{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-16_4_StR_147_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-16","aktenzeichen":"4 StR 147/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4.83B 141/57 9240 066\n\nTn Nanen des Volkes,\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handeisvertreter Heinz ı EEE zu: (GERNE .\ngeboren am ED 1925 in vB: 2.21. in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Einbruchsdiebstahls u.8&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Hagen (Westf.) vom 7. November 1956\n\n%) im Schuldspruch zum Fall 2 (Diebstahl eines Kraftwagens\nder Papierfabrik H EB in IE) dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB).\nverurteilt wird;\n\n2.) im Strafausspruch zum Fall 2 mit den Feststellungen und\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen:\n\nIII, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freispruch im übrigen wegen\nBetrugs im Rückfalle in zwei Fällen, beide in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung und in einem Falle auch in\nmateinheit mit Unterschlagung, wegen fortgesetzter Unterschlagung, wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfalle in sieben Fällen\n- und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt\nworden.\n\nGegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und in\nder Revisionsbegründung erklärt, daß er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rüge. Aus seiner Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, daß er auch die Rüge mangelnder Aufklärung erhebt. .,\n\nI. Mit der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts\nmacht er geltend, daß das Gericht ihn nicht auf seinen Geisteszustand durch einen psychiatrischen Sachverständigen habe\nuntersuchen lassen. Er sei als Soldat verschüttet gewesen und\nlängere Zeit in einer Nervenklinik behandelt worden, Auf seinen Antrag habe der \"Untersuchungsrichter\"t am 15.6.1956 seine So\nEinweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zwecks Untersu- ;\nchung seines Geisteszustandes angeordnet. Dieser Beschluß i\n. sei jedoch nicht ausgeführt worden,\n\nDiese Behauptungen sind unzutreffend. Durch den genannten Beschluß des Amtsgerichts ist die körperliche Untersuchung des Angeklagten angeoränet worden mit dem Zusatz,\ndaß, sofern der Untersuchungsbefund dazu Anlaß gibt, weitere Anordnung im Sinne des § § 1 StPO erfolgen wird. Der\nSachverständige hat hierauf unter dem 20.7.1956 auf Grund\n\nvorangegangener Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten\n\n3.\n\nerstattet und hierbei auch die Verschüttung, die Gehirnhautentzündung und eine Gehirnerschütterung berücksichtigt\nund ist zum Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen des\n\n§ 51 StGB nicht gegeben seien, Da der Sachverständige selbst,\ndem der Beschluß vom 15.6.1956 bekannt war, eine Anordnung\n\nim Sinne des § § 1 StPO nicht in Anregung gebracht hat, brauchte sich auch dem Gericht die Notwendigkeit einer solchen\nnicht aufzudrängen.\n\nII, In sachlichrechtlicher Hinsicht geben nur folgende\nFälle zu Erörterungen Anlaß:\n\n1. (Fall 2) Am 9.11.1955 sahen TB und der bereits\nrechtskräftig abgeurteilte KB in Koblenz einen der Papierfabrik HD in ME gehörigen Personenkraftwagen, der\nauf einem Parkplatz verschlossen abgestellt war. Sie beschlossen, diesen Wagen gemeinsam zu stehlen. TB schiug die\nlinke Scheibe des Wagens ein und öffnete die Tür. Kun\nschloss den Wagen kurz und fuhr mit TB =. In dem wagen fond TB Fariere, die er sich aneignete.\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB verurteilkHiergegen\nergeben sich durchgreifende Bedenken. Nach dieser Vorschrift\nliegt schwerer Diebstahl vor, wenn \"aus\"! einem umschlossenen\nRaum mittels Einbruchs gestohlen wird. Diese Voraussetzungen\nliegen nicht vor, wenn, wie hier, der ganze umschlossene\nRaum selbst weggenommen wird.. Denn in diesem Falle wird nicht\nmittels Einbruchs \"aus\" dem Raum gestohlen. Daß der Wagen\nselbst durch gewaltsames Öffnen der Tür weggenommen worden\nist, bildet keinen Erschwerungsgrund nach § 243 StGB (BGHSt\n5, 205) Die nachträgliche Wegnahme der im Wagen befindlichen\nPapiere wird von dem vorangegangenen Diebstahl des Wagens um-\n\nBee PERTIEE\n\na en\n\nfaßt. Das Revisionsgericht hat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 StPO den Schuldspruch selbst abgeändert. Der\nStrafausspruch mußte jedoch in diesem Falle aufgehoben werden wie auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die Beurteilung des Falles 3) kann nur insofern zu\nBedenken Anlaß geben, als das Gericht Tateinheit zwischen.\ndem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung mit der Unterschlagung angenommen hat. Insofern ist\nder Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\n3. Im Falle 8) hat das Gericht ersichtlich nicht geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Anbringen unrichti-\n-. ger Nummernschilder einer Urkundenfälschung schuldig gemacht u\n\nhat, Auch insofern liegt jedoch eine Beschwerung des Angeklagten nicht vor. . a\n\nIm übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken. -\n\nkeinen Anlaß. u\nRotberg Krumme. Sauer\n\nHoepner ‚Lang-Hinrichsen\n\nvn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-147-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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