{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-16_4_StR_162_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-16","aktenzeichen":"4 StR 162/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2240 065\n\n4. RER ).62,\n\nnur\" wu\n\n.n Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Pustfacharbei id inter KO zus EB,\n\ndor; geboren am 1929,\n2. den Postfacharbeiter UTHRT nd aus\nEEE. Sort geboren am 1.926, \"\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesricehter Krumme\nBundesrishter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I) in der Verhandlung, .\n\nIberstaatsanwalt bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2\n\nJustizangestellter WW -\nals Urkunäsbeanter der Genchäiftantelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ndie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Essen vom 17. Dezember 1956\nwerden verworfen, . r\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n&\n\nET\n\nFat De u en en\n\nie\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat jeden Angeklagten der schweren Kuppelei schuldig gesprochen und unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Wie sie Zür erwiesen hält, nächtigte der. Angeklagte\nKB an einem Abend im Juli 1956, als er mit seiner Frau\n\nzu Besuch in der Wohnung seines Berufskameraden, des Angeklag-\n\nten ZU, war, mit dessen Frau in einem der Ehebetten,\nwährend der Angeklagte ZU mit Frau KB in der\nKüche auf einer Couch zusammenlag. Dabei kam es zwischen\ndiesen beiden zum Geschlechtsverkehr; ob auch zwischen dem\n\nAngeklagten KP und Frau ZU, wurde nicht geklärt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten müssen erfolglos blei-'\nben: \"\n\nIe 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten EEE ist\nnicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO}. °\n\n2. Der Angeklagte za glaubt einen Verfahrensverstoß\nder Strafkamner darin zu finden, daß sie ihr Urteil u.8,\nauf den Inhalt der Ehescheidungsakten 6 R 149/56 des Landgerichts Essen stützt. Es sei unzulässig, Feststellungen\nin einem Strafverfahren aus Akten zu entnehmen, \"die lediglich einen Parteivortrag enthalten\", Überdies sei nicht der\nganze Inhalt der erwähnten Akten in der Hauptverhandlung\nverlesen worden. Schließlich ‚gebe das Strafkammerurteil\nnicht an, auf welchen Aktenteilen seine Feststellungen beruhten, Es könne deshalb nicht geprüft werden, inwieweit von\nzulässigen Beweismitteln Gebrauch gemacht worden sei.\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, soweit er\nfür die Beurteilung der Verfahrensrüge in Betracht kommt,\n\nnt u ua nenn he ee hen a ne\n\nDer\n\nwaren nach dem Aufruf der als Zeuginnen geladenen Ehefrau\nder Angeklagten \"die Beiakten 6 R 149/56 des landgerichts\nEssen Gegenstand der mündlichen Verhandlung\". Danach verzich.\nteten alle Prozeßbeteiligten auf die Vernehmung der beiden\nFrauen,weshalb die Strafkammer von ihrer Vernehmung absah,\nWeitere Beweisamträge stellte weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger. In ihrem Urteil erwähnt die Strafkammer\nihre Feststellungen bkeruhten \"auf dem Geständnis der beiden\nAngeklagten, sowie auf dem Inhalt der Akten 6 R 149/56 des\nLandgerichts Essen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen\nsind\",\n\nSowohl nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift wie\nder wiedergegebenen Bemerkung des Urteils ist es möglich,\ndaß der für die Wahrheitsfindung bedeutsame Inhalt der Ehescheidungsakten durch Vorhalt an die Angeklagten in das Verfahren eingeführt wurde. Unmittelbare Quelle der Wahrheitsfindung wären dann die Erklärungen der Angeklagten auf jene\n. Vorhalte gewesen. Ein Urkundenbeweis, wie er in $:249 StPO\nvorgesehen ist, könnte darin nicht gesehen werden. Denn ein\n.solcher Beweis darf nur durch Verlesung des. Wortlauts einer £\nUrkunde, nicht aber durch Vorhalt ihres Inhalts geführt\nwerden. Ein solcher Urkundenbeweis müßte als wesentliche\nFörmlichkeit des Verfahrens sich aus der Sitzungsniederschri\n\nrgeben. Da diese über eine Urkundenverlesung schweigt, ist\ndavon auszugehen, daß sie nicht stattgefunden hat (§ 274\nStPO}. Welche Teile der Ehescheidungsaäkten allerdings durch\nVorhalte an die Angeklagten als Prozeßstoff eingeführt worden sind, iäßt weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil erkennen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Denn\nnach § 267 StPO braucht das Urteil die Beweismittel überhaupt nicht anzugeben, geschweige in einem Falle wie dem\nvorliegenden, die einzelnen Aktenbestandteile, die im Wege\ndes Vorhalts verwertet worden sind. Selbst wenn aus den\n\nE\n\nEhescheidungsakten dem Angeklagten Erklärungen, die er als\nPartei im Scheidungsverfahren abgegeben hatte, in der Hauptverhandlung vorgehalten und s«+ zum Gegenstand von Erklärungen\nals Angeklagier gemacht worden sein sollten, wäre dies ver-\n\nfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIT; Die Sachbeschwerde hat nur der Angeklagte Ki näher\nausgeführt. Mit zutreffenden Gründen hat bereits die Strafkammer seine Meinung abgelehnt, er sei, weil seine Frau sich\nbereits wegen ehewidriger oder ehebrecnerischer Beziehungen\nzu U veräächtig gemacht habe, nicht mehr verpflichtet gewesen, ihren weiteren unzüchtigen Verkehr zu verhindern.\nAllerdings stellt, was der Revision zuzugeben ist, die Strafkammer nicht fest, daß die Ehefrau des Angeklagten seiner\netwaigen Aufforderung, mit ihm die Wohnung des Ehepaars\n\nzu verlassen, Foige geleistet haben würde, EE\nkönnten deshalb darüber, ob sein Verhalten für die Unzucht\nseiner Ehefraü ursächlich war, Zweifel bestehen, wenn er\nallein durch Untätigkeit ihr Treiben gefördert hätte. In\ndiesem Fall könnten ferner Bedenken gegen die Bejahung des\n\ninneren Tatbestands deshalb geltend gemacht werden, weil das. --\nUrteil nicht feststellt, daß sich der Angeklagte der Rechts-\n\npflicht bewußt war, den Ehebruch seiner Frau zu verhindern.\nEr hat indes deren Unzucht nicht durch bloße Untätigkeit\n\nbegünstigt. Wie die Feststellungen des Landgerichts vielmehr.\n\nergeben, hat er sie dadurch erleichtert, daß er sich von\n\nseiner Frau entfernte, sie bewußt mit CE aliein 1ieß - |\n\nund seinerseits zusammen mit Frau Kgpsich ehewidrig. einließ. In diesem Verhalten liegt eine tätige Förderung der\nUnzucht seiner Frau, nicht nur eine solche durch Unterlassen.\nWas die Revision sonst noch in sachlichrechtiicher Hinsicht\ngegen das Urteil geltend macht, geht offensichtlich fehl.\n\nDas gilt namentlich von ihrem Angriff gegen die zutreffende\nAusführung des Danägerichts; daß der Wunsch des Angeklagten,\n\na ET ee ee a ee.\n\nBeweisunterlagen für seinen Scheidungsstreit zu gewinnen,\nseinen Vorsatz, damit zugleich die Unzucht seiner Frau zu\nfördern, nich: ausschließt. Auch hinsichtlich des Angeklagten:\nZU e:.:nä1: das Urteil keinen sachlichrechtiichen\n\nRotberg Krunme Bauer\n\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\nPT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-162-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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