{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-23_4_StR_116_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-23","aktenzeichen":"4 StR 116/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ Für das Nachschlagewerk ! NN\nNicht für die Amtliche Samnlung !\n\n(eu mn mr De nn q u (mm nn an 5 00 gurem am sun 0 ro pn munpukhäliiiiiägmaitunnmn\n\nGesetz: StGB | 2555 4 2240 068 .\n\nStPO 260 Abs 4 Satz 1 und\n\nRechtssatzs 1.) Drohen \"nit gegenwärtiger Gefahr\" kann\nauch dann gegeben sein, wenn der Erpresser die Verwirklichung seiner Drohung\nerst für den nächsten Tag ankündigt.\n\n2.) Gehört zu einer Fortsetzungstat ein ver- .\nsuchtes Verbrechen, während die übrigen\nEinzelhandlungen — teils vollendete, zum\nTeil versuchte - Vergehen darstellen, so |\nist diese Besonderheit im Urteilsspruch\n\nzum Ausdruck zu bringen.\n\nN\n“ Po\nEn “\n\nPa er 3\ny\n*\n\n‚Aktenzeichens 4 StR 116/57\nUrteil des BGH vom 23. Mai 1957 LG Duisburg\n\nF SCREEN\nBr: pP We Zur\n\n.\na\n\nar\n\nBEER\nwe,\n\n4_StR 116/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsseche\ngegen\n\nden Zlektromeister Kurt L@EED aus DuiiiiNEEENNEm.\ngeboren am EP 1920 in BEE, zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Erpressung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung\nvom 23, Mai 1957, an der teilgenommen haben\n\nBundesrichter Krunme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 29. September 1956\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter\nGrpressung - in einem Fall in der Form der versuchten räuberischen Erpressung — verurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie seit dem 30. Seatember 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nIT. Der Angeklagte ist u.a. wegen Unterschlagung, schweren\nDiebstahls und Amtsanmassung in Tateinheit mit Diebstahl,\nBetrug und Urkundenfälschung vorbestraft. Er ist nunmehr\nwegen fortgesetzter räuberischer Erpressung zu zwei\n\nJahren Zuchthaus verurteilt worden, Seine Revision,\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat, abgesehen\n\nvon einer Klarstellung des Urteilsspruchs, keinen Er-\n\nfolg.\n\nDie Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist verschwägert mit der Ehefrau\ndes Bauunternehners HB. Frau HB ist eine\nSchwester der Ehefrau des Angeklagten: Eva-Maria Li,\ndie in diesem Verfahren ebenfalls angeklagt war, aber\nrechtskräftig freigesprochen worden ist. Die Ehe des\nAngeklagten mit Eva-Maria war kinderlos geblieben.\n\nDie Ehepaare LEW und TEE standen seit 1952\nin freundschaftlichen Beziehungen. Den Eheleuten Leg\nging es wirtschaftlich schlecht; Hm galt als wohlhabend. Im April 1952 kam es anlässlich einer Autofahrt\nzum Geschlechtsverkehr zwischen HEEB und Frau Lg:\nAm EEE 1955 prachte Frau LEW ein Kind, kichael-Rainer, zur Welt, dessen Ehelichkeit nicht angefochten\nist. Etwa zwei Monate danach gab Frau Igihren Ehemann gegenüber zu, daß sie seiner Zeit mit IE geschlechtlich verkehrt habe, und äußerte, dieser könne\nder Erzeuger des Jungen sein. Auch HE, dem sich\nFrau I schon früher offenberte, hielt dies für mög-\n\nlich.\n\n1) Daraufhin ersuchte der Angeklagte den Bauunternehmer\nEB um eine Aussprache. Dabei äußerte er zu EB,\ner werde ihm Bedingungen stellen, über die di-ser sich\nwundern werde- Die Rücksprache selbst fand dann am selben\nAbend statt und dauerte mehrere Stunden. Der Angeklagte\nsagte im Verlauf der Unterredung, TEE sei der Erzeuger des Xindes; er müsse \"bluten\" und mindestens\n\n5 - 6.000,-- Di zahlen. Wenn HEEW nicht zahle, werde\ner die Sache an die Öffentlichkeit bringen; er werde\n\nvor nichts zurückschrecken und notfalls von der Pistole\nGebrauch machen, Schließlich forderie der Angeklagte\n5.000,-- DM, damit die Angelegenheit aus der Welt geschafft werde. HB war mit dem Betrag einverstanden.\nEr hielt diese Summe für tragbar und wollte außerdem\nverhindern, daß seine Frau von der ganzen Angelegenheit\netwas erfuhr. Der Angeklagte verlangte noch, daß alles\nschriftlich gemacht werden müsse. Anderseits versprach\n\ner HER, er werde den Ehebruch und seine Folgen\nnicht an die große Glocke hängen und insbesondere. Frau\n\nFEED gegenüber schweigen.\n\nFrau L@WBfertigte zwei schriftliche Erklärungen\nan, von denen jedenfalls die erste das Datum des 19. Oktober 1953 trug. Die beiden Schriftstücke enthielten\nim wesentlichen ein Vaterschaftsanerkenninis Hips\nbezüglich des Jungen Xichael-Rainer Ip; von der zweiten\nSchrift wurde ein Durchschlag gefertigt. Außerdem \"war\nein drittes Schriftstück vorhanden\", in den HB\nsich verpflichtete, 5:000,-- DM in Raten an die Eheleute\nID zu zahlen. HOME weigerte sich nun zunächst,\ndie drei Schreiben zu unterzeichnen. Darauf sagte ihm\nder Angeklagte, daß er alles der Ehefrau EB erzählen werde. Nunmehr unterschrieb SE aie ürei\n\n-A-\n\nSchriftstücke Der Angeklagte sagte TEE daraufhin\nzu, er werde die Urkunden nach Zahlung der 5.000,-—- DM\nzurückerhalten. Er steckte nun in Gegenwart HNEEBs\nmehrere Schriftstücke in einen Umschlag, den er versiegelte. Dieser wurde bei einer Bank hinterlegt.\n\nTEE zarite die 5.00C6,-- DM in Raten bis Ende\nMärz 1954. Die Eheleute IggPverbrauchten den gesamten\nBetrag im Haushalt und für Anschaffungen. Nach vollständiger Bezahlung verbrannte der Angeklagte vor den\nAugen H@Bs den versiegelten Umschlag, den er sich\nvon der Bank hatte zurückgeben lassen. — Das Landgericht\nhat insoweit nur versuchte Erpressung angenommen.\nSOB habe sich deshalb zur Zahlung entschlossen,\nweil er damit rechnete, noch mehr zahlen zu müssen,\nwenn er es zu einem Unterhaltsrechtsstreit kommen\nließe, und weil seine Frau auch im Fall eines Prozesses\nalles erfahren werde\n\n2) Schon vor vollständiger Zahlung der 5.000,-- DM\nbefanden sich die Eheleute Igäwieder in schlechter\nwirtschaftlicher Lage. Der Angeklagte hat daher HEN\nmehrmals um Darlehn. Dieser leistete daraufhin bis Ende\nSeptember 1955 verschiedene Zahlungen im Gesamtbetrag\nvon 1.055,-- DU, teils an den Angeklagten, zum Teil an\nFrau I@8- Der Angeklagte und seine Frau machten bei\ndiesen Bitter um Unterstützung keine Anspielungen auf\nden Ehebruch und seine Folgen. Ferner zahlte HEEED\nim Mai und Juni 1955 an die Eheleute Lg 900,-— DM\n\nin zwei Beträgen, weil er befürchtete, daß ihm der Angeklagte im Weigerungsfall Schwierigkeiten machen werde.\nWeiter bezahlte er auf Verlangen des Angeklagten für\ndiesen eine Geldstrafe und die Kosten verschiedener\n\nPresse, Insowsit hat das Landgericht keine strafbaren\nHandlungen angenommen.\n\n3) Am 24. Wovenber 1955 verlangte der Angeklagte von\nHOEEEEED weitere 750,-- Dü als Darlehn. Als dieser erklärte, er könne nicht zahlen, legte der Angeklagte\nihm das angeblich längst verbrannte Original des Anerkenntnisses vom 19. Oktober 19553 vor. HB war\ndaraufhin zur Zahlung bereit, aber nur gegen Aushändigung der vorgezeigten Urkunde. Der Angeklagte sicherte\nihm die Herausgabe zu, sobald er gezahlt haben werde.\nHEEEEED zanıte dann am nächsten Tag 600,-- DM in bar,\nwährend 150,-- DM auf eine Gegenforderung verrechnet\n„wurden. Das Schriftstück erhielt HE jedoch, entgegen der Zusicherung, nicht ausgehändigt.\n\n4) Ferner verlangte der Angeklagte am 16. Dezember\n1955 von TED 450.-- Di als Darlehn gegen das Versprechen der Eerausgabe der Anerkenntnis-Urkunde.\nHE zeulte den geforderten Betrag, um das Schriftstück in die Hände zu bekommen und zu verhindern, daß\nder Angeklagte von der Urkunde Gebrauch mache. Tin\nerhielt nunnehr das Schreiben ausgehändigt und vernichtete es,\n\n5) Am 16. Februar 1956 forderte der Angeklagte fernmündlich nochmals 500,-- DM von HE. Dieser weigerte\nsich diesmal zu zahlen. Der Angeklagte suchte HD\ndarauf in dessen Wohnung auf und zeigte ihm ein Schriftstück. Es war eine Fotokopie des Anerkenntnisses, die\nsich der Angeklagte zuvor ohne Wissen E@EEBs hatte\nfertigen lassen.\n\nAls EB trotzdem bei seiner Zahlungsweigerung\nverblieb, zog der Angeklagte eine Gaspistole aus der\n\n- 6 -\n\nManteltasche und hielt äie Waffe, die HÜMB für eine\nwirkliche Pistole hielt, eine Weile ir der Hand, wobei\ner den Lauf der Waffe auf TEE richtete. Er steckte\nsie dann wieder ein und sagte zu Hm. er lasse\n\nihm bis zum nächsten Tag Zeit. Venn HEEWB dann nicht\nzahle, werde er aufs Ganze gehen, dann werde etwas\npassieren. Als der Bedrohte dennoch fest blieb und ihn\nzum Verlassen der Wohnung aufforderte, ging der Angeklagte schließlich.\n\nII. a) Die rechtliche Würdigung der vorstehend zu I],\n3, 4 und 5 geschilderten Vorfälle als versuchte Erpressung (Nr 1), vollendete Erpressung (Nr 3, 4) und\nversuchte (räuberische) Erpressung (Nr 5) läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nEs beschwert ihn nicht, daß im ersten Fall nur versuchte Erpressung angenommen worden ist. Das Landgericht\nlegt im übrigen dar, daß der Angeklagte dem Bauunternehmer FEED rechtswidrig mit bloßstellenden Enthüllungen, also einen empfindlichen Übel gedroht hat.\nDadurch hat er ihn zu Zahlungen genötigt oder (Fälle 1\nund 5) zu nötigen versucht, um sich und seine Frau zu\nUnrecht zu bereichern. Auch die übrigen Voraussetzungen\nder vollendeten und versuchten Zrpressung sind dargetan.\n\n- Der Angeklagte hätte zwar die Ehelichkeit des\nKindes anfechten (§ 1594 ff BGB), Strafantrag wegen\nBeleidigung erwägen und allenfalls Frau HB über\nden Ehebruch und dessen vermeintliche Folgen ins Bild\nsetzen können, Er hat es jedoch vorgezogen, die Verfehlung HE: als Druckmittel gegen diesen zu verwenden und als Einnahmequelle für sich und seine Frau\n\nauszunutzen- Dies hat die Strafkammer zutreffend als\nrechtswidrig angesehen (§ 253 Abs 2 StGB). Die Revision\nerhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.\n\nDie Strafkammer hat weiterhin das Verhalten des\nAngeklagten im letzten Fall (Nr 5) als Drohung mit zegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben TE (35 255,\n249 StGB) gewürdigt. Auch hiergegen 1äßt sich rechtlich\nnichts einwenden.\n\nDas Landgericht hat die versuchte räuberische Erpressung nicht darin erblickt, daß der Angeklagte gegenüber HE seine Pistole hervorzog und sie auf ihn\ngerichtet hielt. Der Tatrichter hat den Erschwerungsgrund des § 255 StGB vielmehr in dem Umstand gesehen,\ndaß der Beschwerdeführer Ig@, als er seine Waffe\nwieder in die Hanteltasche steckte, die bereits geschilderten Drohungen gegen HEEW aussprach. Der\nBedrohte sollte gemäß dem Willen des Angeklagten unter\ndem Eindruck stehen, daB dieser gegen ihn von seiner\nWaffe Gebrauch machen werde, falls er bis zum nächsten\nTag die geforderten 500,-- UM nicht zahle. Daß dies\neine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers\n\ndarstellte, steht nach den Feststellungen der Strafkammer außer jeden Zweifel. Es fragt sich lediglich,\nob es sich um Drohungen mit gegenwärtiger Leib- oder\nLebensgeishr handelte. Diese vom Landgericht gleichfalls bejahte Frage liegt iu wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet.\n\nUnter gegenwärtiger Gefahr ist ein Zustand zu versteben, der naclı menschlicher Erfahrung bei natürlicher\nWeiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt\n\n-8.-\n\neiner Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten läßt (RGSt 66, 98, 100; RG JW 1932, 2290,\n2292; BGHSt 5, 371, 373) Anderseits ist eine Gefahr\ndann nicht \"gegenwärtig\", wenn ihre Verwirklichung erst\nin der Ferne liegt (z.B. Drohung mit Erschießen, falls\ndas Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt).\nEine zukünftige Gefahr ist eben keine gegenwärtig\ndrohende (RGSt 66, 103)-\n\nNun hat die Rechtsprechung bei Fällen des Not- und\nNötigungsstandes den Begriff der Dauergefahr entwickelt\nund diese als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund\ngelten lassen, wenn sie als solche gegenwärtig war und:\nnicht erst in der Zukunft lag (RG JW 1932, 2292 mit Nachweisen; BGESt 5, 373).\n\nDieser Begriff bedarf indes im Rahmen des § 255 StGB\neiner sinngemäßen Anpassung an die besondere Lage des\nErpreßten. Es geht hier nicht, wie in den Fällen des\nKötigungs- und Notstandes darum, daß jemand eine objektiv strafbare Handlung, unter Umständen eine schwere\nVerletzung der Rechtsordnung (z.B einen Meineid oder\neine Abtreibung) begeht, deren. Entschuldigung oder Rechtfertigung die Gerichte nur mit Zurückhaltung und bei\naußergewöhnlichen Lebenslagen anerkennen (vgl BGH NW\n1951, 769, 770 Nr 15). Vielmehr schafft im Fall des\n§ 255 StGB die wirkliche oder vermeintliche Gefährlich-_\nkeit der Drohung gegenüber dem Opfer einen Straferschwerungsgrund für den nicht im Notstand handelnden\nErpresser. Diese lag hier darin, daß der nach seinem\nAuftreten und in der Vorstellung des Betroffenen zum_\nÄußersten entschlossene Angeklagte diesem unter Androhung des Waffengebrauchs Geld abforderte. Er setzte\nihn also einer Todesdrohung aus, nachdem er ihm schon\n\n9\n\nfrüher angekündigt hatte, er werde vor nichts zurückschrecken und notfalls von seiner Waffe Gebrauch machen\n(S 5 UA). Durch inwendun: dieser schweren Drohung wollte\nder ängeklagte jetzt oder spätestens bis zum nächsten\nTage die Zahlung der geforderten Summe erzwingen.\n\nDarin konnte das Landgericht unbeden!..lich eine\nDrobung mit zesenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\ndes Bedrohten erblicken, auch wenn dieser erst für den\nnächsten Tag mit einem für ihn unter Umständen tödlichen\nAusgang rechnen mußte, Der durch die Drohung bei dem\nOpfer ausgelöste äußerst starke seelische Truck sollte\nwährend der gesetzten Frist unvermindert bestehen bleiben.\nDenn HE sollte nach dem Willen des Angeklagten\nkeine KHöglichkeit haben, dieser schweren Notlage auszuweichen Er mußte, selbst wenn er Strafanzeige erstattete, nicht nur mit der Verwirklichung der Drohung,\nsondern auch mit der znthüllung seiner früheren ehelichen Verfehlung, also mit seiner Bloßstellung in der\nÖffentlichkeit, nindestense aber nit der Zerstörung seiner\nzhe rechnen, die er gerade durch seine bisherigen erhetlichen Gelüopfer mühsam vor Irschütterungen bewahrt\nhatte. Zutreffend sagt daher des Landgericht, der Angeklagte habe HE gegenüber \"eine zweifache Drohung\nzum Ausdruck gebracht und damit begonnen, den Willen\ndes Zeugen zu vergewaltigen\".\n\nEs kann somit rechtlich keinen Unterschied machen,\nob dem Betroffenen das zErschießen sogleich oder für den\nnächsten Tag in Aussicht gestellt wurde. Eine Drohung\nunter Setzung einer — kurzen - Frist kann sogar unter\nUmständen nachhaltiger auf das Opfer einwirken, elso\ngefährlicher sein als das Androhen sofortiger Verwirklichung.\n\n10 -\n\nHätte TB die geforderten 500,-- DM gezahlt,\nso wäre nicht zu bezweifeln, daß vollendete räuberische\nErpressung (§ 255 StGB) vorlag, eben weil die Zahlung\ndem Opfer durch das Erpressungsmititel der Drohung mit\nErschießen ebgenötigt worden war. In solchem Falle könnte\nnicht ernstlich bestritten werden, daß eine Drohung \"mit\ngegenwärtiger Gefahr\" vorlag. Die Beurteilung kann insoweit keine andere sein, wenn, wie hier, der Bedrohte und\nvorher bereits mehrfach Erpreßte diesmal trotz der gefährlichen und auch so aufgefaßten Drohung fest blieb\nund sich ablehnend verhielt, sodaß das Verbrechen nicht\nzur Vollendung kam-\n\nAuch die Verteidigung hat gegen die Annahme einer\nversuchten räuberischen Erpressung keine besonderen Einwendungen erhoben.\n\nb) Die Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang, jedoch zu Unrecht.\n\nDie Strafkacmer führt zur Begründung einer Fortsetzungstat zunächst an, alle Einzelhandlungen ständen \"in zeitlichem Zusammenhang\". Dies 1äßt sich ohne weiteres von\nden Fällen Nr 3, 4 und 5 sagen, die sich innerhalb von\ndrei Monaten ereignet haben (24. November, 16. Dezember\n1955 und 16. Februar 1956).\n\nZwischen der ersten Tat und den Fall Nr 3 (November\n1955) lag allerdings ein beträchtlicher Zeitraum. Dies\nstand indes der Annahme einer Fortsetzungstat nicht unbedingt entgegen. Denn diese unterscheidet sich von der\nnatürlichen Handlungseinheit gerade durch den loseren\nZusammenhang der kEinzelvorgänge (Jagusch im IK, 8. Aufl,\nBem B III 2 £ vor § 73 StGB, S 587). Eine gewisse zeit-\n\nliche Beziehung der Einzelvorgänge genügt (RGSt 58, 19,\n20). Bei weit auseinanderliegenden Einzelhandlungen bedarf allerdings der Gesamtvorsatz (BGESt 1, 313, 314\n\n- 315) besonderer Begründung.\n\nDie Strafkammer hat insoweit ausgeführt: \"Das gesamte Verhalten des Angeklagten zwingt zu dem Schluß,\ndaß er von vorrherein geplant hat, den &Shebruch des\nZeugen TB in der Weise auszunutzen, daß er immer\nneue Forderungen an ihn stellte, obwohl er ..: FEED\nversicherte, mit der Zahlung von 5:000,-- DM sei alles\nerledigt. In Ausführung dieses Planes hat er sich neben\ndem schriftlichen Zahlungsversprechen, das zur Sicherung\nseiner Forderung auf Zahlung der 5.000,-- DM dienen\nsollte, auch die Vaterschaftsanerkenntnisse erteilen\nlassen, bei der angeblichen Verbrennung aller Papiere\n‚mindestens eins der Vaterschaftsanerkenntnisse zurückbehalten und später davon ohne Wissen des Zeugen HE»\neine Fotokopie anfertigen lassen, um immer wieder neue\nDruckmittel gegen ... HB irn der Hand zu haben\"\n\n(Ss 29 U)-\n\nDies reicht, entgegen der Annahme der Revision, zur\nDarlegung des Gesamtvorsatzes aus, Viele Erpresser pflegen\nvon vornherein darauf auszugehen, ihr Opfer immer wieder,\nsei es auch in größeren Abständen, auszunutzen. So war\nes auch im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hat zwar\nin der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Verstoß\nvon HB ohne Anwendung von Nötigungsmitteln Geld\nerbeten und erhalten. Dieser Umstand brauchte jedoch\ndas Landgericht nicht zu der Annahme zu veranlassen,\ndaß der Angeklaxte erst, als diese ohne Druckausübung\nerlangten Gelder verbraucht waren, den selbständigen\nEntschluß zu erneutem erpresserischen Vorgehen gefaßt\nhabe.\n\n—- 12 —\n\nDie Strafkammer konnte auch den letzten Vorgang\n(Nr 5) in den Fortsetzungszusammenhang einbeziehen, Die\nräuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist zwar dem Raub\nnahe verwandt (BGASt 5, 280, 281), aber ungeachtet\ndessen ein erschwerter Fall der Erpressung und kein\nSonderverbrechen (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl, § 37\nII B1l, S 262). Das verletzte Rechtsgut war in allen\nFällen dasselbe. Dieses war übrigens nicht, wie das\nLandgericht (S 28 UA) meint, nur das Vermögen, sondern\nauch die Entschließungsfreiheit des Erpressten (BGH LM\nNr 6 zu § 253 Sı@B).'\n\nc) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß der Angeklagte wegen \"fortgesetzter räuberischer\nErpressung\" verurteilt worden ist. Zwar geht im allgemeinen bei der Fortsetzungstat, weil sie rechtlich eine\nHandlung ist, die einfachere Begehungsform in der schwereren\nauf, z.B. Versuch in Vollendung. Dies hat zur Folge, daß\n2.B. bei Begehung mehrerer vsrsuchter einfacher und eines\nvollendeten schweren Diebstahls der Urteilsspruch auf\nVerurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu\nlauten hat (vgl auch RG HRR 1940 Nr 69). Eine einzelne\nversuchte schwerere Straftat (hier: versuchte räuberische\nErpressung) hat aber nicht die Kraft, dem Schuläspruch\nsein Gepräge dahin zu geben, daß \"wegen fortgesetzter\nräuberischer Erpressung\" verurteilt wird. Das würde in\nder Allgemeinheit und an Hand des Strafregisters zum\nNachteil des Verurteilten den Eindruck erwecken, der\nTäter habe fortgesetzt vollendete Erpressungen in der\nerschwerten Form des § 255 StGB begangen. In solchen\nFällen entspricht es vielmehr dem Zweck und Sinn des\n8 260 Abs 4 Satz 1 StPO, den Täter\"wegen fortgesetzter\nErpressung - in einem Fall in der Form der versuchten\n\n13 -\n\nräuberischen ürpressung -\" zu verurteilen- Nur \"im\nübrigen\" unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs\n\ndem tatrichterlichen Ermessen (§ 260 Abs 4 Satz 4 StPO). -\nDer 2. Strafsenat ist für einen Fall der natürlichen\nHandlungseinheit aus ähnlichen Erwägungen zu einem\nSchuldspruch \"wegen versuchten schweren Diebstahls in\nTateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl\" gekommen\n(2 StR 565/56 vom 23. Januar 1957, für die Amtliche\nSammlung bestimmt). Ferner hat der 1. Strafsenat in\nseiner Entscheidung von 3. März 1953 - 1 StR 38/53 -\n\nden Urteilsspruch dahin gefaßt, daß der betreffende\nAngeklagte \"eines fortgesetzten — zum Teil vollendeten\neinfachen und zum Teil versuchten schweren -— Rückfalldiebstahls\" schuldig ist.\n\nd) Der Strafausspruch wird durch diese bloße Klarstellung nicht berührt.\n\nDas Lardgericht hat nach § 255 S+tSB, unter Versagung\nmildernder Trstände (§ 249 Abs 2 5tGB) den 5 249 Abs 1\nStG3 der Strafbildung zugrundegelegt und zwei Jahre\nZuchthaus für angemessen gehalten:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision bieten die\nStrafzumessungsgründe des Landgerichts keinen Anhalt\nfür die Annahme, es hätte übersehen, daß die räuberische\nErpressung nicht vollendet worden ist. Der Tatrichter\nhebt nämlich hervor, daß der Angeklagte den Tatbestand\nder Erpressung teilweise in der erschwerten Form der\nversuchten räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) verwirklicht hat (S 27 bis 29 UA). Wenn die Strafkammer den\nAngeklagten dann \"wegen Tortgesetzter räuberircher Erpressung\" verurteilt hat, so war dies, wie schon dargelegt, nur eine mißverständliche Sezeichnung der Fort-\n\n- 14 -\n\nsetzungstat. Es läßt jedoch nicht die Annahme zu, die\nStrafe sei so bemessen worden, wie wenn der Beschwerdeführer fortgesetzt unter erschwerten Umständen vollendete Erpressungen begangen hätte. Der § 73 StGB gilt\nzwar für die Strafbemessung bei einer Fortsetzungstat nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend, zumal\nin einem Fall wie dem vorliegenden, wo die unselbständigen Einzelvorgänge zum Teil verschiedene Strafgesetze verletzten. Das Landgericht konnte daher bei\nder Strafbemessung durchaus berücksichtigen, daß der\nAngeklagte sich nicht nur ein einziges Mal, sondern\ninsgesamt viermal als Erpresser betätigt hatte,\n\nDie Strafkamner hat es unter anderen als besonders\nverwerflich bezeichnet, daß sich die Tat des Angeklagten\ngegen den eixenen Schwager richtete. Im Rechtssinne\nist der Angeklagte mit HB zwer nicht verschwägert\n(§ 1590 Abs 1 Satz 1 BGB).ur ist aber der Schwager\nvon Frau HOEEEED, und seine ihefrau ist die Schwägerin\nne: . Dies hat das Landgericht ersichtlich zum\nAusdruck bringen wollen. So betrachtet, ist auch diese\nStrafzumessungserwägung des Landgerichts rechtlich unbedenklich. Die Revision hat insoweit gleichfalls keine\nEinzelangriffe erhoben,\n\nNach alledem war das Rechtsmittel als unbegründet\nzu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der weiteren\nUntersuchungshaft erschien angemessen. Zu einer vollen\nAnrechnung, wie sie die Revision begehrt, bestand keine\nVeranlassung. Durch die Anrechnung der drei Monate übersteigenden weiteren Untersuchungshaft wird die von der\nVerteidigung ins Feld geführte - vom Angeklagten nicht\n\n- 15 -\n\nverschuldete - Verfahrensverzögerung durchaus berücksichtigt\n(vgl Anmerkung zu Lü Nr 1 - 8 60 St@B).\n\nKrumme Sauer Seibert\nHoenner Lang-Hinrichsen\n\na N in nn zu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/4-str-116-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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