{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-06_4_StR_159_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-06","aktenzeichen":"4 StR 159/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR, 159/37 | 2240 074\n\nim YTanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker Werner K EB zus DEE (Kreis: rw west? .),\n\ndort geboren am ED 937, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u:&.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert j .\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hirrichsen\nals beisitzende Richter, ;\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ..\nLandgerichts in Bielefeld vom 8. Januar 1957 wird ver-\n\nworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n\"Die seit dem 9. Januar 1957 \"örlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Mönate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nEEE\n\nno ri\ner chart 1 in mare\n\n..\nu\n\nEen\n\n„\n\n... PAPA\nag fer\n\nI. Der Angeklagte ist von der Jugendkammer /H,A. Bl 123, 147\n\noben links/ unter Anwendung des § 51 Abs 2 und des § 105 Abs !\n\nNr 1 J6G wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, und\nzugleich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe von\nfünf Jahren verurteilt worden. Einen besonders schweren Fall hat\ndss Landgericht aus in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden\nGründen verneint,\n\nSeine kevision rügt die Verletzung des sachlichen Strefrechts;\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte war aus der Volksschule im 4: Schuljahr\nentlassen worden, nachdem er viermal das Klassenziel nicht erreicht hatte- Es liegt bei ihm Schwachsinn ersten Grades mit\nerheblicher Reifeverzögerung vor. Er ist primitiv-impulsiv und\nwird als Jriebgestaut und geltungsbedürftig bezeichnet. Von\nseinem Nonatsverdienst von 250 DM als Melker gab er 150 DM zu\nHause ab. Den Rest verbrauchte er zum größten Teil für alkoholische Getränke. Sein besonderes Interesse galt dem Motorrad-Sport;\nEr war bereits im Besitz zweier Motorräder gewesen, mit denen er |\nGelände- und Hindernisfahrten veranstaltete und die er bis zur\nUnbrauchbarkeit strapazierte. In seinem Heimatdorf ist er als 4\nwüster, tollkühner Fahrer bekannt. E\n\nAls sich sein Schulfreund und Dorfnachbar Günter SEE:\nein neues Motorrad, eine 250 ccm BMW, anschaffte, erkalteten die\n\n-\n\nBeziehungen zwischen den beiden,\n\nAm 5. August 1956, dem Unglückstag, hatte der Angeklagte\nnach 20 Uhr in einer Gastwirtschaft mit Bekannten gezecht;\n\n- 3 -\n\ner trank im Lauf ass Abende 6 - 8 kleine Biere und etwa\n\n8 - 9 Wacholder (3lutalkoholsehalt zur Zeit des noch zu\nerörternden Unfellss 1,15 - 1,45 %0). Er folgte dann zu-\n\nnächst einen jungen Paar. um dieses zu beobachten, was ihm\n\naber wegen Nebels und Dunkelheit nicht recht gelsng. Dann\n\nfunr er mit seinen Nad weiter bis zu einer Stelle, an der\nmehrere Telegrafenstangen üblicher Stärke liber einen Straßengraben gelsrert waren Er hob einen dieser Masten an und legte\nihn schräg au? die - an dieser Stelle etwa vier m breite -\nFahrbahn, so daß die Stange vom Graben bis etwas über die Hitte\nder Straße hinausragte. Nun beobachtete er zunächst das Herankommen eines Pkw. Dieser bog aber vor dem Mast seitwärts ein.\nDer Angeklagte fuhr sodann nach seiner etwa 15 m von der\nTorfstraße gelegenen Behausung. Dort angekommen, hörte er\n\nein Motorrad in zügiger Fahrt herannahen. Au hellen Motorengeräusch erkannte er die Maschine von Günter SC ; der\nvon außerhalb kommend auf dem Heimweg war. Er hätte die Möglichkeit gehabt, SCENE zu warnen. Der Angeklagte ließ ihn\naber bewußt ungewarnt vorbeifahren, \"um zu hören, ob und wie er\nüber die Telegrafenstange konme\". SC fuhr in Nacht\nund Nebel mit unverminderter Geschwindigkeit gegen das ‚Hindernis. Sein Fahrzeug wurde nach links gedrückt. Er selbst wurde\netwa !3 m nach rechte geschleudert, wo er schwer verletzt liegen blieb. Er starb am nächsten Morgen:\n\nII.\na) Zu der Verurteilung aus § 315 a Abs 1 Nr 1 StGBs\n\nDer äußere Tatbestand dieses Vergehens ist rechtlich\nbedenkenfrei dargelegt. Die Angriffe der Revision gegen\ndie Feststellung, der vom Angeklagten ausgelsgte Mast habe\nschräg bis fast zur Straßenmitte hin gelegen, (Nr 3 der Revisionsschrift). gehen offensichtlich fehl. Zur inneren Tatseite\nlegt die Jugendkammer dar, der Angeklagte sei sich der von\nihm herbeigeführten Gefährdung aller die betreffende Straße\nbenutzenden Verkehrsteilnehmer bewußt gewesen. Tanit war sowohl da®\n\n-4-\n\nBewußtsein der Verkehrsbeeinträchtigung wie Ger Gemeinsefzchr (§ 315 5 Abs 1. 8 315 Abs 3 StGB) gemeint. Das\nLandgericht führt weiter hierzu aus: \"Es war ihm klar, daß\nKraftwagen oder liotorräder, die die Straße bei Nacht, Durkelheit und Nebel benutzten. hier verunglücken mußten,.Er handelte\ngleichwohl mit Tillen, also vorsätzlich\" (8 5 UA). Hit der\nWendung; \"verunglücken mußten\" hat der Tatrichter ersichtlich: \"aller Voraussicht nach verunglücken würden\" gemeint.\nTies ergeben die anschließenden Darlegungen zu § 226 StGBs\n\"Der Angeklarte wußte. daß sein Freund ..: aller Voraussicht\nnach -.. ernstlich verunglücken mußte\". Dies 1st rechtlich\nnicht angreifbar. Die Annahme lediglich fahrlässigen Hindernisbereitens, wie sie die Revision vertritt, lag hier außerhalb der Grenzen ernstlicher Erwägung und Erörterung.\n\np) Zu §§ 226, 56 StGB:\n\nHierzu führt das Landgericht auss \" Damit sind zugleich\ndie Voraussetzungen des § 226 StGB gegeben. Der Vorsatz des\nAngeklagten may sich arfänglich ganz allgemein auf irgendeinen\nVerkehrsteilnehmer, der in der. Nacht möglicherweise die Un-Tallstelle passierte, ersreckt haben. Er verdichtete eich\nzuletzt aber in bestimmter Richtung. Der Angeklagte wußte,\ndaß sein Freund SCENE; den er an dem Klang seines\nMotorrads erkannt hatte, die gefährliche Stelle erreichen,\nan dem Nast stürsen und sich verletzen, mindestens durch\nden Sturz sich erheblich wehtun, aller Voraussicht nach aber\nernstlich verunglücken mußte. Unä er hätte, zumal bei seiner\nBrauchbarkeit in praktischen Dingen und der besonderen Versiertheit in alleaı den Kotorsport betreffenden Fragen bei gehöriger\nund ihm deshalb trotz seines noch zu erörternden Entwicklungszustandee und trotz des Alkoholgenusses zuzumutenden Überlegung\nsich euch sagen müssen, daß der Sturz unter Umständen sogar zum\nTode führen konnte.Trotzdem hat der Angeklaste das Hindernis,\ndas er bereitete, bsetehen lassen oder jedenfalls davon Abstand\ngenormen, SCHE zu vernen unä aufzuhalten-Er wäre dazu\n\nfalıren lassen\" (2 5 UA). An andere: Stelle des Urtelis (S 7 VA)\nwird nochmals hervorgehoben, daß der Angeklagte seinen Bekannt\n\"nicht warnte, obwohl er das gekonnt hätte, ihn also bewußt\nin das Unglück hineinfehren ließ\".\n\nAuch diese Darlegungen sind im iirgebnis rechtlich nicht en.\ngreifbar. \"\n\nDen Verletzungsvoreatz des Angeklagten (§ 223 a StGB;\nder ausgelegte Nast war ein gefährliches #erkzeug) hat das\nLandgericht bereits im Zusammenhang mit seinen Ausführungen\nzu § 315 a Abs i Br 1 StGB in rechtlich nicht angreifbarer\nWeise festgestellt. Der im Urteil wiedergdgebenen Einlassung\ndes Angeklagten — er habe erfahren wollen, \"was es gibt ...\" -\nist das Landgericht nicht gefolgt, denn diese Einlassung hätte\nallenfalls für bedingten Verletzungsvorsaiz gesprochen, was\nallerdings ebenfalls genügt hätte. j\n\nTie ännahne Tahrllissiger FKerbeifülkrung der Todesfolge\n(§ 226 mit § 56 StGB) hat die Jugendkammer nun zwar auf\neinen Zeitpunkt verlegt. in dem sich Ger Angeklagte bereits\nvon dem Hindernis entfernt hatte und bei seiner Wohnung eingetroffen war. Es liegt jedoch bei der festgestellten Sachlage auf der Hand, daß der Angeklagte sich schon bei Errichtung des gefährlichen nächtlichen Hindernisses hätte\nsagen müssen und können, es werde möglicherweise zu tödlichen Unfällen kommen. Daß gerade Günter SEEEEEEEEEEEED\ndas Opfer sein werde, brauchte er nicht vorauszusehen.\n\nDie tatsächliche Annanme des Landgerichts, der Angeklagte\nhätte seinen Bekannten noch aufhalten oder wenigstens warnen\nkönnen, war rechtlich möglich. Denn er hatte diesen, wie der\nSachverhalt ergibt, in der stillen Nacht schon von weitem\nherankormen gehört.\n\nnme\n\nTer Hinweis der kevision auf die vom Landgerickt selbst\nhervorgehobene Geschicklichkeit und Kühnheit des Angeklagten\nanläßlich seiner Hindernisfahrten geht fehl Die Verteidigung übersieht, daß der Angeklagte die Hindernisse kannte,\ndie er nahm, daß aber Günter SEE argı1oe in eine\nSperre hineinfuhr, die der Angeklagte errichtet hatte.\n\n.\n[3\nıx\n\nce} Die Jugendkammer kennzeichnet den Angeklagten, wie gesagt, als primitiv-impulsiven und triebgestauten Schwachsinnigen ersten Grades. Sie hat nach sorgfältiger Erforschung\nder möglichen Beweggründe der Tat (sexuelle Gründe, Mißgunst)\nzu seinen Gunsten angenommen, daß es bei ihm unter Alkcholeinwirkung zu einem Affekt und Drang und einem dadurch aus-\n\nj gelösten Gewaltskt gekommen ist (S 7 UA). Die Voraussetzungen\n\ndes § 51 Abs 1 StGB hat das Landgericht jedoch als mit Sicherheit ausgeschlossen bezeichnet. Es befand sich dabei - wie\n\nauch sonst - in Übereinstimmung mit Ger gericktlichen Sachverständigen, der Leiterin der Westf, Klinik für Jugendpseychiatrie Gütersloh. Der Tatrichter hat bei dem Angeklagten eine\nerhebliche Einengung seiner Einsicht und seines Bewußtseins nicht\nangenommen, dagegen eine wesentliche Verminderung des Steuerungsvermögens nicht auszuschließen vermocht (8 B, 10, 11 UA). Damit\nist gleichzeitig eine Beseitigung des Henmungsvermögens beim Angeklagten verneint worden. Hiergegen 1§ 8t sich rechtlich niehts\neinwenden. Um die plötzliche Entladung eines lange angestauten\nAffekts im Sinne der Ausführungen von Hadamik: \"Leidenschaft\nunä Schuld\" (GA 1957, 105)hat es sich im hier zu beurteilenden\nFall nicht gehandelt.\n\na) Nie Jugendkarmer legt zu § 17 Abs 2 JGG zwar nicht\nim einzelnen dar, welche schädlichen Neigungen in der Tat hervorgetreten sind (vgl Dallinger-ITackner, Anm 18 ff zu § 17 JGG).\nDie Entscheidung wird aber durch den rechtlich einwandfreien Hin-\n\n. T-\n\nweis auf die Schiere der Sckulä zsetragen.\nan wm mann m am bu ame vun a {ee\n\n.” ee) Bei der Bemessung der Strefhöhe hat der Tatrichter\ndurchaus erkannt, daß äss Jugendgerichtsgesetz überwiegenä\n\nvom Erziehungszweck beherrscht wird. Desungeachtst konnte\n\ndie Jugendkammer auch dem Sühnegedanken Rechnung tragen.\n\nTiese Erwägungen steien im Einklang mit der Rechtsprechung\n\ndes Senats (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entecheidung 4 StR 552/56 vom 7. März 1957). Der an einer Stelle des\nangefochtenen Urteils (S 10 UA) verwendete Ausäruck \"Sühne- und\nSchuldbedürfnis\" sollte offenbar die Gesichtspunkte von \"Schulä\nund Sühne\" hervorheben.- Das Landgericht hat dem Angeklagten\nmildernde Umstände (5 228 StGB) zugebilligt und den § 51 Abs 2\nin Verbindung mit § 44 StGB berücksichtigt. Wenn es eine Jugendstrafe von fünf Jahren für erforderlich und angemessen erachtet, also auf die Hälfte des Höchstmaßes (§ 105 Abs 2 JGG)\nerkannt hat, so kann dem mit Aechtsgründen nicht begegnet\nwerden. Der Tatrichter wird bei der Strafbemessung auch die\n\nvon Angeklagten echuldhaft herbeigeführte ganz besonders gefährliche Verkehrslage berticksichtigt haben. Diesem Umstand mußte\ndie Strafkammer sogar Rechnung tragen (BGH 4 StR 4/57 .vom 28. Fe-f\".:-\nbruar 1957 = MDR 1957, 369, 370). Was die Revision hiergegen BE\nvorbringt, geht offensichtlich fehl. Ihr Hinweis auf das angeblich erhebliche Mitverschulden des Verunglückten (BGHSt 3,\n\n218 ff) übersieht zunächst, daß es sich beim Angeklagten bezüglich der Verkehrsgefährdung und der gefährlichen Körperverletzung\num vorsätzliches Tun gehandelt hat. Wer seinen Mitmenschen\narglistig eine Falle stellt, kann nicht deshalb milder beurteilt werden, weil das arglose Opfer bei besonderer Aufmerksaukeit dem Anschlag hätte entgehen können. Hinsichtlich der\nfahrlässig bewirkten Todesfolge als solcher ist ein mitwirkendes\nVerschulden des Verunglückten nicht ersichtlich.\n\non als unbegründet zu ver-\n\nisi\n\nDemnach ist die Kevi\n\nwerfen,\n\nSauer\n\nKrumme\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen\n\nSeibert\n\nEEE Er\n\n, [3\n” .\n.\nFi}\nf . -\nMr,\n“fer, .\nwi\nP\n.\n®.\n\n2 z ag “ In ze\n\nMETae, .\n\nrrg\n\n“.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-159-57","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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