{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-23_4_StR_135_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-23","aktenzeichen":"4 StR 135/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 135/57\n\n2240 069\n\nIn Naazen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Leopold PB aus CD, dort geboren\narı OD 1932, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nDundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Eoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nT. Auf die Hevision des Angeklagten PiWwira das\n\nUrteil des Landgerichts in M.Gladbach vom 26. Oktober 1956 dahin geändert:\n\nDer Angeklagte PliBund der Mitangeklagte Heinz\n\nEanmp Sind im Fall van den BED. AH (10 a\n\nund des Urteils) eines fortgesetzten schweren\nRückfalldiebstahls schuldig.\n\nII. Das vorbezeichnete Urteil wird in dem genannten\nFall gegenüber und | m Strafausspruch,\nferner wird es zur Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIilI Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der wegen FKigentumsvergehen vorbestrafte Angeklagte\nPB ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen\nund wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im\nRückfall - unter Versagung mildernder Umstände - zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Aus der Rechtfertigungsschrift\n(5 2 oben) ergibt sich, daß die Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls zum Nachteil der Firma RB (Fall Nr 5)\nnicht angegriffen wird (§ 344 Abs 1, § 352 Abs 1 StPO).\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Die Rüge\neiner Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht weiter\nausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168, 169).\nBeweisamträge sind vom Angeklagten oder seinem Verteidiger\nin der Hauptverhandlung nicht gestellt worden (BI 280 f\ndA.) .\n1) Im Fall Nr 6 sahen der Angeklagte MiiBand der ititangeklagte WED am 20. April 1956 in der Albertusstraße\nin li.-Gladbach den dort abgestellten Opel-Olympia-Per- -\nsonenwagen des Dr. med. ROW stehen. Sie beschlossen, ..i\ndas Fahrzeug an sich zu bringen, um damit umherfahren'\nzu können. VB griff durch das Entlüftungsfenster und . 8\närehte die Scheibe herunter. PBschioß den Wagen kurz.\nBeide fuhren dann spazieren. Anschließend brachte I\nseinen Gefährten WW nach Hause und ließ dann den Wagen\nauf der Lürriperstraße stehen. ur\n\n3 -\n\nDie Strafkaumer hat diese Tat als gemeinschaftlichen\nRückfalldiebstahls gewürdigt. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters,\ndaß der Angeklagte und sein Gefährte Wien Kraftwagen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen haben, um damit wie Eigentümer umzugehen, und daß\nsie nicht vorhatten, das Fahrzeug nach Benutzung wieder\nin den Gewaltbereich des Berechtigten zurückzubringen.\nDies hat das Landgericht ersichtlich daraus geschlossen,\ndaß der .agen später nicht wieder an seinen Standort\n(Albertusstraße) zurückgeführt, sondern auf der Lürriperstraße stehen gelassen wurde. Dadurch haben die Täter,\nwie die Feststellungen des Tatrichters ergeben, den Kraftwagen in einer Großstadt dem Zugriff Dritter preisgegeben\nund es dem Zufall überlassen, ob der Eigentümer ihn\nwiedererlangen werde Da der erkennenden Strafkammer dieörtlichen Verhältnisse bekannt waren, brauchte sie über\ndie Entfernung der beiden Straßen von. einander keine\nweiteren Feststellungen zu treffen. Im übrigen kam es\nauf die Entfernung nicht einmal an. Wer einen fremden\nKraftwagen, nach unbefugten Gebrauch, in einer anderen\nStraße einer Großstadt stehen läßt, der gibt ihn dem be-.\nliebigen Zugriff Dritter preis. In DAR 1955, 298, 299\nist nichts Gegenteiliges ausgeführt.\n\nFür die Zueignungsabsicht ist nicht der Wille nötig,\ndie Sache dauernd zu behalten (RGSt 64, 259, 260; BGH NIW\n1953, 1880 Nr 22). Entgegen der Annahme der Revision\nist für die Annahme der Zueignungsabsicht eine Beschädigung der weggenommenen Sache - hier: des Wagens - nicht\nbegriffswesentlich. Eine Beschädigung, insbesondere ein\n\"Ausschlachten\" des Kraftfahrzeugs kann allerdings ein\n\nFu\ner\n\n-4-\n\ndeutliches Beweisanzeichen für eine solche Absicht darstellen; sie kann aber auch - wie hier - aus anderen Tatsachen gefolgert werden,\n\nDie Revision trägt selbst vor, die Verteidigung habe\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkammer die Frage\naufgeworfen, ob nicht lediglich unbefugter Gebrauch im\nSinne des § 248 b StGB vorliege. Indem das Landgericht\nzur Annahme eines Diebstahls gelangte, hat es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 248 b StGB stillschweigend verneint Zudem werden die etwas knappen Darlegungen\ndes Tatrichters durch die weitere Feststellung ergänzt,\nPlum habe \"ans eigenen Entschluß die Autos mitgestohlen\"\n(S 9 TA):\n\n2) Am Abend des 22. oder 24. April 1956 sahen der Angeklagte und VB vor dem Capitol-Kino in M.-Gladbach\neinen dem Kaufmann Hans Tg gehörenden Opel-Olympia-Personenwagen stehen (Fall Nr 8), Sie öffneten das Fahrzeug durch Zurückdrücken des Entlüftungsfensters und\nfuhren davon. Sie hatten vor, Nein Ding zu drehen\" und ..\n\nwollten mit Hilfe des gestohlenen Wagens beweglicher sein.\nWWW führte, wie POBekannt war, seine Pistole. (7,65 mn).\n\nmit sich. Weil der Brennstoff nicht ausreichte, stellten\n\nsie den Opel-Wagen zunächst in der Stadt ab. Am nächsten\nTage tankte Pfpdas Fahrzeug auf. Er fuhr dann zusammen -\n\nmit WB nach Duisburg und Düsseldorf, ohne daß sie: ihr\nVorhaben (ein \"Ding zu drehen\") in die Tat umsetzten.\nAls PBin der Nacht VW zu Hause absetzen wollte,\nkam es zwischen ihnen zu einer Auseinandersetzung, ‚weil .\nVE, im Gegensatz zu PP, noch einen. Diebstahl ausführen wollte Im Verlauf dieses Streits schoß WB nit\nseiner Pistole in den Wagen. Später fuhr er allein mit\ndem Ope)--Olympia-Wagen fort und ließ ihn irgendwo stehen.\n\nns\n\nun\n\nDie Annahme eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß\nFEED una VB üen Wagen bereits gestohlen hatten, bevor es zu dem Streit kan. Sie wollten mit dem gestohlenen\nFahrzeag \"ein Ding drehen\". Es ist daher rechtlich ohne\nBedeutung, daß es zu der in Aussicht genommenen weiteren\nStraftat nicht kam und PBkeinen Eirfluß darauf haben\nmochte, daß WEB später den Kraftrwagen irgendwo abstellte\n\nBei dem Diebstahl des hagens führte WB, wie Pi\nbekannt war, eine Waffe bei sich. Daß WEB auch Munition\nzur Hand hatte, hat das Landgericht ersichtlich daraus\nentnommen, daß er mit der waffe schoß. Dies ereignete sich\nzwar erst später. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür,\ndaß die Pistole im Zeitpunkt des Wagendiebstahls nicht\ngebrauchsbereit war. Die Einlassung des Angeklagten PB,\nsein Gefährte WB habe ihn durch Drohungen veranlaßt\nmitzumachen, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.\nDie Revision kann demgegenüber nicht geltend machen,\nWED habe die Waffe nur bei sich geführt, um den sich\nsträubenden Angeklagten P9zu zwingen, mitzutun. :!iermit werdet sich die Verteidigung in unzulässiger Weise\ngegen die rechtlich nicht angreifbare Darlegung des Tatrichters, PMWhabe aus eigenen Entschluß die Autos mitgestohlen. .\n\n3) In der Nacht zum 30. April 1956 beschlossen die Angeklagten PB una VW, in das Photogeschäft Hein\n\nin ED einzubrechen. Sie wollten sich vorher\neinen Kraftwagen \"besorgen\", um anschließend schneller\n\nvegzukommen (Fall 10 a und b).\n\nPs\n\n[2 =\nei:\nPan >79 Ba 2.\n\n\\\nwe\n\ny\n\na) Die beiden entdeckten dann den auf einer Straße der\nStadt abgestellten Opel-Olympia-Wagen des Schlosserneisters van den BB. vie Fiibwuste, führte wo\nwieder seine Pistole mit sich, Dieser öffnete das Entlüftungsfenster. MB setzte sich ans Steuer, schloß\nden Wagen kurz und fuhr zunächst wit WWilWBeine zeitlang umher.\n\nb) Dann fuhren sie bei dem Photogeschäft vor. Weis\nentwendete in Gegenwart His, nach Iintfernung der Vergitterung, durch kinschlagen der Schaufensterscheibe\nmehrere Kameras. Die Beute wurde geteilt. FB! ließ\nden Wagen später irgendwo stehen. un\n\nGegen die rechtliche Würdigung der Strafkaumer ergeben sich nur folgende Bedenken: Das Landgericht: hat\nzwei selbständige Rückfalldiebstähle angenommen (Entwendung des Kraftwagens und Einbruch in das Photogeschäft).\nDie tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer (S 6, 7\nUA) lassen jedoch erkennen, daß die Angeklagten auf Grund\neines einheitlichen Vorsatzes den. Wagen entwendeten und.\ndann an der von vornherein in Aussicht genommenen Stelle\neinbrachen. Es lag also eine fortgesetzte Handlung. vor\n\n(ebenso BGH 1 StR 38/53 vom 1. März 1953 in ‚einem gleich- I,\n\nliegenden Fall). Daß die beiden Einzelvorgänge . in die.\"\nVermögensrechte verschiedener Personen eingriffen, stand”\nnicht entgegen (R6St 70, 243, 244). Der Fall Eichentopf\n(BGH 4 StR 192/55 vom 16. Juni 1955 = DAR 1955, 282) lag\nin tatsächlicher Beziehung anders. Dort kam ein Fortsetzungszusammenhang zwischen unbefugten Gebrauch des 2\nKraftwagens und dem späteren Kinbruchsdiebstahl nicht .\n\nin Betracht; denn die beiden Angriffsakte entbehrten der.\n\ngleichen Begehungsform.\n\nSan \"some.\n\nne . Da zu\nPP De A | >\nWirte Butt weine inne abe hen mie en\n\nP\nKewheren\n\nDer Rechtsfehler des Landgerichts konnte durch Änderung\n. des Schuläspruchs beseitigt werden, und zwar gemäß § 357\nStPO auch gegenüber dem Mitangeklagten WEB der kein\nRechtsmittel eingelegt hat. Dies führte bei beiden zur\nAufhebung des Urteils insoweit im Strafausspruch, ferner\nder Gesamtstrafe bezüglich Pfund VB - Im übrigen\n\nwar die Revision des Beschwerdeführers PM als unbegründet\nzu verwerfen\n\nErumme Sauer Seibert\nHoepner Lang-Rinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/4-str-135-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/4-str-135-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.271609+00:00"}}