{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-06_4_StR_165_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-06","aktenzeichen":"4 StR 165/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 079\n\n4 StR 163/37\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Lehrhauer Karl-Heinz S ED au: au:\ngeboren am NEED 1925 in EEE, =.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 6. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals: Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Win der Verhandlung,\n\n Oberstaatsanwalt Dr.Dr.EWBrei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\n- al8 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannte\n\na.\n\n[2\n\nAuf -die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 7. Dezember 1956 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSM\nLu 2\n\ner rl ae uhren sn\n\nFe\nDE 2 ee FE A\n\nu.\n\n2.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei\nFällen gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr 8 Monaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Rüge der Verletzung verfahrensreehtlicher Vorschriften.\n\n1- Die Rüge, daß §§ 249 StPO verletzt sei, weil die im\nUrteil wörtlich wiedergegebene, ein Geständnis des Angeklagten enthaltende Niederschrift der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vom 5.8.1956 und die im wesentlichen eine Wiederlholung des Geständnisses enthaltende Niederschrift der Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft vom 29.8.1956 nicht verlesen worden seien, ist an sich begründet:\n\nEs ist zutreffend, daß die Niederschrift über die\nHauptverhandlung nichts über die Verlesung dieser Urkunden\nenthält. Aus dem dienstlichen Vermerk des Vorsitzenden des -\nerkennenden Landgerichts ergibt sich hier, daß die die &eständnisse enthaltenden Urkunden dem Angeklagten \"Neritweder\nim Wortlaut durch Verlesung der einzelnen Angaben oder in\nihrem genauen Inhalt wiederholt und eindringlich vorgehalten worden sind\", Danach steht gleichfalls nicht fest, daß,\n‚eine Verlesung stattgefunden hat.\n\nEin Rechtsfehler liegt hiernach insofern vor, als das\nGericht die Geständnisse des Angeklagten im Urteil wörtlich\nwiedergegeben hat, obwolıll eine förmliche Verlesung, wenigstens\nin vollem Umfang, nicht erfolgt ist. Ein längeres Schriftstück darf aber nur dann in das Urteil wörtlich aufgenommen\n\nEEE nr rn > zn ana.\n\nwi.\nun\n\nNE\nSe\n\nwerden. wenn der %ortlaut in der Hauptverhandlungs festgestellt worden ist. Nur durch die Beachtung der im § 249\nSatz 1 StPO vorgeschriebenen Form des Urkundenbeweises\nkann der Tiortlaut eines dem Gericht vorliegenden Schriftstücks zur Grundlage des Urteils gemacht werden. Die förmliche Verlesung zum Zwecke des Beweises kann auch nicht\ndurch einen wörtlichen Vorhalt des Schriftstücks an den\nAngeklagten oder einen Zeugen und deren Bestätigung der\nRichtigkeit des Vorhalts ersetzt werden. Anderenfalls wird\ndie Wahrheitsfindung gefährdet und insbesondere die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt, dem eine für ihn\nmöglicherweise nachteilige Anerkennung des Wortlautes längerer Schriftstücke ohne deren Verlesung nicht zugemutet\nwerden darf (BGHSt 5, 278).\n\nDer Gesamtinhalt des Urteils ergibt jedoch nicht,\ndaß es auf diesem Rechtsfehler beruht. Zur Grundlage der\n\nAngeklagte über sein Geständnis angeführt hat, gemacht worden. Wie das Urteil ergibt, hat er in der Verhandlung nicht\nbestritten, daß er die Geständnisse abgelegt hat. Dies ist\naus zahlreichen Stellen des Urteils erkennbar. UT,a. heißt\nes, der Angeklagte habe geltend gemacht, er habe seine Ge-\n‚ständnisse nur abgelegt, um seiner Frau einen Scheidungsgrund in die Hand zu geben und in Untersuchungshaft zu\nkommen; ferner habe er auf üje Frage des Vorsitzenden, wie\nes komme, daß sich sein Geständnis in den wesentlichen Zügen mit den Angaben der Zeugin Heidi DW vor der Kriminalpolizei decke, erklärt, er habe ein Gespräch Seiner Ehefrau mit dem Kinde belauscht, das inhaltlich dem entsprochen habe, was er in seinem Gestöndnis vor dem Ermittlungs-\n\n...\n\nA -\n\nrichter zugegeben habe (UA S 8;; erst später sei ihm richtig zum Bewußtsein gekommen, daß er sich durch seine Geständnisse selbst über Gebühr belastet habe; auch sein Gewas am Abend vorher zwischen seiner Frau und Heidi besprochen\nworden ist, Hieraus folgt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, die Geständnisse dem Inhalt der\nNiederschriften entsprechend abgelegt zu haben. Mithin\n\nkann das Urteil auf dem Rechtsverstoß nicht beruhen, da\nwesentliche Grundlage die von dem Angeklagten auf die Vorhalte abgegsbenen Erklärungen über ‘den Inhalt seiner Geständnisse sind.\n\n2. Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil der Beweisamtrag\nauf Untersuchung der Zeugin Heidi Ti» durch eine Kinderpsychologin abgelehnt worden sei. Es kann- dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge den gesetzlichen Erfordernissen\nentspricht (vgl BGHSt 3, 213). Sie greift jedenfalls aus\nsachlichen Gründen nicht durch. Allerdings entspricht der\nBeschluß, mit welchem das Lanägericht die Ablehnung begründet hat, dem Wortlaut nach nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 244 Abs 4 StPO. Er besagt, daß von der Unter-\n\nsuchung des Kindes abgesehen werde, weil ausserhalb der Kin- '\n\nderaussage objektiv feststellbare Umstände vorlägen, aie\n\ndie Richtigkeit der Aussage hinreichend unterstützten, Ersichtlich wollte aber das Gericht hiermit zum Ausdruck bringen, daß es aus den genannten Gründen selbst die erforderliche Sachkunde besitze,\n\nHiergegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.\nDas Urteil ist nicht nur auf die Kinderaussage gestützt,\nsondern auch darauf. daß das Mädchen nach den Bekundungen\n\nu.\n\n{1 IT ..\n”, . . -\nEA EL HIN a FE HPIE FRE NEE nn “\nmen nun 0 hate re ee ee ee nn\n\nrien a\n\nder Zeugin SC dieser die Vorgänge noch an demselben\nTage mitteilte, daß ferner Spuren der Tat, wie das ärztliche Gutachten ergibt. bei dem Kinde gefunden worden\n\nsind und vor allem darauf, daß der Angeklagte ein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter abgelegt hat. Dieses hat er\nallerdings widerrufen. Das Gericht hat jedoch in eingehender Beweiswürdigung den Widerruf als nicht der Wahrheit\nentsprechend erachtet. Unter diesen Umständen ist es nicht\nzu beanstanden, wenn der Tatrichter seine eigene Sachkunde für ausreichend gehalten hat.\n\n3, Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Verneh-#.\nmung des Wachtmeisters der Haftanstalt Duisburg-Hamborn\nals Zeugen ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat\nsıe damit begründet, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr. Diese Wahrunterstellung ist auch der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Gericht war jedoch befugt, die als wahr unter-\n‚stellte Tatsache ebenso wie eine erwiesene Tatsache frei\nzu würdigen.\n\nir. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDer Schuldspruch l&ßt keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nJedoch gibt die Strafzumessung zu durchgreifenden\nBedenken Anlaß. Das Gericht führt aus, es sei strafschärfend zu berücksichtigen, daß durch den Widerruf der früheren Geständnisse das Kind einem scharfen längeren Verhör habe ausgesetzt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung\n\n2 TRL,\n\n\"Ser\n\nhat der Angeklagte einen Anspruch darauf, daß die Tatzeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden. Dies\ngilt auch für Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen\nhinsichtlich jugendlicher Zeugen. Der Umstand, daß der\nAngeklagte durch Leugnen ihre Vernehmung veranlaßt hat,\ndarf deshalb nicht strafschärfend verwertet werden\n\n(BGHSt 1, 342 f£).\n\nDas Urteil mußte daher im gesamten Strafausspruch\naufgehoben werden. j\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n.\nteen mn ”\n\nu. .\nDr 2 WR Br\n\nKR PORSEERERER BEP","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-165-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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