{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-16_4_StR_142_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-16","aktenzeichen":"4 StR 142/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F rur das Nachschlagewerk!\n\nvw. x“\nX Nicht für die Amtliche Sammlung! . 2240 064\nEssens hiaisiehen un IaEr Turn app mern fen Hip, Gm Gupıp Fe Gupp muuen. an HERE Alten Dina Hipp pn gem tum. mleifäckern Baserugpgg GER Aue Ten, Mude munlahle- Dice Um ch Wh ill ’\nGesetz: StGB § 154; ZPO § 807\nRechtssatzs Mit dem Iffenbarungseide des § 807 ZPO beschwört 2\n\nder Schuldner auch die Richtigkeit und Vollständigkeit\nseiner Angaben über Tatsachen, die für die gegenwärtige Rechtsform eines ihm zustehenden Vermögensrechts und für die mögliche Art der Zwangsvollstreckung in dieses Recht von Bedeutung sind. (Hier:\nAngaben über den Stand einer Erbauseinandersetzung.)'\n\nPi\n\ner\nPe\n\nMSN ae SE Ey PuPZ\n”\n\nFo\n\nU\n\nfktenzeichen: 4 StR 142/57.\nEt. des BEH vom 16. Mai 1957 IG Detmold\n\nPR\n\n3\n\ny\ngs % I\nwe; .\nPr} - x\nEon FR e . *\nAec ie ur.\nEP BETT\n\n-\n“\n\".\nLt\nPR 32 no:\nau\n\nPr\nMr a E\n\nEn\niy\nSe,\nSICL “\n\n6\nEi Le}\nFJ ”\nK x u\nu BE\n\nF\n\n4 StR 142/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Erich TED aus Sei, dort geboren\nam EEE 1905,\n\nwegen NMeineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter ?rof,. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesgnwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 4. Februar 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nuU. a, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte legte in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termin vor dem Amtsgericht Bad Salzuflen vom\n8. August 1956 dem Richter ein von ihm unterschriebenes Vermögensverzeichnis vor, in das ein in der Vollstreckungsabteilung des\nAmtsgerichts tätiger Justizangestellter nach den Angaben des Angeklagten u, a. eingetragen hattes\n\n\"Am 15.6.1952 ist mein Vater verstorben. Er war Eigentümer\ndes Hauses straße Nr.@&. Eine Erbauseinandersetzung\nzwischen den Erben, nämlich\n\na willi T ‚B ‚B str.;,\nbp) Erich T ‚B ‚ B traße &\nner\n\n(Schula\n\n‚c) Ella SB czeb. T B BiBstrasce@\nis, Mike Wen... \"\n\nhat bislang nicht stattgefunden. Nach der Erbfolge\nsteht mir an diesem Grundstück 1/4 zu. Im März d.J:\nhabe ich meinem Bruder Willi Twistel seinen Anteil\nan dem Hause Pegastraße Nr. 6 in Höhe von 4.000.- DM\nausgezahlt, so daß ich seinen Anteil erworben habe.\"\n\nSowohl diesem Justizangestellten, wie auch dem amtierenden\nVollstreckungsrichter sagte der Angeklagte hierzu, die Miterben\nhätten miteinander gesprochen, eine endgültige Einigung sei\naber noch nicht zustande gekommen. Dabei verschwieg er bewußt,\ndaß er und seine drei Geschwister am 29. Februar 1956 in notarieller Verhandlung einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen\nhatten, in dem die Miterben unter gleichzeitiger Aufhebung der\nErbengemeinschaft das noch zum ungeteilten Nachlaß gehörige\nGrundstück Bggpstraße@® je zur Hälfte auf ihn und seine Schwester\nElla übertrugen. In demselben Vertrag war die Auflassung des\n\nGrundstücks je zur Hälfte an den Angeklagten und seine Schwesten\nerklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch\nbewilligt und beantragt worden. In dem Bewußtsein, daß das\nVermögensverzeichnis in dieser Beziehung unrichtig war, beschwor der Angeklagte, daß er die von ihm verlangten Angaben\nnach besten Wissen und Gewissen richtig und vollstänrdig gemacht\nhabe.\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters hatte der Angeklagte\nes bewußt darauf abgestellt, über den wirklichen Inhalt der\nVereinbarung vom 29. Februar 1956, die auch nach seiner Kenntnis\neine endgültige Hegelung der Erbschaftsverhältnisse enthielt,\nnichts verlauten zu lassen. Weil er die Richtigkeit der in dem\nVermögensverzeichnis enthaltenen falschen Angaben über den\nStand der Erbauseinandersetzung beschworen hat, hat ihn die\nStrafkanmer nach § 154 StGB verurteilt.\n\nDie Revision geht davon aus, daß \"einen falschen Offenbarungseid nur derjenige leistet, der sein Aktiv-Vermögen\nnicht vollständig angibt\"; der Angeklagte habe aber angegeben,\ndaß ihm nach der gesetzlichen Erbfolge ein viertel Anteil an\ndem Grundstück zustehe und daß er das eine Viertel seines\nBruders Willi hinzuerworben, also zu erkennen gegeben habe,\ndaß er sich als Eigentümer des Grundstücks zur Hälfte anselıe.\nDas sei die richtige Angabe seines Aktiv-Vermögens gewesen \"\n\nSoweit diese Ausführungen dartun sollen, daß der Angeklagte die von ihm verlangten Angaben sachlich richtig und yollständig gemacht habe, verkennen sie den Umfang der durch § 807\nAbs 2 ZPO begründeten Pflicht des Schuldners, die von ihm\nverlangten Angaben über sein Vermögen richtig und vollständig\nzu machen und mit dem Eide zu bekräftigen. Ihr Zweck ist,\ndem Gläubiger die Kenntnis der Vermö,ensstücke zu verschaffen;\ndie möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckußo\nunterliegen. Diesen Zweck kann der Schuläner, wie auch der wWort-\n\nlaut der Eidesnorm zeigt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dadurch gefährden, daß er unvoilstöndige oder\nirreführende Angaben über Tatsachen macht, die für die\ngegemvärtige Rechtsform eines ihm zustehenden Vermögensrechts und für die mögliche Art der Zwangsvollstreckung in\ndieses Recht von Bedeutung sind. Das aber hat der Angeklagte\nhier nach den Feststellungen des Landgerichts getan‘, indem\ner erklärte, daß eine Erbauseinandersetzung \"bislang nicht\nstattgefunden\" habe, und indem er das bisher unter den Miterben Besprochene als eine noch nicht endgültige Einigung\nbezeichnete,\n\nDabei ist es ohne Bedeutung, daß die Eigentumsänderung\nnoch nicht im Grundbuch eingetragen war. Nach § 2033 Abs 1\nSatz 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am ganzen\nungeteilten Nachlaß verfügen. Geschieht dies zugunsten eines\nNiterben in der vorgeschriebenen Form, so geht der Gesamthandsamteil des Verfügenden schon durch den dinglichen Vertrag auf den Erwerber über, ohne daß es dazu einer Eintragung\nim Grundbuch bedarf, Diese ist dann nur eine Berichtigung\nim Sinne des § 22 GBO (vgl BGHZ 18, 380 |381,). Hier verfügten\ndie Kiterben unter gleichzeitiger Aufhebung der Erbengemeinschaft über das Grundstück und erklärten gleichzeitig, sich\nüber den beweglichen Nachlaß bereits auseinandergesetzt\nzu haben. Daraus ergibt sich, daß der ungeteilte Nachlaß nur\nnoch aus dem Grundstück bestand, \"ihr Anteil an dem Nachlaß\"\nim Sinne des § 2033 B&B sich also in ihrem Gesamthandsamteil\nan dem Grundstück erschöpfte und daher die Verfügung über\ndieses Gesamthandsrecht schon durch die notarielle Beurkundung\nnach § 2033 BGB dinglich wirksam wurde. Dann gehörte dem\nAngeklagten auch ohne Grundbucheintragung schon seit dem\n29. Februar 1956 das Gesamthandseigentum an dem Grundstück\nnicht mehr nur zu einem Viertel, sondern schon zur Hälfte,\nund dieses Vermögensrecht Konnte der betreibende Gläubiger\nnach § 859 Abs 2 ZPO pfänden. Daran änderte auch der Umstand\n\nnichts, daß der Angeklagte in demselben Vertrag noch eine\nUmwandlung des Gesamthands- in Bruchteilseigentum mit seiner\nSchwester als der Inhaberin des anderen Gesamthandsamteiles\nvereinbarte, da diese Umwandlung eine Auflassung und eine\nEintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch erforderte:\n\nAber selbst wenn es sich insgesamt nur um eine Verfügung\nüber den einzelnen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040\nEGB gehandelt haben würde, die zunächst eine Umwandlung des\nGesamthandseigentums in Bruchteilseigentum, dann die Auflassung der Bruchteile an den Angeklagten und seine Schwester\nund schließlich die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch\nzu ihrer Wirksamkeit erforderte, so hätte die Vermögenslage\ndes Angeklagten durch die in der Urkunde vom 29. Februar 1956\nauch erklärte Auflassung, an die die anderen Miterben gemäß\n§ 873 Abs 2 BGB gebunden waren, eine Verbesserung erfahren,\ndie er in dem Vermögensverzeichnis angeben mußte und hinsichtlich deren er den betreibenden Gläubiger nicht irreführen\ndurfte. Für diesen war es von erheblicher praktischer Bedeutung, ob er den Anteil des Schuldners am Nachlaß nach § 859\nAbs 2 pfänden oder im Falle einer Verfügung nach § 2040 BGB\nnur gemäß § 848 Abs 2 ZPO vorgehen konnte, Unvollständige\noder irreführende Angaben über den Stand der Erbauseinandersetzung erschwerten also dem betreibenden Gläubiger die Zwangsvollstreckung und konnten seine Befriedigung erheblich verzögern,\n\nDas Landgericht hat aber das Bewußtsein des Angeklagten,\ndaß der damalige Stand der Erbauseinandersetzung für die\nein solches Bewußtsein des Angeklagten ist auch nicht ohne\nweiteres den sonstigen Feststellungen des Urteils zu entnehmen:\nVielmehr läßt die Tatsache, daß der Angeklagte den Erwerb\ndes Anteils seines Bruders Willi zusätzlich zu dem ihm selbst\nzustehenden Viertel angegeben hat, die löglichkeit offen,\ndaß er damals glaubte, er habe alles angegeben, was er angeben\nmußte.\n\nDa somit der innere Tatbestand des § 154 St@B nicht einwandfrei festgestellt ist, vielmehr noch weiterer Aufklärung\nbedarf, muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner Lang-Hinrichsen\n\nBi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-142-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 848","ref_norm":"848","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-142-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.973646+00:00"}}