{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-16_4_StR_121_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-16","aktenzeichen":"4 StR 121/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 121/57 | 2240 061\n\nIm Namen des Volkes\nIn der $Strafsache\ngegen\n\nden früheren Handelsvertreter Franz > EEE zus\nW dort geboren an ai 1900. 2.2, in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Abvreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sausr\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Pro?.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertrever der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle, >»\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil f\ndes Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1956\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten x\ndes Rechtsmititels zu tragen, Die seit dem 6. De- .\nzember 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, ‘\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe _\nangerechnet, 5\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründen:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie ursprüngiich gegen das ganze Urteil gerichtete Revision hat der dazu bevol,lmächtigte Verteidiger nachträglich\nauf den Strafausspruch- beschränkt.\n\nDie Verfahrensrüge der Revision ist nicht entsprechend\nder Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und\ndaher unbeachtlich. ,\n\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg, Ihre Ausführungen\nzur Strafzumessung verkennen, daß § 218 Abs 3 StGB für den\nRegertLf a1 1 eine Zuchthausstrafe vorsieht und nur\nin minder schweren Fällen eine Gefängnisstrafe zuiäßt, Daß\nes sich bei der zweiten Tat nicht um einen minder schweren\n\nFall handelt, hat die Strafksmmer mit rechtlich nicht angreif-.\n\nbaren Darlegungen ausführlich begründet, Wie die Anführung\ndes § 44 Abs 3 StGB zeigt, hat sie — entgegen der Annahne\nder Revision - bei der Strafzumessung auch die Möglichkeit\nerwogen, die beiden Taten deswegen milder zu bestrafen, weil\nsle über den Versuch nicht hinausgelangt sind.\n\nFür den an der schwangeren Ehefrau EEE im Frühjahr 1949 begangenen Abtreibungsversuch hat das Landgericht\naus § 218 Abs 3 StGB eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für ausreichend erachtet, Für sich allein würde diese Tat daher unter § 3 Abs 1 StFG 1949 gefalien und seit dem\n31o Dezember '1949 strafrechtlich nicht mehr verfolgbar sein.\nNach der Feststellung des Landgerichts ist aber bereits ein\nin der Strafsache 2 Is 39/49 des Amtsgerichts in Bochum wegen\neines fünfmal fortgesetzten Abtreibungsversucäas gegen den\n\nLP\n\nDe TI\n\nrem ei\n\nA er\n\ninne\nIan\n\nAngeklagten eingelzsivetes Verfahren auf Grunä desselben Ge.\nsetzes eingestellt worden, weil für diese Tat keine höhere\nFreiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarien war,\nDa nach den rechtiich nicht zu beanstandenden Ausführungen\ndes Landgerichts für den Fell HB allein schon eine\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verwirkt war, war bei\nInkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von 1949 für diese\nTat zusammen mit dem fortgesetzten Abtreibungsversuch, der\nGegenstand des Verfahrens 2 Is 39/49 war, eine Gesamtstrafe\nzu erwarten, die sechs Monate Gefängnis überstieg. Daher\ndurfte schon das damalige Verfahren nach § 4 Abs 1 und 4\niVm. § 3 Abs 1 StFG 1949 nicht eingestellt werden. Für\nden Fall, daß eine solche unzulässige Einsteilung durch\nUrte1i1 und daher rechtskräftig ausgesprochen worden\nist, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, daß das\nVerfahren wegen einer später bekennt werdenden weiteren Tat\nnicht eingestellt werden darf, auch wenn für sie allein keine\ndie Höchststrafe des § 3 Abs 1 StFG 1949 überschreitende\nStrafe zu erwarten ist (BGHSt 7, 145). Das gilt umsomehr\n\nim vorliegenden Fall, wo ausweislich der Akten 2 Is 39/749\ndas frühere Verfahren uurch Beschluß ‚„ also nach\n\n§ 5 Abs 2 StFG 1949 nur mit der Wirkung eingestellt worden\nist, daß unter Umständen auf Grund neuer Tatsachen und Bweis-\n\nmittel noch wegen der damals für amnestiert gehaltenen Tat\nAnklage erhoben werden kann.\n\nRotberg Krunmne Sauer\nHoepner Tang-Hinrichsen\n\n.\n\nFE Frl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-121-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-16/4-str-121-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.954866+00:00"}}