{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-23_4_StR_114_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-23","aktenzeichen":"4 StR 114/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 134/57 | 2240067\n\nIm Namen desVolkes3\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nji. den Schlosser Otto_H aus\neboren am 1918 in b.\n» 2.4t, in Untersuchungshaft,\n\n2, den Pr en BE zus Te: dort gebo-\n\nren am 1901\nwegen Konkursverbrechens, Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Mai 1957. an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter, j\n\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten HB wird das.\nUrteil des Landgerichts Hagen in Westfalen vom 20.Juli\n1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\ndieser Beschwerdeführer wegen Betruges zum Nachteil\n\nder Firma TEE K:G: SED (C III 1) und wegen\n\nKrns:\n.. Dame\n\nEERETNEER,\n\ntt\naz\n\nEn\n[EL Pc\n\nIR\nZt der\net\nu. ı\n\nr\n-\n\nFR\n\nSeh\n\n0.\nen\n\n’»\n\nne ehe Sek\n\nnie\n\nBeiseiteschaffens des Renault- und des Opel-Kapitän-Wagens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO (C IV 2) verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten IWW wird verworfen,\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n„Aummmdur man üyran ser mut abe\n\nDer Angeklagte H@WWWist unter Freisprechung im übrigen\nwegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit\nfortgesetztem Betrug, wegen Betruges in elf Fällen, wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Nr 3 und 4 KO und wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 9 Monaten Gefängnis und- zu 5.000.-DM\nGeldstrafe, ersatzweise für je 100,- DM zu einem Tag, Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Gewerbes als selbständigen Unternehmers auf die Dauer von 5 Jahren\nuntersagt worden.\n\nDer Angeklagte I@WWBist wegen fortgesetzter Anstiftung\nzur Untreue zu 4 Monaten Gefängnis und 1.000,- DM Gelästrafe,\nersatzweise für je 100,- DM Gelüstrafe zu einem Tag Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Revision des Angeklagten FE\n\nDer Angeklagte macht allgemein geltend, das Landgericht\nhabe die Vorschrift des § 73 StPO dadurch verletzt, daß es\nstatt eines Öffentlich bestellten Buchsachverständigen oder\nWirtschaftsprüfers den Kriminalobersekretär vB ausgewählt\nhabe. Auf die Verletzung dieser Vorschrift, die übrigens die\nAuswahl auch anderer Personen zuläßt, wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Revision nicht gestützt werden,\nda es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt.\n\n3.\n\nAusserdem erblickt die Revision eine Verletzung der Auf.\nklärungspflicht darin, daß dieser Sachverständige und nicht\nein Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger bestellt\nworden sei, da nur mit Hilfe eines solchen eine volle Aufklärung des Sachverhalts habe erfolgen können. Die Rüge\nist unbegründet. Wie sich aus den Akten ergibt. war der\nals Sachverständiger vernommene Kriminalobersekretär vor\nseinem Eintritt in die Polizei in verschiedenen kaufmännischen Büros und bei einer Bank vorwiegend in der Buchhaltung tätig. Während seiner Zugehörigkeit zu einer früheren\nReichszentrale zur Bekämpfung des gewerbsmäßigen Betrugs\nund zu der Korruptionsbekämpfungszentrale bei dem Reichskriminalpolizeiamt in Berlin war er jahrelang vorwiegend\nBearbeiter kaufmännischer Betrugs- und Fälschungsdelikte.\nUnter diesen Umständen konnte das Gericht davon ausgehen,\ndaß der Beamte die erforderliche Sachkunde für sein Gutachten besaß, Die Vernehmung eines anderen Sachverständigen brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen. Überdies\nist in der Hauptverhandlung von keiner Seite der Antrag gestellt worden, ausser ihm oder an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen zu vernehmen.\n\n1. Betrug zum Nachteil, Hugo Sup\na) Verfahrensrechtliche Rügen.\n\nSoweit mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht wird,\n!bei näherer Untersuchung® hätte sich herausgestellt, daß\nSEE seine Forderung gestundet habe, ist sie nicht gesetzmäßig begründet, weil nicht angegeben ist, welche Beweismittel das Landgericht insoweit noch hätte benutzen sollen. Abgesehen hiervon ging nach dem Inhalt des Urteils die\nVerteidigung des Beschwerdeführers nicht dahin, daß SB\n\n- N |\n\nAn\n\nGEB den Angeklagten nachträglich eine Stundung bewilligt\nhabe. Er hat vielmehr lediglich bestritten, daß SCEREEED\nihm das Darlehen \"nur kurzfristig\" gewährt habe.\n\nb) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Annahme\neines vollendeten Betrugs begründet. Unrichtig ist nur,\ndaß das Urteil (UA S 40 unten) von einem fortgesetzten Betrug spricht. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß es sich hierbei um ein Versehen handelt. Denn an\nanderen Urteilsstellen, insbesondere bei den Ausführungen\nüber die Straffestsetzung für die einzelnen Fälle wird\ndas Wort \"fortgesetzt\"! nicht mehr gebraucht, ebensowenig\nin der Urteilsformel, obgleich hier in anderen Fällen, soweit Fortsetzungszusammenhang in den Urteilsgründen angenommen wurde. auch ausdrücklich das Wort “lortgesetzt\" gebraucht wird.\n\n2. Fortgesetzte Anstiftung zu der von dem bereits\n\nDen mr mn En a Ge Par nn am ir m || ae\n\nrechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Sögp pesan-\n\ngenen Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum\n\nNachteil_der Sp. Pie jegr YERSREN\nund Sch.\n\nSoweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung\nzur Untreue verurteilt ist, ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer Einzelangriffe in sachlichrechtlicher Hinsicht auch nicht erhoben,\n\nDie Verurteilung wegen des in Tateinheit mit der Anstiftung zur Untreue stehenden fortgesetzten Betruges bezieht sich auf die Fälle der Hoi echsel und Scheu\n(UA S 41).\n\na) In den Fälien, in denen der Angeklagte wegen fort- ”\ngesetzten Betruges hinsichtlich der Gefälligkeitswechsel,\ndie der bereits rechtskräftig verurteilte Heil hingegeben hat, verurteilt worden ist, hat das Gericht versuchten Betrug zum Nachteil der Spadaka angenommen, Hg, Inhaber eines Fabrikationsbetriebes und Kunde der Spadaka,\nund SC. Kässenleiter der Spadaka, haben nach den Feststellungen des Landgerichts diese Papiere, die einzulösen\nHeu weder gewillt noch in der Lage war, dazu benutzt,\ndas Konto Hg bei der Spadaka durch Buchungen niedriger\nerscheinen zu lassen, als es in Wirklichkeit war. Sie waren\nbeide entschlossen, auf diese Weise \"etwa das Konto prüfende Aufsichts- und Kontrollorgane\" der Spadaka über die\nHöhe des Kontos zu täuschen und unberechtigte Kreditüberziehungen zu vertuschen, um Maßnahmen der Aufsichtsorgane\nder Spadaka wegen dieses Kontos zu verhindern. SC penutzte diese Wechsel zu einer vorübergehenden Entlastung\ndes Kontos Hp: Das Gericht nimmt an, daß niemand getäuscht\nworden sei, da die Aufsichtsorgane der Spadaka mangels einer\nKontrolle des Kontos Hg nicht in die Lage gekommen seien,\ndurch diese Handlung getäuscht zu werden und da der Kontostand H@B in übrigen bereits den Aufsichtsorganen als zu\nhoch bekannt gewesen sei, In diesen Handlungen erblickt\nder Tatrichter mit Recht einen versuchten Betrug. Ob die\n\"internen\" Änderungen des Kontos schon einen Beginn der\nAusführung einer Täuschungshandlung darstellen, kann dahingestellt bleiben (vgl BGH NIW 52, 430 = IM § 265 StGB\nNr 11 in Abweichung von RGSt 72, 66), weil hier bereits mit\nder Einwirkung auf bestimmte, zu täuschende Personen, nänlich die Revi.soren der Spadaka, begonnen worden ist. Da aus\ndem Urteil nicht sicher hervorgeht, wann die Entlastung\ndes Kontos durch SCEMWW vorgenommen worden ist, ergibt\nsich allerdings nicht, ob sie bereits zu der Zeit, als\n\nu Sei\n\nder Prüfer Hal die Revision der Spadaka vom 27. Januar\nbis Ende Februar 1954 durchführte, - wenigstens teilweise --\nerfolgt war. Wohl aber ist dem Urteil zu entnehmen, daß die--\nse Änderungen. des Kontos im Laufe des Jahres 1954 stattgefunden haben. Die Zeugen WED. CE una np hapen als Revisoren im März und April ‘955 eine Prüfung der\nSpadaka vorgenommen (UA S 31, 41 unten). Mithin liegt ein\nBeginn der Täuschung jedenfalls in der Einwirkung auf diese vor, da, wie ausgeführt, der Vorsatz von HE und sage\nEB :11gcmein dahin ging, Aufsichts- und Kontrollorgane,\ndie das Konto prüfen würden, zu täuschen.\n\nAuch im übrigen sind gegen die Verurteilung wegen\nfortgesetzten Betruges, zu dem als Teilakt auch der vollendete Betrug zum Nachteil Sch gehört, rechtliche Bedenken richt zu erheben.\n\nin diesen Fällen hat auch die Revision Einzelangriffe wegen Verletzung sachlichen Rechts nicht erhoben.\n\n3. Betrug zum Nachteil der Firma, ED x::: SED\n\na) Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet, da sie nicht ergibt, auf welche Weise das\nLandgericht eine weitere Aufklärung hätte herbeiführen\nkönnen.\n\nb) Der Beschwerdeführer meint, das Gericht habe eine\nIrrtumserregung nicht festgestellt. Diese Rüge ist unbegründet. Wie das Urteil ergibt, hat der Zeuge Wa als\nVertreter der Firma TOD in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 13.10.1954 unbelastete Maschinen als Sicher-\n\n1\n\nheit für die Hingabe der beiden Depotwechsel über Je\ni0.000,- DM erwerben wollen. Der Angeklagte erklärte,\n\num die Erwerberin durch Täuschung zur Hergabe der beiden Wechsel zu veranlassen, hinsichtlich einiger Maschı-\nnen wahrheitswidrig, daß die Gegenstände sein freies Eigentum wären, Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte\nDritter nicht bestünden. Dies traf für die im Vertrage\nunter Nr i, 6 und 7 aufgeführten Maschinen nicht zu, weil\nsie noch nicht voll bezahlt waren und eine Maschine außerdem gepfändet war, Der Tatrichter stellt ausdrücklich\nfest, daß der Zeuge Wa@iB durch die Angaben des Angeklagten über sein unbelastetes Eigentum zum Abschluß des\nSicherungsübereignungsvertrages und zur Hergabe der Wechsel versnlaßt worden sei (UA S 44).\n\nBeäenken ergeben sich jedoch in der Richtung, ob\nund welchenSchaden die Firma FEB erlitten hat. Die\nbeiden Wechsel ‘on je 10.000,- DM, die diese Firma dem\nAngeklagten gab, wurden später tatsächlich eingelöst, wenn\nauch nicht mit Mitteln des Angeklagten (UA S 27 Mitte),\nDies allein schließt allerdings nicht aus, daß sie im Zeitpunkt der Wechselhingabe dennoch geschädigt war, nämlich\ndann, wenn die durch den Übereignungsvertrag gewährten\nweiteren Sicherungen keine volle Deckung für die Wechselbeträge geboten hätten. Den Urteilsgründen, die die Einzelheiten des Sicherungsübereignungsvertrages nicht wiedergeben, so daß der Wert der Sicherheiten nicht beurteilt werden kann, ist nicht zu entnehmen, ob die der Firma TREE übereigneten Gegenstände - abzüglich des Wertes der unter Nr 1, & und 7 des Vertrages aufgeführten Maschinen, die dem Angeklagten infolge Eigentumsvorbehalts\n\nn\n\nAR-\n\nder jeweiligen Verkäufer nicht gehörten — eine ausreichende Sicherung boten, möglicherweise auch nur nach der irrigen Ansicht des Angeklagten. Allerdings könnte der Umstand,\ndaß die Firma FÜR die dem Angeklagten nicht gehörigen\nMaschinen durch Zahlung auslöste, dafür sprechen, daß die\nübrigen Sicherungen nicht ausreichten, um ihre Forderung\nvollstänäig zu decken. Da es jedoch an jeglicher näherer tatsächlichen Darlegung in dieser Hinsicht fehlt,\nbleibt dies ungewiß. Das Urteil mußte daher, da ein Schaden\nund das Bewußtsein einer Vermögensbeschädigung nicht einwandfrei festgestellt sind, insoweit aufgehoben werden.\n\n4. Betrug zum Nachteil Di\n\nIn diesem Falle hatte der Angeklagte dem Vertreter\nsu, der ihm Wechsel und Schecks zur Verfügung stellte,\neine ihm angeblich gegen den Fabrikanten TB zustehende Forderung von 3.403,39 DM zur Sicherung abgetreten.\nDiese Forderung bestand, wie Hp wußte, in Wirklichkeit\nnicht. Als BMW später die Forderung einziehen wollte,\nwurde ihm naturgemäß nichts gezahlt. Das Gericht stellt\nfest, daß er insgesamt \"mit einem höheren Betrage\" geschädigt worden sei; eine genaue Summe stehe nicht fest.\n\nDas Vorbringen der Revision ist dahin zu verstehen,\ndaß BEEWB nicht getäuscht worden sei, da er die schlechte\nwirtschaftliche Lage des Angeklagten damals bereits gekannt\nhabe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, daß DEEEMB die Kreditunwürdigkeit des- Angeklagten zu dieser Zeit noch nicht bekannt\nwar. Entscheidend ist jedoch, daß das Landgericht die Täu-\n\nschung nicht in unrichtigen Angaben des Angeklagten über\nseine Kreditunwürdigkeit, sondern in der Täuschung über\ndas Vorhandensein der in Wahrheit nicht bestehenden Forderung gegen EM erblickt hat Erst aıf Grund dieser\nAbtretung entschloß sich BB zur weiteren Kreditgewährung an den Angeklagten, deren Umfang im einzelnen in den\nUrteilsgründen allerdings nicht mitgeteilt ist, Der Schaden BES lieg: darin, daß er später von EEE nichts\nerhielt (UA S 46) und daß er auch \"mit einem höheren Betrage ungedeckt blieb\" (UA S A7 oben). Hieraus und in Verbindung mit der Kreditunwürdigkeit des Angeklagten ergibt\nsich, daß BED vereits zur Zeit der Tat geschädigt war,\nda schon damals die Rückzahlung der Darlehen gefährdet\n\nund völlig ungewiß war. Es war ersichtlich die Überzeugung\ndes Tatrichters, daß der Angeklagte, der das Nichtbestehen\nder Forderung gegen EB und seine eigene Kreditunwürdigkeit kannte, das Bewußtsein und den Willen hatte, Bicher zu. schädigen, und auch von vornherein beabsichtigte,\nsich durch Erlangung der Wechsel und Schecks einen rechtswidrigen Vermögenvorteil zu verschaffen, ihn also auch\nnicht zur Abdeckung seiner Schulden in vollem Umfange zu\nbeliefern.\n\n5. Betrug zum Nachteil Eigun\n\nDie erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich,\nda sie nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden\n\nsind.\n\nDer Einwand der Revision, es sei nicht festgestellt,\ndaß EMEEED getäuscht worden ist, trifft nicht zu. Das\nLandgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß bei iD\n\n[| |.\n0. D\n\n- 10\n\ndurch dıe unwahren Angaben des Angeklagten Hg die Vorstellung hervorgerufen worden ist, der Angeklagte habe\n6.000 kleine Töpfe mit Deckeln für Heizungskörper abrufbereit vorrätig. Diese irrige Vorstellung hat EEE veranlaßt, Wechsel in Höhe von 2.900,-—- DM als Vorauszahlung für den später jeweils fällig werdenden Kaufpreis zu\nakzeptieren. Daß EMEEB in diesem Augenblick noch keinen\nLieferungsauftrag erteilte, sondern sich lediglich damit\neinverstanden erklärte, nach seiner noch offen gebliebenen Entscheidung im Bedarfsfalle das Material abzunehmen,\nist ohne rechtlichen Einfluß. Entscheidend ist, daß er\ndurch .die Täuschung, die Ware sei bereits beim Angeklagten\nvorhanden und könne daher jederzeit abgerufen werden, zur\nHingabe der \\'’echsel veranlaßt worden ist. Den Schaden hat\ndas Gericht ersichtlich darin erblickt, daß der Hingabe\nder Wechselakzepte kein entsprechender Gegenwert gegenüber\nstand und daher das Vermögen Es in einer einem Schaden gleichkommenden Weise gefährdet war. Tatsächlich war\nHB nicht in der Lage, Ale Lieferungen dem Abruf FB:\nentsprechend vorzunehmen, Erst nach längeren Verzögerungen hat er in sechs Teillieferungen insgesamt nur 835 Töpfchen, 2009 Deckel und 1414 Scheiben geliefert, die nach der\nÜberzeugung des Gerichts (UA S 49, 50) zum größten Teil\nerst nachträglich hergestellt worden sind. EEE war auch\nder Gefahr ausgesetzt, wechselmäßig in Anspruch genommen\nzu werden. Dies wird dadurch bestätigt, daß eine Wechselklage gegen ihn erhoben worden ist (UA S 49).\n\nAus der Tatsache, daß der Angeklagte nach der Konkurseröffnung, nämlich im Juli und August 1955, je 500 Deckel\nund Scheiben von der Art, wie er sie früher an EEE eeliefert hatte, an einen anderen verkaufte (UA S 75 Ziffer\n\n4 a ;. ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht,\ndaß er schon zur Zeit der Hergabe der Wechsel, also im\nFebruar 1954, in der Lage war, sofort auf Abruf 6000 fertige Töpfe usw. zu liefern.\n\n6. Betrug, zum Nachteil, Ko\n\nIn diesem Falle hat der Angeklagte dem Schrottgroßhändler Ko@B durch seinen Vertreter Hei vorzespiegelt, daß er 15 to Schrott vorrätig habe, und ihn dadurch veranlaßt, eine Vorauszahlung für die Lieferung durch\nWechsel und Scheck in Höhe von etwa 1.800,- DM zu leisten.\nDa diese Menge nicht vorhanden und der Angeklagte auch zur\nBeschaffung dieser Menge ersichtlich nicht in der Lage\nwar, hat das Gericht bedenkenfrei eine Täuschung Kos\ndurch den Angeklagten festgestellt. Durch sie hat er das\nVermögen Kos in einer einem Schaden gleichkommenden\nWeise gefährdet. Dem steht nicht entgegen, daB Kofi\nnach und nach 1600 kg Schrott von WB erhalten hat. Denn\ner wurde aus den von ihm hingegebenen Papieren in Anspruch\ngenommen und hat noch eine erhebliche Restforderung gegen\nden Angeklagten, mit deren Erfüllung er, nachdem der Konkurs eröffnet worden ist, wenn überhaupt, so nur teilweise\nrechnen kann. Der Tatrichter ist ersichtlich auch von der\nÜberzeugung ausgegangen, daß Hfpdarauf ausgegangen ist,\ndie Vorauszahlungen zu erhalten ohne die Lieferung in vollem Umfange vornehmen zu können, Damit ist die Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\ngegeben.\n\n7. Betrug zum Nachteil der Firma Preßluft-Industrie\n\n(be. Er\n\nIn diesem Falle hat der Angeklagte dem Geschäftsführer\nder Firma Pressluft-Industrie vorgespiegelt, daß er 10.000\nKlemmkörbe vorrätig habe, und ihn veranlaßt, ihm eine Vorauszahlung durch einen Scheck in Höhe von 400,- Mark zu leisten.\nDie Meinung der Revision, daß Betrug nicht vorliege, weil\nein Vertrag noch nicht abgeschlossen gewesen sei, geht fehl,\nDer Angeklagte war jedenfalls sinngemäß auf Grund seiner Erklärung gehalten, auf Abruf jederzeit die 10.000 Klemmkörbe\nzu liefern. Hierzu war er jedoch nicht imstande, da er sie\nentgegen seiner Behauptung nicht fertig vorrätig hatte. Dem\nUrteil ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte zur Lieferung auch sonst nicht in der lage war. Anderenfalls hätte\ndie Tirma den Betrag von 400,- DM nicht als Konkursforderung anzumelden brauchen, sondern wäre durch Lieferung einer\ndieser Zahlung entsprechenden Menge von Körben befriedigt\nworden. Die angemeldete Forderung ist erst nach der Konkurseröffnung durch Lieferungen der Ehefrau des Angeklagten befriedigt worden. Hiermit ist lediglich der bereits vorher entstandene Schaden wieder gut gemacht worden. Der Vorauszahlung der Firma entsprach also keine der Zahlung entsprechende\nLieferfähigkeit des Angeklagten. Ebenso geht der Einwand der\nRevision fehl, der Angeklagte habe keine Betrugsabsicht gehabt. Im Urteil ist ausdrücklich festgestellt, daß es dem\nAngeklagten nur darum gegangen sei, die Vorauszahlung zu erhalten. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, daß\nder Angeklagte nicht willens und fähig war, entsprechend seiner Erklärung zu liefern,\n\n8. Betrug zum Nachteil der Firma, Paul YW. Wo\n\nDie Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist nicht dem\nGesetz entsprechend begründet (§ 244 Ans 2 StPO). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welcher der vorgeladenen Zeugen nicht vernommen worden ist, sondern erklärt lediglich,\nes sei zu diesem Falle \"kein Zeuge\" gehört worden. Aus dem\ngleichen Grunde ist auch die hiermit verbundene Aufklärungsrüge unbeachtlich.\n\nDen Urteilsausführungen ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß die Absicht des Angeklagten dahin\nging, die Lieferung der Waren zu erhalten, ohne — entgegen\nseiner Zusage - als Gegenwert den angekündigten Wechsel übersenden zu wollen. Nach den Feststellungen hat er auch nicht\nden Willen gehabt, anstelle des versprochenen Wechsels, den\ner enderweitig verwendete, einen anderen Wechsel ‚über einen\nhöheren Betrag zu übersenden. Im Hinblick auf die allgemeine\nKreditunwürdigkeit des Angeklagten zur Tatzeit lag hierin\neine Schädigung der Gläubigerin.\n\nDie Ansicht der Revision, die Täuschungshandlung des\nAngeklagten sei für die Vermögensverfügungen der Firma Kr»\naim, nämlich für ihre Lieferungen, nicht ursächlich gewesen,\nist unzutreffend. In diesem Falle hat SO im Einverständnis mit dem Angeklagten der Firma Krup vor Beginn der\nLieferungen eine bewußt unrichtige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Angeklagten gegeben. Die Firma hat im Vertrauen\nhierauf zunächst eine Lieferung vorgenommen, für die der Angeklagte Wechsel und Schecks hingab, die auch eingelöst wurden.\nDaraufhin hat sie weiter geliefert, erhielt jedoch keine Bezahlung mehr. Sie hat eine Konkursforderung in Höhe von 4,000:\n\n1A\n\nangemeldet Die Meinung der Revision, daß für die Vornahme\nder weiteren Lieferungen die Bezahlung der ersten Lieferung,\nnicht die vorhergehende unrichtige Auskunft, allein ursächlich war, ist unrichtig. Der Tatrichter stellt ausdrücklich\nfest, daß die Firma in ihrem Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten Hßiurch die Bezahlung \"noch gestärkt!\nworden ist. Hierin kommt die Überzeugung des Landgerichts zum\nAusdruck, daß nicht allein die Zahlung, sondern auch die\nvorangegangene unrichtige Auskunft für die weiteren Lieferungen maßgebend war. Es ist nicht erforderlich, daß die\nTäuschung die einzige Ursache für die Vermögensverfügung\n\nist. Vielmehr genügt es, wenn sie mitursächlich war. Ferner\nergibt sich auch aus dem Zusammenhang des Urteils, daß es\n\ndem Angeklagten nur darauf ankam, die Lieferungen zu erhalten, und er sich hierbei angesichts seiner Kreditunwürdigkeit bewußt und damit einverstanden war, daß die Lieferantin keine Befriedigung ihrer Forderung erlangen werde. Damit sind auch Betrugsabsicht und Schädigungswille hinrei-\n\nchend festgestellt.\n\n10. Betrug, zum Nachteil des Transportunternehmers Fon\n\n| dB nn\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend\nbegründet und daher unbeachtlich,\n\nDie Meinung der Revision, der Angeklagte habe nicht\ndie Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, und nicht den Vorsatz der Schädigung gehabt,\nist nicht zutreffend. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß\nder Angeklagte von vornherein nicht zahlen wollte, obwohl\ner in diesem Falle die Zahlungsmöglichkeit hatte. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte Betrugsabsicht und Schädigungswillen gehabt hat,\n\n11. Betrug, zum Nachteil, des, Transportunternehmers, Tg -\nDie Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend\nausgeführt. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend,\ndaß die Vernehmung \"des\" Zeugen zu einer anderen Beurteilung\ngeführt haben würde, ohne anzugeben, um welchen Zeugen es\nsich handeln soll. Im übrigen hat der Angeklagte: den äusseren Sachverhalt zugegeben (UA S 62 oben). Auf die innere Tatseite hat das Landgericht aus der an anderen Urteilsstellen\nfestgestellten, dem Angeklagten beksennten eigenen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Tat geschlossen. Aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, was \"der\"Zeuge zur inneren\nTatseite etwa hätte bekunden können, also darüber, wie der\nAngeklagte damals seine eigene Vermögenslage beurteilte und\nob er zahlungswillig war.\n\nEbenso geht die Rüge der Verletzung des § 245 StPO\nfehl, da der Beschwerdeführer keinen bestimmten Zeugen ange-\n\ngeben hat.\n\nDie Sachrüge erhebt in diesem Fall keine Einzelangriffe.\nRechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betrugs sind\nnicht zu erheben,\n\n12. Betrug zum Nachteil. der. Firma. TEE Fdeıstahl-\n\nwerke 40 in\n\nSoweit die Verletzung der §§ 244 und 245 StPO gerügt\n\nist, gilt das gleiche, was unter Nr 8 ausgeführt ist. Abgesehen hiervon, hat der Angeklagte den äusseren Sachverhalt\nzugegeben. Zur inneren Tatseite brauchte sich dem Landgericht\nim Hintlick auf die sonst im Urteil getroffenen Feststellun-\n\nBL 22 ‚Sf EZ Deu\n\n- 16 -\n\ngen über die dem Angeklaglen bekannte, eigene Vermögenslage\näie Notwendigkeit, Zeugen zu vernehmen, nicht aufzudrängen.\nAuch die weitere Aufklärungsrüge ist nicht begründet, Abgesehen davon, daß nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen sollen, ergibt\ndie Verhandlungsniederschrift, daß das von dem Beschwerdeführer erwähnte Schriftstück dem Sachverständigen in der\nHauptverhandlung zur Einsicht übergeben worden ist und der\nSachverständige es später dem Gericht zurückgegeben hat.\n(HA Bd IV Bl 124, 124 R). Dies geschah in Gegenwart des\nAngeklagten und seines Verteidigers. Da beide keinen Antrag\nauf Verlesung des Schreibens stellten, brauchte sich dem\nGericht auch die Verlesung nicht als erforderlich aufzudrän-\n\ngen.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht sind die Merkmale des\nBetruges ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat nach\nder den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Überzeugung\ndes Tatrichters durch sein Verhalten die Firma Edelstahlwerke über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht. Sie hat auf Grund dieser Täuschung\nWaren im Gesamtrechnungsbetrag von 816,23 DM geliefert.\nDie Wechsel, mit denen der Angeklagte bezahlte, gingen\nsämtlich zu Protest und mußten von den Edelstahlwerken\neingelöst werden. Die Gläubigerin hat eine Forderung von\n1.832,80 DM zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beschwerdeführer hat in sachlichrechtlicher Hinsicht Einzelangriffe\nnicht erhoben.\n\n13. Beiseiteschaffen des Renault-, und des Opel-Kapitän-Personenkraftwagens, (§ 239, Abs ?_Nr_i_KO)\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Renault-Personenkraftwagen nicht von der Ehefrau des Angeklagten, sondern vom Angeklagten selbst gekauft worden ist, Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergibt sich jedoch\nnicht, daß das Eigentum an dem Wagen, wenn auch nur für kurze Zeit, von dem Angeklagten erworben worden ist. Denn der\nVerkäufer Lü@ß® hatte sich das Eigentum an dem Fahrzeug bis\nzur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten (UA S 70\nWitte). Der Wagen wurde später beim Erwerb des Opel-Kapitän-Wagens in Zahlung gegeben. Zu dieser Zeit bestand noch ein\nKaufpreisrest von etwa 900,- DM. Hieraus ergibt sich, daß\nder Angeklagte noch nicht Eigentümer des Wagens war, Das\nihm zur Last gelegte Beiseiteschaffen des Fahrzeugs kann\nsich daher nur auf das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb\ndes Eigentums bezogen haben (vgl BGHSt 3, 33, 36). Das Urteil 1&äß8t nicht erkennen, ob der Tatrichter diesen rechtlichen Unterschied beachtet hat. Vor allem aber fehlt es an\neiner Erörterung darüber, welche Vorstellung der Angeklagte sich insoweit von der Rechtslage gemacht hat, insbesondere ob sich sein Vorsatz auf das \"Beiseiteschaffen\" des Anwartschaftsrechts gerichtet hat. Allein schon hieraus ergeben sich Bedenken gegen die Verurteilung wegen des \"Beiseiteschaffens des Renault-Wagens\", Dies führt dazu, daß auch die\nVerurteilung wegen \"Beiseiteschaffens des Opel-Kapitän-Wagens\"! bereits aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden kann, da das Gericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (UA S 76).\n\nAbgesehen hiervon wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Lanägericht die Erfüllung des Tatbestandes des\n\nI\n\nx.\n\n18 -\n\n§§ 239 Abs i Nc ‘ KO in rechtlichen Maßnahmen gefunden hat.\nnämlich in dem Vortäuschen eines dem Zugriff der Gläubiger\nhindernden Rechts, durch das die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen verschleiert wird. (Vgl RGSt 64, 138, i41; 67;\n365, 367; JW 1936, 3006 Nr 51):\n\nEs ergeben sich jedoch noch weitere durchgreifende\nBedenken gegen die Verurteilung,\n\nDas Landgericht hat ein wichtiges Beweisanzeichen\ndafür, daß nicht die Ehefrau, sondern der Angeklagte selbst\nden Renault-Wagen erworben hat, darin gesehen, daß die für\ndie Bezahlung hergegebenen Wechsel zu Lasten des Kontos des\nAngeklagten eingelöst worden sind (UA S 70, 71). Wie das\n\nUrteil jedoch in anderem Zusammenhang ergibt, hatte die Ehefrau unwiderlegt Lohnforderungen gegen ihren Mann in Höhe\nvon etwa 2.350.- DM (UA S 75). Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß die für den Erwerb des Wagens hingegebenen Schecks und Wechsel seiner Ehefrau zur Abgeltung\ndieser Lohhnforderungen zu Lasten seines Kontos eingelöst\nworden seien. Die allgemein durch Scheck — oder Wechseleinlösungen des Angeklagten der Frau zugeflossenen Summen entsprechen ungefähr dem Gesamtbetrag ihrer Lohnforderungen von\netwa 2,350,- DM. Es ist daher nicht auszuschließen, daß es\nsich auch bei den von ihr beim Erwerb des Renault-Wagens\nakzeptierten Wechseln, die der Angeklagte eingelöst hat,\n\num solche handelte, die zur Abgeltung der Lohnforderungen\nvon diesem bezahlt worden sind, Wäre dies aber der Fall,so\nwürde ein wichtiges Beweisanzeichen für die Überzeugung des\nGerichts, der Angeklagte und nicht die Ehefrau habe den Wagen erworben. entfallen. Denn dann wären die Zahlungen nicht\naus dem Vermögen des Angeklagten, sondern aus dem der Ehefrau vorgenommen worden, da sich ihre Lohnforderungen gegen\nden Angeklagten in Höhe der Wechseleinlösungen verminderten.\n\nER 7p2\n\n- \"9 -\n\nDıese Möglıchkeıt ist in den Urteilsgründen nicht behandelt\nworden.\n\nWürde der Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, die Ehefrau des Angeklagten sei Erwerberin des Renault-Wagens gewesen, so ist nicht auszuschließen, daß er auch zu der Überzeugung gelangen würde, siehabe den Opel-Kapitän-Wagen erworben, der gegen Hingabe des Renault-Wagens gekauft wordden ist.\n\ni4. Beiseiteschaffen von 500 Deckel#und Scheiben, nach\nKonkurseröffnung\n\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Beiseiteschaffen liege nicht vor, weil er sich zur Zeit des Verkaufs dieser Gegenstände in wirtschaftlicher Not befunden und es sich\num geringwertige Gegenstände gehandelt habe. Ob die letztere\nVoraussetzung gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Immerhin hat der Angeklagte zweimal i00,- DM erhalten (UA S 73\nzu Ziffer 4 a). Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs, nach\ndenen die Voraussetzungen des § 239 Abs 1 Nr 1 KO bei Veräusserungen zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse nicht\nerfüllt sind, finden hier jedenfalls keine Anwendung. Nach\nihnen stellen solche Notverkäufe nur dann kein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne der genannten Vorschrift dar, wenn die\nTat nach Zahlungseinstellung, aber vor Konkurseröffnung begangen worden ist (BGH NJW 1952, 898 Nr 48). Tatsächlich haben jedoch die Veräusserungen mehr als 2 Monate nach der Konkurseröffnung stattgefunden.\n\nIm übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Dies gilt insbesondere auch,\nsoweit er wegen fortgesetzten Vergebens nach § 240 Nr 3 und 4 X\n\n4,\n\nverurteilt worden ist. Einzelangriffe in sachlich-rechtlicher\nHinsicht hat der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben. Zu\nder Verfahrensrüge ist bereits unter I Stellung genommen.\n\nII. Revision des Angeklagten I»\n\nDer Beschwerdeführer rügt gegenüber seiner Verurteilung\nwegen fortgesetzter Anstiftung zu der von SOEEB pesangenen\nfortgesetzten Untreue zum Nachteil der Spadaka im Grunde die\nVerletzung sachlichen Rechts. Er vermißt Feststellungen darüber,\ndaß die Spadaka durch seine Handlungsweise und die des Sc\nBEE einen Nachteil erlitten habe und daß er der Spadaka\neinen Nachteil habe zufügen wollen.\n\nIB hatte zunüchst einen von der Spadaka bewilligten\nKredit von 5.000.- DM erhalten, der durch eine Grundschuld gesichert war (UA S 28). Seit 1953 veranlaßte er SO wiederholt, ihm ohne Zustimmung der zuständigen Organe der Spadaka\nKreditüberziehungen zu gestatten und Barauszahlungen an ihn\nvorzunehmen, Die Gesamthöhe betrug mindestens 4.500,- DM (UA\nS 30 oben). Das Urteil führt aus, daß diese von SCWEWB unbefugt gewährten Kredite \"in vielen Fällen!\" nicht gebucht\nworden seien (UA S 28 Mitte). Für diese an IWW ausgezahlten\nBeträge ließ sich SC Quittungen geben und als Sicherheit\nn verschiedene Forderungen \" abtreten (UA S 28 Mitte). Wie\nhoch die Forderungen waren und welchen Wert sie hatten, ist\nin den Urteilsgründen nicht angegeben. Es fehlt auch an Feststellungen darüber, ob IB den unverbucht gewährten Kredit\nganz oder teilweise an die Spadaka zurückbezahlt hat oder ob\ner Aussicht auf Rückzahlung hat.\n\nDen Urteiisgründen ist indes zu entnehmen, daß das Landgerichtden :Schaden darin erblickt hat, daß die Spadaka im un-\n\n-s\n\nklaren über die Höhe ihrer Forderungen gegen I@@Bblier,\nweil die Kredite teilweise in den Büchern nicht verzeichnet waren, In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein\nNachteil im Sinne des § 266 StGB auch durch das Unterlassen\nvon Buchungen hervorgerufen werden kann. Dieser Nachteil wird\nauch dadurch nicht in Frage gestellt, daß SC@WWB sich über\ndie pflichtwidrig an I@WWBausgezahlten Beträge von diesen\nQuittungen geben ließ, Sie wurden von SC zum Teil in\nseinem Schreibtisch in der Geschäftsstelle der Spadaka\naufbewahrt; einen Teil behielt er in seiner Wohnung (UA\n\nS 29 unten). Daher waren sie für den Vorstand und Aufsichtsrat der Spadaka nicht ohne weiteres jederzeit zugänglich.\nAuch bestand die Möglichkeit, daß sowohl die in der Geschäftsstelle der Spadaka, als auch die in seiner Wohnung\naufnevanrien Quittungen in Verlust geraten oder ohne Wissen\nder Aufsichtsorgane der Spadaka beiseitegeschafft werden\nkonnten. Dann war es für diese unmöglich, wenigstens an\nHand der Quittungen Kenntnis von einem Teil der Forderungen,\ndie der Spadaka gegen IB zustanden, zu erhalten. Diese Gefahr stellt bereits einen Nachteil im Sinne des § 266\nStGB dar. Es ist ersichtlich auch die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagten IB und SCHE sich bewußt\nwaren, das Vermögen der Spadaka hierdurch zu schädigen.\n\nWie den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung\nzu entnehmen ist, hat das Landgericht eine Schädigung der\nSpadaka auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt ange-\n\n.\nrn\n-}\nar\nDi 2\n3\n1\n[2\n$\n”\n;\n:\n\n- 22\n\nnommen (UA S 83). Es führt aus, daß IWWBfür seinen \"nicht\nlebensfähigen\" Betrieb über Gebühr Mittel heranschaffen\nwollte und daß er dadurch der Spadaka \"einen immerhin nennenswerten Schaden\" verursacht hat.\n\nDie Revision weist darauf hin, deß SC sich nach\nden Urteilsfeststellungen für die Kreditüberziehungen Nyerschiedene Forderungen IWW\" habe abtreten lassen (UA S 28\nMitte). Ersichtlich will sie geltend machen, daß die Forderungen der Spadaka hierdurch genügend gesichert gewesen\nseien Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, daß nach der\nÜberzeugung des Tatrichters diese Voraussetzung nicht erfüllt war. Es führt aus, IWW sei durch Investitionen und\nVeriuste, in \"Kreditschwierigkeitent gekommen (UA S 13), er\nhabe deshalb sein Geschäft im September 1954 aufgeben müssen (UA $ !3), er habe ferner seit 1953 wiederholt auch für\nlaufende Lohnzahlungen an seine Arbeiter Kreäite benötigt,\nhabe (im Jahre 1953 oder 1954) einen von seiner Frau akzeptiertefä Wechsel über 2. 500,- DM, den er SCREEN gegeben hatte,\nnicht einlösen können (UA S 28 unten) und sich über Gebühr\nMittel für seinen \"nicht lebensfähigen\" Betrien verschaffen\nwollen (UA S 85). Hieraus ergibt sich, als Überzeugung des\nTatrichters, daß die Spadaka durch die \"verschiedenen Forderungen\", die ihr abgetreten wurden, zu keinem Zeitpunkt\nvoll gesichert war und daß die beiden Angeklagten SO\nund IWW sich dieser Gefährdung bewußt waren und sie auch\n\nwollten.\n\n- 23 -\n\nHiernach sind Bedenken gegen die Verurteilung des\nAngeklagten I@Bin Ergebnis nicht zu erheben.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/4-str-114-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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