafbar gemacht\n\nhat, als er ihm am 20. 10. 55 und später verschwieg, aus\n\nder Staatskasse bereits einen Betrag von 52.- Dä für seine\nVerteidigung erhalten zu haben. An diesem Tage erklärte sich\nKB in einer Besprechung mit dem Angeklagten bereit, ihm\nein Resthonorar von 165.- IM zu zahlen. Pierzu wer KB\nnicht mehr verpflichtet- Denn mit der Hauptverhandlungsgebühr,\ndie dem Angeklagten aus seiner, wenn auch auf betrügerische\nWeise erlangten Bestellung zum Pflichtverteidiger gegen die\nStaatskasse nach §§ 65, 63 MAFS&D erwachsen war, war seine\nTätigkeit als Verteidiger, solange er die erschlichene Gebühr\nnicht an die Staatskasse zurückzahlte, in vollem Umfang\nabgegolten. Daneben stand ihm, jedenfalls über den von\nKO bereits erhaltenen Gebührenvorschuß hinaus, keine\nVergütung als wWahlverteidiger mehr zu. Da er, wie von\nvornherein schon bei der Honorarvereinbarung mit Ka vor\nder Hauptverhandlung zum Ausdruck kam, für ihn vorher nicht\nmehr tätig werden wollte, auch nicht mehr tätig zu werden\nbrauchte, hätte er nur eine Entschädigung für seine Tatigkeit\nin der Hauptverhandlung fordern können. Ob er nach Empfang der\nPflichtverteidigergebühr nicht sogar verpflichtet gewesen wäre,\nen KGB den erhaltenen Gebührenvorschuß zurückzuerstatten,\nweil ein Vorverfahren, in welchem er für KB hätte tätig\nwerden und dafür eine Vergütung hätte beanspruchen können,\n\nder neuen Eauptverhandlung nicht mehr vorausging, kann\ndahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht an, da der bisher\nfestgestellte Sachverhalt keinen genügenden Anhalt dafür\nbietet, daß der Angeklagte etwa schon bei der Vereinbarung\ndes Eonorers mit KB vor der Hauptverhandlung seine\n\nspätere ?Zlichtverteidigerbestellung im Sinne gehabt und\n\ndann möglicherweise betrügerisch KW zur Eingeliung der Eonorarverpflichtung und zur Zahlung eines Gebührenvorschusses\n\n-— m.\n\n- 10 -\n\nveranlaßt haben könnte, Die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer lassen aber jedenfalls Raum für die liöglichkeit,\ndeß er KB nach der Hauptverhandlung bewußt über das\nNichtbestehen einer weiteren Zahluntspflicht im Unklaren\nließ. Seine Stellung als Verteidiger, als der er zu seinem Mandanten in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand,\n\nhätte es ihm geboten, KW über die Rechtslage aufzuklären. Durch dieses pflichtwidrige, möglicherweise bewußte\nVerschweigen kann er AB bewogen haben, sich zur Zahlung\neines Resthonorars von 165.- DH zu verpflichten, und dadurch\nsich eines Eingehungsbetrugs zu dessen Schaden schuldig\ngemacht haben.\n\nOb der Angeklagte trotz seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger mit KW eine zusätzliche Vergütung hätte\nvereinbaren dürfen oder ob dem unter allen Umständen § 93\nAbs 1 RAGebO entgegenstand, braucht nicht entschieden zu\nwerden. Denn die Hindestvoraussetzung für die Zulässigkeit\nund Kechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung wäre gewesen,\ndaß Kmip freiwillig, d. h. in Kerntnis des Mangels seiner\nZahlungspflicht, sich zu einer zusätzlichen Eonorarleistung\nbereit erklärt haben würde.\n\nZu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob der\nAngeklagte sich eines Betrugs gegenüber Kb schuldig\ngemacht hat, ist der Senat allerdings um so weniger in\nder Lage, als Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen.\n\n3.) Der etwaige Betrug zum Schaden Kalb: wäre zwar\nbereits am 20. 10. 1955 vollendet gewesen.Seine Beendigung\naber würde er erst mit der Erlangung der letzten Teilzahlung (RGSt 62, 419; 66, 175 |180]), also nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 gefunden haben, weil bis\ndahin die Täuschung und Irrtumserregung beim Geschädigten dem\nWillen des Täters gemäß fortwirkte. Für einen solchen Betrug\n\n- 11 -\n\nkommt ihm Straffreiheit nicht zugute (so auch Brandstetter StFG 1954 Anm Hr 48 zu § 1).\n\n4.) Obwohl die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer\nRevision nur dagegen wendet, daß der Angeklagte von dem Vorwurf, KB pyetrügerisch geschädigt zu haben, freigesprochen\nworden ist, läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer für den Fall eines Schuldspruchs gegen\nden Angeklagten im Falle KW auch sein die Staatskasse\nbetrügerisch schädigendes Verhalten mit in die Aburteilung\neinbeziehen muß und &s deshalb nicht bei der Einstellung\ndes Verfahrens insoweit bleiben kann: Dice Feststellungen\nder Strafkammer lassen nämlich vermuten, daß er spätestens\nin dem Zeitpunkt, als er seine Verteidigerbestellung erschlich, das Ziel verfolgte, sowohl aus der Staatskasse\ndie Mindestgebühr nach §§ 65, 63 Ri.GebO, als auch von\nKEEEEB ein Resthonorar zu erlangen. Anhalt für eine solche\nVermutung ergibt sich daraus, daß er, wie die Strafkammer\nfür erwiesen hält, der früheren Strafkammer seine Wahlverteidigereigenschaft verschwieg \"in der Absicht, seine\nBeiordnung als zflichtverteidiger zu erwirken, um sodann\nneben seiner Honorarforderung gegen KW einen Anspruch\nauf Zahlung der Verteidigergebühr aus der Staatskasse erheben zu können\" (UA S 5); sollte demnach der Angeklagte\nauf Grund eines Gesamtvorsatzes von vornherein eine Schädigung beider, Ks und Ger Sta..tskasse, beabsichtigt haben,\nso müßte er wegen Zortgesetzten Betrugs verurteilt werden-Demgemäß könnte die Einstellung des Verfahrens, soweit er\nwegen Betrugs zum Nachteil der Staatskasse für schuldig\nbefunden worden ist, nicht bestehen bleiben. In diesem Fall\nkönnte die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf einen\nTeil der fortgesetzten Handlung wirksam beschränkt werden-\n\n- 12 -\n\n5.) Sollte der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil\nKEEB:5 verurteilt werden, so würde die Strafkammer außerdem\nzu beachten haben, daß sein Verhalten insoweit zugleich\n\n(§ 73 StGB) die Merkmale ‚einer Gebührenüberhebung nach § 352\nStGB enthielte.\n\nV, Der Senat hat es für tunlich gehalten, die Sache\n\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2\nSatz 2 StPO).\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n.\nEx}\n\n_.>«\nwor mm:\n\n‘\n7 47","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-505-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-505-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.961885+00:00"}}