{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-23_4_StR_158_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-23","aktenzeichen":"4 StR 158/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S4R_ 158/37 2240 071\n\nma Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard RW aus SW; äcort geboren\n\nan ED 1894,\nwegen fahrlässigen Falscheides,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Mai 1957, an der teilgenommen habens i\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Teng-Hihrichsen j\nals beisitzende Richter, j\n\nsaatısanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m.\nals Urkundebeamter er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\ndes Landgerichts in Münster vom 17. Dezember 1956\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und .\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, j\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur\n\nie\nBANRRRAFERER\nWEM\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil\n\nFE VRSBSR\n\nBr 7} tn .,\nNE LEE,\n\nereree\n\n[Pens\n\nFr\n\n.. -\nde are ker ner\n\n_ 2 m\n\nTer Angeklagte, der zusammen mit seinem Bruder Anton\nRWBinhater einer Möbelfabrik ist. hatte an die Firma N»\nGE ::.n.9.5. in BED Schlafzimmer geliefert. Einige Schlafzimmer mußten jedoch, weil sie Mängel aufwiesen,\nzurückgenommen und durch andere Möbel ersetzt werden. Hierdurch sind der Firma Ni Transportkosten entstanden.\n\nIn dem Rechtsstreit zwischen der Firma Re und der Firma\nMOB vurde der Angeklagte am 26. Oktober 1955 vor dem\nLandgericht ın Künster ( 3 S 115/55) als Partei vernommen\nund sagte aus, \"kei seinen Besuchen in PB im Herbst\n1952 sei niemals davon die Rede gewesen, daß die Firma Ra»\nder Firma MB die Unkosten ersetzen solle, die sie aus\nder Reklamation der gelieferten Schlafzimmer gehabt habe. Insbesondere sei von dem Ersatz von Transportkosten keine Rede\ngewesen\" Diese Aussage hat er mit dem Parteieid bekräftigt.\nSie entsprach nicht der Wahrheit. Der Tatrichter hat es jedoch nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bewußt\ndie Unwahrheit gesagt und beeidet hat, ist aber der Überzeugung, \"daß er bei einiger ruhiger und klarer Überlegung hätte\nerkennen können, aaß er sich — möglicherweise — zwar nicht\nverpflichtet habe, die Unkosten zu tragen, daß aber wohl über\ndie Frage gesprochen worden sei. Er habe es somit unterlassen, sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts hinreichend anzustrengen,\"\n\n.\nte Tun Brenn m rn\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu 4\neiner Gefängnisstrafe von 4 Monaten unter Bewilligung einer\nStrafaussetzung verurteilt worden,\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nI. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschrif.\nten.\n\n1. Der im Zivilrechtsstreit vernommene Zeuge Mu FE\nder eine Hirnverletzung erlitten hat. ist auf seine Glaubwürdigkeit durch den Sachverständigen Dr. Weinland begutachtet\nworden. Der Angeklagte macht geltend, das Gericht habe seine\nAufklärungspfiicht dadurch verletzt, daß es nicht einen zweiten Sachverständigen gehört habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDie Umstände, die der Beschwerdeführer für das Auftreten krankhafter Erregungszustände des Zeugen NEE» anführt, waren dem Sachverständigen, der den Zeugen bereits in\ndem Strafverfahren 8 KLs 1/54 des Tandgerichts in Bielefeld\nauf seinen Geisteszustand untersucht hatte, bekannt. Es liegt\nentgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch darin,\ndaß der Sachverständige auf der einen Seite’in dem genannten\nStrafverfahren Erregungszustände bei dem Zeugen festgestellt,\nandererseits im gegenwärtigen Verfahren seine Glaubwürdigkeit bejaht hat. Es handelt sich hierbei um verschiedene Fra-.\ngen.\n\nDie allgemeine Sachkunde des Dr. Weinland greift die\nRevision seihst nicht an. Die Meinung des Beschwerdeführers,\nder Sachverständige wolle als Vertrauensarzt der Hirnverletzten diese \"offenbar\" schützen, ist eine allgemeine, nicht\nauf bestimmte Tatsachen gestützte Vermutung, Unter diesen\nUmständen brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit\naufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen anzuhören.\nÜberdies hat der Verteidiger keinen entsprechenden Antrag\nin der Hauptverhandlung gestellt,\n\n-r\nun“\n«\n\nY\n\n.. En 67.) \\\n\n..t .\n\n- hr\n\nDie in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht des Verteidigers, der Sachverständige hätte, um sich ein Urteil bilden zu können. in der Hauptverhandlung nicht nur bei der Aus-\n\nsage des Zeugen MED, sondern während des ganzen Verhandlungs-\n\nverlaufs zugegen sein müssen, ist ebenfalls unbegründet. Das\nGericht konnte davon ausgehen, daß der Sachverständige, wenn\nseine Anwesenheit in weiterem Umfang erforderlich wäre, um\nsich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bilden,\nselbst auf diese Notwendigkeit hinweisen würde. Überdies war,\nwie bereits erwähnt, dem Sachverständigen die Persönlichkeit\ndes Zeugen aus dem früheren Strafverfahren bekannt. Im übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung\n(Bl 99, 99 R der HA), daß der Sachverständige im allseitigen\nEinverständnis entlassen worden ist, Hiernach haben. auch der\nBeschwerdeführer und der Verteidiger seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.\n\nHinzu kommt noch, daß die Bekundungen des Zeugen Me»\nGEB iurch die Aussage der Zeugin KW gestützt worden\nsind., Daher brauchte das Gericht es umsoweniger für notwendig anzusehen, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören,\noder seine weitere Anwesenheit im Termin für erforderlich. zu\nerachten.\n\n2. Auch die weitere Rüge geht fehl, das Gericht habe\nden Anwalt, der die Firma MB in dem ersten Rechtszuge\ndes Zivilrechtsstreits vertreten habe, über die Bekundung des\nZeugen IB hören müssen, jener Anwalt habe den Rechtsstreit allein geführt und deshalb die Behauptung vorzubringen\nunterlassen, die Erstattung der Transportkosten sei vereinbart worden, Da der Tatrichter die Aussage des Zeugen Mi\nWED für glaubwürdig ansah, bestand kein Anlaß den früheren\n\nr . PP ‘ “\nDE SD mat #2 Por\n\ndi\n\nPar A\n[BZ\n“\nAuf c pen Tu 2\n\n>\n\n5.\n\nProzeßbevoilmächtigten als Zeugen zu hören. Übrigens ist\nein Beweisamtrag in dieser Richtung ausweislich der Akten nicht gestellt worden (Bl 98 ff d. HA).\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß der\nEventualbeweisamtrag seines Verteidigers, ihn selbst als\nZeugen über die Vorgänge bei der Vernehmung der Zeugin\nKOEEEB :n üem Zivilrechtsstreit zu vernehmen, vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Behauptung könne so behandelt werden, als sei sie wahr (UA S 6). Das Urteil ergibt\nnicht, daß das Gericht gegen diese Wahrunterstellung verstossen habe, Der in der Revisionsbegründungsschrift behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich.\n\nII. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen begründet.\n\ner.\n\nDem Urteil ist zu entnehmen, daß das Landgericht die\nUnwahrheit der Bekundungen des Angeklagten nicht darin erblickt hat, daß er in Abrede stellte, er habe sich zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet, sondern darin,\ndaß er angab, bei seinen Besuchen im Herbst 1952 in Bielefeld sei über den Ersatz der Unkosten nicht gesprochen wor-\n\nden.\n\n.\nLE\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, reichen unter den gegebenen Umständen nicht zur Verurteilung aus. Sie lassen die\nMöglichkeit offen, daß es den Begriff der im § 165 St@B vorausgesetzten Fahrlässigkeit verkannt hat.\n\nnr\n\n.6-\n\nDas Reichsgericht hat bei der Beurteilung der Frage,\nob eine Bekundung fahrlässig falsch gemacht worden ist, in\nständiger Rechtsprechung unterschieden, ob diese unrichtige Aussage auf_einer. fest, eingewurzelten Überzeugung oder\nauf anderen Gründen beruht (RGSt 42, 236 ff). Im ersten Fall\nkönne die Erinnerung an den wahren Sachverhalt durch die\nfaische Vorstellung völlig verdrängt sein, ohne daß für\nden Aussagenden ein Anhaltspunkt oder auch nur ein Anlaß\nzum Mißtrauen gegen die Treue und Zuverlässigkeit seines\nGedächtnisses zu bestehen brauche. In Fällen dieser Art\nkönne durch bloße Willensansirengung das Gedächtnis nicht\ndazu gebracht werden, den wahren Sachverhalt bewußt zu machen. Sei die Erinnerung an eine Tatsache völlig entschwunden und habe sich anstelle der richtigen eine falsche Vorstellung festgewurzelt, so lasse sich ein fahrlässiges Verschulden nur durch den Nachweis begründen, daß dem Aussagenden irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte oder auch\näussere Hilfsmittel zu Gebote standen, die ihn,wenn er sie\nbenutzt hätte, in den Stand gesetzt haben würden,sein Gedächtnis aufzufrischen und die Erinnerung an die wirklichen\nVorgänge wieder wachzurufen. Wenn er die ihm zur Verfügung .\nstehenden Mittel zu gebrauchen unterlasse und sich bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte\nzum Bewußtsein bringen können, daß bei ihrer Nichtbenutzung\n\nmöglicherweise die Bekundung falsch sein werde, sei er des\nfahrlässigen Falscheides schuldig (RGSt 42, 2536; 57, 254;\n62, 1265 63, 370565, 285 JW 1936, 260 Nr 175 2229 Nr 24;\nHRR 1938, 651). Dieser Auffassung hat sich der erkennende\nSenat schon wiederholt angeschlossen (üu.as 4 StR 545/51\n\nv. 15.11.1951; 4 StR 185/52 vom 2.10.1952).\n\na\n\nDanach würde es rechtsirrig sein, wenn das Landgericht\ndavon ausgegangen wäre, der Angeklagte habe allein schon da- '‘\ndurch seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. daß er trotz\nder gegenteiligen Bekundungen der Zeugen MED und Ku\nund etwaiger Vorhalte seine Angaben mit Bestimmtheit machte,\nWenn er die Aussagen der Zeugen für falsch hielt und unter\nAusschluß jedes Zweifels von der Richtigkeit seiner Vorsteliung überzeugt war, hatte er das, was für ihn trotz des Widerspruchs der genannten Zeugen feststand, auch als sicher\nzu bekunden. Der allgemeinen Möglichkeit menschlichen Irrtums trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß er seine Angaben \"nach bestem Wissen\" zu machen hat, wie dies in der Eidesformel zum Ausdruck kommt. Steht daher für ihn nach seinem\nbesten Wissen ein Vorgang zweifellos fest, so muß er ihn auch\nals feststehend testimmt bekunden und ist auch bei Widerspruch anderer Zeugen nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen Satz zu wiederholen, daß er nur sein bestes Wissen bekunde (RGSt 22, 297, 299 f).\n\nHandelt es sich jedoch nicht um einen fest eingewurzelten Irrtum, so besitzt der Mensch erfahrungsgemäß im\nallgemeinen die Fähigkeit, durch Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens die verschwonmen gewordenen oder\nauch ganz zurückgetretenen Erinnerungsbilder wieder mit wachsender Deutlichkeit in sein Bewußtsein zurückzurufen. Er\nhandelt dann fahrlässig, wenn er, ohne weiter nachzudenken,\nohne mittelbar einschlagende Erinnerungsbilder zu benutzen\nund zusammenhängende Einzelheiten sich möglichst scharf zu\nvergegenwärtigen, seine Aussagen vorschnell und leichtfer-\n\ntig macht (R6St 42, 236 f),\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht\ndieses Unterschiedes. der für die Peststellung des fahrlässigen Falscheides von entscheidender Bedeutung ist, bewußt war.\nDie Ausführungen, mit denen es die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet, beschränken sich im wesentlichen auf die\nWiedergabe der allgemeinen Erfordernisse eines fahrlässigen Verschuldens, ohne unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die bei Aussagedelikten gelten,und der konkreten Umstände des Falles die Schuld darzulegen.\n\nNach den bisherigen Urteilsausführungen ist nicht auszuschließen, daß bei dem Angeklagten ein fest eingewurzelter Irrtum bestanden hat. Der Tatrichter betont, der Angeklagte sei so sehr von der Überzeugung durchärungen gewesen,\nsich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichvet zu haben,\ndaß sich sein ganzes Denken ausschließlich auf eine derartige Verpflichtung gerichtet habe und er dabei auch, ohne sich\ndes Unterschiedes bewußt zu werden, gleichfalls abgestritten habe, daß überhaupt über die Unkostenfrage gesprochen\nworden sei. Allerdings könnte gegen einen fest eingewurzelten Irrtum der Umstand sprechen, daß der Angeklagte in dem\nvorangegangenen Termin vom 21. September 1955 erklärt hat,\ner könne sich nicht mehr erinnern, daß im Herbst 1952 über\ndie Bezahlung der Transportkosten gesprochen worden sei; er\nmeine, daS sei nicht der Fall gewesen. Dies allein würde\naber die Möglichkeit eines solchen Irrtums nicht ausschließen,\nda er sich inzwischen eine feste Überzeugung gebildet haben\nkönnte. Das Gericht hätte erörtern müssen, worauf der Wechsel seiner Aussage beruht. Es ist möglich, daß er in diesem\nZeitraum mit seinem Prokuristen VB oder seinem Bruder\nAnton REP gesprochen hat, die teilweise bei den verschiedenen Verhandlungen in DEE anwesend waren und im gegen-\n\n- 9.\n\nwärtigen Strafverfahren ais Zeugen bekundet haben, daß\nüber die Frage, wer die Transportkosten tragen solle, nicht\ngesprochen worden sei Hat sich daraufhin aus der zunächst\nunsicheren nunmehr eine feste unrichtige Vorstellung bei\ndem Angeklagten gebildet, die die Erinnerung an die früheren Vorgänge völlig verdrängt hat, dann hätte das Gericht,\nwie ausgeführt, besondere Umstände feststellen müssen, die\nes dem Angeklagten zur Pflicht machten, sie auf sein Vorstellungsve;mögen einwirken zu lassen. Es hätte insbesondere erörtern müssen, welche tatsächlichen Anhaltspunkte\nund äusseren Hilfsmittel ihm hierfür noch zu Gebote standen. Die Tatsache, daß in dem zwischen der Firma Rep und\nder Firma IE geführten Schriftwechel jene Frage\nwiederholt erörtert worden ist, würde noch nicht dazu ausreichen, den Angeklagten daran zu erinnern, daß auch bei\nden Verhandlungen in BEE Hierüper gssprochen worden\nist.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Gericht den\nSachverhalt erneut zu prüfen haben. j\n\nDas Urteil ergibt aber auch noch weitere Bedenken.\nDas Gericht führt aus, daß sich der Angeklagte möglicherweise der Bedeutung des Unterschiedes, \"er habe sich zur\nÜbernahme der Kosten nicht verpflichtet und es sei von den\nKosten nicht gesprochen worden, nicht bewußt gewesen sei.\nDann würde er sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner\nAussage befunden haben, und das Gericht hätte zu prüfen,\nob insoweit eine Fahrlässigkeit des Angeklagten vorliegt.\n\nwer\n\n—- il\n\nFür diese Frage könnte von Bedeutung sein, daß sich seine\nVernehmung darauf erstrecken sollte, ob er sich zur Tracherweise unverschuldet in dem Angeklagten die irrige Vorstellung hervorgerufen haben, daß sich seine Bekundungen\nnur auf die Frage der Verpflichtung bezogen und nicht\n\nauch darauf, ob die Kostenfrage bei den Verhandlungen in\nDEE überhaupt erörtert worden sei. Auch dies wird\ndas Landgericht noch zu untersuchen haben.\n\nSchließlich hat der Tatrichter nicht näher geprüft,\nob der Angeklagte nach seinen persönlichen Eigenschaften\nund Verhältnissen imstande war, die allgemein erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Eine solche Erörterung war um\nso notwendiger, als dieser bei der Vernehmung im 62. Tlebensjahr stand und die Besprechungen in Bielefeld 3 Jahre\nzurücklagen. Hierbei wird das Gericht zu berücksichtigen\nhaben, daß,wenn beim Angeklagten eine Gedächtnisschwäche\nvorgelegen haben und er sich ihrer trotz seiner vom Gericht festgestellten Schwerfälligkeit bewußt gewesen sein\nsollte oder hätte bewußt werden können, eine Fahrlässigkeit auch darin liegen kann, daß er trotzdem seine Bekundungen mit Bestimmtheit gemacht hat.\n\nIm übrigen wird das Gericht noch- allgemein in Betracht ziehen müssen, daß eine Person, die als Partei\nvernommen wird, die Pflicht hat, sich durch Benutzung geeigneter Erkenntnisgquelien, insbesondere durch Erkundi-\n\nF}\n\ncr\n\nche aan as . in\n\n- 11 -\n\ngung bei Dritten auf, die Vernehmung vorzubereiten\n(Rest 62, 126 7287}.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/4-str-158-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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