{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-16_4_StR_59_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-16","aktenzeichen":"4 StR 59/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Landwirt Johann O aus P Gemeinde\nA Obb., geboren am 9023 in H Lkrs.\n\n2. den Landwirt Johann B aus TED, Gemeinde\nAUEBOH:., dort geboren am 1911,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers Josef EP vira das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München II von\n15. Oktober 1956, soweit es den Angeklagten Ofii>\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Verkehr sgefährdung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen>\n\nN zu\n\n-2.\n\nII. Die weitergehenden nevisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers werden verworfen.\n\nIII. Verworfen wird auch, und zwar in vollem Umfang, die\nRevision des Angeklagten OD zegen das genannte\nUrteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Am Abend des 25. Oktober 1955 zwischen 17 und 18 Uhr\nfuhr der Angeklagte Op rei einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,7 %o mit seinem Volkswagen in Begleitung des Mitangeklagten Bw, eines Mannes seiner Schwägerin, auf der\nvon AB (Lanikreis Ebersberg in Oberbayern) nach Grafing\nführenden Landstraße erster Ordnung. Am Ortsausgang von Aßling\nerfäßte er mit dem rechten vorderen Teil seines Wagens den\n7 1/2-jährigen Volksschüler Josef AED: Das Kind wurde\nlebensgefährlich verletzt und in einen rechts neben der Straße\nverlaufenden 1,60 m tiefen und mit etwas Wasser angefüllten\nAblaufgraben geschleudert. Dort kam es mit dem Gesicht nach unten zu liegen und erstickte innerhalb weniger Minuten, da keine\nHilfe kam. -Allerdings hatte der Junge so schwere Verletzungen\nan Kopf und Wirbelsäule erlitten, daß er sehr wahrscheinlich\nschon daran gestorben wäre.\n\nNach dem Unfall ließ OWEEEEEB seinen Wagen etwa 80 m\nweit ausrollen und besah sich die besonders am rechten Scheinwerfer entstandenen Schäden. B@EEEM, der vor dem Anprall\nden ihm bekannten jungen FE aus etwa 20 bis 530 m auf\n\nder Straße im Scheinwerferlicht erkannt hatte, ging etwa 50 m\n\nin Richtung zur Unfallstelle und kehrte wieder um, da er\nnichts bemerkte. Als OWihn nach seinen Wahrnehmungen\nfragte und eine verneinende Antwort erhielt, erklärte ers\n\"dann fahren wir wieder\". Beide setzten sich in den Wagen 2 u\nund fuhren nach Hause. Spätestens in diesem Zeitpunkt teilte: . .:\n\nNe\nFA PRa: BR\n.\n\nihm EB nit, daß er den EP Buben, den auch er, ib\nGEB, kannte, angefahren habe.\n\nGegen beide Angeklagten war das Hauptverfahren u. 3.\nwegen hinreichenden Verdachts des mindestens versuchten\nTotschlags, und zwar gegen OMEEEEED wegen Täterschaft, gegen\n\nDEE wegen Beihilfe eröffnet worden. Insoweit hat das\nSchwurgericht den Angeklagten OP richt schuldig gesprochen, ihn aber wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen eines weiteren\nselbständigen Vergehens der Unfallflucht, insoweit unter\nAblehnung eines besonders schweren Falles, zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ein strafbares Verschulden des Angeklagten EB hat es in keiner\nHinsicht für erwiesen erachtet und ihn deshalb freigesprochen.\n\nII. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in der Begründung\nihrer Revision, mit der sie sachlichrechtliche Einwände gegen\ndas Urteil erhebt, insbesondere, daß die Angeklagten nicht,\nund zwar OD als Täter und DEE ls5 Genilfe, wegen\nTotschlags, wenigstens wegen versuchten Totschlags, und daß\nsie ferner nicht wegen eines besonders schweren Falles der\nFahrerflucht und schließlich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung jemäß § 330 c StGB verurteilt worden sind. Sie beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und zwar auch\ninsoweit, als OB verurteiilt worden ist, weil \"wegen des\nunlösbaren Zusammenhangs\" zwischen den zu würdigenden Vorgängen eine Überprüfung des Urteils im ganzen geboten sei, Auch\nder Nebenkläger El, der Vater des getöteten Kindes,\nder in seiner Revisionsbegründung ebenfalls sachlichrecht-\n\n. liche Mängel des Urteils geltend macht, beantragt, es in vollem Umfang aufzuheben.\n\nle. Bei Beurteilung der rechtlichen Wirkungsweite des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen,\ndaß der Schuläspruch gegen Opwegen fahrlässiger\nTötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ein Verhalten zum\nGegenstand hat, das mit dem Unfall tatsächlich und rechtlich\nzum Abschluß gekommen war. Demgegenüber müssen die nachfolgende Unfallflucht und etwaige weitere Straftaten als selb-\n\nLT\n\nständige Handlungen gewertet werden. Denn sie sind mit dem\nvorherigen Geschehen schon deshalb nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden, weil OEM sie nicht\nvon vornherein ins Auge gefaßt haben konnte, sondern zu ihrer\nVerwirklichung eigene neue Entschlüsse fassen mußte. Das gilt\nauch, soweit er sich durch die Fortsetzung der Fahrt nach\n\ndem Unfall einer zusätzlichen fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Verkehrsgefährdung schuldig gemacht haben sollte.\nDenn selbst wenn 'er sie etwa nur als fahrlässiges Vergehen\nbegangen haben sollte, wäre sie nicht eine rechtlich unselbständige Fortsetzung der vor dem Unfall liegenden Verkehrsgeführdung. Diese Dauerstraftat war durch den Unfall zum\nAbschluß gekommen, so daß sich der Angeklagte nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen\nVerfassung vor eine neue Lage gestellt sah, in der er, gewarnt\ndurch den Zusammenstoß, allen Anlaß gehabt hätte, die Weiterfahrt zu unterlassen, da er infolge seines erheblichen Alkoholgehalts zu sicherer Führung seines Wagens nicht mehr in\nder Lage war. Es bedurfte daher bei ihm zur Fortsetzung der\nFahrt eines neuen und selbständigen Willensentschlusses, als\ndessen Folge demgemäß ein ebenfalls nur als selbständige\nHandlung rechtlich erfaßbares Verhalten in Betracht kommt.\nEin von der Staatsanwaltschaft angenommener \"unlös-\n\nbarer Zusammenhang\" der zu würdigenden Vorgänge besteht\ndemnach jedenfalls nicht zwischen dem nach dem Unfall beginnenden und dem vorausliegenden Verhalten des Angeklagten, das\nGrundlage des Schuldspruchs des Schwurgerichts wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist. Der\n\n- genat bat deshalb nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend\n\ngemachten Grund, wohl aber infolge ihrer allgemeinen Sachrüge Anlaß, auch diesen \\chuldspruch zu prüfen.\n\nee ad rt a ee Dann\n\n2. Er enthält weder zugunsten des Angeklagten noch,\nwas der Senat auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhin zu prüfen hatte (§ 301 StPO), zu seinen Ungunsten einen\nRechtsfehler. Zu näheren Ausführungen geben die Rechtsmittelbegriindungen der Staatsanvaltschaft und des Nebenklägers, die insoweit nichts vorbringen, keinen Anlaß.\nAuch der Strafausspruch gegen OGEEEEEEB wegen fahrlässiger\nTötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung muß bestehen\nbleiben, und zwar ohne Rücksicht auf das Unrecht, daß er\nim- zweiten, nech dem Unfall beginnenden Teil des Gesamtgeschehens begangen hat.-Denn die vorausgegangenen Fahrlässigkeitstaten stehen zu dem späteren Verhalten, eirierlei wie es\nbei zutreffender Beurteilung geahndet werden mag, in keiner\ninneren Beziehung, die es rechtfertigen könnte, ihn wegen\nder vorausgegangenen Taten strenger zu bestrafen.\n\n3. Den Vorwurf der Anklage, OWEEEEEED nabe sich, mindestens in.der Form des Versuchs, des Totschlags und ee]\nder Beihilfe hierzu schuldiz gemacht, hat das Schwurgericht\nmüsse bereits an der Möglichkeit scheitern, daß der Junge\nschon nach wenigen Minuten, und zwar noch bevor die Angeklagten helfen konnten, infolge seiner schweren Verletzungen\nerstickt sei (UA 8 22). Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags fehle es bei beiden am Nachweis des\nTötungsvorsatzes. Sie seien sich nämlich, als sie sich nach\ndem Unfall zur Heimfehrt entschlossen, bewußt gewesen, \"daß\nein schwerer Unfall vorlag\". Unter diesen Umständen lasse\nsich nicht ausschließen, daß sie damit rechneten, \"hier\nkomme jede Hilfe zu spät, weil der Junge tot sein müsse,\ndaß sie es nicht über sich brachten, die aller Wahrscheinlichkeit nach schrecklich zugerichtete Leiche anzuschauen,\nund daß sie bcefürchteten, bei längerem Aufenthalt an der\nUnfalistslle von Dritten betroffen zu werden (UA S 21)\".\n\nzen\n\nAußerdem weist das Schwurgericht darauf hin, es halte die\nAngeklagten auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es\n\nvon ihnen gewonnen habe, \"nicht für so gewissenlos, daß sie\nes fertiggebracht hätten, das Kind ohne Hilfe liegenzulassen,\nwenn sie geglaubt hätten, es könne noch Hilfe gewährt werden\".\nEs lasse sich \"daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nfeststellen, de ONE aanit gerechnet hat, daß das Kind\nnoch lebe und daß durch die Unterlassung sofortiger Hilfe der\nTod eintreten könne und daß er den Tod als. möglichen Erfolg\nunterlassener Hilfeleistung innerlich gebilligt, also mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und diesen Vorsatz durch\nseine Entfernung vom Unfallort betätigt hat\" (UA S 22).\n\nEine Verurteilung Es wegen Beihilfe zu einem\nTotschlagsversuch scheide schon deshalb aus, weil es an einer\nstrafbaren keupttat fehle. Davon abgesehen, könne ihm nicht\nausreichend nachgewiesen werden, daß er das Bewußtsein\n\n“gehabt habe, bei einer Tötung zu helfen.\n\na) Wie sich aus der Gedankenfolge dieser Ausführungen ergibt, will das Schwurgericht offenbar in dem letzten der im\nWortlaut wiedergegebenen Sätze keine selbständige, von den\nvorangehenden Überlegungen unabhängige Feststellung treffen,\nsondern aus ihnen nur den Schluß ziehen, die Angeklagten\nhätten nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Darauf,\ndaß es sich um eine Schlußfolgerung handelt, deutet das in\njenem Satz enthaltene Wort \"daher\" hin, das die gedankliche\n\ndas Schwurgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beweisfrage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten über die\nFolgen des Unfalls für das verletzte Kind gemacht haben\nmochten. Es geht dabei von der zutreffenden, wenn auch nicht\nnäher dargelegten Rechtsauffassung aus, deß OB zchtlich\nverpflichtet war, dem verletzten Kind, solange es lebte,\n\n“..\n\n77 BAR Eee Eu AP a\n\nmöglichst weitgeliende Hilfe zu leisten, weil er es durch\nsein vorausgegangenes Tun in Lebensgefahr gebracht hatte. Da\ner insoweit untätig blieb, indem er den Unfallort verließ,\nkonnte er durch pflichtwidrige Unterlassung wegen versuchten\nTotscklags schuldig werden. Einer Verurteilung wegen vollendete\nvorsätzlicher Töturg stand allerdings, wie das Schwurgericht\nzutreffend annimmt, jedenfalls der NHangel des Nachweises\n\nder Ursächlichkeit seiner Unterlassung für den Erfolg entgegen.\nDenn das Schwurgericht konnte in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen und in rechtlich unangreifbarer Beveiswürdigung die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Kind sch\ninnerhalb von zwei Minuten nach seinem Sturz. erstickt ist, und\nzwar noch bevor ihm die Angeklagten hätten helfen können,\n\nAn dieser tatsächlichen köglichkeit müssen alle Angriffe der\nRevision der Staatsanwaltschaft scheitern, soweit sie eine\nVerurteilung ORREEEEEREEDS wegen vollendeten Totschlags zum\nZiele haben.\n\nb) Die erwähnte Möglichkeit könnte aber die Verurteilung OD s wegen versuchten Totschlags dann nicht hindern, wenn er angenommen haben sollte, das Kind lebe noch und\ner könne mithelfen, es, wenn auch nur eine Zeit lang, am Leben\nzu erkalten, wenn er aber hei seiner Entfernung von der Unfallstelle bewußt billigend in Kauf genommen haben sollte, daß es .\ninfolge oder doch auch infolge der Unterlassun, seiner Hilfe\nsterben oder früher sterben werde. Gerade den Nachweis aber,\ndaB die Angeklagten mit einer solchen Vorstellung und Gesinnung die Leimfahrt antraten, hält das Schwurgericht\nbei keinem für sicher erbracht. Diese Folgerung müßte als\ndenkgesetzlich möglich und als rechtlich unangreifbares Ergebni®\ntatrichterlicher Beweiswürdigung hingenommen werden, wenn die\nihr zugrundeliegenden Beweiserwägungen des Schwurgerichts vollständig wären. Sie enthalten jedoch eine wesentliche Lücke,\n\ndie einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt.\n\nDas Schwurgericht beruft sich für seine Meinung, es mangele\nam Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes bei der Erörterung der Frage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten\nüber das Schicksal des angefahrenen Kindes machten, ausschließlich darauf, sie hätten möglicherweise damit gerechnet,\ndaß es bereits tot sei. Dabei hat das Schwurgericht versäumt\nzu prüfen, ob sie nicht auch daran dachten, das Kind könne\ntrotz seiner schweren Verletzungen am Leben geblieben sein\nund sie könnten ihm lebensrettende oder wenigstens lebensverlängernde Hilfe bringen. Nach aller Lebenserfahrung\nzieht ein Kraftfahrer, der einen anderen im Verkehr verletzt\nhat, auch dann, wenn er weiß, daß es sich um schwere Verletzungen handelt, nicht nur die eine Köglichkeit in Betracht, daß der Verletzte sein Leben eingebüßt habe, Er wird\nvielmehr, solange er keine Gewißheit über das Schicksal des\nOpfers erlangt hat, mindestens ebensosehr damit rechnen, daß\ndie Verletzungen nicht, wenigstens nicht den sofortigen Tod\ndes Opfers herbeigeführt haben werden und er ihm deshalh\nmöglicherweise noch helfen könne. Von dieser Vorstellung wird\ner um so eher ausgehen, als er einen tödlichen Ausgang des\nUnfalls nicht wünscht. Beide Vorstellungen, also diejenige,\ndas Unfallopfer sei möglicherweise sofort tot, und die andere,\nes lebe noch, können sehr wohl bei einem Kraftfahrer nebeneinander bestehen, der noch keine Gewißheit über das weitere Schicksal des von ihm Verletzten gewonnen hat. Das Schwurgericht\nhat die zweite, nach der Lebenserfalırung naheliegende Vorstellung bei keinem Angeklagten in Betracht gezogen. Hierzu\nhätte es um so mehr Anlaß gehabt, als seinen Feststellungen\nzufolge keiner von ihnen sich auf die vom Schwurgericht ausschließlich engenommene Vorstellung berufen hatte. Wie die\nAusführungen des Urteils über ihr Verhalten nach dem Unfall\nund über den Inhalt ihres Verteidigungsvorbringens ergeben,1äßt\n\n- 10 -\n\nbeides vielmehr auf ihre damalige Annahme schließen,\n\ndas Kind lebe noch. Denn OB hatte nach seiner\nAnkunft zu Hause, als er seiner Schwiegermutter von\n\ndem Zusammenstoß erzählte, nichts von einem tödlichen Ausgang oder von einer solchen Möglichkeit erwähnt, sondern\nnur bemerkt, \"er habe den El Puben angefahren\". Als\ner am nächsten Morgen erfuhr, der kleine Fü sei tot\nim Straßengraben gefunden worden, erzählte er dies seinem\nFahrtgenossen DEE und beide berieten, \"was sie jetzt\nmachen sollten\" (UA S 7). Diese Äußerung deutet darauf kin,\ndaß bis zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten nicht nur\n\nan die eine Köglichkeit, nämlich einen für das Kind sofort\ntödlichen Ausgang des Unfalls, dachten.\n\nDR 24\n\nc) Diese Unzulängiichkeit in der Aufklärung der Gedanken, die sich die Angeklagten bei Fortsetzung ihrer Fahrt\ngemacht haben, hat jedenfalls bei Op möglicherweise\nauch zu unzureichenden Feststellungen darüber geführt, von\nwelchem fillen er beim Fortfahren beseelt war. Das Schwurgericht bringt allerdings zum Ausdruck, es halte beide\nAngeklagten nicht für so gewissenlos, daß sie das Kind\n- ohne Hilfe gelassen hätten, wenn sie noch an die Möglichkeit einer Hilfe geglaubt hätten (UA S 21 unten). Diese\nBemerkung schließt aber, wie der Zusammenhang, in dem sie\nsteht, erkennen läßt, den Teil der Beweiswürdigung ab, in\ndem sich das Schwurgericht mit der Frage befaßt, ob die Angeklagten das Kind etwa im Graben liegen gesehen hatten.\nDavon hat sich das Schwurgericht u. a. &uf Grund der Erwägung nicht überzeugen können, daß sie dann, wenn. sie das\nKind gesehen hätten, nicht so. gewissenlos gewesen wären, es\nseinem Schicksal zu überlassen. Das Urteil des Schwurgericht®\n186t nicht erkennen, ob es diese Überzeugung bei ON\nauch dann gewonnen hätte, wenn es sich den erheblichen Unter”\n\n- 11 -\n\nschied vergegenwärtigt hätte, der zwischen der geistigen\nVerfassung desjenigen Kraftfahrers, der einen von ihm verletzten Menschen nach dem Unfall tot auffindet, und der inneren Einstellung eines anderen Kraftfahrers besteht, der über\ndas Schicksal eines von ihm Verletzten im Ungewissen bleibt,\nweil er ihn nach dem Unfall nicht antrifft. Das Schwurgericht\nwird daher ergänzende Feststellungen auch über den Willen\n\ndes Angeklagten OEEEEED zu treffen und dann den Sachverhalt rechtlich ncu zu würdigen haben. Dabei wird es zu\nbeachten haben, daß ein versuchter Totschlag mit bedingten\nVorsatz auch dann begangen sein könnte, wenn CE der Eintritt, des Todes an sich unerwünscht gewesen sei, er ihn aber\ngleichwohl gebilligt haben sollte, weil er andernfalls das\nZiel seiner Unfallflucht nicht glaubte erreichen zu können\n(BsHSt 7, 363 [369j).\n\n@) Die erörterten Müngel, soweit sie in der Beurteilung\nder Vorstellungswelt der Angeklagten liegen, haben das Urteil\nim Ergebnis allerdings nur beim Angeklagten OD zu\ndessen Gunsten beeinflußt.\n\nBeim Angeklagten EB begeenen die Ausführungen des\nSchwurgerichts über den Inhalt seiner Vorstellung über das\nSchicksal des Kindes an sich den gleichen Bedenken wie bei\nCB: Die Feststellungen darüber aber, von welchem\nWillen er beseelt war, als er sich nach dem Unfall Op\nGEB ansch108, lassen keinen Raum für die Möglichkeit\ndes Nachweises, daß er CE strafbare Beihilfe geleistet hat, Nach den Feststellungen des Schwurgerichts, die\nseinem Freispruch von der Anklage der Beihilfe zur Fahrerflucht zugrunde liegen, ?aßte nämlich OB den Fiuchtentschluß von sich aus und ohne Zutun EEEB:. Das Urteil\nlegt der, s fehle am Nachweis dafür, deß OB durch\nDEEEDin diesem Entschiuß dadurch bestärkt wurde, daß er\nsich ihm widerspruciıslos anschloß. OWEEEEEEED sei schon dem\n\nmt\n\n- 12 -\n\nCharakter nach eine aktive Natur, EEE dagegen etwas\n\"unbeholfen\" und'mehr passiv\". Es sei deshalb glaubhaft,\ndaß \"der weitaus intelligentere OB sich gar nicht\ndarum gekümmert hat,. was DEE wolie, una dat Ten\ngar nicht den Willen gehabt hat, die Flucht zu fördern\".\nIm Hinblick auf den Anklagevorwurf, Ep habe auch\nBeihilfe’ zum versuchten Totschlag geleistet, legt das\nSchwurgericht dar, ihm könne nicht ausreichend nachgewiesen werden, \"daß er das entsprechende Bewußtsein gehabt\nhat, bei einer T&tung gu helfen\". Diese bei DEE offenbar nicht mehr ergänzungsfähigen Feststellungen offenbaren, soweit es sich um die Erörterung des Inhalts des\nWillens dieses Angeklagten handelt, keine rechtlichen Mängel.\n\n5. Erfolglos muß die Revision der Staatsanwaltschaft\nauch insoweit bleiben, als sie rügt, das Schwurgericht habe\ndie beiden Angeklagten zu Unrecht nicht wegen unterlassener\nHilfeleistung (§ 330 ce StGB) verurteilt. Denn nach den\nrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Schwurgerichts\n1äßt es sich nicht ausschließen, daß das angefahrene Kind\ninnerhalb einer so kurzen Zeit nach dem Anprall verstorben\nist, daß niemand ihm hätte Hilfe bringen können. Daran muß\neine Verurteilung wegen eines vollendeten Vergehens nach\n§ 330 ce StGB scheitern. Denn -eine Pflicht zur Hilfe für\neinen Verunglückten entfällt vom Augenblick seines Todes\nan.(BGHSt 1, 267). Die im Sinne des § 330 c \"erforderliche Hilfe\" kann nur einem noch Lebenden geleistet werden.\nIst ein Verunglückter bereits tot oder 1äßt sich die\nMöglichkeit seines Todes für den Zeitpunkt nicht ausschließen, in dem ihm, wäre er noch am Leben, hätte Hilfe geleistet\nwerden können, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des\n§ 330 c oder dem sicheren Nachweis dafür. Die Auffassung, daß\n\n2\nu\n&\nPe\nKR\n\">\n“\n\n- 13 -\n\nsich auch in einem solchen Fall derjenige strafbar mache.\nder noch keine Gewißheit vom Tod des Verunglückten erlangt\nhabe und ihm keine Hilfe bringe, würde zur Bestrafung\n\neiner bloßen, wenn auch sittlich verwerflichen Gesinnung\nführen, In der Form des Versuchs, der allerdings in einem\nsolchen Fall in Betracht kommt, ist der Tatbestand des § 330\nnicht strafbar.\n\n.\n\nIII. Die Revision des Nebenklägers, der ebenso wie die\nStaatsanwaltschaft das Urteil in vollem Umfang aus sachlichrechtlichen Gründen angreift, muß aus denselben Erwägungen und in demselben Umfang wie das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft Erfolg haben. Soweit in der Begründung\nder Revision des Nebenklägers rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte geltend gemecht sind, die sich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht decken, hat\nder Senat sie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung\nder staatsanwaltschaftlichen Revision mitbehandelt.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten OB ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 14 -\n\nV, Die Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten OB in dem Umfang, in dem das erstrichterlich\nUrteil aufgehoben worden ist, dem Antrag des Oberbundesamwalts,\n\nRotberg Krumne Sauer\n\nBoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-59-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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