{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-06_4_StR_212_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-06","aktenzeichen":"4 StR 212/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 212/57\n\n2240 080\n\nIm Namen. des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Hausgehilfin Rosemarie R ED au: CE,\n\ndort geboren an EEE 1934,\n\n2. den Bergmann Paul K EEE zu: : MEET\n\ngeboren am END 1932 in kssen,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n\n29. Nowember 1956 aufgehoben, soweit den\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt worden ist:\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. -\n\nVon Rechts wegen\n\n. . ” “.. .‘ .. . Rs . .\nwear et Tan. Tr . . FE er ... .” .\nee Te en\n\nrt\n\net .. “ or\nFe RT\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte RB ist wegen Diebstahls, Begünstigung in zwei Fällen und wegen sechs Vergehen der Hehlerei\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, der\nAngeklagte KB wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\nund wegen Hehlerei in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur\ngegen die Strafaussetzung. Sie muß Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Strafaussetzung\ngewährt, weil ihr Verhalten erkennen lasse, daß sie in\nZukunft unter Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werden (§ 23 Abs 2\nStGB). Diese Überzeugung gründet sich bei der' Angeklagten\nREED auf ihre Persönlichkeit in Verbindung mit ihrem\n\n. a ‚Verhalten nach der Tat, offenbar hauptsächlich auf ihr\n\nvolles Geständnis, bei Kl darauf, daß er bisher in\nseinem Leben ordentlich und fleißig gearbeitet habe und -\nseine Taten aufrichtig bereue. Ersichtlich hat der Tatrichter hierbei auch erwogen, daß Kl sich Schon\nlängere Zeit vor der Festnahme seiner Tatgenossen von\ndiesen zurückgezogen und an ihren weiteren. Straftaten\nnicht mehr beteiligt hat. Unter diesen Umständen 188t\ndie Annahme künftigen Wohlverhaltens der beiden Ange-\n\n: klagten keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Strafkammer hat indes nicht erörtert, ob hier\n\"das Öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte KB von\nvornherein vor, durch Diebstähle aus abgestellten Kraft-\n\nfahrzeugen sowie aus Automaten- und Schaukästen zur Verbesserung seines Lebensunterhalts beizutragen. Diese\nAbsicht verwirklichte er durch Verübung von 13 Diebstählen. Er stahl gemeinschaftlich mit den ebenfalls\nrechtskräftig verurteilten Mittätern DB und CRD\nnicht nur aus unverschlossen parkenden Fahrzeugen,\nsondern er half mehrmals auch bei dem gewaltsamen Öffnen\nvon Personenwagen, einer Garage, eines Schaufensters\n\nund eines Warenautomaten. Für einen dieser Einbrüche\nstellte er sogar ein Montiereisen zur Verfügung. Die\nAngeklagte RD nahn wertvolle Gegenstände aus der\nDiebesbeute an sich, obwohl sie wußte, daß sie gestohlen waren. Sie half den Tätern zweimal beim Fortschaffen und bei der Aufbewahrung ‚der Beute und spielte\neinmal sogar die Aufpasserin während des Aufbrechens\neines Strumpfautomaten, wofür sie einen Teil der entwendeten Strümpfe erhielt. Alle diese Umstände, besonders die Häufigk:it und Schwere der Straftaten,\n\n. @rängten zu einer eingehenden Prüfung der Frage, ob\n\ndas Rechtsgefühl der Allgemeinheit - um der durch die.\nVerfehlungen Geschädigten willen oder zur Abschreckung\nanderer - nicht die Sühne durch Vollstreckung der j\n\"Strafen verlangt (Begründung zum Entwurf des dritten\nStrafrechtsänderungsgesetzes S 29; BGHSt 6, 125; L-M\n\nNr 7 zu § 23 StGB; BGH MDR 1957, 359 Nr 41). Da die\nUrteilsgründe hierüber schweigen und auch der Urteilszusammenhang nicht wit Sicherheit erkennen läßt, daß\n\ndie Strafkammer die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte\n\n. bedacht und diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint hat,\nmuß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und |\n\ndie Sache zur neuen Verhandlung an den Tatrichter zurückverwiesen werden (BGH L-M Nr 19 zu § 23),\n\nK\n\n{3\n\n“7\n\na na er\nDe Pe de 3 .\n\n..,\nun\n\n-4-\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nrn a en\n\nDa 7}\nvorge\n“a,\nBu\nFa 70\nE vd\nFi\n3\nLu:\nEn 2\nx\nÄ\nx F\nA £\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-212-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-212-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.943505+00:00"}}