{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-06-06_4_StR_138_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-06-06","aktenzeichen":"4 StR 138/57","doktyp":null,"leitsatz":"s j Die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte\nwerde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn\nausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, kann\nauch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden,\ndie auf krankhafter Grundlage beruhen,","text_plain":"En\nRen\n\n2240 075\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: § 25 StGB\n\nRechtssatz;s j Die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte\nwerde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn\nausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, kann\nauch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden,\ndie auf krankhafter Grundlage beruhen,\n\nAktenzeichen: 4 StR 138/57\nUrteil des BGH vom 6. Juni 195'7 Id Essen\n\n4_StR 138/57\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Otto K ED =u: TED, zetboren am\nGERD 1897 ir. To Kreis OR Os toreussen,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nale beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Bin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Y\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 10. Dezember 1956 im Straf- ya\nausspruch aufgehoben, un\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ngas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nte\n\n-Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nEn > Zur)\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nr\n\nAm 3. September 1955 kam es zwischem dem Angeklagten\nund seiner Ehefrau, wie schon vorher häufig, zu einer Aus--\neinandersetzung. Seine Frau flüchtete in die Wohnung eines\nanderen Hausbewohners. Der Angeklagte lief ihr nach und\nschlug weiter auf sie ein. Nachdem er dort gewaltsam hinausgedrängt worden war, holte er aus seiner Küche ein 18 cm\nlanges Brotmesser, kehrte mit diesem auf den Flur des Treppenhauses zurück und fuchtelte mit dem Messer herum. Einige\nStufen tiefer standen mehrere Hausbewohner, darunter auch\nder jetzige Nebenkläger PB. Dieser wies mit dem Finger auf seine Stirn, um anzudeuten, der Angeklagte sei so,\nwie er sich benehme, \"doof\". Der angestaute Zorn des Angeklagten richtete sich nunmehr gegen den Nebenkläger. Er\nrief, während er drohend mit dem Messer fuchtelte: \"Heute\nfließt noch Blut; Bürschchen, jetzt kommst Du drani\",. Nachdem PD ihm mit dem Finger gedroht hatte, forderte der\nAngeklagte ihn auf, hinaufzukommen, was PB zunächst\nnicht tat. Daraufhin rief der Angeklagte, in der Absicht,\nden Nebenkläger dazu zu bringen, zu ihm hinaufzukommen und\nsich mit ihm in eine Auseinandersetzung einzulassens \"Komm\nherauf, Du Feigling!\". Nunmehr lief PIE die Stufen\nhinauf. Der Angeklagte fuchtelte vor ihm mit dem Messer\nherum. PD versuchte, ihn sich durch Stösse und Tritte\nvom Leibe zu halten. Bei dieser Gelegenheit stach der Angeklagte den Nebenkläger in den Oberschenkel, der so unglücklich getroffen wurde, daß das Bein abgenommen werden\nmußte, j\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte\nnicht in Notwehr gehandelt habe, Er habe sich gegen einen\nAngriff des PD nicht wehren wollen, sondern es in\n\n1\n\nseinem maßlosen Zorn auf eine tätliche Auseinandersetzung\nangelegt. Er habe nicht einem plötzlichen Angriff gegenüber\ngestanden, auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt.\nDer Tatrichter hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 225, 223 a StGB für schuldig erachtet.\nEr hat jedoch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Rath angenommen, daß gewisse psychotische Abbauerscheinungen, Zeichen einer ausgeprägten Gefäßsklerose, ein\nlabiles Hochdruckleiden und eine organisch bedingte abnorme\nErregbarkeit beim Angeklagten gegeben seien und hat ihn für\nvermindert zurechnungsföhig erachtet.\n\nDas Landgericht hat verneint, daß der Angeklagte sich\nder schweren Körperverletzung gemäß § 224 St@B schuldig gemacht habe, da ihm eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der\nschweren Tatfolge nicht nachgewiesen werden könne (§ 56 StGB).\nEs bestünden Bedenken, \"ob von dem Angeklagten bei dem Zustand maßloser Wut und höchster Erregung\" habe \"erwartet\nwerden können, daß er sich habe sagen müssen\", der Messerstich könne zu dem Verlust eines wichtigen Gliedes führen.\n\nDer Angeklagte ist zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten unter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechis.\n\nDer Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen\nAnlaß,\n\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung, das Landgericht\nhabe nicht geklärt, ob PIE, a1s er die Treppenstufen\n\nhinaufgelaufen sei. den Angeklagten habe angreifen wollen\noder nicht, diese Frage vielmehr offengelassen.\n\nDie Rüge ist,soweit es sich um den Schuldspruch han.\ndelt, unbegründet. Die Voraussetzungen der Notwehr sind\nvom Tatrichter mit der Begründung verneint worden, daß der\nAngeklagte überhaupt nicht den Willen hatte, einen Angriff\nabzuwehren, sondern mit TEE habe \"kämpfen\" wollen.\nDamit entfällt die Möglichkeit, daß der Angeklagte in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Stets ist\nhierfür ein Verteidigungswille Voraussetzung. Soweit sich\njene Rüge auf den Strafausspruch bezieht, brauchte zu ihr\nkeine Stellung genommen zu werden, da dieser aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.\n\nAuch im übrigen 1äßt der Schuldspruch einen Rechtsirrtum nicht erkennen,\n\nWohl aber geben die Strafzumesssungserwägungen zu\nrechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDer Tatrichter führt aus, daß u.a. die schwere Folge\nder Tat straferhöhend ins Gewicht falle, und hat sie im Rahmen der §§ 225, 223 a StGB in diesem Sinne berücksichtigt.\nWie sich aus den Ausführungen zu § 224 StGB ergibt, hat der\nTatrichter eine Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser Folge\nverneint:\n\nDer Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß vom\n8. April 1957 (GSSt 3/56) ausgesprochen, daß, wenn der Täter\nschuldhaft eine Gefahrenlage herbeiführt, aus der unbestimnte, aussertatsbestandsmässige Folgen entspringen können, ihm\nsowohl die Gefahrenlage, wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen\n\n. 5.\n\nSchadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden können:\ndiese auch dann, wenn sie ın ihrer besonderen Gestaltung\nfür ihn nicht voraussehbar waren. Allerdings wird im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß sich ein\nTäter, der mit einem 18 cm langen Brotmesser in den Oberschenkel eines anderen sticht, dessen bewußt ist oder bewußt werden kann, daß er die Gefahr irgendwelcher weiterer\nFolgen bei dem Verletzten herbeiführen werde. In diesem\nFalle können sich jedoch Zweifel ergeben, ob der vermindert\nzurechnungsfähige Angeklagte gerade in dem Augenblick der\nTat angesichts des Zustandes \"maßloser Wut und höchster\nErregung\" sich dieser Gefahr bewußt war oder hätte bewußt\nwerden können. Da nach der Überzeugung des Gerichts dem\nAngeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er die\ntatsächlich eingetretene Folge des Verlustes des Beines\n\nin seinem Erregungszustand hätte voraussehen können, ist\nes nicht ganz auszuschließen, daß er sich auch nur der -\nan sich allerdings viel näher liegenden - Gefahr der Herbeiführung überhaupt irgendwelcher weiterer Folgen hätte\nbewußt werden können, weil möglicherweise durch seinen hochgradigen Affektzustand jegliche Überlegungsmöglichkeit in\ndieser Hinsicht verdrängt gewesen sein kann.\n\nDas Landgericht wird daher diese Frage unter Berücksichtigung der in dem Beschluß des Grossen Strafsenats aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.\n\nDer Strafausspruch mußte deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Rüge, die der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Strafaussetzung erhebt, geht fehl. Das Landgericht\nführt aus, daß es auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten nicht das Vertrauen habe, daß er sich in Zukunft allein\n\n...\n\nunter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe\nwohl verhalten werde, und es unwahrscheinlich sei, daß\ndie Verurteilung allein ihn von ähnlichen Zornestaten\nabhalten werde. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß\nseine Neigung zur Erregung bei der Wertung seiner Persönlichkeit nicht hätte herangezogen werden dürfen, da\n\nsie auf krankhafter Grundlage beruhe, Dies ist jedoch\nunzutreffend. Das Gesetz läßt die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe auch dann zu, wenn infolge krankhafter Veränderung der Persönlichkeit des Täters dessen\nZurechnungsfähigkeit erheblich gemindert ist (§ 51 Abs 2\nStGB), und zwar auch dann, wenn die auf krankhafter Grundlage beruhende Gefährlichkeit des Täters einen solchen\nGrad erreicht hat, daß die öffentliche Sicherheit zusätzlich seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegean-\n\n“stalt erfordert (§ 42 d StGB). Aus § 456 b StPO folgt, daß\n\nin Fällen solcher Art die Unterbringung regelmäßig nach,\nunter Umständen auch vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe\nerfolgt, jedenfalls aber die Freiheitsstrafe — trotz möglicherweise infolge Krankheit geminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters — grundsätzlich vollstreckt wird. Diese Regelung ist nicht auf Fälle begrenzt, in denen eine\nAussetzung der Strafe wegen ihrer Höhe nicht erfolgen kann,\nsondern gilt allgemein.auch für Strafen, deren Aussetzung\nnach dem Gesetz möglich wäre. Ihr ist der Gedanke zu entnehmen, daß die Üjberzeugung des Gerichts, der Täter werde\nsich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, auch auf Umstände gestützt\nwerden kann, die auf krankhafter Grundlage beruhen. Überdies macht die Vorschrift des § 23 StGB, die die Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Verurteilten erfordert, keine Ausnahme für Fälle, in welchen eine auf krankhafter Grundlage beruhende Anlage das künftige Wohlverhal-\n\n.J\n\nten nicht gewährleistet. Ersichtlich geht das Gesetz\nhierbei auch von der Ansicht aus, daß die Strafvoi.-\nstreckung selbst in solchen Fällen einen günstigen\nEinfluß auf das Hemmungsvermögen des Täters ausüben\nkann, Ein rechtlicher Fehler ist somit in den Erwägungen des Landgerichts nicht zu erblicken,\n\nDas Urteil ergivt auch nicht, daß der Tatrichter\ndie Persönlichkeit des Angeklagten im übrigen nicht genügend berücksichtigt habe. Sein Alter und sein Vorleben waren ihm bekannt. Es liegt daher kein Anlaß zu der\nAnnahme vor, daß er diese Umstände nicht beachtet habe.\nIm übrigen wird die Versagung der Strafaussetzung auch\ndadurch getragen, daß das Gericht annahm, das öffentliche Interesse erfordere die Strafvollstreckung,\n\nRotberg Krumme Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-138-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-06/4-str-138-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.857751+00:00"}}