{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-06_4_StR_166_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-06","aktenzeichen":"4 StR 166/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.,7%\n\n\\>\n'\n\\\n\n6\n\nun\n<t\nEd\n»\nON\n\nt\n‘\n\n221 2240 038\n\nv Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nPA den Zimmermeister Benno r (EEE zu: . GEEEEEEED:\ngeboren am EEEMED 1315 in vH,\n\nir wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr: Dr. ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\" Justizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n>\ni\n’ Ka\n&\na\n%\n‘\nh\nvont\nkb,\n&\nFi\nAr\nw\nv.\n£\nx\n“*\nB\n&\nEr\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 1. Februar\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Wie die Strafkammer für erwiesen hält, fuhr der\nAngeklagte am 21, Juli 1956 nachmittags in Begleitung eines\nBekannten mit seinem Fersonenwagen Ford M 12 von Aschaffenburg her auf der Landstraße von Sulzbach nach Ebersbach. Kurz\nvor diesem Ort näherte er sich auf einer leicht ansteigenden\ngeraden Strecke einer engeren Linkskurve. Er fuhr bei einer\nGeschwindigkeit von 35 - 40 km/h in der Mitte der 5,40 m breiten Fahrbahn in 2 m Abstand von ihrem linken Rand so, daß\nsein Fahrzeug 70 cm in die linke Straßenhälfte hinüber\nreichte. Diese Fahrweise behielt er noch bei, als er sich\nnurmehr 20 m vor der Kurve befand. Die Weite seiner Sicht\nauf den Kurvenverlauf war durch ein Kornfeld und durch\nBäims links neben der Straße auf etwa 50 m begrenzt. Er\nschickte sich gerade an, nach rechts zu steuern, als ihm\nein kotorroller mit 60 km Stundengeschwindigkeit aus der\nKurve entgegenfuhr. Obwohl er sofort bremste und seinen\nWagen n&ch rechts zu ziehen versuchte, kam es zum Zusammenstoß. Noch in diesem Augenblick hatte sein Pahrzeug denselben,\nbereits erwähnten Abstand vom linken Straßenrand. Die Stelle,\nan der der Roller auf die Stoßstange des Per&onenwagens traf,\nwar 34 cm von deren linken Außenkante und.36 cm von der\n“ittellinie der Fahrbahn nach links hin, vom Fahrersitz\ndes Angeklagten aus gesehen, entfernt. Bei dem Unfall erlitt\nder Fahrer des Rollers, der Arbeiter Erhard KB, so schwere\nVerletzungen, daß er bald daran starb. Auch der Fahrtgenosse\nKEEEED: sowie der Begleiter des Angeklagten wurden verletzt.\n\nEin für den Unfall mitursächliches Verschulden des\nAngeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er sich nicht\nauf der rechten Fahrbahnseite hielt, und zwar schon, bevor\ner den Gegenfahrer erblickte. Daraus, daß es ihm innerhalb\nvon zwei Sekunden, die ihm vom AÄnsichtigwerden des Rollers\nbis zum Zusarmenstoß noch zur Verfügung standen, nicht\n\n>\n\nRenee .\n\nwr\nleere\nu 1\n\nmehr geleng, die linke Tahrbahnhälfte zu räumen, glaubt die\nStrafksamer keinsn Vorwurf gegen ihn herleiten zu können. Sie\nhat ihn wegen fahrlässiger Tötung und zweier fahrlässiger\nKörperverletzungen zu acht Honaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat sie es abgelehnt, ihn auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung schuldig zu sprechen, obwohl sie auf Grund der Feststellung eines\nBlutalkoholgehalts von weit über 1,50 %o im Unfallzeitpunkt\nseine Fahruntauglichkeit angenommen hat. die verneint den\nTatbestand des § 515 a Abs 1 Nr 2, 316 Abs 2 StGB, weil sich\nnicht sicher nachweisen lasse, daß die für den Unfall ursächliche falsche Fahrweise des Angeklagten auf seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit beruhte.\n\nII. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft, die verschiedene sachlichrechtliche Einwände gegen Jas Urteil erhebt, muß zu seiner Aufhebung führen.\n\n1.) Der hauptsächliche Rechtsirrtum der Strafkammer\nliegt in ihrer Auffassung, der Tatbestand der Verkehrsgefährdung setze dann, wenn ein infolge Alkoholgenusses\nfahruntauglicher Fahrzeugführer einen Unfall durch verkehrswidriges Verhalten verursacht hat, voraus, daß seine alkoholbedingte Fehruntüchtigkeit gerade die für den Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit besinflußt haben müsse. Damit\nverkennt die Strafkammer das \\iesen der Gemeingefahr. Wie der\nerkennende Senat in seinem in EGHSt 8, 28 ff veröffentlichten Urteil ausführlich dargelegt hat, führt derjenige\neine Gereingefahr herbei, der eine Lage schafft, in der Leib\noder Leben eines anderen oder bedeutende fremde Sachwerte\nwahrscheinlich zu Schaden kommen. Und zwar muß der Ablauf\neines bestimuten Verkehrsvorgangs so gefährdet sein, daß\nder Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein\nAusbleiben. Die Strafkanmer hätte sich bei \\;ürdigung es\nVerlaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs-\n\n»\n2 ”.\n\nBe rg\n\nDR\nEN\nSERN\n\nEEE\n\nDe REG en FF\n>\n\nur 1 2\n\ngefährdung von der Tatsache frei machen müssen, daß es\ninfolge einer von ihm verschuldeten Verkehrswidrigkeit zu\neinem Unfall gekommen war. Denn die Frage danach, ob ein\nFahrzeugführer durch alkoholbedingte Fahruntauglichkeit\n\neine Gemeingefahr herbeigeführt hat, muß ohne xücksicht\ndarauf beantwortet werden, ob ein solcher Fahrer einen Unfall verursacht oder verschuldet hat. Das Wesen der Gefahr\nbesteht gerade in der Ungewißheit eines schädlichen Erfolgs.\nEbensowenig komnt es für jene Frage dann, wenn ein solcher\nVerkehrsteilnehmer an einem Unfall beteiligt ist, darauf\n\nan, ob dabei etwa seine Fahruntüchtigkeit eine Rolle spielte.\nZwar kann sich eine auf Alkoholgenuß beruhende Fahrunfähigkeit in einer fzlschen Fahrweise und einem durch sie verursachten Unfall auswirken. Voraussetzung für die Schaffung\neiner Genmeingefahr ist das aber keineswegs. Zwar hat der\nerkennende Senat in der erwähnten Entscheidung BP&HSt 8,\n\n28 132] ausgeführt, die Fahrunsicherheit müsse \"auf den bestimmten einzelnen Verkehrsvorgang gewirkt haben\", Das ist\naber nicht so zu verstehen, als ob diese Wirkung sich\n\nin einem Verkehrsunfall offenbaren müsse. Nas läßt der,\nfolgende Satz aa) erkennen, wo der Senat eine solche Wirkung schon bejaht, \"wenn das reibungslose Ineinandergreifen\neinzelner Verkehrsvorgänge ohne Verursachung von Schäden\n\nan Personen oder Sachen gerade mit Rücksicht auf den\nalkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das Gegenteil\". Die Strafkammer wird deshalb\nallein zu beurteilen haben, ob vom Angeklagten wegen seiner\nalkoholbedingten Fahruntauglichkeit die Gefahr einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen ist. Dies könnte\nnur dann verreint werden, wenn eine gleiche Gefahr auch von\neinem nüch.ternen Fahrer gedroht hätte. Dafür, daß dies\n\nder Fall gewesen sein könnte. fehlt es nach den bisherigen\nFeststellunrsen en jedem Znhalt.\n\n\"ment Mana am\n\n2.) Nicht widerspruchsfrei sind die Ausführungen des\nLandgerichts, mit denen es ein fahrlässiges Verhalten des\nAngeklagten für die Zeit verneint, nachdem er des Motorrollers ansichtig geworden war. Es bezsründet diese Meinung\ndamit, der Angeklagte sei möglicherweise insofern Opfer\neiner nicht vorwerfbaren optischen Täuschung geworden, als\ner beim ersten Anblick des Rollers den Eindruck gewonnen\nhaben mochte, dessen Fahrer werde infolge seiner hohen Geschwindigkeit aus der Kurve auf seine, des Angeklagten,\nrechte Fahrbahnseite getragen. Bis er diesen Irrtum erkannt\nhabe, sei von den ihm für eine sachgemäße Rechtssteuerung\nnur noch zur Verfügung stehenden zwei Sekunden so viel\nZeit vergangen, daß er seinen jagen nicht mehr auf die\nrechte Seite habe lenken können. An früherer Stelle ihres\nUrteils (UA S 3) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte,\nder noch 50 m vor der Linkskurve sich in der Mitte der\nFahrbahn l:ielt, habe angesichts der Kurve \"sein Fahrzeug\nmehr nach rechts steuern wollen\" und habe, als er den Koller\nherankommen sah, nicht nur gebremst, sondern auch versucht,\n\"sein Fahrzeug weiter nach rechts zu ziehen\" Hit dieser\nvon der Strefkaumer für erwiesen erachteten sowohl vor wie\nnach dem Ansichtigwerden des Rollers bestehenden Absicht\n\ndes Angeklagten zur Rechtssteuerung 1äßt sich die zu\nseinen Gunsten für den Augenblick des Ansichtigwerdens des\nRollers angenommene optische Täuschung nicht in Einklang\nbringen. Denn wenn er in diesem Augenblick geglaubt haben\nsollte, der Roller gerate auf seine rechte Seite, dann\nbleibt unverständlich, warum er weiter versuchte, nach\nrechts zu steuern, wodurch er erst recht die Gefahr eines\nZusammenstoßes heraufbeschwor, anstatt den Versuch zu unternehmen, seinen \\;agen nach links oder wenigstens geradeaus\n\nzu lenken und dadurch jene Gefahr zu vermeiden. Diesen\n“iderspruch wird die Strafkammer in der neuen ilauptverhandlung zu klären haben.\n\nBerk Vi ch\n\nFi “er\nu Per a\n\n£}\n2\n>\n5\n\nTa\n.r 1\n\nen.\n”\n\nost: FREI GTTRTRER RETRTAD ST\n\n3) Die Strafaussetzung zur Bewährung hat mit dem\nSchuldspruch ihre Grundlage verloren. Sie könnte ohnehin\nnicht bestehen bleiben. Das öffentliche Interesse an einer\nStrafvollstreckung hat die Strafkanmer auch unter dem\nGesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht deshalb\nverneint, weil der Grad des Verschuldens des Angeklagten\nan dem Zusammenstoß \"nicht sehr groß\" sei; das \"sehr erhebliche Mitverschulden\" des getöteten KW 1asse den\nGedanken der Sühne zurücktreten. Wie sich aus ihren Strafzumessungserwägungen ergibt, in denen sie &enfalls von\neinem \"erheblichen kitverschulden\" Ks spricht, hält\nsie diesen Vorwurf gegen KiilWbädeshalb für begründet, weil er\nin’ der Kurve nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei\n(UA S 18) Nun ist KW allerdings nicht auf der äußersten\nrechten Seite der Straße gefahren. Eine solche Pflicht leitet die Strefkammer offenbar aus ihrer Meinung her, für doOo3< 5)\nsei die vor ibm liegende Strecke unübersichtlich gewesen.\nZugunsten des Angeklagten verneint sie dagegen eine entsprechende Fflicht zur Benutzung der äußersten rechten Seite.\nDenn es habe \"keine eindeutige Feststellung darüber getroffen werden können, daß die von ihm unmittelbar vor der\nZusammenstoßstelle befahrene Straßenstrecke als unübersichtlich im Sinne der genannten Bestimmung\" anzusehen sei.\nSolche Feststellungen müssen nach Meinung der Strafkammer daran\nscheitern, daß sich das neben der Straße befindliche Gelände\nnicht mehr genau rekonstruieren lasse; ebensowenig lasse sich\nklären, in welcher Weise der Angeklagte durch das Kornfeld\nund die Bäume in seiner Sicht behindert gewesen sei.\n\nMit dieser vermeintlichen Unmöglichkeit, die Frage\nnach der Übersichtlichkeit der Strecke aus der Sicht des\n\nAngeklagten zu klären, 1äßt sich der Vorwurf nicht in Ein-\n\nPo BR Dee cr\n\nnn Bestanke Crane\n\nklang bringen, den die Strafkammer dem Angeklagten bei\n\nder Begründung für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis\n\nmacht. Dort (UA S 19) betont sie neben dem Mangel an\nVerantwortungsbewußtsein \"die leichtsinrige Handlungsweise,\nin einer verhältnismäßig kurzen Entfernung von einer nicht\neinsehbaren Linkskurve auf der Mitte der Fahrbahn zu fahren\".\n\nDer auffallende Unterschied in der Beurteilung der\nFrage nach der ÜÜbersichtlichkeit der Strecke für die beiden\nunfallbeteiligten Fahrer ist im übrigen nach den bisherigen\nFeststellungen unverständlich. Es hätte der Angabe besonderer\n\"Umstände bedurft, die geeignet gewesen wären, allein für\nKB die fregliche Strecke unübersichtlich zu machen,\njedoch eine gleiche Wirkung für den wenn auch aus entgegengesetzter Richtung fahrenden Angeklagten nicht hätten zur\nFolge haben kön..en. Aus dem gleichen Grund fehlt es bisher\nan einer ausrechenden Grundlage für den Vorwurf gegen\nKO, seine Geschwindigkeit von 60 km/h sei zu hoch gewesen: Außerdem wird die Strafkamner bei ihrer neuen\nEntscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\ndie Gesichtspunkte zu beachten haben, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung insoweit gegen\ndas Urteil zusätzlich geltend macht.\n\nEbenso wird sie auch im Rahmen ihrer neuen Strafzumessung die Frage nach dem etwaigen Mitverschulden Ks\nund, wenn sich ein solches ergeben sollte, nach dessen Grad\nerneut zu prüfen haben. Sie wird bei der Festsetzung der\nStrafe gegen den Angeklagten ferner dann, wenn die zutreffende\nWürdigung seines Verhaltens ein zusätzliches Vergehen der Verkehrsgefährdung ergeben sollte, das darin liegende vermehrte\nUnrecht zu veranschlagen und schließlich unter dem Gesichtspunkt verschullester Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\ndie Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende »enat\n\nin seinem Urteil vom 28. Februar 1957 - 4 StR 4/57 - (MDR 1957\n369 Nr 41) dargelegt hat- ’\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nFA\n\net\nZus\n\ne7\n\n? :\n\nEx\n\nAre\n\n=\n25\n%\n\na a re","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-166-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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