{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-05-09_4_StR_172_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-05-09","aktenzeichen":"4 StR 172/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 172/57\n\n2240 059\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Jose? H ED aus SEE Gemeinäe\nSEE, Lanäkreis TE iittelfranken, dort geboren\nan EB 1907,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesarwalt WB in der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt!\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n_das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n16. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Sache wird in diesen\nUmfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fünf Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden..Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führersckein eingezogen;\n\n“ die Sperrfrist beträgt drei Jahre.: Die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie richtet sich dagegen, daß\nder Angeklagte nicht zugleich wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist, und gegen die Strafaussetzung.\n\nDas Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte fuhr Ende Mai 1956 gegen 18.30 Uhr auf\nder Rückfahrt von einem Tagesausflug nach Berchtesgaden\nmit seinem DKW-Personenwagen auf der Autobahn-Umleitungsstraße am Flugplatz Neubiberg. Diese verläuft in einer\nweiten Rechtskurve und ist besonders gefährlich, weil die\nFahrbahn an der Außenseite nicht Üüberhöht ist. Auf die\nGefährlichkeit der Kurve weisen Verkehrsschilder hin (Bild 1\nder Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatz=child\n\"KGegenverkehr! Vorsicht beim Überholen!\").’Auch ist die\nGeschwindigkeit dort auf 60 km/st begrenzt und die Fahrbahnmitte durch eine weiße unterbrochene Linie gekennzeichnet. Während der Fahrt durch diese Kurve setzte ein\nheftiger Regengnß ein. Die Fahrbahn wurde infolge der Nässe\n\nschnierig.\n\n- 3 -\n\nAls der Angeklagte soeben einen vor ihn fahrenden\nVW-Kombiwagen überholt hatte, kam ihn ein Perscnenwagen\nentgegen, der ihn veranlaßte, scharf auf die rechte Fahrbahnseite auszuweichen. Dabei kam sein Wagen nach rechts\nins Rutschen und geriet sodann infolge der Gegensteuerung\nnach links ins Schleudern. Auf der linken Straßenseite\nprallte er gegen den mit mäßiger Geschwindigkeit auf\nseiner außersten Fahrbahnseite herannahenden Volkswagen\nder Frau SW. Die Ehefrau des Angeklagten, die neben\nihm saß, wurde .bei diesem Zusammenstoß so Schwer verletst, daß sie alsbald im Krankenhaus starb. Seine beiden\nKinder und zwei weitere Fahrgäste wurden ebenfalls verletzt. Der Angeklagte selbst erlitt eine Gehirnerschütterung.\nDie Fahrerin des Gegenfahrzeuges wurde sehr schwer verletzt, auch ihre beiden Mitfahrer erlitten schwere Verletzungen.\n\n, 1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die\n‚Nichtanwendung der 88 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB\ngehen feki.\n\nOb der Angeklagte durch sein \"leichtsinniges\" Überholen grob verkehrswidrig gehandelt hat, braucht nicht\nerörtert zu werden, weil die Verneinung des Vorwurfs der\nRücksichtslosigkeit jedenfalls keinen durchgreifenden\nKechtsfehler erkennen läßt.\n\nRücksichtslos hendelt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ein solcher Fahrer, der sich seiner\nPflichten im Straßenverkehr bewußt ist, aber sich aus\neigensüchtigen Beweggründen, etwa um ungehindert vorwärts zu kommen, über sie hinwegsetzt, ebenso wer sich\naus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt,\n\nAn\n\nHemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht sufkommen\nläßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos\nfährt (BGHSt 5, 393 /3957). Keine dieser Voraussetzungen\n\nist hier erfüllt. Daß der Angeklagte sich bewußt, etwa aus\nEigensucht, über seine Pflichten im Straßenverkehr hinweggesetzt habe, um sein Ziel schneller zu erreichen, hat\n\ndas Landgericht nicht für erwiesen erachtet. ss hat sich\nauch nicht davon überzeugen können, daß er sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflichten besonnen hat\n\nund unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosgefahren ist. Vielmehr hat. ex nach der, aus Rechtsgründen\nnicht angreifbaren BewWaisänriaßte der Sirafkamner nur verkannt, daß der Gegeiverkehr schon so nah& kerangekommen\n\nwar, daß er den Überholungsvorgang - infolge der durch Hässe\nhervorgerufenen besonderen Schlüpfrigkeit der Straßenoberfläche — nicht mehr gefahrlos weräe beenden können.\n\nEine solche irrige Beurteilung der Verkehrslage kann nicht\nals rücksichtslose Fahrweise i.8. des § 315 aAbslNr4\nStGB angesehen werden, wie der Tatrichter rechtsirrtunsfrei ausgeführt hat.\n\n2. Die Strefaussetzung zur Bewährung ist dagegen nicht\nrechtsbedenkenfrei begründet. Diese Maßnahme wird allein\nauf die Überlegung gestützt, daß der Unglücksfall für den\nsonst unbescholtenen Angeklagten eine Lehre für sein ganzes\nLeben sein werde (§ 23 Abs 2 StGB). Das Landgericht hat\njedoch nicht erörtert, ob die Vollstreckung der Strafe durch\ndas Öffentliche Interesse geboten ist (§ 23 Abs 3 Nr 1).\n\nEs hätte vor allem Priifen müssen. ob die Verbüßung der Freiheitsstrafe angesichts aller Umstände des Einzelfalls und\nder Gesamtpersönlichkeit des Täters mit Rücksicht auf das\nSühneverlangen der Verletzten wie der Allgemeinheit notwendig ist (vgl BGHSt 6, 125; NIW 1955. 996 Nr 15; IM Nr 7,\n19 zu § 23; 4 StR 4/57 vom 28. März 1957).\n\nDer Ausspruch über die Strafaussetzung ist hiernach aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen muß die Re-\n\nvision verworfen werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang begehrt, weil er die Nichtanwendung der §§ 315 a2\nAbs 1 Nr 4, 316 Abe 2 StGB für rechtsirrtümlich hält.\n\nRotberg Krumme j Sauer\nSeibert :. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-09/4-str-172-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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